Begriff und rechtliche Definition der Fähre
Eine Fähre ist im rechtlichen Sinne ein Verkehrsmittel oder eine Anlage, die dem Transport von Personen, Fahrzeugen oder Gütern über ein Gewässer dient, ohne dass hierzu eine feste Überquerung wie eine Brücke oder ein Tunnel genutzt wird. Der Betrieb einer Fähre ist in vielen Staaten, darunter Deutschland, umfassend rechtlich geregelt und unterliegt spezifischen Anforderungen, Genehmigungen sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen.
Rechtsgrundlagen und Genehmigungserfordernisse
Öffentliche und private Fährbetriebe
Rechtlich wird unterschieden zwischen öffentlichen Fährverkehren und privaten Fährdiensten:
- Öffentlicher Fährbetrieb: Der öffentliche Fährverkehr erfolgt regelmäßig, ist für jedermann zugänglich und unterliegt besonderen öffentlichen Auflagen.
- Privater Fährdienst: Hierbei handelt es sich um Fährdienste, die auf bestimmte Nutzerkreise beschränkt oder ausschließlich für eigene Zwecke betrieben werden.
Zulassung und Betriebserlaubnis
Für den Betrieb einer Fähre ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich. Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Rechtsquellen:
- Wasserstraßengesetz (WaStrG)
Regelt die Nutzung und den Betrieb von Fähren auf Bundeswasserstraßen.
- Landeswassergesetze
Kommen zur Anwendung, sofern der Fährbetrieb auf Landesgewässern stattfindet.
- Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Betrifft den Betrieb von Seefähren auf schiffbaren Seestraßen.
Die Genehmigungspflicht umfasst sowohl die Zulassung der Fährverbindung als solche als auch die Überprüfung der technischen und betrieblichen Sicherheit des verwendeten Fährfahrzeugs.
Ausschreibung und Vergabe (Konzessionen)
In Deutschland und anderen Rechtsordnungen ist der öffentliche Fährbetrieb regelmäßig ausschreibungspflichtig. Die Konzessionsvergabe erfolgt auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften. Häufig erfolgen Vergaben im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, bei denen bestimmte Vorgaben an Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz einzuhalten sind.
Verkehrsrechtliche Einordnung
Fähre als Teil des Verkehrsrechts
Fähren gelten rechtlich als besondere Verkehrsanlagen. Hieraus ergeben sich wesentliche Konsequenzen:
- Straßenverkehrsrecht: Ist die Fähre Bestandteil eines Verkehrsweges (z. B. einer Bundesstraße), unterliegt sie zum Teil den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
- Schifffahrtsrecht: Bezieht sich auf die Vorschriften für Schiffsverkehr, z. B. das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) und für internationale Verkehrswege auf entsprechende Abkommen.
Betriebsführung, Betriebssicherheit und Kontrolle
Der Fährunternehmer ist verpflichtet, den Betrieb der Fähre sicher, zuverlässig und umweltschonend zu führen. Dazu zählen:
- Regelmäßige Wartung und Überprüfung der Fähreinrichtung
- Einhaltung von Vorgaben hinsichtlich Ladegrenzen, Personenkapazität und Ladungssicherung
- Schulung und Qualifikation des Fahrpersonals
- Nachweise über Haftpflichtversicherung und weitere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
Behördliche Überprüfungen und Audits sichern die Einhaltung dieser Vorgaben.
Haftung und Versicherung
Haftungsgrundlagen
Im Falle von Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen im Zusammenhang mit dem Fährbetrieb greifen unterschiedliche Haftungsregimes:
- Vertragliche Haftung: Grundlage bildet regelmäßig der Beförderungsvertrag. Der Fährbetreiber haftet für Schäden, die aus Pflichtverletzungen resultieren.
- Deliktische Haftung: Greift bei Schäden, die Dritten entstehen, die nicht Nutzer der Fähre sind (z. B. Anwohner, sonstige Verkehrsteilnehmer).
- Gefährdungshaftung: Für bestimmte Schäden haftet der Betreiber verschuldensunabhängig (z. B. nach § 7 StVG für den Betrieb eines Fahrzeugs auf einer Autofähre).
Versicherungsrechtliche Anforderungen
Vorgeschrieben sind unter anderem:
- Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
- Unfallversicherung für Fahrgäste und Besatzung
- Gegebenenfalls zusätzliche Versicherungen, etwa für Umweltschäden
Öffentliche Fährrechte und Gebührenordnung
Fährrechte und Fährpflichten
Das Recht, eine Fähre zu betreiben, kann als Sondernutzung eines öffentlichen Gewässers betrachtet werden und wird meist befristet oder auf Widerruf erteilt. Mit dem Fährrecht können zugleich Pflichten zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zum Betrieb zu festgelegten Zeiten oder zur Sicherstellung bestimmter Beförderungskapazitäten verbunden sein.
Tarifgestaltung und Preisbildung
Die Preise für öffentliche Fähren unterliegen in vielen Fällen der staatlichen, kommunalen oder behördlichen Kontrolle. In Deutschland regeln meist Satzungen oder Gebührenordnungen der Kommunen die Tarife für die Nutzung von Fähren. Preisänderungen müssen gegebenenfalls angezeigt oder genehmigt werden.
Besonderheiten beim Fährverkehr
Umweltrechtliche Aspekte
Der Betrieb von Fähren unterliegt zunehmend umweltrechtlichen Anforderungen. Dazu gehören:
- Nutzung emissionsarmer oder alternativer Antriebe (etwa Elektro- oder Hybridfähren)
- Einhaltung von Abgas- und Lärmgrenzwerten
- Maßnahmen zum Schutz von Gewässern gegen Verschmutzung
Barrierefreiheit
Rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit verlangen, dass öffentliche Fähren auch für Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen nutzbar sein müssen. Dies wird durch bauliche, organisatorische und informationstechnische Maßnahmen umgesetzt.
Zusätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fähren
Arbeitsrechtliche Vorschriften für das Personal
Das eingesetzte Personal unterliegt arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die speziell auf den Schiffs- und Fährbetrieb zugeschnitten sein können. Dazu zählen Arbeitszeitregelungen, Qualifikationsnachweise und besondere Sicherheitsunterweisungen.
Internationale Fährverkehre
Im grenzüberschreitenden Fährbetrieb, etwa im internationalen Seeverkehr, gelten zusätzlich internationale Übereinkommen wie das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck auf See (AthenÜ) sowie Regelungen des internationalen Seehandelsrechts.
Literatur und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Regelwerke Fährverkehr
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Wasserstraßengesetz (WaStrG)
- Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)
- Landeswassergesetze der Bundesländer
Hinweis: Die Beschreibung des Begriffs Fähre in diesem Artikel bezieht sich auf die rechtliche Bedeutung im deutschen Rechtsraum. Internationale und nationale Sonderregelungen können abweichen. Für weitergehende Informationen empfiehlt sich die Einsicht in die genannten Rechtsgrundlagen sowie aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften.
Häufig gestellte Fragen
Wer haftet bei Schäden oder Verlust von Fahrzeugen während der Fährüberfahrt?
Die Haftung für Schäden oder den Verlust von Fahrzeugen während einer Fährüberfahrt regelt sich grundsätzlich nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fährunternehmens sowie nach nationalem und internationalem Transportrecht, insbesondere dem Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die Haftung des Unternehmens tritt in der Regel nur ein, wenn ein Verschulden des Unternehmens oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Viele Fährgesellschaften schließen ihre Haftung jedoch vertraglich aus oder begrenzen sie auf bestimmte Höchstbeträge, etwa auf Basis des Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Bei höherer Gewalt, wie extremen Wetterereignissen, kann die Haftung komplett ausgeschlossen sein. Darüber hinaus besteht in aller Regel keine Haftung für im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände, es sei denn, diese wurden gesondert zur Verwahrung übergeben. Passagiere sollten sich daher über den Umfang des Versicherungsschutzes ihrer eigenen Kfz-Versicherung bezüglich Fährverbindungen informieren.
Welche Rechte haben Passagiere bei verspäteter oder ausgefallener Fährverbindung?
Kommt es zu Verspätungen oder Ausfällen einer Fährverbindung, stehen den Passagieren nach der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr diverse Ansprüche zu. Dazu gehören das Recht auf Information, angemessene Betreuungsleistungen (etwa Verpflegung und ggf. Unterbringung) sowie Ersatzbeförderung oder Erstattung des Fahrpreises, sofern die planmäßige Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert ist oder die Überfahrt gänzlich ausfällt. Schadensersatzansprüche können ggf. zusätzlich geltend gemacht werden, etwa bei nachgewiesenem weiterem finanziellen Schaden. Ausnahmen bestehen bei außergewöhnlichen Umständen wie extremen Wetterbedingungen. Fähranbieter müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die spezifischen Rechte hinweisen und Anlaufstellen für Beschwerden benennen.
In welchem Umfang sind mitgeführte Gepäckstücke auf der Fähre versichert?
Mitgeführte Gepäckstücke sind während einer Fährreise grundsätzlich nur beschränkt gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Nach dem Athener Übereinkommen sowie der EU-Verordnung 392/2009 haften die Beförderer für Schäden an Reisegepäck grundsätzlich nur, wenn ein Verschulden vorliegt und häufig auch nur, wenn das Gepäck in sicher verschlossenen Räumen (wie Gepäckschließfächern oder der Gepäckaufbewahrung) verstaut wurde. Die Haftung ist zudem der Höhe nach begrenzt, sie beträgt derzeit ca. 2.250 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Fahrgast und Transportabschnitt für Kabinengepäck, bei aufgegebenem Fahrzeuggepäck ca. 12.700 SZR. Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse (z.B. bei nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung) sind üblich. Für besonders wertvolle Gegenstände empfiehlt sich daher der Abschluss einer zusätzlichen Gepäckversicherung.
Welche Vorschriften gelten bei der Mitnahme von Haustieren auf Fähren aus rechtlicher Sicht?
Die Mitnahme von Haustieren unterliegt auf Fähren verschiedenen rechtlichen Anforderungen, die sowohl von den Reedereien als auch durch nationale und EU-rechtliche Regelungen vorgegeben sind. Nach EU-Recht müssen Tiere über einen gültigen Heimtierausweis, gültige Impfungen (besonders gegen Tollwut) und ggf. weitere veterinärmedizinische Nachweise verfügen. Viele Fährgesellschaften verlangen, dass Tiere während der Überfahrt in speziellen Transportbehältern oder ausgewiesenen Tierbereichen verbleiben. Darüber hinaus bestehen Haftungsregelungen: Für durch Haustiere verursachte Schäden haftet grundsätzlich der Tierhalter. In den Beförderungsbedingungen können zudem Haftungsausschlüsse für verletzte oder entlaufene Tiere enthalten sein. Bei Zuwiderhandlung gegen Beförderungsvorschriften kann die Mitnahme verweigert oder mit Bußgeldern geahndet werden.
Wie sind Ansprüche wegen Verletzungen oder Todesfällen auf Fähren rechtlich geregelt?
Bei Verletzungen oder Todesfällen von Passagieren auf Fähren greift das Athener Übereinkommen in Verbindung mit der EU-Verordnung 392/2009. Die Haftung des Fährunternehmens ist in Fällen solcher Personenschäden verschuldensunabhängig bis zu 250.000 SZR (Sonderziehungsrechte, eine fiktive Währungseinheit des IWF) je Fahrgast; bei Nachweis von Verschulden des Unternehmens erhöht sich die Haftung bis zu 400.000 SZR. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz weiterer immaterieller und materieller Schäden besteht unter Nachweis der Höhe. Der Beförderer ist zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über die genannten Deckungssummen vorzuhalten. Verjährungsfristen für die Geltendmachung der Ansprüche betragen in der Regel zwei Jahre ab Schadensereignis.
Was ist bei Streitigkeiten mit der Fährgesellschaft hinsichtlich Rückerstattung zu beachten?
Reisende haben grundsätzlich das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung des Fahrpreises zu verlangen, zum Beispiel bei Ausfällen oder erheblichen Verspätungen. Wichtig ist hierbei, dem Unternehmen schriftlich unter Angabe des Sachverhalts sowie aller relevanten Belegunterlagen die Forderung mitzuteilen. Sollte die Fährgesellschaft die Rückerstattung verweigern, ist zunächst ein internes Beschwerdeverfahren beim Anbieter zu durchlaufen. Sollte auch dies erfolglos bleiben, kann der Passagier sich an nationale Schlichtungsstellen oder die Europäische Verbraucherzentrale wenden. Rechtlich maßgebend sind der Beförderungsvertrag sowie einschlägige EU-Fahrgastrechte. Bei internationalen Verbindungen sind zudem Gerichtsstand und anwendbares Recht zu beachten, wie sie in den AGB der Fährgesellschaft geregelt sind.
Welche Informationspflichten hat die Fährgesellschaft rechtlich gegenüber den Passagieren?
Fährgesellschaften unterliegen umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den Passagieren. Diese ergeben sich insbesondere aus der EU-Verordnung 1177/2010 und beinhalten unter anderem die Verpflichtung, Passagiere rechtzeitig und in zugänglicher Form über Fahrplanänderungen, Verspätungen, Rechte bei Nichtbeförderung, Stornierungen, Ausfall von Leistungen sowie Evakuierungs- und Sicherheitsanweisungen während der Überfahrt zu informieren. Zudem müssen Kontaktmöglichkeiten für Rückfragen und Beschwerden klar kommuniziert werden. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten nicht nach, bestehen Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls erhebliche Bußgeldandrohungen durch die zuständigen Behörden.