Definition und Einordnung des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist ein Finanzierungsinstrument der Europäischen Union, das der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums dient. Der ELER ist Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und dient der Unterstützung nachhaltiger und integrativer Entwicklung ländlicher Gebiete in der Europäischen Union. Die rechtlichen Grundlagen des ELER sind maßgeblich in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und weiteren einschlägigen Rechtsakten geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Primärrechtliche Fundierung
Die Ausgangsbasis des ELER bildet das Primärrecht der EU, insb. Artikel 39 und 40 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung und Arbeitsweise europäischer Fonds regeln.
Sekundärrechtliche Regelungen
Die wichtigste sekundärrechtliche Regelung des ELER ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Diese enthält detaillierte Bestimmungen zu Aufgaben, Zielsetzung, förderfähigen Maßnahmen, Verwaltung sowie Kontrolle des Fonds. Ergänzt wird diese Rechtsgrundlage durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie diverse delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen der Kommission.
Nationale Umsetzung
Die Umsetzung des ELER erfolgt auf Basis von Partnerschaftsabkommen und nationalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER, Förderprogramme) der einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere durch Durchführungsbestimmungen auf Bundes- und Landesebene.
Ziele und Aufgaben des ELER
Der ELER verfolgt folgende Hauptziele (Art. 4, Verordnung 1305/2013):
- Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft
- Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzmaßnahmen
- Erreichung einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und Gemeinschaften einschließlich der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen
Darüber hinaus sollen Innovation, Wissenstransfer und Kooperation in ländlichen Gebieten befördert werden, wobei besonders auf Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz Wert gelegt wird.
Förderfähige Maßnahmen
Struktur und Ausgestaltung der Maßnahmen
Die förderfähigen Maßnahmen nach ELER werden in sogenannten Maßnahmenkatalogen geregelt, die in den jeweiligen Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten ausgestaltet werden. Dies umfasst u.a.:
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
- Förderung benachteiligter Gebiete
- Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und Infrastruktur
- Diversifizierung und Förderung von Kleinstunternehmen
- Förderung der lokalen Entwicklung (LEADER-Ansatz)
Förderungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Förderung sind detailliert in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie den jeweiligen Programmen der Mitgliedstaaten geregelt. Zu den wichtigsten Bedingungen zählen:
- Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
- Vorliegen eines genehmigten Förderprogramms
- Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben, insb. zu Umwelt-, Sozial- und Wettbewerbsschutz
- Durchführungsfristen und Evaluierungspflichten
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Verwaltungsbehörden und Kontrollinstanzen
Die Umsetzung und Kontrolle der ELER-Mittel erfolgt dezentral auf Ebene der Mitgliedstaaten durch benannte Verwaltungsbehörden und Zahlstellen, die wiederum von der Europäischen Kommission überwacht werden. Es bestehen strenge Vorgaben an das Verwaltungs- und Kontrollsystem, einschließlich Auditoren, Prüfstellen und Berichtsanforderungen.
Rechtsschutz und Aufsicht
Betroffene Antragsteller können im Rahmen nationaler Verwaltungsverfahren Rechtsschutz gegen ablehnende Bescheide oder Rückforderungsmaßnahmen suchen. Auf europäischer Ebene besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der Europäischen Kommission sowie die Klage zum Gerichtshof der Europäischen Union.
Finanzierung und Haushaltsdisziplin
Finanzierungsmodalitäten
Die Finanzierung des ELER erfolgt anteilig aus Mitteln der EU und Kofinanzierungsmitteln der Mitgliedstaaten. Die jeweilige Kofinanzierungsrate und Mittelzuweisung werden in den nationalen Entwicklungsprogrammen sowie im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU festgelegt.
Überwachung und Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle, einschließlich der jährlichen Rechnungslegung, Prüfungen und Bewertungen, erfolgt nach Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Sanktionen, Rückforderungen und Korrekturmaßnahmen sind in Fällen von Unregelmäßigkeiten, Nichtverwendung oder Missbrauch der Mittel vorgesehen.
Bedeutung und Weiterentwicklung
Der ELER ist von zentraler Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume in der Europäischen Union und eine tragende Säule der gemeinsamen Agrarpolitik. Künftige Rechtsentwicklungen, insbesondere mit Blick auf die Reform der GAP und neue Herausforderungen wie Klimaschutz, Biodiversität und Digitalisierung, beeinflussen die Weiterentwicklung des Fonds maßgeblich. Die Rechtsgrundlagen werden entsprechend fortlaufend im Rahmen der mehrjährigen Finanzrahmen fortgeschrieben und angepasst.
Siehe auch:
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung für Europäische Struktur- und Investitionsfonds)
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
- Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
Literaturhinweis:
- Schmitz, P. M., „Europäische Agrarpolitik und ELER – Rechtsgrundlagen und Förderpraxis“, Neue Zeitschrift für Verwaltung, 2021.
Weiterführende Informationen:
Häufig gestellte Fragen
Wie gestaltet sich die rechtliche Grundlage des ELER im europäischen Recht?
Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) basiert rechtlich insbesondere auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Ergänzend hinzu kommen die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Allgemeine Fondverordnung), delegierte Verordnungen sowie Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission, welche detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung, Verwaltung und Kontrolle enthalten. Die rechtlichen Bestimmungen definieren nicht nur die Zwecke und Ziele des Förderfonds, sondern regeln die zur Umsetzung erforderlichen nationalen Programme, die Mechanismen der Kofinanzierung durch EU und Mitgliedstaat sowie die Rechte und Pflichten der Zuwendungsempfänger. Sie normieren ebenso transparente Verfahren zur Auswahl, Umsetzung, Evaluation und Kontrolle, wodurch Rechtssicherheit und EU-weit einheitliche Standards gewährleistet werden.
Welche Zulassungs- und Auswahlverfahren sind rechtlich für ELER-Fördermittel vorgeschrieben?
Die ELER-Verordnungen sehen zwingend ein zweistufiges System aus nationalen Entwicklungsprogrammen und deren Genehmigung durch die Europäische Kommission vor. Nach Genehmigung der Programme folgt die Auswahl der Projekte in einem wettbewerblichen, transparenten und nachvollziehbaren Auswahlverfahren, das von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Grundlage festgelegter, objektivierbarer Kriterien durchgeführt wird. Die rechtliche Basis verpflichtet zur Veröffentlichung der Auswahlkriterien und -verfahren, legt Rechtsbehelfsmechanismen für abgelehnte Anträge fest und unterwirft die gesamte Vergabe strengen Kontroll- und Transparenzvorgaben, wie sie auch in Art. 125 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt sind.
Wie wird die Rechtsaufsicht und Kontrolle über die Mittelverwendung beim ELER ausgeübt?
Die Verwaltung und Kontrolle der ELER-Mittel obliegt einer mehrstufigen Kontrolle. Nach Art. 74 und Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie ergänzenden Durchführungsverordnungen haben die Mitgliedstaaten Verwaltungs-, Prüf- und Kontrollsysteme einzurichten, um die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu gewährleisten. Diese Kontrollen erfolgen sowohl als verwaltungsinterne Prüfungen als auch als stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen. Zudem ist die Europäische Kommission befugt, anlassbezogene und regelmäßige Prüfungen sowie Audits durchzuführen, wobei nationale und europäische Prüfinstanzen (z.B. der Europäische Rechnungshof) zusammenwirken. Rechtsverstöße, Missbrauch oder falsche Mittelverwendung führen zu Sanktionen und finanziellen Korrekturen gemäß den Vorgaben der genannten Verordnungen.
Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen bei Förderentscheidungen zur Verfügung?
Im rechtlichen Kontext ist vorgesehen, dass Antragsteller, die von negativen Förderentscheidungen betroffen sind, in den Mitgliedstaaten entsprechende innerstaatliche Rechtsmittel beanspruchen können. Die Verfahrensvorschriften hierzu finden sich meist in den jeweiligen nationalen Verwaltungsverfahrensgesetzen, ergänzt durch EU-rechtliche Transparenzvorgaben und das Gebot der effektiven Rechtsdurchsetzung (Art. 47 EU-Grundrechtecharta). Häufig sind zunächst Widersprüche oder Remonstrationen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde möglich, bevor der ordentliche Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Auf europäischer Ebene besteht – nach Ausschöpfen des nationalen Rechtswegs – unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Beschwerde bei der Europäischen Kommission oder sogar zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), soweit unionsrechtliche Fragen berührt werden.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Kofinanzierung von ELER-Maßnahmen?
Rechtlich ist die Kofinanzierung im Sinne des Art. 59 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie der ELER-Verordnung klar geregelt: Fördermaßnahmen werden grundsätzlich nur dann bezuschusst, wenn eine Kofinanzierung durch nationale oder regionale Haushalte erfolgt, deren Anteil je nach Programmschwerpunkt und Fördergegenstand variiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den nationalen Kofinanzierungsanteil sicherzustellen, die Herkunft dieser Mittel transparent zu machen und die Anwendung zweckgebundener Haushaltsmittel zu belegen. Die Zweckbindung und vollständige Bereitstellung der nationalen Kofinanzierungsmittel unterliegt der Kontrolle durch nationale und europäische Aufsichtsbehörden.
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Transparenz und Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit ELER-Förderungen?
Gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und ergänzender Durchführungsbestimmungen sind sowohl Mitgliedstaaten als auch Verwaltungsbehörden verpflichtet, umfassende Transparenz über die Verwendung der ELER-Mittel zu wahren. Rechtlich besteht die Pflicht, eine Liste der Begünstigten, die Höhe der Zuwendungen und den Zweck der Förderung auf geeignete Weise (i.d.R. Internet) zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zur Sichtbarmachung der EU-Förderung rechtlich verpflichtend vorgeschrieben. Verstöße gegen diese Publizitätsvorgaben können zu Rückforderungen und weiteren Sanktionen führen.
Wie sind die rechtlichen Pflichten der Begünstigten hinsichtlich Dokumentation, Mitwirkung und Auskunft geregelt?
Die Begünstigten von ELER-Förderungen unterliegen umfangreichen rechtlichen Pflichten bezüglich Dokumentations-, Mitwirkungs- und Auskunftsverhalten. Gemäß Art. 42 der ELER-Verordnung und entsprechender nationaler Ausgestaltung müssen sämtliche förderrelevanten Vorgänge nachvollziehbar, prüfbar und dokumentiert sein. Auf Anforderung der prüfenden Behörden und der Kommission sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert bereitzustellen. Diese Mitwirkungspflichten umfassen nicht nur die Offenlegung aller projektrelevanten Informationen, sondern auch die unverzügliche Meldung von Abweichungen, Änderungen oder Problemen bei der Umsetzung. Die Missachtung dieser Pflichten kann zu förderrechtlichen Konsequenzen wie Rückforderungen, Ausschluss von der Förderung und ggf. strafrechtlichen Sanktionen führen.