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Explosion, Herbeiführen einer –


Explosion, Herbeiführen einer – Rechtliche Erläuterung und Bedeutung

Begriffserklärung: Explosion, Herbeiführen einer –

Unter „Explosion, Herbeiführen einer -“ versteht man im rechtlichen Kontext eine strafbare Handlung, bei der durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eine Explosion verursacht wird. Dies umfasst sowohl das Auslösen von Explosionen mittels Sprengstoffen als auch durch andere explosive Stoffe, Chemikalien oder technische Vorrichtungen, die geeignet sind, erhebliche physikalische Zerstörungen oder Gefährdungen für Leben, Gesundheit oder Sachen Dritter herbeizuführen.

Relevante Normen und rechtliche Einordnung

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Herbeiführen einer Explosion ist in Deutschland insbesondere durch § 308 StGB „Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie“ und § 311 StGB „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ normiert. Die Vorschriften umfassen dabei sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Tathandlungen und adressieren das Schutzgut des menschlichen Lebens, der körperlichen Unversehrtheit sowie fremden Eigentums.

§ 308 StGB – Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie:
Diese Vorschrift stellt das Herbeiführen einer Explosion mittels Kernenergie unter Strafe. Schon der Versuch ist strafbar.

§ 311 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion:
Hierunter fällt das Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoffe mit einer konkreten Gefährdung für Menschenleben und erhebliche Sachwerte. Es wird zwischen absichtlicher und fahrlässiger Gefährdung unterschieden.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Das Herbeiführen einer Explosion unterscheidet sich von anderen gemeingefährlichen Straftaten wie Brandstiftung (§ 306 StGB) oder dem Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 330a StGB) dadurch, dass hier die explosionsbedingte Freisetzung von Energie im Mittelpunkt steht. Die Zurechnung beurteilt sich nach der Art des Stoffes und der eingetretenen Explosion.

Tatbestandsmerkmale

Tathandlung

Eine strafbare Handlung liegt vor, wenn eine Explosion herbeigeführt wird. Erfasst sind alle Mittel, die eine explosionsartige Wirkung entfalten, sei es durch Sprengstoffe, Pyrotechnik, brennbare Gase oder Flüssigkeiten im Zusammenwirken mit Sauerstoff.

Taterfolg

Das Gesetz verlangt, dass durch die Explosion entweder eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert entsteht. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist bereits bei einer solchen Gefahr überschritten.

Handlungsvorsatz und Fahrlässigkeit

Die Vorschriften erfassen sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit genügt, wenn die in Rede stehende Person eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch eine Explosion verursacht wird.

Strafrahmen und Sanktionen

Strafmaß

Das Strafgesetzbuch sieht für das Herbeiführen einer Explosion im Regelfall Freiheitsstrafen vor. Die Dauer hängt von der Schwere der konkreten Gefährdung ab. Bei einer konkreten Lebensgefährdung kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Versuch und Vorbereitung

Bereits der Versuch einer Explosionsherbeiführung ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Ebenso stellen Vorbereitungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat dar, sofern sie auf eine Explosionsherbeiführung gerichtet und geeignet sind, eine erhebliche Gefahr hervorzurufen.

Besonders schwerer Fall

Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Explosion Menschen getötet oder schwer verletzt werden, wenn wichtige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Brücken, Bahnanlagen, Energieversorgungen) betroffen sind oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet ist.

Tatbeteiligung und Täterschaft

Mittäterschaft und Beihilfe

Es ist strafbar, selbstständig oder gemeinschaftlich eine Explosion herbeizuführen. Ebenso wird die Anstiftung sowie die Beihilfe zur Explosionsherbeiführung nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Strafrechts geahndet.

Versuch und Rücktritt

Der Versuch ist strafbar, sofern der Täter nach den gesetzlichen Vorschriften zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erfolgseintritt noch nicht eingetreten ist, freiwillig zurücktritt oder Gefahr abwendet, wird die Vollstreckung der Strafe in der Regel ausgesetzt (Strafaufhebung nach § 24 StGB).

Rechtliche Bewertung und Schutzgüter

Das zentrale Schutzgut ist die Allgemeinheit, insbesondere das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie das Eigentum einer Vielzahl von Personen. Diese gesetzliche Konstruktion spiegelt das hohe Gefahrenpotenzial explosiver Stoffe wider.

Einschlägige Beispiele aus der Rechtsprechung

Gerichtsurteile zur Explosionsherbeiführung betreffen häufig Fälle von versuchten Sprengstoffanschlägen, unsachgemäßem Umgang mit Feuerwerkskörpern oder dem Manipulieren von technischen Anlagen wie Heizkesseln oder Gasleitungen. Maßgeblich ist stets die konkrete Eignung des Verhaltens, eine Explosion herbeizuführen.

Gefahrenabwehr und Präventionsmaßnahmen

Neben dem Strafrecht spielen auch öffentlich-rechtliche Regelungen eine bedeutende Rolle, etwa durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) oder das Gefahrstoffrecht, die den erlaubnispflichtigen Umgang mit explosiven Stoffen und deren Sicherheitsvorgaben regeln. Viele Explosionsunfälle können durch Einhaltung solcher Regelwerke verhindert werden.

Fazit

Das Herbeiführen einer Explosion ist eine schwerwiegende gemeingefährliche Straftat, die umfassend strafrechtlich und ordnungsrechtlich erfasst wird. Die gesetzlichen Vorgaben dienen dem Schutz der Allgemeinheit und stellen hohe Anforderungen an den sicheren Umgang mit Explosivstoffen, Techniken und Materialien. Bereits bei abstrakter Gefahr liegt eine Strafbarkeit nahe, was die besondere Sensibilität des Gesetzgebers für diesen Gefahrenbereich unterstreicht.

Häufig gestellte Fragen

Wann macht sich eine Person nach deutschem Recht wegen des Herbeiführens einer Explosion strafbar?

Nach deutschem Recht macht sich eine Person wegen des Herbeiführens einer Explosion insbesondere gemäß § 308 StGB strafbar, wenn sie eine Explosion durch Sprengstoff verursacht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht nach der Intention des Täters, das heißt, es genügt bereits, wenn die Handlung fahrlässig erfolgt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass tatsächlich eine Explosionsgefahr geschaffen wird, nicht erst bei Eintritt eines konkreten Schadens. Geschützt werden dabei sowohl die körperliche Unversehrtheit von Menschen als auch bedeutende Sachwerte Dritter. Die Tathandlung umfasst alle Formen des Verursachens einer Explosion durch Sprengstoff oder vergleichbare Mittel. Das Gesetz sieht je nach Schwere des Erfolges und der individuellen Tatschuld unterschiedliche Strafrahmen vor, bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe, insbesondere falls durch die Tat Menschen zu Tode kommen.

Welche Strafen drohen beim Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff?

Das Strafmaß für das Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff richtet sich nach § 308 StGB. Für die Grundtat – also die Herbeiführung einer Explosion mit Gefährdung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten – droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Kommt es durch die Tat zum Tod eines Menschen, erhöht sich der Strafrahmen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Verursacht der Täter die Explosion lediglich fahrlässig, so ist der Strafrahmen reduziert und liegt in der Regel bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Todesfolge bis zu fünfzehn Jahren. Es besteht regelmäßig kein Raum für eine bloße Geldstrafe bei vorsätzlicher Tatbegehung.

Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, damit § 308 StGB eingreift?

Für die Anwendung von § 308 StGB („Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff“) sind verschiedene Tatbestandsmerkmale erforderlich: Erstens muss eine Explosion verursacht werden, zweitens muss dies durch Sprengstoff oder vergleichbare explosionsgefährliche Stoffe erfolgen. Drittens muss durch die Explosion eine konkrete Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eintreten. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Schaden eintritt; die konkrete Gefährdung genügt. Die Handlung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, wobei sich der Strafrahmen je nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterscheidet. Schließlich ist zu beachten, dass auch Versuch und Vorbereitungshandlungen strafbar sein können, sofern sie auf die Herbeiführung einer Explosion mittels Sprengstoff gerichtet sind.

Was versteht das Gesetz unter „Sachen von bedeutendem Wert“ im Kontext von Explosionen?

Der Begriff „Sachen von bedeutendem Wert“ ist im Gesetz (§ 308 StGB) nicht näher definiert und wird durch die Rechtsprechung anhand des jeweiligen Einzelfalles ausgelegt. Hierunter versteht man in der Regel Gegenstände, die einen erheblichen wirtschaftlichen oder ideellen Wert besitzen, wobei als Untergrenze nach aktueller Rechtsprechung zumeist ein Wert von mindestens 750 Euro angenommen wird (in früherer Rechtsprechung lag die Schwelle teilweise bei 1.300 DM). Entscheidend sind dabei sowohl der objektive Marktwert als auch besondere Umstände, wie etwa ein ideeller Wert aufgrund der Einzigartigkeit oder persönlicher Bedeutung für den Eigentümer. Bei der Bestimmung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Ist bereits die bloße Vorbereitung einer Explosion strafbar?

Ja, nach deutschem Recht kann bereits die Vorbereitung einer Explosion strafbar sein, insbesondere gemäß § 310 StGB („Vorbereitung eines Explosionsverbrechens“). Wer Gegenstände, Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, von denen er weiß, dass sie zur Begehung einer Explosionsstraftat bestimmt sind, macht sich strafbar. Diese Vorschrift schützt vor allem vor der Gefährdung der Allgemeinheit und ermöglicht ein frühzeitiges Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden bereits im Vorbereitungsstadium, bevor es zur eigentlichen Tat kommt. Die Strafandrohung liegt in diesem Fall bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit beim Herbeiführen einer Explosion?

Die Strafbarkeit gemäß § 308 StGB setzt nicht zwingend Vorsatz voraus, sondern erfasst auch fahrlässiges Verhalten. Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er die Explosion wissentlich und willentlich herbeiführt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch unbeabsichtigt eine Explosion herbeiführt. Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls und nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (§ 15 StGB). Das Strafmaß unterscheidet sich je nachdem, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Während bei vorsätzlicher Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren droht, sieht das Gesetz bei fahrlässiger Tat deutlich geringere Strafrahmen vor (bis zu fünf Jahren).

Gilt das Tatbestandsmerkmal „Sprengstoff“ auch für nicht klassisch explosive Stoffe wie Gase oder andere Chemikalien?

Der Tatbestand des § 308 StGB spricht ausdrücklich von einer Explosion „durch Sprengstoff“. Sprengstoff ist nach herrschender Meinung jeder Stoff oder jede Stoffmischung, die durch eine geeignete Zündung unter plötzlicher Umsetzung erhebliche Gase und Wärme entwickelt und dadurch auch mechanisch wirksamen Druck auf die Umgebung ausübt. Nicht ausdrücklich von § 308 StGB erfasst sind Explosionen aufgrund anderer Quellen, wie etwa durch Gas-Luft-Gemische, sofern kein sprengstoffrechtlich relevanter Stoff verwendet wurde. Für derartige Fälle könnten jedoch andere Straftatbestände einschlägig sein, wie etwa die Allgemeine Gefährdung (§ 330a StGB) oder der besonders schwere Fall der Sachbeschädigung. Im Zweifel ist stets eine genaue Bewertung des verwendeten Mittels im jeweiligen Einzelfall geboten.