Begriff und rechtlicher Hintergrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (kurz: FEG) ist ein maßgebliches bundesdeutsches Gesetz zur Regelung des Zugangs von ausländischen qualifizierten Arbeitskräften und Fachkräften zum deutschen Arbeitsmarkt. Es trat erstmals am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Personen aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten), die über eine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung verfügen, um dem Fachkräftemangel in bestimmten Wirtschaftssektoren in Deutschland zu begegnen.
Das Gesetz stellt einen bedeutenden Abschnitt im deutschen Aufenthaltsrecht dar und baut maßgeblich auf dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf, dessen relevante Normen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geändert und erweitert wurden. Im Jahr 2023 traten umfassende Reformen (bekannt als „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0″) in Kraft, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weiter erleichtern und flexibilisieren.
Wesentliche Regelungsinhalte des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz betrifft zahlreiche Aspekte der Zuwanderungsregelungen und ergänzt das bestehende Aufenthaltsrecht insbesondere in folgenden Bereichen:
Voraussetzungen der Einwanderung für Fachkräfte
Qualifikationserfordernisse
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei zentralen Qualifikationstypen:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung: Erforderlich ist eine im Ausland erworbene, mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige Ausbildung.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Erforderlich ist ein ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss entspricht oder vergleichbar ist.
Die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsqualifikationen erfolgt durch die jeweils zuständigen deutschen Anerkennungsstellen, ggf. im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens.
Arbeitsplatzzugang und Gleichwertigkeitsprüfung
Grundsätzlich müssen Fachkräfte aus Drittstaaten ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen können. Die frühere Vorrangprüfung, ob für die entsprechende Stelle auch ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht, entfällt mit Inkrafttreten des FEG weitgehend. Ausnahmen hiervon bestehen nur in besonderen Konstellationen.
Sprachkenntnisse
In bestimmten Fällen werden von den Antragstellenden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, insbesondere im Rahmen der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation oder bei bestimmten reglementierten Berufen (z. B. Pflege, Medizin).
Aufenthaltstitel für Fachkräfte und ergänzende Regelungen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht insbesondere folgende Aufenthaltstitel vor:
- § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung): Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als qualifizierte Fachkraft
- § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung): Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte
- § 16d AufenthG: Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Anerkennungsjahr)
- § 20 AufenthG: Blaue Karte EU als besonders ausgestalteter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte mit überdurchschnittlichem Einkommen
Durch die 2023 umgesetzten Änderungen ist zudem eine erleichterte Zuwanderung im Rahmen der sogenannten „Erfahrungssäule“ möglich, sofern inländische Qualifikationsanforderungen für bestimmte Berufe nicht vollumfänglich vorliegen, aber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann.
Arbeitsmarktzugang und Arbeitsbedingungen
Vereinfachte Verwaltungsverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht ein sog. beschleunigtes Verfahren zur Fachkräftezuwanderung vor (§ 81a AufenthG). Dies ermöglicht Arbeitgebern, gemeinsam mit der zuständigen Ausländerbehörde ein gebündeltes Verfahren für Fachkräfte zu durchlaufen, bei dem Behörden und Anerkennungsstellen verpflichtende Fristen und Vorgaben einzuhalten haben.
Sonstige Bestimmungen und relevante Einzelfragen
Familiennachzug
Fachkräfte, die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem FEG sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen. Voraussetzung sind in der Regel gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und teilweise nachgewiesene Deutschkenntnisse beim nachziehenden Familienmitglied.
Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche
Nach § 20 Abs. 1 AufenthG können qualifizierte Fachkräfte – auch Akademiker und beruflich Qualifizierte – zur gezielten Arbeitsplatzsuche einen befristeten Aufenthaltstitel für bis zu sechs Monate erhalten. Sie müssen dafür ausreichende Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung und Qualifikationsanerkennung nachweisen.
Niederlassungserlaubnis
Fachkräften, die mit einem Aufenthaltstitel nach dem FEG zugewandert und mehrere Jahre in Deutschland beschäftigt sind, kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel; Voraussetzungen sind unter anderem eine Mindestaufenthaltsdauer, gesicherter Lebensunterhalt, hinreichende Deutschkenntnisse und die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Zukunftsentwicklung und europarechtlicher Kontext
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden erstmals spezifische Öffnungen nationaler Regelungen zugunsten eines sektorübergreifenden Zugangs von Drittstaatsangehörigen für den deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Gleichzeitig wird das Gesetz durch EU-rechtliche Vorgaben überlagert, etwa im Rahmen der Hochqualifizierten-Richtlinie (EU Blue Card). Fortlaufende Anpassungen, insbesondere als Reaktion auf veränderte Arbeitsmarktbedarfe und politische Vorgaben, werden regelmäßig vorgenommen.
Im Zuge der Neufassung 2023 wurden weitere Erleichterungen eingeführt, etwa für IT-Spezialisten ohne formalen Hochschulabschluss, für Arbeitskräfte mit einschlägiger Berufserfahrung und im Kontext des sogenannten „Echtheitsverfahrens“ zur Verhinderung von Urkundenmissbrauch.
Bedeutung und praktische Auswirkungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der deutschen Migrationspolitik dar. Es zielt auf eine gesteuerte, am Bedarf orientierte und zugleich flexible Zuwanderungspolitik zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Das Gesetz hat aufgrund seiner Komplexität sowohl Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitsmigranten als auch auf Behördenpraxis und Rechtsprechung.
Literaturhinweise und weiterführende Quellen
- Gesetzestexte und amtliche Begründungen, insbesondere: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Bundesministerium des Innern und für Heimat: Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Informationen und Arbeitsmarktzugang
- Deutscher Bundestag: Drucksachen und Gesetzesmaterialien zur Gesetzesänderung 2023
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: FAQ und Informationen zur Fachkräftezuwanderung
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verfügt Deutschland heute über eine der differenziertesten Regelungen zur Arbeitsmigration weltweit, die kontinuierlich an die praktischen Erfordernisse des Arbeitsmarkts angepasst wird.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz einzustellen?
Unternehmen, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) eine Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen möchten, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen beachten. Zunächst muss ein konkretes, auf Dauer angelegtes Arbeitsplatzangebot in Deutschland vorliegen, das den Bedingungen eines regulären Arbeitsvertrags entspricht. Das Unternehmen muss nachweisen, dass die ausgeschriebene Position den Qualifikationen der anzuwerbenden Fachkraft entspricht. Zudem ist sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen – insbesondere in Bezug auf Entgelt, Arbeitszeit und Sozialleistungen – den geltenden tariflichen oder ortsüblichen Standards entsprechen. Es muss ferner eine eventuelle Vorrangprüfung erfolgen, sofern diese nicht durch das Gesetz ausgeschlossen ist; das bedeutet, die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob vorranging inländische oder europäische Arbeitskräfte für die Position geeignet wären. Zu beachten ist außerdem, dass die zu beschäftigende Fachkraft über eine anerkannte Qualifikation verfügt und ggf. entsprechende Zertifikate oder Abschlüsse vorlegt. Es können je nach Branche oder spezifischem Beruf zusätzliche Qualifikationen, Sprachkenntnisse oder besondere Genehmigungen gefordert sein. Schließlich muss das Unternehmen kooperieren, etwa bei Nachfragen oder Prüfungen durch die Ausländerbehörde oder die Bundesagentur für Arbeit, und entsprechende Unterlagen fristgerecht vorlegen.
Welche rechtlichen Anforderungen muss eine ausländische Fachkraft für die Einreise und Beschäftigung in Deutschland erfüllen?
Die zuwandernde Fachkraft muss zunächst eine anerkannte Qualifikation nachweisen, die entweder mit einer deutschen Ausbildung oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Liegt keine automatische Anerkennung vor, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden, das je nach Beruf mehrere Wochen bis Monate dauern kann. Zusätzlich sind ausreichende Deutschkenntnisse häufig erforderlich, deren Ausmaß sich nach dem angestrebten Beruf richtet (z. B. mindestens B1 Niveau für viele Berufe oder C1 für reglementierte Berufe wie Ärzte). Die Fachkraft benötigt ein konkretes Arbeitsplatzangebot und muss einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage vorlegen. Für die Einreise ist in der Regel ein Visum nach § 18a oder § 18b des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Die Fachkraft muss darüber hinaus nachweisen, dass keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen (z. B. Einreiseverbote oder schwere Vorstrafen). Weitere Voraussetzungen können je nach Einzelfall gelten, etwa der Nachweis einer Krankenversicherung sowie ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
Welche Rolle spielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft in vielen Fällen die Arbeitsbedingungen und nimmt eine sogenannte Zustimmung zum Aufenthaltstitel vor. Im Rahmen des FEG wird die Vorrangprüfung für viele Berufe und Branchen zwar ausgesetzt oder eingeschränkt, jedoch prüft die BA weiterhin, ob die Beschäftigungsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeiten, sonstige Arbeitsbedingungen) den gesetzlichen Vorgaben und ggf. Tarifverträgen entsprechen. Im Anerkennungsverfahren für die Qualifikation kann die BA auch beratend tätig werden. Sie ist zudem zuständig für die Bearbeitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a Aufenthaltsgesetz, das es Arbeitgebern und Fachkräften ermöglicht, das Verfahren zur Visaerteilung zu beschleunigen. Die BA kann weiteren Einfluss nehmen, etwa indem sie Sonderregelungen für Engpassberufe erlässt oder im Rahmen der Blauen Karte EU die Gehaltsgrenzen und sogenannte Engpassberufe festlegt.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Fachkräften mit beruflicher Qualifikation und akademischen Qualifikationen im rechtlichen Kontext?
Das FEG unterscheidet klar zwischen Fachkräften mit beruflicher Ausbildung und solchen mit akademischer Ausbildung. Für akademische Fachkräfte – also Personen mit einem Hochschulabschluss – gelten andere Regelungen hinsichtlich der Anerkennung und der Mindestanforderungen an das Arbeitsangebot (z. B. notwendiges Mindestgehalt bei der Blauen Karte EU). Für beruflich qualifizierte Fachkräfte reicht in der Regel eine anerkannte, mindestens zweijährige Berufsausbildung, die mit einer in Deutschland gleichwertig sein muss. Die Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit sind bei beruflichen Abschlüssen oft komplexer, es muss in der Regel ein formales Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Bei akademischen Abschlüssen ist häufig die Datenbank ANABIN zur vergleichenden Einschätzung heranzuziehen. Auch die arbeitsmarktrechtlichen Bedingungen (z. B. Vorrangprüfung, Gehaltsgrenzen) können unterschiedlich ausfallen. Reglementierte Berufe, z. B. im Gesundheitswesen, verlangen grundsätzlich eine spezielle Zulassung, unabhängig von der Qualifikationsart.
Welche Möglichkeiten bestehen für Familiennachzug nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Nach dem FEG bestehen für Fachkräfte mit Aufenthaltstitel die Möglichkeit, Ehegatten sowie minderjährige Kinder nach Deutschland nachzuziehen. Die rechtlichen Voraussetzungen umfassen einen gesicherten Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, ausreichenden Wohnraum und – insbesondere für Ehegatten – in der Regel den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1-Niveau). Für den Familiennachzug ist in der Regel ein Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen, die Bearbeitung erfolgt durch die deutsche Ausländerbehörde. Es gelten Sonderregeln für besonders qualifizierte Fachkräfte (z. B. Inhaber einer Blauen Karte EU), bei denen teilweise vereinfachte Bedingungen – etwa ein Verzicht auf den Nachweis von Deutschkenntnissen durch den Ehepartner – gelten. Das FEG sieht zudem vor, dass die damit nachziehenden Familienangehörigen ein sofortiges Recht auf Erwerbstätigkeit erhalten.
Wie gestaltet sich das beschleunigte Fachkräfteverfahren und welche rechtlichen Schritte sind hierbei notwendig?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG ermöglicht es Arbeitgebern, gemeinsam mit der zuständigen Ausländerbehörde ein besonders zügiges Verfahren zur Anerkennung der Qualifikation, zur Visaerteilung und zur Einreise zu durchlaufen. Im rechtlichen Ablauf erteilt der Arbeitgeber eine Vollmacht an die Ausländerbehörde, welche sodann die notwendigen Verfahrensschritte – insbesondere Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Prüfung der Qualifikationsanerkennung – koordiniert. Nach Abschluss der Prüfungen erhalten die Fachkräfte innerhalb kurzer Fristen einen Termin zur Visumsbeantragung im Herkunftsland. Die rechtlichen Anforderungen bleiben identisch zu den normalen Verfahren, es erfolgt jedoch eine enge Koordination durch die Ausländerbehörde, um Verzögerungen zu vermeiden. Das Verfahren ist gebührenpflichtig und setzt vollständige Antragsunterlagen voraus; fehlende Dokumente führen zu Verzögerungen oder gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens.
Welche Aufenthaltsrechte und -perspektiven werden Fachkräften nach erfolgreicher Einreise und Beschäftigung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz gewährt?
Fachkräfte, die nach dem FEG erfolgreich nach Deutschland eingewandert sind und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung aufgenommen haben, erhalten in der Regel einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 18a (beruflich Qualifizierte) oder § 18b (akademisch Qualifizierte) AufenthG. Die Gültigkeitsdauer richtet sich normalerweise nach der Dauer des Arbeitsvertrages, kann aber zum Zweck der langfristigen Integration verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist insbesondere der fortbestehende Arbeitsplatz sowie die Sicherung des Lebensunterhalts. Nach vier Jahren durchgehender Beschäftigung kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, die unbefristete Aufenthaltsrechte gewährt. Für Inhaber einer Blauen Karte EU bestehen erleichterte Bedingungen, etwa eine frühere Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten (oder bei entsprechendem Sprachnachweis bereits nach 21 Monaten). Mit der Niederlassungserlaubnis erhalten Fachkräfte weitgehende soziale und berufliche Rechte, darunter die volle Arbeitsmarktzugangsberechtigung und das Recht auf Daueraufenthalt.
Welche Rechtsfolgen treten bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein?
Verstöße gegen die rechtlichen Regelungen des FEG, wie etwa die Anstellung ohne gültigen Aufenthaltstitel oder die Beschäftigung unter nicht erlaubten Bedingungen, können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber müssen mit empfindlichen Geldbußen, dem Entzug von Erlaubnissen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder strafrechtlichen Konsequenzen bei vorsätzlichem Handeln rechnen. Für die Fachkraft können Verstöße die Ablehnung oder den Entzug des Aufenthaltstitels, ein Beschäftigungsverbot oder im schlimmsten Fall eine Ausweisung bzw. Abschiebung aus Deutschland bedeuten. Darüber hinaus wirkt sich eine negative Akte bei der Ausländerbehörde auch auf zukünftige Visaverfahren oder Aufenthaltstitel aus. Arbeitergeber und Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, sämtliche rechtlichen Bestimmungen genau zu beachten, Nachweise ordnungsgemäß zu dokumentieren und Änderungen stets unverzüglich bei den Behörden anzuzeigen.