Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ist ein bedeutendes Förderinstrument der Europäischen Union, das im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der integrierten Meerespolitik aufgelegt wurde. Ziel ist es, die nachhaltige Entwicklung der Fischerei-, Aquakultur- und Meeresbereiche zu unterstützen. Der EMFAF ersetzt seit der Förderperiode 2021-2027 den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF).
Rechtliche Grundlagen des EMFAF
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Basis des EMFAF bildet die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004. Der EMFAF ist Teil des mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union (2021-2027) und tritt somit in einem größeren rechtlichen und haushaltspolitischen Kontext auf.
Verhältnis zu anderen EU-Instrumenten
Der EMFAF steht in enger Verbindung zu anderen Strukturfonds und Förderinstrumenten der EU, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Seine Fördermaßnahmen unterliegen der Kohärenz mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und weiterer einschlägiger Politikbereiche.
Förderbereiche und rechtliche Ziele des EMFAF
Ziele und Schwerpunkte
Die zentrale Zielsetzung gemäß Art. 3 EMFAF-VO ist die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturpraktiken sowie gesunder mariner Ökosysteme. Darüber hinaus fördert der EMFAF Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und wirtschaftliche Diversifizierung in Küsten- und Binnengebieten.
Die vier gleichwertigen Schwerpunktziele sind:
- Nachhaltige Fischerei (einschließlich Datenüberwachung und Kontrolle)
- Nachhaltige Aquakultur und Märkte
- Nachhaltige blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnenregionen sowie Beiträge zur marinen Governance
- Internationale Governance und sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane
Berechtigte Empfänger und Finanzierungsformen
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Einrichtungen, Einzelpersonen, Unternehmen sowie Organisationen und Verbände im Bereich Fischerei und Aquakultur. Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse, Finanzierungsinstrumente oder technische Hilfe gewährt.
Die Gewährung von Mitteln erfolgt auf nationaler Ebene über operationelle Programme, die von den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Europäischen Kommission entwickelt und genehmigt werden.
Verwaltungsstruktur und Kontrolle
Programmplanung und Genehmigung
Gemäß Art. 17 ff. EMFAF-VO erstellen die Mitgliedstaaten operationelle Programme, in denen sie detailliert die geplanten Maßnahmen, Ziele, Indikatoren und Auswahlverfahren darstellen. Diese Programme bedürfen der förmlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Durchführung und Überwachung
Die Verantwortung für die Umsetzung und Steuerung liegt primär bei den Mitgliedstaaten, die als Verwaltungsbehörden bei der Mittelvergabe, Überwachung und Kontrolle agieren (Art. 15 EMFAF-VO). Die Europäische Kommission prüft regelmäßig die Fortschritte und kann Prüfungen und Audits durchführen.
Berichtspflichten und Evaluation
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jährliche Fortschrittsberichte zu erstellen und die Ergebnisse regelmäßig zu veröffentlichen (Art. 45 EMFAF-VO). Die Kommission überwacht die Fortschritte anhand von Durchführungsindikatoren und nimmt bis spätestens Ende 2026 eine Zwischenevaluierung, bis Ende 2031 eine abschließende Evaluierung vor.
Beihilfenrechtliche Aspekte und Rückforderungsmechanismen
Beihilferechtliche Zulässigkeit
Förderungen aus dem EMFAF müssen den Beihilfevorschriften der Europäischen Union entsprechen (insbesondere Art. 107 und 108 AEUV). Die Beihilfen dürfen den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen und sind auf nachhaltige und innovative Vorhaben begrenzt.
Wettbewerbsverzerrende Beihilfen sind ausgeschlossen. Beispiele für förderfähige Maßnahmen sind Innovationen im Fang- und Produktionsverfahren, Modernisierung von Ausrüstungen oder Anpassungen zum Schutz der Umwelt.
Rückforderung und Sanktionen
Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen oder Missbrauch der Mittel sieht der EMFAF umfangreiche Prüf- und Rückforderungsmechanismen vor. Unrechtmäßig ausgezahlte Beträge müssen gemäß Art. 63 Abs. 6 der Haushaltsordnung zurückgefordert werden, ergänzt durch verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen auf nationaler Ebene.
Bedeutung und Einordnung im Rahmen der europäischen Förderpolitik
Der EMFAF ist ein zentrales rechtliches Instrument, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft sowie des marinen Umweltschutzes gemäß internationalen Abkommen (z. B. UN-Nachhaltigkeitsziele, SDGs) auf EU-Ebene rechtlich abzusichern und wirksam umzusetzen.
Literatur (Auswahl)
- Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) 2017/1004 zur Schaffung eines Rahmens für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor (Datenerhebungsverordnung)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: „Der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)“
- Europäische Kommission: „EMFAF regulation explained“
- Europäischer Rechnungshof: Sonderbericht zu den Vorgängerfonds EMFF und EFF
Weblinks
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsgrundlagen regeln die Förderung durch den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)?
Die Förderung durch den EMFAF basiert primär auf der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021. Diese Verordnung legt die Ziele, Schwerpunkte und Durchführungsmechanismen des Fonds fest und enthält Regelungen zur Mittelzuweisung, zur Ausgestaltung von Fördermaßnahmen sowie zu den Kontroll- und Überwachungsmechanismen. Ergänzend regeln nationale Ausführungsgesetze und Förderrichtlinien der jeweiligen Mitgliedstaaten die konkrete Umsetzung der EMFAF-Mittel. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Vorschriften der EU-Haushaltsordnung und weitere Querschnittsverordnungen (z. B. zur Konditionalität oder zu staatlichen Beihilfen). Für spezifische Maßnahmen innerhalb des EMFAF, etwa im Zusammenhang mit Umwelt- oder Sozialvorgaben, sind gegebenenfalls weitere EU-Rechtsakte (wie die Verordnung zur Gemeinsamen Fischereipolitik) sowie nationale Umwelt- und Arbeitsgesetze zu beachten.
Wie erfolgt die Kontrolle und Überwachung der Mittelverwendung nach den rechtlichen Vorgaben des EMFAF?
Die Kontrolle und Überwachung der EMFAF-geförderten Maßnahmen basiert auf einem mehrstufigen System, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie ergänzenden Regelungen detailliert festgelegt ist. Die primäre Verantwortung liegt bei den Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel sicherstellen müssen. Diese Behörden haben wirksame Kontrollmechanismen einzurichten, regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und Verdachtsfälle auf Unregelmäßigkeiten oder Betrug unverzüglich zu melden. Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof behalten sich das Recht vor, zusätzlich eigene Überprüfungen durchzuführen und können im Verdachtsfall Mittel zurückfordern oder Sanktionen verhängen. Neben diesen formalen Kontrollen greift das Prinzip der geteilten Mittelverwaltung, wodurch sowohl EU- als auch nationale Vorschriften miteinander verzahnt werden, um die Integrität der Förderung sicherzustellen.
Welche rechtlichen Anforderungen müssen Projektträger bei der Antragstellung erfüllen?
Projektträger müssen bei der Antragstellung eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen erfüllen, um EMFAF-Mittel zu erhalten. Dazu gehört die Einhaltung der Vergaberichtlinien und Transparenzvorschriften der EU sowie der einschlägigen nationalen Regelungen, insbesondere des öffentlichen Beschaffungsrechts. Antragsteller müssen nachweisen, dass das geplante Vorhaben mit den Zielen und Prioritäten des EMFAF sowie den jeweiligen operationellen Programmen des Mitgliedstaates übereinstimmt. Zusätzlich sind Nachweise über die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Aktivitäten (insbesondere Genehmigungen und Umweltprüfungen) zu erbringen. Datenschutzbestimmungen sowie Antikorruptions- und Antibetrugsmaßnahmen sind einzuhalten. Die Einreichung falscher oder unvollständiger Angaben kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zum Ausschluss von der Förderung führen.
Inwiefern sind Beihilfen nach dem EMFAF mit dem EU-Beihilferecht vereinbar?
Beihilfen, die aus dem EMFAF gewährt werden, müssen mit den strengen Vorgaben des EU-Beihilferechts, insbesondere nach Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), übereinstimmen. Der EMFAF selbst sieht spezifische Beihilferegelungen vor, die Ausnahmen vom generellen Beihilfeverbot ermöglichen. Gleichwohl ist jede Beihilfe daraufhin zu prüfen, ob sie die Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Binnenmarkts nicht unangemessen verzerrt und den gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. Förderprogramme müssen daher mit der Kommission abgestimmt und gegebenenfalls notifiziert werden. Für bestimmte Maßnahmen bestehen Freistellungen, etwa im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sämtliche Beihilfen transparent zu gestalten, zu dokumentieren und regelmäßig zu melden.
Wie ist der Rechtsschutz im Zusammenhang mit EMFAF-Förderentscheidungen gewährleistet?
Der Rechtsschutz bei EMFAF-Förderentscheidungen ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene gewährleistet. Antragsteller oder Begünstigte, die sich durch eine ablehnende oder benachteiligende Verwaltungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sehen, können zunächst nationale Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren anstrengen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu den nationalen Gerichten zu beschreiten. Im Falle von Verstößen gegen EU-Recht oder bei unionsrechtlichen Streitigkeiten können Betroffene zudem den Europäischen Gerichtshof anrufen, beispielsweise im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder durch ein Vorabentscheidungsverfahren über das nationale Gericht. Die EMFAF-Verordnungen schreiben zudem vor, dass Verfahren fair, unparteiisch und in angemessener Frist zu führen sind, und garantieren die Beteiligungsrechte aller Verfahrensbeteiligten.
Welche rechtlichen Vorgaben bestehen hinsichtlich Publizität und Transparenz bei EMFAF-Maßnahmen?
Die rechtlichen Anforderungen an Publizität und Transparenz ergeben sich zum einen direkt aus der EMFAF-Verordnung, zum anderen aus der Verordnung (EU) 2021/1060 über gemeinsame Bestimmungen für die Kohäsionsfonds. Projektträger und Durchführungsbehörden sind verpflichtet, die Unterstützung durch den EMFAF öffentlich sichtbar zu machen, etwa durch Verwendung entsprechender Logos und Hinweisgebungen in Publikationen. Zudem müssen Detailinformationen über die geförderten Projekte, inklusive Begünstigter, Höhe der Förderung und Verwendungszweck, in öffentlich zugänglichen Datenbanken veröffentlicht werden. Diese Transparenzanforderungen dienen der Kontrolle durch die Öffentlichkeit sowie der Vorbeugung von Missbrauch und Korruption. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen und Rückforderungen der Fördermittel.
Wie werden Interessenkonflikte im Rahmen von EMFAF-Förderungen rechtlich geregelt?
Interessenkonflikte sind explizit durch verschiedene EMFAF-relevante Verordnungen adressiert, allen voran durch Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/1046 (Haushaltsordnung der EU) sowie die einschlägigen EMFAF-spezifischen Vorschriften. Alle an der Vergabe, Prüfung und Abwicklung beteiligten Personen müssen jegliche tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte anzeigen und sich aus betroffenen Entscheidungsprozessen zurückziehen. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, wirksame Kontrollmechanismen zu implementieren, um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in allen Projektphasen zu gewährleisten. Verstoßen Behörden oder Projektträger gegen diese Vorgaben, können die Fördermittel aberkannt, Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und strafrechtliche Schritte verfolgt werden.