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ex nunc

Begriffserklärung: Was bedeutet ex nunc?

Der Begriff ex nunc stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich übersetzt „von nun an“ oder „ab jetzt“. Im rechtlichen Kontext beschreibt ex nunc die Wirkung einer Entscheidung, Erklärung oder Maßnahme, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft gilt. Das Gegenteil von ex nunc ist ex tunc, was eine rückwirkende Wirkung bezeichnet.

Anwendungsbereiche von ex nunc im Recht

Ex nunc findet in verschiedenen Bereichen des Rechts Anwendung. Besonders häufig begegnet man diesem Begriff im Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. Die Unterscheidung zwischen einer Wirkung ab jetzt (ex nunc) und einer rückwirkenden Wirkung (ex tunc) ist für viele rechtliche Vorgänge entscheidend.

Zivilrechtliche Bedeutung von ex nunc

Im Zivilrecht wird der Begriff oft bei der Anfechtung von Verträgen verwendet. Wird ein Vertrag beispielsweise mit Wirkung ex nunc aufgehoben, so entfaltet diese Aufhebung ihre Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt der Erklärung oder Entscheidung – nicht jedoch für die Vergangenheit. Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden, bleiben grundsätzlich bestehen.

Bedeutung im Verwaltungsrecht

Auch im Verwaltungsrecht spielt ex nunc eine wichtige Rolle. Wird etwa ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert und dies geschieht mit Wirkung ex nunc, so bleibt alles bis zum Änderungszeitpunkt wirksam; nur zukünftige Rechtsfolgen werden beeinflusst.

Anwendung im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsverhältnis kann eine Kündigung ebenfalls entweder mit sofortiger (aber nicht rückwirkender) Wirkung ausgesprochen werden – also ex nunc. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis endet erst ab Zugang der Kündigung beziehungsweise zu einem festgelegten Termin in der Zukunft; vorherige Zeiträume sind davon unberührt.

Bedeutung für Betroffene: Auswirkungen einer Entscheidung „ab jetzt“

Die Festlegung auf eine Wirksamkeit ab jetzt (ex nunc) hat zur Folge, dass alle bisherigen Handlungen und Rechtsfolgen unberührt bleiben. Nur künftige Entwicklungen werden durch die neue Regelung beeinflusst. Dies schafft Rechtssicherheit für bereits abgeschlossene Sachverhalte und sorgt dafür, dass keine nachträglichen Änderungen eintreten müssen.

Klarheit durch zeitliche Abgrenzung

Durch den Einsatz des Begriffs wird klar geregelt, welche Zeiträume betroffen sind: Alles Vorhergehende bleibt gültig; nur das Zukünftige ändert sich entsprechend der neuen Regelung oder Entscheidung.

Bedeutungsunterschied zu „ex tunc“

Während bei Entscheidungen mit Ex-nunc-Wirkung lediglich zukünftige Sachverhalte betroffen sind, wirkt eine Ex-tunc-Entscheidung zurück auf einen früheren Zeitpunkt – meist den Beginn eines Vertrags- oder Rechtsverhältnisses. Die Unterscheidung ist wichtig für alle Beteiligten eines Rechtsgeschäfts sowie Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema ex nunc

Was versteht man unter dem Begriff ex nunc?

„Ex nunc“ bezeichnet die Gültigkeit einer rechtlichen Maßnahme ausschließlich ab dem aktuellen Zeitpunkt beziehungsweise einem festgelegten Datum in der Zukunft.

Können bereits abgeschlossene Verträge durch eine Ex-nunc-Entscheidung verändert werden?

Ereignisse vor dem Wirksamwerden einer Ex-nunc-Entscheidung bleiben grundsätzlich unverändert; nur zukünftige Rechte und Pflichten ändern sich.

Lässt sich jede rechtliche Erklärung auch mit Ex-nunc-Wirkung versehen?

Nicht jede Erklärung kann automatisch mit Ex-nunc-Wirkung versehen werden; es hängt vom jeweiligen Sachgebiet sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Muss bei jeder Vertragsaufhebung zwischen „ex tunc“ und „ex nunc“ unterschieden werden?

Nicht zwingend immer muss unterschieden werden; jedoch ist es oft sinnvoll zur Klarstellung des gewünschten Wirkungszeitraums.

Kann ein Gericht auch nachträglich entscheiden, ob etwas „ab jetzt“ gelten soll?

Gerichte können bestimmen, ob ihre Entscheidungen künftig gelten sollen (also „ab jetzt“), sofern dies gesetzlich zulässig ist.

Sind Rückforderungen möglich bei Entscheidungen mit Ex-nunc-Wirkung?

In aller Regel betreffen Rückforderungen nur Fälle mit rückwirkender („Ex-tunc“) Geltung; bei reiner „Ex-nunc“-Wirkweise bleibt das bisher Erbrachte bestehen.