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Erholungsurlaub

Begriff und Zweck des Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub ist der gesetzlich abgesicherte Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur körperlichen und geistigen Regeneration. Er dient dem Gesundheitsschutz, der Sicherung nachhaltiger Arbeitsfähigkeit und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Anspruch besteht kalenderjährlich, richtet sich auf freie Zeit und kann grundsätzlich nicht durch Geldleistungen ersetzt werden.

Anspruch und Umfang

Mindesturlaub und vertragliche Erweiterungen

Der Mindesturlaub beträgt vier Wochen pro Kalenderjahr. Dieser Mindestschutz gilt unabhängig von Branche, Vergütung und Beschäftigungsform. Arbeits- oder kollektivvertragliche Regelungen können darüber hinausgehenden Urlaub vorsehen. Wird der Urlaub in Tagen angegeben, richtet sich seine Anzahl nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstagezahl.

Besondere Gruppen: Teilzeit, Minijob, Auszubildende, Schwerbehinderung

Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte haben denselben Mindestschutz, wobei der Urlaubsanspruch proportional zur Zahl der regelmäßigen Arbeitstage berechnet wird. Auszubildende haben Anspruch auf Erholungsurlaub unter Berücksichtigung jugendarbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, die je nach Alter einen höheren Mindesturlaub vorsehen können. Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung erhalten zusätzlich einen gesetzlich festgelegten Zusatzurlaub, der zum Erholungsurlaub hinzutritt.

Wartezeit, Probezeit, unterjähriger Eintritt oder Austritt

Der volle Jahresurlaub entsteht nach einer anfänglichen Wartezeit. Vor Erreichen dieser Wartezeit und bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr besteht ein anteiliger Anspruch, der sich nach vollen Beschäftigungsmonaten bemisst. Eine vertraglich vereinbarte Probezeit ändert am grundsätzlichen Entstehen des anteiligen Urlaubsanspruchs nichts.

Kurzarbeit, Eltern- und Pflegezeiten

Bei Zeiten ohne Arbeitspflicht kann sich der Urlaubsanspruch verringern. Dies betrifft insbesondere längere Kurzarbeit mit vollständiger Freistellung sowie längerfristige unbezahlte Freistellungen. Während des Mutterschutzes entsteht Urlaub weiter. Während einer Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für volle Monate der Elternzeit rechtlich reduzieren. Bei Pflegezeiten oder vergleichbaren Freistellungen gelten entsprechende Grundsätze, sofern keine Arbeitspflicht besteht.

Vergütung: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Urlaubsentgelt

Für die Dauer des Erholungsurlaubs ist das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist das durchschnittliche Entgelt, das ansonsten im Urlaubszeitraum erzielt worden wäre. Variable Vergütungsbestandteile werden nach anerkannten Durchschnittszeiträumen berücksichtigt. Die Vergütung darf nicht hinter das übliche Arbeitsentgelt zurückfallen; der gesetzliche Mindestlohn ist zu beachten.

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, nicht zwingende Sonderzahlung, die nur auf Grundlage von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag gewährt wird. Es ist vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden und rechtlich nicht Teil des Mindestschutzes.

Beantragung und Festlegung des Urlaubs

Betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte

Die zeitliche Lage des Urlaubs wird im Einvernehmen festgelegt. Wünsche der Beschäftigten sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe oder schutzwürdige Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. Soziale Gesichtspunkte, etwa Schulferien von Kindern oder die Urlaubsplanung des Partners, sind einzubeziehen. Ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs soll zusammenhängend gewährt werden, um den Erholungszweck zu sichern.

Betriebsferien und Urlaubssperren

Betriebsferien sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und rechtzeitig angekündigt sind. Eine vollständige Verplanung des gesamten Jahresurlaubs ist unzulässig; ein angemessener Rest muss frei disponibel bleiben. Zeitweilige Urlaubssperren können bei außergewöhnlichen betrieblichen Spitzen zulässig sein, müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Rolle der Arbeitnehmervertretung

Bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplänen besteht Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretung. Dies betrifft insbesondere die Verteilung von Urlaub während der Haupturlaubszeit und die Festlegung von Betriebsferien.

Anrechnung, Erkrankung und Störungen

Krankheit im Urlaub

Erkrankt eine Person während des Urlaubs und ist arbeitsunfähig, werden die nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die nicht angerechneten Tage bleiben als Resturlaub erhalten.

Feiertage, Wochenenden und Schichtsysteme

Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaubszeitraum fallen, gelten nicht als Urlaubstage. Bei der Umrechnung in Tage ist maßgeblich, an welchen Kalendertagen regelmäßig gearbeitet wird. In Schicht- und Wechseldienstsystemen richtet sich die Berechnung nach den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen; freie Tage ohne Arbeitspflicht werden nicht als Urlaubstage abgezogen.

Rufbereitschaft und Erreichbarkeit

Während des Erholungsurlaubs besteht keine Arbeitspflicht. Verpflichtungen zu aktiver Arbeitsleistung oder ständiger Rufbereitschaft sind mit dem Erholungszweck grundsätzlich unvereinbar. Ein Rückruf aus genehmigtem Urlaub kommt nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen in Betracht.

Übertragung, Verfall und Abgeltung

Übertrag in das nächste Jahr

Erholungsurlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das Folgejahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe dies rechtfertigen. Übertragener Urlaub ist vorrangig zeitnah im neuen Jahr zu nehmen.

Langzeiterkrankung

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann der gesetzliche Mindesturlaub über den Jahreswechsel hinaus gesichert sein. Die Rechtsprechung sieht hierfür einen verlängerten Übertragungszeitraum vor, der bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres reichen kann.

Mitwirkung des Arbeitgebers und Verfall

Der Verfall nicht genommenen Urlaubs hängt davon ab, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Dazu gehört insbesondere, transparent über bestehende Ansprüche zu informieren und die Inanspruchnahme zu ermöglichen. Ohne eine solche Mitwirkung kann ein Verfall eingeschränkt sein.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeitsverhältnis und kann Urlaub nicht mehr genommen werden, ist der verbleibende Anspruch in Geld abzugelten. Während einer laufenden Beschäftigung ist eine Auszahlung anstelle von Freizeit grundsätzlich ausgeschlossen. Bereits gewährte Freistellungen können auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden, wenn sie eindeutig als Urlaub bestimmt waren.

Verjährung und Ausschlussfristen

Ansprüche im Zusammenhang mit Erholungsurlaub unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen und können zusätzlich tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen unterfallen. Für Zahlungsansprüche aus Urlaubsabgeltung gelten dabei eigenständige Fristläufe.

Wechsel des Arbeitgebers

Anrechnung und Koordination

Bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalenderjahr soll eine Doppelgewährung vermieden werden. Bereits gewährter oder abgegolter Urlaub beim früheren Arbeitgeber wird auf den Jahresurlaub beim neuen Arbeitgeber angerechnet. Zur Koordination dient eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten Urlaub.

Abgrenzungen

Sonderurlaub

Sonderurlaub ist eine zusätzliche, meist anlassbezogene Freistellung aus persönlichen Gründen (etwa familiäre Ereignisse). Er ist vom Erholungsurlaub zu unterscheiden und kann bezahlt oder unbezahlt sein, je nach Regelung.

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist in vielen Bundesländern ein gesonderter Anspruch auf bezahlte Freistellung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung. Er besteht unabhängig vom Erholungsurlaub und richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub ist eine einvernehmliche Freistellung ohne Entgeltfortzahlung. Während rein unbezahlter Freistellungen ohne Arbeitspflicht entsteht regelmäßig kein weiterer Anspruch auf Erholungsurlaub.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Mindesturlaub steht pro Jahr zu?

Der Mindesturlaub beträgt vier Wochen bezahlte Freistellung pro Kalenderjahr. Die genaue Zahl der Urlaubstage ergibt sich aus der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeits- oder kollektivvertragliche Regelungen können einen höheren Urlaub vorsehen.

Zählen Krankheitstage während des Urlaubs als Urlaub?

Nein. Nachgewiesene Krankheitstage, an denen Arbeitsunfähigkeit besteht, werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Diese Tage gelten nicht als Urlaub und bleiben als Restanspruch erhalten.

Verfällt nicht genommener Urlaub am Jahresende?

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung ist möglich, wenn betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der Verfall hängt zudem davon ab, ob der Arbeitgeber die Inanspruchnahme ermöglicht und transparent informiert hat. Bei Langzeiterkrankung besteht ein verlängerter Übertragungszeitraum.

Kann Urlaub durch Geld abgegolten werden?

Eine Auszahlung ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Abgeltung in Geld kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub aus zeitlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann.

Haben Teilzeit- und Minijob-Beschäftigte denselben Anspruch?

Ja. Der Mindestschutz gilt unabhängig vom Arbeitszeitvolumen. Die Anzahl der Urlaubstage wird anteilig entsprechend den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche berechnet.

Wer entscheidet über den Urlaubszeitpunkt?

Die Festlegung erfolgt im Einvernehmen. Die Wünsche der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe oder vorrangige Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. Ein wesentlicher Teil des Urlaubs soll zusammenhängend gewährt werden.

Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitten im Jahr?

Es besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch für die bis dahin abgeleisteten vollen Beschäftigungsmonate. Nicht mehr zu gewährender Resturlaub ist abzugelten. Bereits gewährter Urlaub beim früheren Arbeitgeber wird auf den Jahresurlaub beim neuen Arbeitgeber angerechnet.

Worin besteht der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld?

Urlaubsentgelt ist die gesetzlich gesicherte Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts während des Urlaubs. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die nur bei entsprechender vertraglicher oder kollektivrechtlicher Grundlage gezahlt wird.