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Ertragsteuern

Ertragsteuern: Begriff, Bedeutung und Einordnung

Ertragsteuern sind Steuern, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen und Erträge aus Arbeit, Unternehmertätigkeit oder Kapital erfassen. Sie besteuern damit Einkommen oder Gewinne, die einer Person oder einem Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zufließen. Im Gegensatz zu Verkehrssteuern (etwa der Umsatzsteuer) oder Substanzsteuern (etwa der Grundsteuer) zielen Ertragsteuern nicht auf einzelne Vorgänge oder auf Vermögenswerte, sondern auf das Gesamtergebnis wirtschaftlicher Tätigkeit.

Ziel der Ertragsteuern ist eine gleichmäßige und an der finanziellen Leistungsfähigkeit orientierte Belastung. Dabei spielen Grundsätze wie das Nettoprinzip (Belastung des um bestimmte Aufwendungen bereinigten Ertrags), das Periodenprinzip (Zuordnung zu einem Veranlagungszeitraum) und die Folgerichtigkeit der steuerlichen Lastverteilung eine zentrale Rolle.

Steuerarten innerhalb der Ertragsteuern

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Sie ist in der Regel progressiv ausgestaltet, das heißt, der Steuersatz steigt mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Erfasst werden je nach Ausgestaltung verschiedene Einkunftsarten, zum Beispiel aus Arbeit, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung oder Kapitalvermögen. Die Steuer wird für einen Veranlagungszeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) festgestellt. Erhebungsformen wie die Lohnsteuer stellen einen Vorausabzug dar, der später in die abschließende Festsetzung einfließt.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer betrifft juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Sie knüpft an den Gewinn des Unternehmens an und ist regelmäßig proportional ausgestaltet. Ausschüttungen an Anteilseigner können auf deren Ebene weiteren Ertragsteuern unterliegen; damit verbunden sind besondere Entlastungsmechanismen, die Mehrfachbelastungen abmildern sollen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbebetrieb bezogene Ertragsteuer, die den Ertrag eines Unternehmens innerhalb einer Gemeinde erfasst. Die konkrete Belastung hängt neben dem ermittelten Gewerbeertrag von gemeindlichen Hebesätzen ab. Charakteristisch sind spezifische Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Steuermessbetrags. Für bestimmte Steuerpflichtige bestehen Wechselwirkungen mit der Einkommensteuer, die die Gesamtbelastung beeinflussen können.

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden unterliegen häufig einem Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer). Dieser Quellenabzug ist teils als endgültige Abgeltung ausgestaltet, teils wird er auf eine spätere Veranlagung angerechnet. Die konkrete Ausgestaltung dient der Sicherung des Steueraufkommens und einer vereinfachten Erhebung.

Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht richtet sich bei Ertragsteuern üblicherweise nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz der Gesellschaft. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen werden mit ihren in- und ausländischen Erträgen erfasst (Welteinkommensprinzip), während bei beschränkt Steuerpflichtigen regelmäßig nur inländische Erträge erfasst werden. Maßgeblich sind dabei Anknüpfungspunkte wie Wohnsitz, Betriebsstätte oder Sitz.

Sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht bestimmt, welche Erträge einer Person oder eines Unternehmens der jeweiligen Ertragsteuer unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitseinkünfte, Unternehmensgewinne oder Kapitalerträge. Abgrenzungen, Zuschläge und Freibeträge werden im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt und bilden die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Bemessungsgrundlage und Ermittlung des zu versteuernden Ertrags

Gewinn- und Überschussermittlung

Zur Bemessungsgrundlage gehört der ermittelte Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Je nach Tätigkeit und Größe des Unternehmens kommen unterschiedliche Methoden zur Anwendung, etwa die kaufmännische Gewinnermittlung oder vereinfachte Ermittlungssysteme. Ziel ist die periodengerechte Erfassung wirtschaftlicher Ergebnisse.

Periodenprinzip und Abgrenzung

Erträge und Aufwendungen werden dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Abgrenzungen, Rückstellungen und Abschreibungen spiegeln diesen Grundsatz wider und sorgen für eine möglichst wirklichkeitsnahe Erfassung der Leistungsfähigkeit.

Abzüge, Freibeträge und Pauschalen

Zur Ermittlung des zu versteuernden Ertrags werden bestimmte Aufwendungen, Freibeträge und Pauschalen berücksichtigt. Diese wirken sich mindernd auf die Bemessungsgrundlage aus und dienen der näherungsweisen Erfassung der individuellen Leistungsfähigkeit.

Tarif und Belastungswirkung

Progressiver und proportionaler Tarif

Bei natürlichen Personen kommt regelmäßig ein progressiver Tarif zur Anwendung. Bei Körperschaften überwiegen proportionale Tarife. Durch den Tarifverlauf und gegebenenfalls zusätzliche Zuschläge entsteht die konkrete Steuerlast, die zudem durch Vorausabzüge und Anrechnungen beeinflusst wird.

Mehrstufige Belastung von Unternehmensgewinnen

Gewinne von Kapitalgesellschaften können auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene belastet sein. Um wirtschaftliche Doppelbelastungen zu mildern, bestehen Entlastungsmechanismen bei Ausschüttungen oder Beteiligungserträgen. Bei Personengesellschaften wird der Gewinn regelmäßig den Gesellschaftern zugerechnet (Transparenzprinzip), die ihn im Rahmen ihrer eigenen Ertragsteuern erfassen.

Verfahren und Erhebung

Veranlagung und Vorauszahlungen

Ertragsteuern werden meist für einen festen Zeitraum festgesetzt. Vorauszahlungen und Quellenabzüge dienen der laufenden Sicherung des Steueraufkommens. Nach Ablauf des Zeitraums erfolgt die abschließende Festsetzung auf Grundlage der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

Quellenabzug

Bei bestimmten Ertragsarten erfolgt ein Steuerabzug durch den Auszahlenden. Dieser Abzug kann Vorauszahlungscharakter haben oder die Steuerschuld für den betreffenden Ertrag abschließend erfüllen. Der Quellenabzug erleichtert die Erhebung und wirkt der Nichtdeklaration entgegen.

Festsetzung und Rechtsbehelfe

Die Steuerverwaltung erlässt nach Prüfung der maßgeblichen Grundlagen einen Verwaltungsakt über die Steuerfestsetzung. Gegen Festsetzungen stehen gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe zur Verfügung. Diese dienen der Überprüfung materieller und verfahrensrechtlicher Fragen.

Internationale Bezüge

Doppelbesteuerung und Abkommen

Bei grenzüberschreitenden Erträgen kann es zu einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und im Quellenstaat kommen. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie die Doppelbelastung vermieden wird. Übliche Methoden sind die Freistellung der ausländischen Erträge oder die Anrechnung ausländischer Steuern.

Betriebsstätte und Zuweisung von Erträgen

Für Unternehmensgewinne ist die Frage maßgeblich, ob eine Betriebsstätte im Ausland besteht und welcher Teil der Erträge dieser zuzuordnen ist. Hierfür gelten Zuweisungsgrundsätze, die eine sachgerechte Aufteilung wirtschaftlicher Ergebnisse anstreben.

Abgrenzungen und Sonderfragen

Verlustverrechnung

Verluste können die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Je nach Steuerart sind unterschiedliche Formen der zeitlichen Verrechnung möglich. Ziel ist eine periodengerechte Besteuerung des nachhaltigen Ertrags.

Transparenz bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet. Die Besteuerung erfolgt damit auf Ebene der Gesellschafter, während die Gesellschaft selbst regelmäßig nicht eigenständig der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Die Gewerbesteuer kann unabhängig davon auf Ebene des Unternehmens anfallen.

Nicht abziehbare Aufwendungen

Nicht jeder Aufwand mindert die Bemessungsgrundlage. Bestimmte Ausgaben sind aus Gründen der Steuersystematik oder zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen vom Abzug ausgenommen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Ertragsteuern?

Ertragsteuern erfassen Einkommen oder Gewinne natürlicher und juristischer Personen innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Sie knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an und unterscheiden sich damit von Steuern auf einzelne Vorgänge oder auf Vermögen.

Welche Steuern zählen zu den Ertragsteuern?

Zu den zentralen Ertragsteuern gehören insbesondere die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Kapitalerträge unterliegen häufig einem Quellenabzug (Kapitalertragsteuer), der teilweise abgeltende Wirkung hat.

Wer ist ertragsteuerpflichtig?

Ertragsteuerpflichtig sind natürliche Personen mit Einkommen sowie juristische Personen mit Gewinnen. Die persönliche Steuerpflicht richtet sich nach Anknüpfungspunkten wie Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz der Gesellschaft und kann unbeschränkt oder beschränkt sein.

Wie wird der steuerpflichtige Ertrag ermittelt?

Die Ermittlung erfolgt je nach Tätigkeit über Gewinnermittlung oder Überschussermittlung. Maßgeblich sind das Periodenprinzip und das Nettoprinzip, wonach bestimmte Aufwendungen den Ertrag mindern. Freibeträge und Pauschalen können die Bemessungsgrundlage zusätzlich beeinflussen.

Wie funktioniert der Quellenabzug bei Ertragsteuern?

Bei bestimmten Erträgen, etwa Löhnen oder Kapitalerträgen, wird die Steuer direkt an der Quelle einbehalten. Dieser Abzug kann auf die endgültige Festsetzung angerechnet werden oder die Steuer für den betroffenen Ertrag abschließend abgelten.

Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?

Bei grenzüberschreitenden Erträgen regeln Doppelbesteuerungsabkommen die Zuweisung von Besteuerungsrechten. Doppelbelastungen werden in der Regel durch Freistellung der ausländischen Erträge oder Anrechnung ausländischer Steuern vermieden.

Welche Rolle spielen Verluste?

Verluste können die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit Erträgen anderer Perioden verrechnet werden. Dadurch wird eine periodengerechte Besteuerung des nachhaltigen Ergebnisses angestrebt.

Wie verhält sich die Gewerbesteuer zu den übrigen Ertragsteuern?

Die Gewerbesteuer ergänzt die Einkommen- oder Körperschaftsteuer als ertragsbezogene Unternehmenssteuer. Sie knüpft an den Gewerbeertrag an und wird durch gemeindliche Hebesätze bestimmt. Es bestehen Wechselwirkungen, die die Gesamtbelastung beeinflussen können.