Legal Lexikon

Euro


Begriff und rechtliche Grundlagen des Euro

Einführung

Der Begriff Euro bezeichnet die einheitliche Währung der Europäischen Union (EU) und ihrer Mitgliedstaaten, die an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen. Der Euro ist zugleich gesetzliches Zahlungsmittel und steht im Zentrum umfangreicher Rechtsvorschriften auf europäischer sowie nationaler Ebene. Die rechtliche Bedeutung des Euro resultiert aus zahlreichen Primär- und Sekundärrechtsakten sowie der nationalen Verankerung durch Rechtsakte und Verfassungsregelungen.

Entstehung und Einführung des Euro

Die Einführung des Euro geht auf den Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union, 1992) zurück, der eine Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamer Währung vorsah. Rechtsgrundlage war insbesondere die Einführung des neuen Kapitels „Wirtschafts- und Währungspolitik“ (Art. 127 ff. AEUV).

Der Euro wurde am 1. Januar 1999 zunächst als Buchwährung eingeführt. Am 1. Januar 2002 folgte die Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Euro als gesetzliches Zahlungsmittel

Definition und Geltungsbereich

Gemäß Art. 128 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist der Euro in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel. Gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet das Zahlungsmittel, das zur Erfüllung von Geldschulden rechtlich akzeptiert werden muss und dessen Annahme grundsätzlich nicht verweigert werden kann.

Ausschließlichkeitsprinzip

Mit Einführung des Euro im Barzahlungsverkehr endete die Währungsautonomie der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c AEUV liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Währungspolitik bei der Europäischen Union. Dies schließt insbesondere die Ausgabe von Banknoten und Münzen ein; nationalstaatliche Notenbanken handeln insoweit als Organe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

Annahmepflicht und Beschränkungen

Nach Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 hat Euro-Bargeld die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Im Grundsatz besteht daher eine Annahmepflicht. Ausnahmen sind jedoch durch nationale Regelungen möglich. So können im Rahmen der Vertragsfreiheit einzelvertraglich andere Zahlungsmittel vereinbart werden oder aufgrund besonderer Umstände (z.B. technische Gründe) eine Annahme von Bargeld verweigert werden.

Primärrechtliche Grundlagen des Euro

Vertrag über die Europäische Union (EUV) und AEUV

Das Primärrecht der EU, vor allem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), regeln konstitutiv alle mit dem Euro verbundenen Rechtsfragen:

  • Art. 3 AEUV informiert über die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
  • Art. 127-133 AEUV enthalten detaillierte Vorgaben zum Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), zur Europäischen Zentralbank (EZB) sowie zu den Grundlagen der Währungspolitik.
  • Art. 140 AEUV regelt die Voraussetzungen für die Übernahme des Euro durch neue Mitgliedstaaten (Konvergenzkriterien).

Sekundärrechtliche Regelungen

Maßgebliche sekundärrechtliche Rechtsakte zur Einführung und Ausgestaltung des Euro sind insbesondere:

  • Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro,
  • Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro,
  • Verordnung (EG) Nr. 44/2019 über den Schutz der Integrität von Euro-Banknoten und -Münzen.

Rechtlicher Status und Ausgabe von Euro-Bargeld

Emissionsrecht

Allein die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Teilnehmerstaaten sind gemäß Art. 128 AEUV zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die Prägung von Euro-Münzen erfolgt durch die einzelnen Mitgliedstaaten, aber nur nach Genehmigung in Bezug auf Menge und Nominalwert durch die EZB.

Besitz, Verwendung und Annahmebeschränkungen

Die Verwendung von Euro-Bargeld ist im gesamten Euro-Währungsgebiet durch nationales und unionsrechtliches Recht geschützt. Diskriminierende Annahmeverweigerung ist unzulässig, sofern nicht gesetzlich abweichende Vorschriften bestehen (z.B. bei Zahlung im Fernabsatz oder an Automaten mit Limitierung). Gemäß § 14 BBankG (Bundesbankgesetz) sind in Deutschland ausschließlich auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Der Euro im internationalen Recht

Status als Weltreservewährung

Der Euro ist neben US-Dollar, japanischem Yen, britischem Pfund und einigen weiteren Währungen Teil des internationalen Währungsfonds (IWF) und zählt zu den weltweit bedeutendsten Reservewährungen. Die Aufnahme des Euro als offizielle Währungsreserve resultiert aus multilateralen Vereinbarungen und individueller nationaler Geldpolitik.

Internationale Übereinkommen

Das multilaterale Wiener Übereinkommen über den Austausch von Euro-Münzen und Banknoten ermöglicht die rechtssichere Verwendung des Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets, insbesondere in Kleinstaaten und Überseegebieten mit vertraglich vereinbarter Euro-Nutzung.

Schutz und Integrität des Euro

Fälschungsschutz

Der Euro unterliegt europaweit einem streng gesetzlich geregelten Fälschungsschutz. Die Strafbarkeit von Geldfälschung ist in § 146 StGB (Deutschland) und vergleichbaren nationalen Gesetzen geregelt. Weitere Grundlage zur Nachverfolgbarkeit und zum Schutz der Integrität bieten unionsrechtliche Verordnungen wie die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001.

Bekämpfung von Missbrauch und Geldwäsche

Die Verwendung des Euro ist an strenge Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung geknüpft. Diese resultieren aus unionsrechtlichen Richtlinien (z. B. 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie) und deren nationaler Umsetzung (z. B. Geldwäschegesetz, GwG).

Wechselkurse und Umrechnungsvorschriften

Die Umstellung zuvor nationaler Währungen auf den Euro erfolgte nach verbindlich festgelegten, unwiderruflichen Umrechnungskursen, die in einschlägigen EU-Verordnungen (EG) Nr. 2866/98) festgelegt wurden. Für spätere Beitritte sind entsprechende Mechanismen vorgesehen.

Für Rechtsgeschäfte im internationalen Kontext werden Wechselkurse des Euro zentral durch die Europäische Zentralbank veröffentlicht.

Der Euro im elektronischen Zahlungsverkehr

Neben der Bargeldnutzung ist der Euro im unbaren Zahlungsverkehr umfassend geschützt. SEPA-Regelungen (Single Euro Payments Area) standardisieren Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen im gesamten Euro-Währungsgebiet und stellen sicher, dass der Euro als digitale Wert- und Rechnungseinheit durch unionsrechtliche Regelungen flankiert wird.

Steuerrechtliche Aspekte des Euro

Im deutschen Steuerrecht wird der Euro als maßgebliche Währung für die Festsetzung und Zahlung von Steuerforderungen genutzt (§ 27 AO, § 47 AO). Verbindliche Beträge müssen in Euro entrichtet werden; Wechselkursvorschriften kommen lediglich für internationale Sachverhalte zur Anwendung.


Zusammenfassung:
Der Euro ist aufgrund umfangreicher primär- und sekundärrechtlicher Regelungen eine universelle, zentrale und rechtlich umfassend normierte Währungseinheit der Europäischen Union. Diese Rechtsnormen manifestieren den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, sichern dessen Integrität und reglementieren alle Aspekte der Emission, des Zahlungsverkehrs und des Schutzes vor Missbrauch. Die Rechtssicherheit und Stabilität des Euro werden so auf verschiedenen Ebenen gewährleistet und laufend an sich wandelnde rechtliche und ökonomische Anforderungen angepasst.

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Vertragspartner die Zahlung in einer anderen Währung als Euro ablehnen oder verlangen?

Grundsätzlich bestimmt das deutsche Recht (§ 244 BGB), dass Geldschulden in Euro zu begleichen sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. In rein inländischen Schuldverhältnissen innerhalb des Euro-Währungsgebiets ist also die Zahlung in Euro die gesetzliche Regel. Die Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen eine andere Währung als Zahlungsmaßstab festzulegen (sogenannte Fremdwährungsklausel). Eine solche Vereinbarung kann nicht einseitig vom Gläubiger oder Schuldner verlangt werden, sie bedarf stets der Zustimmung beider Parteien. Wird keine ausdrückliche Regelung getroffen, kann der Zahlungsempfänger die Erfüllung in einer anderen Währung als Euro ablehnen. In internationalen Verträgen ist es hingegen üblich und auch rechtlich möglich, Zahlungspflichten in einer anderen Währung als Euro zu vereinbaren, solange dies nicht gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt.

Gibt es eine Annahmepflicht für Bargeldzahlungen in Euro im Euroraum?

Nach europäischem und deutschem Recht gilt der Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel im Euroraum. Das bedeutet, Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) muss grundsätzlich zur Begleichung von Geldschulden akzeptiert werden. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, etwa dann, wenn die Vertragsparteien eine andere Zahlungsweise vereinbart haben oder im Rahmen des sogenannten Hausrechts (z. B. private Unternehmen können auf bargeldlose Zahlung bestehen, sofern dies vorab klar mitgeteilt wird). Öffentliche Stellen sowie Behörden müssen gewöhnlich Bargeldzahlungen bis zu bestimmten Beträgen akzeptieren. Ausnahmen regelt unter anderem das Bundesbankgesetz und die EU-Verordnung (EG) Nr. 974/98. Einschränkungen hinsichtlich der Menge von Münzen regelt zudem § 14 Bundesbankgesetz (maximal 50 Münzen pro Zahlung).

Wie wirkt sich die Einführung oder Änderung der Euro-Banknoten/ Münzen auf bestehende Verträge aus?

Die Einführung neuer oder das Außerkurssetzen alter Euro-Banknoten und -Münzen tangiert bestehende Verpflichtungen grundsätzlich nicht, da der Schuldner weiterhin die Möglichkeit haben muss, mit gültigem gesetzlichen Zahlungsmittel zu leisten. Bei Außerkurssetzung (z. B. Umstellung von alten auf neue Banknoten) ist gesetzlich in § 14 Bundesbankgesetz geregelt, dass die Deutsche Bundesbank und andere Notenbanken des Euroraums zeitlich unbegrenzt alte Banknoten in Euro umtauschen. Bestehende Verträge behalten also ihre Gültigkeit und der Gläubiger muss neue wie alte (noch gültige) Zahlungsmittel gleichermaßen akzeptieren; der Schuldner kann sich jedoch nicht auf Banknoten oder Münzen berufen, die nach nationalem oder europäischem Recht keine Gültigkeit mehr besitzen.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr in Euro?

Rechtliche Grundlage für den bargeldlosen Zahlungsverkehr im Euro-Raum ist insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das Zahlungsdienste wie Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen regelt und auf der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) basiert. Ergänzend gelten zivilrechtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), etwa zu SEPA-Überweisungen, und spezifische Vorschriften zur Authentifizierung, Haftung und Umkehrbarkeit von Zahlungen. Die rechtliche Absicherung dient dem Schutz aller Parteien vor Missbrauch und schreibt unter anderem vor, dass Zahlungsdiensteanbieter Kundengelder getrennt halten und hierbei strenge Anforderungen an die Sicherheit der Zahlungsinfrastruktur einzuhalten sind.

Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen bei der Annahme großer Euro-Bargeldsummen?

Bei der Entgegennahme von großen Bargeldbeträgen in Euro greifen insbesondere die Vorschriften zur Geldwäscheprävention. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen etwa Banken, Händler und Freiberufler ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro (bei Güterhändlern) oder darunter (bei bestimmten Risikogeschäften) die Identität der Kunden feststellen und Maßnahmen zur Überprüfung der Mittelherkunft durchführen. Zusätzlich sind nach Artikel 59 des EU-Geldwäschegesetzes bestimmte Bargeldzahlungen im Handel gänzlich untersagt oder beschränkt, sobald der Wert eine bestimmte Schwelle überschreitet. Verstöße hiergegen können mit hohen Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

Welche Informationspflichten bestehen bei Preisangaben in Euro?

Das Preisangabenrecht, geregelt in der Preisangabenverordnung (PAngV), verpflichtet Unternehmer zur Angabe von Endpreisen in Euro gegenüber Verbrauchern, sofern sich das Angebot an in Deutschland ansässige Verbraucher richtet. Dies gilt nicht nur im stationären Handel, sondern auch im Fernabsatz (z. B. Online-Handel). Sonderregelungen können bei grenzüberschreitenden Geschäften gelten, wenn in mehreren Währungen ausgezeichnet wird, wobei stets die Klarheit und Nachvollziehbarkeit für den Käufer gewährleistet sein muss. Verstöße gegen diese Pflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei Falschgeld im Euro-Bereich?

Wer Falschgeld erhält, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich bei der Polizei oder einer Bank abzugeben (§ 36 BBankG). Banken und andere Zahlungsdienstleister sind ihrerseits verpflichtet, mutmaßlich gefälschtes Geld einzubehalten und der Bundesbank oder einer zuständigen Behörde zu übergeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Nominalwertes besteht in der Regel nicht, sofern der Erwerb des Falschgelds fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Die vorsätzliche Weitergabe von Falschgeld stellt eine Straftat dar und wird nach § 146 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.