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Expert


Begriffserklärung: „Expert“

Der Begriff „Expert“ wird in verschiedenen Rechtsgebieten verwendet und besitzt je nach Kontext unterschiedliche Bedeutungen und rechtliche Implikationen. Insbesondere im Zivil- sowie Strafrecht, im Verwaltungsrecht sowie im internationalen Recht spielt die Bestimmung, Qualifikation und die Rolle einer als „Expert“ benannten Person eine erhebliche Rolle. Im folgenden Beitrag werden Definition, Aufgabenbereiche, rechtliche Anforderungen, Haftung und das Verfahrensrecht rund um den Begriff „Expert“ umfassend beleuchtet.

Rechtliche Definition und Einordnung

Allgemeine Bedeutung im Rechtswesen

Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet „Expert“ eine Person, die über herausragende Sachkenntnis und Erfahrung in einem bestimmten Fachbereich verfügt und zur Klärung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Fragen hinzugezogen werden kann. Die Zuweisung erfolgt meist durch Gerichte, Behörden oder auch durch private Parteien, um Beurteilungen, Gutachten oder Bewertungen zu spezifischen Sachfragen zu erhalten.

Abgrenzung zu Zeugen und Sachverständigen

Während ein Zeuge lediglich über Erlebtes berichtet, wird der Begriff „Expert“ für Personen verwendet, die Aussagen auf Grundlage besonderer Fachkenntnisse treffen. Im deutschen Recht wird der Begriff häufig synonym zu „Sachverständiger“ genutzt, im internationalen Kontext, etwa bei den Vereinten Nationen oder im europäischen Recht, spricht man zumeist explizit von „Expert“, wobei andere Voraussetzungen gelten können.

Bestellung und Aufgaben eines „Expert“

Voraussetzungen der Bestellung

Die Bestellung erfolgt in der Regel durch eine gerichtliche Anordnung oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Parteien. Voraussetzung ist eine nachweisbare, besondere Sachkunde auf dem jeweils gefragten Gebiet. Oftmals ist ein Nachweis über Ausbildung und jahrelange praktische Erfahrung unerlässlich. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Auswahl nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnungen (z.B. ZPO, StPO, VwGO), die die Eignung und Unabhängigkeit gewährleisten sollen.

Aufgabenbereiche

Die Hauptaufgabe besteht in der neutralen und objektiven Begutachtung und Beurteilung einer konkreten Fragestellung, insbesondere zur Unterstützung der Entscheidungsfindung durch Gerichte oder Behörden. Zu den typischen Aufgaben zählen:

  • Erstellung von Gutachten
  • Analyse technischer oder wirtschaftlicher Sachverhalte
  • Einschätzung von Schadenshöhen
  • Prognosen zukünftiger Entwicklungen
  • Gegenüberstellung und Bewertung von Parteibehauptungen

Rechtliche Anforderungen und Stellung im Verfahren

Formelle Anforderungen

Im Regelfall muss der „Expert“ über fachliche und persönliche Eignung verfügen. Weitere formelle Anforderungen sind im jeweiligen Rechtsgebiet und der zuständigen Prozessordnung geregelt. Besondere Bedeutung kommt der Unparteilichkeit und Objektivität zu; Interessenskonflikte müssen offengelegt und führen im Zweifel zur Ablehnung.

Rechte und Pflichten

Zentrale Rechte und Pflichten umfassen:

  • Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung
  • Transparenz über die angewandten Methoden
  • Dokumentationspflicht bezüglich Quellen, Methoden und Ergebnisse
  • Schweigepflicht, soweit erforderlich
  • Aussagepflicht, sofern keine gesetzlichen Hindernisse wie Zeugnisverweigerungsrechte vorliegen

In einigen Rechtssystemen ist ferner die Pflicht zur Fortbildung vorgeschrieben, um einen gleichbleibend hohen Qualitätsstandard sicherzustellen.

Haftung und Sanktionen

Haftungsgrundlagen

Ein „Expert“ kann für fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte haftbar gemacht werden, insbesondere wenn durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich falsche Angaben Schäden entstehen. Grundlage der Haftung sind vertragliche, deliktische oder prozessuale Vorschriften. Eine Haftung kann gegenüber dem Auftraggeber oder auch gegenüber Dritten bestehen, sofern ein Schutzgesetz verletzt wurde.

Haftungsbeschränkungen und Versicherung

Oftmals ist die persönliche Haftung durch nationale oder internationale Regelungen gedeckelt, etwa durch Obergrenzen für Schadensersatzansprüche. In vielen Bereichen ist der Abschluss einer Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung obligatorisch, um berechtigte Ansprüche abzusichern.

Sanktionen im Rahmen des Verfahrens

Verstößt ein „Expert“ gegen die Sorgfaltspflichten oder verletzt die Neutralitätspflicht, drohen nicht nur Schadensersatzforderungen, sondern auch Maßnahmen wie Vereidigungsausschluss, Entpflichtung durch das Gericht, Ordnungsgelder oder in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen wegen Falschaussage oder Urkundenfälschung.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Anhörung und Beweiswürdigung

Der „Expert“ wird im gerichtlichen Verfahren in der Regel in öffentlicher Verhandlung angehört. Das Gericht ist, anders als bei gewöhnlichen Zeugen, nicht blind an die Ausführungen gebunden, sondern würdigt die Ausführungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Ergänzende Gutachten durch weitere „Expert“ sind nach Anordnung durch das Gericht möglich (sogenanntes Obergutachten).

Ablehnung und Befangenheit

Parteien können die Person wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 406 ZPO). Hierbei müssen konkrete Gründe angeführt werden, die die Unparteilichkeit und Objektivität ernsthaft in Frage stellen.

Kosten und Vergütung

Die Vergütung richtet sich im gerichtlichen Umfeld in Deutschland nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Höhe richtet sich nach der Komplexität, dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Aufgabe. Im außergerichtlichen Bereich bestehen in der Regel freie Vereinbarungen.

Besondere Bedeutung im internationalen und europäischen Recht

Im internationalen Kontext werden „Experts“ häufig in Schiedsverfahren, bei internationalen Organisationen oder als Teil von Monitoring-Mechanismen eingesetzt. Dabei gelten oftmals spezielle Akkreditierungs- oder Zulassungsverfahren, um die notwendige Qualifikation und Unabhängigkeit sicherzustellen.

Literaturhinweise und Quellen

  • Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 402 ff.
  • Strafprozessordnung (StPO), §§ 72 ff.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 98 ff.
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
  • EGMR, Brown v. Vereinigtes Königreich – Bedeutung und Begrifflichkeit von Sachkunde im internationalen Verfahrensrecht

Hinweis: Die genaue rechtliche Einordnung und Bedeutung des Begriffs „Expert“ kann sich je nach nationalem Recht, Verfahrensart und Kontext unterscheiden. Für das konkrete Einzelfallverständnis wird die Konsultation einschlägiger Normtexte und der aktuellen Rechtsprechung empfohlen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, um als „Expert“ tätig zu werden?

Um als „Expert“ im rechtlichen Sinne tätig zu werden, müssen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die je nach Tätigkeitsbereich und Einsatzfeld variieren können. Generell ist zunächst zu unterscheiden, ob der Begriff „Expert“ im Kontext von gerichtlichen Gutachten, beratenden Tätigkeiten oder wissenschaftlichen Expertisen verwendet wird. Im Falle gerichtlicher Sachverständigentätigkeit ist gemäß § 407 ZPO (Zivilprozessordnung) die persönliche und fachliche Eignung unabdingbar. Zudem ist oft die Neutralität und Unabhängigkeit nachzuweisen. In freien Berufen oder beratenden Tätigkeiten ist in der Regel kein gesetzlich definierter Zugang vorgesehen, allerdings können branchenspezifische Vorschriften, wie Zulassungsbedingungen (zum Beispiel bei vereidigten Sachverständigen oder öffentlich bestellten Gutachtern), greifen. Darüber hinaus sind berufsrechtliche Regelungen, wie das Berufsrecht für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Ingenieure, zu berücksichtigen. Datenschutzrechtliche und haftungsrechtliche Vorgaben, insbesondere im Rahmen von Gutachten oder Beratungsleistungen, sind zwingend einzuhalten.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den „Expert“ aus rechtlicher Sicht?

Ein „Expert“ unterliegt diversen Haftungsrisiken, die sich nach den konkreten Umständen der Tätigkeit richten. Zivilrechtlich haftet ein Expert beispielsweise im Rahmen von Verträgen und unterliegt der gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB. Bei fehlerhaften Gutachten oder Falschberatung kann etwa ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Im Strafrecht kommen u.a. Tatbestände wie Falschgutachten (§ 278 StGB) in Betracht, zum Beispiel bei vorsätzlich falschen Aussagen eines gerichtlichen Sachverständigen. Weiterhin besteht das Risiko von berufsrechtlichen Sanktionen, wenn gegen spezifische Berufspflichten verstoßen wird. Experten sollten zudem auf etwaige Haftungsbegrenzungen in Verträgen achten und prüfen, inwieweit eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll und notwendig ist.

Inwieweit ist ein „Expert“ zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Die Verschwiegenheitspflicht ist für viele Expertenberufe gesetzlich geregelt. Besonders im medizinischen, juristischen, technischen oder psychologischen Bereich existieren gesonderte Normen, wie die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB oder berufsständische Verschwiegenheitspflichten für Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 BRAO). Für gerichtliche Sachverständige besteht gemäß § 407a Abs. 4 ZPO die Pflicht, über Inhalte des Gutachtens gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß kann neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa nach § 203 StGB. Die Verschwiegenheitspflicht kann jedoch durch besondere gesetzliche Regelungen, richterliche Anordnungen oder die Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden.

Welche Bedeutung hat die Unabhängigkeit des „Expert“ im rechtlichen Rahmen?

Die Unabhängigkeit eines Experten ist insbesondere im gerichtlichen Kontext von essenzieller Bedeutung. Sie stellt sicher, dass die Expertise unparteiisch, objektiv und neutral erbracht wird. Gesetzlich geregelt ist dies etwa in § 406 ZPO bzw. § 74 StPO (Strafprozessordnung), wonach Sachverständige abgelehnt werden können, wenn Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unbefangenheit bestehen. Auch außerhalb des Gerichtsverfahrens kann die Unabhängigkeit für die Glaubwürdigkeit und die rechtliche Verwertbarkeit von entscheidender Bedeutung sein. Verstöße gegen die Unabhängigkeitsanforderung können zur Ablehnung, Entlassung oder darüber hinaus zu Schadenersatzansprüchen führen.

Wie ist die Vergütung des „Expert“ rechtlich geregelt?

Die Vergütung von Experten richtet sich nach unterschiedlichen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen. Für gerichtliche Sachverständige ist die Vergütung im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt, welches die Höhe und Modalitäten der Vergütung vorschreibt. Außergerichtlich oder im privatwirtschaftlichen Kontext werden Honorare in der Regel frei ausgehandelt und richten sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Allerdings dürfen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht verletzt werden. Eine unzureichende Vergütungsregelung kann unter Umständen zur Nichtigkeit des Vertrages oder zu einem Streit über den Lohnanspruch führen.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen im Zusammenhang mit Datenschutz und Datensicherheit für „Experts“?

Experten, die personenbezogene Daten verwenden oder verarbeiten, unterliegen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sie müssen sicherstellen, dass alle erhobenen, verarbeiteten oder gespeicherten Daten dem Prinzip der Zweckbindung, Speicherbegrenzung und Datensparsamkeit entsprechen. Es sind insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen (Art. 32 DSGVO). Kommt es zu Datenschutzverletzungen, drohen empfindliche Bußgelder gemäß Art. 83 DSGVO sowie Haftungsansprüche von betroffenen Personen.

Welche besonderen rechtlichen Regelungen gelten für internationale „Experts“?

Sobald Experten grenzüberschreitend tätig werden, sind neben dem nationalen Recht auch internationale und europäische Vorschriften zu beachten, wie etwa das Internationale Privatrecht (IPR) oder spezifische Regelungen für deren Berufsgruppe im EU-Ausland. Zudem kann die Anerkennung von Qualifikationen und die Zulassung zur Gutachtenerstattung oder Beratung im Ausland besonderen Regelungen unterworfen sein. Bei Verstößen gegen ausländisches Recht drohen neben zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen auch die Aberkennung der eigenen Qualifikation oder das Verbot der Berufsausübung im jeweiligen Land.