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Fähigkeit zum Richteramt oder höh. Verwaltungsdienst


Begriff und Bedeutung der Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst

Die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst ist ein zentraler Begriff im deutschen öffentlichen Dienstrecht sowie im Recht der Laufbahnen. Sie bezeichnet die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen müssen, um als Richterin oder Richter tätig zu werden oder um in den höheren Verwaltungsdienst einzutreten. Die Fähigkeit zum Richteramt ist dabei eng verknüpft mit den Qualifikationsanforderungen für verschiedene Formen der Laufbahn des höheren Dienstes in der öffentlichen Verwaltung.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen

Die Anforderungen an die Fähigkeit zum Richteramt sind im Wesentlichen im Deutschen Richtergesetz (DRiG), insbesondere in § 5 DRiG, sowie in entsprechenden Laufbahnverordnungen für den höheren Dienst geregelt. Für den höheren Verwaltungsdienst gelten darüber hinaus die einschlägigen Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder (z.B. BLV, LVO), ergänzend finden sich Vorschriften im BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) und im BBG (Bundesbeamtengesetz).

§ 5 DRiG – Voraussetzungen

Nach § 5 DRiG besitzt die Fähigkeit zum Richteramt,

  • wer die beiden staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1 DRiG) – das erste und das zweite Staatsexamen – bestanden hat
  • und damit die Befähigung zum Richteramt nachweist.

Für den Zugang zum höheren Verwaltungsdienst ist in der Regel die gleiche Qualifikation erforderlich, wobei zusätzlich verwaltungsbezogene Voraussetzungen im Vordergrund stehen können.


Voraussetzungen für die Fähigkeit zum Richteramt

Studium und Staatsexamen

Die wichtigste Voraussetzung ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften mit

  • erfolgreichem Abschluss der ersten Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DRiG)
  • sowie anschließender Ablegung und Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens (Assessorexamen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DRiG).

Beide Prüfungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkenntnisse und der praktischen Befähigung für das Richteramt und den höheren Verwaltungsdienst.

Ausländische Befähigungsnachweise

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch im Ausland erworbene Befähigungen anerkannt werden, sofern diese einem rechtswissenschaftlichen Studium und der deutschen Staatsprüfung gleichwertig sind. § 112a DRiG und entsprechende Vorschriften auf Landesebene regeln die Anerkennung ausländischer Prüfungen.


Voraussetzungen für den höheren Verwaltungsdienst

Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst setzt entweder

  • Abschluss eines Hochschulstudiums mit Master- oder gleichwertigem Abschluss (mindestens vierjährige Regelstudienzeit)
  • und einen Vorbereitungsdienst bzw. die erfolgreiche Ableistung eines sogenannten Referendariats oder
  • die Befähigung zum Richteramt voraus, da diese zugleich die allgemeine Zugangsberechtigung zum höheren Dienst öffnet.

Weitere Anforderungen

Weitere Voraussetzungen sind die Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Kriterien (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Bürger innerhalb der unionsrechtlichen Vorgaben, charakterliche Eignung, gesundheitliche Voraussetzungen).


Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Richteramt und höherem Verwaltungsdienst

Die Fähigkeit zum Richteramt qualifiziert in der Regel unmittelbar für den Eintritt in den höheren Verwaltungsdienst. Historisch und systematisch gesehen umfasst die Befähigung zum Richteramt stets auch die Qualifikation für gehobene und leitende Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Rechtsetzung, Rechtsanwendung und der Fachaufsicht.

Im Unterschied dazu kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst auch mit anderen akademischen Abschlüssen (beispielsweise in Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften) und entsprechenden Zusatzqualifikationen erworben werden – hängt also nicht immer zwingend vom Bestehen beider juristischer Staatsexamina ab.


Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren

Nachweis im Bewerbungsverfahren

Die jeweiligen Dienstherren prüfen in einem formalisierten Verfahren, ob die geforderten Qualifikationen tatsächlich vorliegen. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Zeugnisse beider Staatsexamina
  • Urkunden über die Verleihung der Laufbahnbefähigung
  • Anerkennungsbescheide für ausländische Qualifikationen

Rechtsschutz bei Nichtanerkennung

Im Falle einer Nichtanerkennung der Befähigung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Dies kann im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgen.


Besondere Konstellationen

Ausnahme- und Sonderregelungen

Es existieren einige Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa für Personen mit besonderen wissenschaftlichen Qualifikationen (z.B. Habilitation), für Quereinsteiger oder im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung lebenslanger Lernerfahrungen und Berufspraxis.

Europarechtliche Einflüsse

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen kann auch ein im EU-Ausland erworbener juristischer Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zur Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst führen. Dabei ist stets eine Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige nationale Stelle erforderlich.


Rechtliche Bedeutung in der Praxis

Die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst stellt in der Praxis eines der zentralen Einstellungskriterien für die Rekrutierung von Führungskräften in Justiz und Verwaltung dar. Sie sichert das erforderliche Maß an Sachkunde, fachlicher Qualifikation sowie Integrität und Rechtsstaatlichkeit in der öffentlichen Gewalt.


Zusammenfassung

Die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst ist ein rechtlich definierter Begriff, der die formellen Qualifikationen sowie bestimmte persönliche Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber für solche Positionen beschreibt. Sie basiert in erster Linie auf dem erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit zwei Staatsexamina, findet aber über die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst auch für andere Studienrichtungen Anwendung. Die entsprechenden Nachweise und Anerkennungen bilden unverzichtbare Grundlage für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes und die Besetzung wesentlicher Positionen in Justiz und Verwaltung.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst in Deutschland sind nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Grundsätzlich verlangt § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) für das Richteramt die Befähigung zum Richteramt, welche durch die Ablegung der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung (Juristenausbildung) nachgewiesen wird. Hierfür ist in der Regel ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität erforderlich, das mit der ersten Staatsprüfung abschließt, gefolgt von einem zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) und der zweiten Staatsprüfung. Für den höheren Verwaltungsdienst – dieser umfasst insbesondere die Laufbahnen in der Allgemeinen und Inneren Verwaltung, Justiz oder Bildung – gilt analog das Laufbahnrecht des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes (z.B. Bundeslaufbahnverordnung, Laufbahnverordnungen der Länder). Auch hier wird regelmäßig die Befähigung zum Richteramt als Laufbahnbefähigung anerkannt. Eine Ausnahme bildet lediglich die direkte Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen, die nicht ohne weiteres erfolgt; gegebenenfalls ist eine Eignungsprüfung erforderlich. Neben der fachlichen Voraussetzungen ist die Staatsangehörigkeit (in der Regel Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates) sowie die persönliche Eignung, insbesondere die Gewähr dafür, dass der Bewerber für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt, gesetzlich normiert.

Welche Rolle spielt die persönliche Eignung für das Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst?

Die persönliche Eignung ist ein zentrales Kriterium für die Ernennung in das Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst und umfasst sowohl charakterliche als auch gesundheitliche Merkmale. Sie wird im Rahmen des Auswahlverfahrens durch eine eingehende Überprüfung der Lebensführung, der bisherigen Berufsausübung und gegebenenfalls durch Einholung eines Führungszeugnisses festgestellt. Gemäß § 9 DRiG ist die Verfassungstreue maßgebliches Erfordernis: Richter müssen jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Für den höheren Verwaltungsdienst regeln entsprechende Vorschriften im Beamtenrecht (z. B. § 7 Bundesbeamtengesetz) die persönliche Eignung; dazu zählt auch das Fehlen von Vorstrafen, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und ein gesundheitlicher Zustand, der eine dauerhafte Berufsausübung erlaubt. Besondere Bedeutung kommt der Regelanfrage beim Verfassungsschutz zu, insbesondere bei Bewerbern für sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

Welche Auswirkungen haben Vorstrafen oder schwebende Ermittlungsverfahren auf die Fähigkeit zum Richteramt?

Vorstrafen können die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst erheblich beeinträchtigen oder ausschließen. Nach § 41 DRiG darf ein bereits ernannter Richter wegen strafrechtlicher Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Dienst entfernt werden; für Bewerber gilt, dass die Berufung unwirksam ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ernennung die gesetzlichen Voraussetzungen der Eignung nicht erfüllen. Bereits geringfügige Straftaten können Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, insbesondere bei Delikten gegen die öffentliche Verwaltung, die Rechtspflege oder bei Vermögensdelikten. Schwebende Ermittlungsverfahren müssen im Bewerbungsprozess in der Regel angegeben werden und führen häufig zu einer vorläufigen Zurückstellung, bis der Sachverhalt geklärt ist. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Straftaten, die die Integrität der Person in Frage stellen oder die richterliche Unabhängigkeit kompromittieren könnten, ist eine Bewerberzulassung ausgeschlossen.

Können Ausländer oder Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst erlangen?

Die Fähigkeit zum Richteramt und die Zulassung zum höheren Verwaltungsdienst erfordern grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei EU-Bürgern im Rahmen des Gemeinschaftsrechts Zugang gewährt werden kann. Nach § 9 DRiG und den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften müssen Richter Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sein, wobei abweichende Regelungen im Rahmen der europäischen Gleichbehandlung zunehmend möglich sind. Nach Art. 39 Absatz 4 AEUV ist der Zugang zu öffentlichen Ämtern für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU grundsätzlich offen, sofern die Position keine unmittelbare Beteiligung an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringt. In der Praxis bedeutet dies, dass EU-Bürger in der Regel für Verwaltungsdienststellen (auch im höheren Dienst) zugelassen werden, nicht aber unbedingt für alle Richterämter. Für Drittstaatsangehörige verbleibt es im Regelfall bei einer restriktiven Handhabung und dem Ausschluss von den genannten Laufbahnen.

Wie wird die gesundheitliche Eignung im Auswahlverfahren geprüft?

Die gesundheitliche Eignung ist im Rahmen des beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens wie auch für das Richteramt Voraussetzung. Sie wird durch amtsärztliche Untersuchungen festgestellt, die sicherstellen sollen, dass der Bewerber voraussichtlich dauerhaft dienstfähig bleibt. Nach § 9 DRiG und den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Bewerber in körperlicher und geistiger Hinsicht uneingeschränkt zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte fähig sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt ansteckenden Krankheiten und chronischen Leiden, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung oder die Gesundheit Dritter zu gefährden. Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung kann eine weitergehende Begutachtung, beispielsweise durch einen Facharzt, angeordnet werden. Eine generelle Ablehnung wegen einzelner Krankheiten oder Behinderungen ist aber nach Maßgabe des Diskriminierungsverbots (AGG) unzulässig, sofern die Leistungsfähigkeit im Amt nicht beeinträchtigt ist.

Können Personen mit ausländischen juristischen Abschlüssen die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst erlangen?

Personen mit ausländischen juristischen Abschlüssen erhalten die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst in Deutschland grundsätzlich nicht automatisch. Nach dem DRiG und den entsprechenden Landesgesetzen ist ein deutsches juristisches Studium und das Absolvieren beider Staatsprüfungen vorgeschrieben. Für Unionsbürger besteht aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ausnahmsweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit zu stellen; in der Regel ist jedoch das Ablegen einer sogenannten Eignungs- oder Kenntnisprüfung Voraussetzung. Im Bereich des höheren Verwaltungsdienstes kann je nach Laufbahnrecht eine teilweise Anerkennung erfolgen, die jedoch in fast allen Fällen einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse des deutschen Rechts sowie der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt.

Gibt es Altersgrenzen für die Berufung zum Richteramt oder in den höheren Verwaltungsdienst?

Eine gesetzliche Altersgrenze für die Einstellung in das Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst ist im Bundes- und Landesrecht festgelegt. Für den höheren Verwaltungsdienst und das Richteramt variiert die Höchstaltersgrenze je nach Bundesland, liegt aber meist zwischen dem vollendeten 45. und 50. Lebensjahr. Hintergrund ist die Vorgabe, dass Beamte und Richter bei Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Regelaltersgrenze eine angemessene Dienstzeit absolviert haben sollen. Ausnahmen sind nach Maßgabe des Beamtenrechts nur in eng begrenzten Fällen möglich, etwa bei Schwerbehinderung oder bei besonders qualifizierten Bewerbungen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse besteht. Die rechtliche Grundlage findet sich im DRiG, im Beamtenstatusgesetz sowie in den jeweiligen Laufbahnverordnungen.