Begriff und Bedeutung des Erfinderrechts
Das Erfinderrecht umfasst die Gesamtheit der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen, die die Rechte und Pflichten einer Person schützen und bestimmen, die eine technische Erfindung geschaffen hat. Es stellt einen zentralen Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes dar und sichert dem Erfinder die Anerkennung und Nutzungsbefugnisse an seiner Erfindung zu. Gleichzeitig grenzt das Erfinderrecht die Voraussetzungen, den Umfang des Rechts sowie die Beziehungen zu Dritten, insbesondere zu Arbeitgebern, Mit- und Folgeerfindern sowie Patentinhabern, ab.
Historische Entwicklung des Erfinderrechts
Das moderne Erfinderrecht entwickelte sich im Laufe der Industrialisierung aus dem Bedürfnis heraus, technische Innovationen durch zeitlich begrenzte Ausschließungsrechte zu schützen und damit einen Anreiz zur Forschung und Entwicklung zu schaffen. Die gesetzlichen Grundlagen des Erfinderrechts sind in Deutschland insbesondere im Patentgesetz (PatG), im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) sowie in internationalen Abkommen, wie dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), kodifiziert.
Die Grundlagen des Erfinderrechts
Erfindung im Rechtssinne
Eine Erfindung im Sinne des Erfinderrechts liegt vor, wenn eine neuartige, gewerblich anwendbare und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende technische Lehre geschaffen wurde. Die genauen Anforderungen an die Patentfähigkeit einer Erfindung sind in den §§ 1-5 PatG geregelt.
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich
Der Schutz des Erfinderrechts steht grundsätzlich der natürlichen Person zu, die die schöpferische Leistung erbracht hat, unabhängig davon, ob sie ein Patent anmeldet oder ein Antrag auf Gebrauchsmusterschutz gestellt wird. Der sachliche Umfang richtet sich nach der konkreten technischen Lehre.
Das subjektive Recht des Erfinders
Urheber der Erfindung
Das Erfinderrecht steht originär dem Schöpfer der Erfindung zu. Hat eine Person oder mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, so entsteht ein gemeinschaftliches Erfinderrecht. Die Ermittlung des tatsächlichen Erfinders ist häufig bedeutsam, nicht nur für die Anmeldung des Schutzrechts, sondern auch für mögliche Vergütungsansprüche und Nennungspflichten.
Übertragung und Verwertung
Das Erfinderrecht ist grundsätzlich übertragbar. Der Erfinder kann es durch Vertrag auf Dritte, beispielsweise auf ein Unternehmen, übertragen. Dabei ist die Schriftform vorgeschrieben (§ 15 PatG). Mit der Übertragung erhält der neue Inhaber das Recht, das Schutzrecht anzumelden und zu verwerten.
Das materielle Erfinderrecht
Rechte und Pflichten nach dem Patentgesetz
Das Erfinderrecht verleiht dem Berechtigten das Recht, die Erfindung zur Anmeldung von Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster) zu bringen. Im Rahmen eines erteilten Patents besteht das ausschließliche Recht, die Erfindung zu benutzen, herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 9 PatG).
Nennungsrecht und Vergütungsanspruch
Der Erfinder hat Anspruch darauf, im Patent als Erfinder benannt zu werden (§ 63 PatG). Bei fehlender oder unrichtiger Nennung besteht die Möglichkeit, eine Berichtigung zu verlangen. Des Weiteren steht dem Erfinder bei Übertragung des Erfinderrechts – insbesondere beim Übergang auf einen Arbeitgeber – ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu (§§ 9 ff. ArbnErfG).
Erfinderrecht im Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmererfindung
Eine eigenständige Regelung erfährt das Erfinderrecht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) unterscheidet man zwischen Diensterfindungen, die während der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Arbeitspflicht gemacht wurden, und freien Erfindungen. Bei Diensterfindungen steht das Recht zur Anmeldung und Verwertung grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, jedoch mit Vergütungsansprüchen und einzelnen Verfahrenspflichten für beide Parteien.
Meldepflicht und Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung schriftlich zu melden (§§ 5-6 ArbnErfG). Der Arbeitgeber kann die Erfindung durch eine Inanspruchnahmeerklärung für sich beanspruchen. Nach Inanspruchnahme geht das Recht auf Anmeldung und Verwertung der Erfindung auf den Arbeitgeber über, während der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung behält.
Mit- und Folgeerfinder
Gemeinschaftliche Erfindung
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung tätigen, besteht ein Mit-Erfinderrecht. Die Ausgestaltung der Rechtspositionen richtet sich nach den Regelungen zur Mitberechtigung (§ 6 PatG). Jeder Miterfinder kann grundsätzlich über seinen Anteil verfügen, jedoch ist die Anmeldung und Verwertung der Erfindung nur gemeinsam möglich.
Folgeerfinder
Das Erfinderrecht unterscheidet zudem die Entwicklung von Verbesserungen als sogenannte Folgeerfindung. Die Rechte an einer Folgeerfindung stehen grundsätzlich demjenigen zu, der diese technische Weiterentwicklung geschaffen hat, sofern sie eine selbstständige Schutzfähigkeit aufweist.
Umfang des Erfinderrechts und Schutzdauer
Das Erfinderrecht in Gestalt eines Patents gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht für 20 Jahre ab dem Anmeldetag, sofern die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden (§ 16 PatG). Das Recht ist zeitlich befristet und erlischt nach Ablauf der Schutzdauer oder bei Nichtzahlung der Gebühren.
Erfinderrecht im internationalen Kontext
Im Rahmen internationaler Schutzsysteme, etwa durch das Patentzusammenarbeitsabkommen (PCT) oder das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), ist die Frage nach dem Erfinderrecht von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängig. Das materielle Erfinderrecht bleibt im Wesentlichen beim Schöpfer der Erfindung, auch wenn verschiedene nationale und internationale Verfahren zur Durchsetzung des Patentschutzes bestehen.
Rechtsfolgen bei Verletzung des Erfinderrechts
Die unberechtigte Anmeldung, Nutzung oder Verwertung einer Erfindung durch Dritte kann zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Erfinder stehen dabei Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Ansprüche auf Herausgabe des erzielten Gewinns zu.
Fazit
Das Erfinderrecht sichert die rechtliche Anerkennung und Verwertungsbefugnis der Person, die eine technische Erfindung erschafft. Es regelt den Schutz, die Übertragung, die Nennung sowie die Vergütung der schöpferischen Leistung aus einer Erfindung. Durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, insbesondere im Patentgesetz und im Arbeitnehmererfindungsgesetz, wird ein fairer Interessensausgleich zwischen Erfindern, Arbeitgebern und der Allgemeinheit gewährleistet und die technologische Entwicklung nachhaltig gefördert.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist im rechtlichen Sinne als Erfinder anzusehen?
Im rechtlichen Sinne gilt als Erfinder, wer einen schöpferischen Beitrag zur Lösung einer technischen Aufgabe geleistet hat und damit maßgeblich an der Entwicklung der patentfähigen Erfindung beteiligt war. Maßgeblich ist hierbei nicht nur die praktische Umsetzung, sondern vielmehr die intellektuelle Leistung, die zur Erfindung geführt hat. Nicht als Erfinder gelten somit Personen, die lediglich technische Vorgaben umgesetzt oder organisatorische Anweisungen oder Hilfstätigkeiten erbracht haben. Die Feststellung der Erfindereigenschaft richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und bedarf gegebenenfalls einer individuellen Würdigung durch ein Gericht. Im Patentanmeldungsverfahren besteht die Pflicht zur vollständigen und korrekten Angabe aller tatsächlichen Erfinder, um die ordnungsgemäße Erteilung des Schutzrechts zu gewährleisten. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zur Anfechtung des Patents führen.
Welche Rechte stehen dem Erfinder zu?
Dem Erfinder steht grundlegend das Recht auf das Patent sowie auf die Anerkennung seiner Erfindereigenschaft zu. Dies schließt das Recht ein, als Erfinder genannt zu werden (Erfindernennung) und das alleinige Recht, ein Patent für seine Erfindung zu beantragen (Anmelderecht). Die Rechte des Erfinders umfassen auch die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung, sei es durch Patentierung, Lizenzierung oder Veräußerung. Allerdings können diese Rechte – insbesondere im Arbeitsverhältnis – durch gesetzliche Regelungen, wie das Arbeitnehmererfindungsgesetz, eingeschränkt oder auf den Arbeitgeber übergehen. Ebenso ist das Persönlichkeitsrecht des Erfinders nicht übertragbar, so dass etwa eine Aberkennung der Erfindereigenschaft nicht möglich ist.
Wie ist die Erfindung im Arbeitsverhältnis rechtlich geregelt?
Arbeitnehmererfindungen unterliegen in Deutschland dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber jede während des Arbeitsverhältnisses gemachte Diensterfindung unverzüglich schriftlich zu melden. Der Arbeitgeber kann diese Erfindung durch Inanspruchnahme für sich beanspruchen; damit gehen alle vermögensrechtlichen Ansprüche auf ihn über. Im Gegenzug steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe nach den Kriterien der Erfindungswertigkeit und der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bestimmt wird. Nicht-dienstliche, sog. freie Erfindungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber melden; dieser kann gegebenenfalls Mitbenutzungsrechte geltend machen.
Welche Fristen sind im Erfinderrecht zu beachten?
Im Erfinderrecht existieren vielfältige Fristen, die sowohl patentrechtlicher als auch urheberrechtlicher und arbeitsrechtlicher Natur sein können. Im Patentanmeldungsverfahren ist insbesondere auf die Neuheitsschonfrist zu achten: Nach Veröffentlichung der Erfindung ist eine Anmeldung in der Regel nicht mehr möglich; Ausnahmen bestehen beispielsweise für eigene Offenkundigmachungen nur in bestimmten Ländern und unter besonderen Voraussetzungen. Im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts sind die Melde- und Inanspruchnahmefristen maßgeblich (etwa unverzügliche Meldung der Erfindung und viermonatige Frist zur Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nach Zugang der Meldung). Werden Fristen versäumt, droht nicht selten der Verlust von Rechten an der Erfindung.
Was geschieht bei mehreren Erfindern (Miterfindern)?
Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung geschaffen, spricht man von Miterfindern. Die Miterfinderschaft richtet sich nach dem jeweiligen schöpferischen Beitrag zur Erfindung, unabhängig vom prozentualen Aufwand. Alle Miterfinder sind verpflichtet, gemeinsam als Erfinder angegeben zu werden und genießen gleiche Rechte am Patent, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Über die Anmeldung, Weitergabe oder Verwertung der Erfindung müssen Miterfinder grundsätzlich einstimmig entscheiden (§ 8 PatG). Der wirtschaftliche Nutzen aus der Erfindung steht den Miterfindern grundsätzlich anteilig zu, wobei eine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen werden kann.
Wie kann sich der Erfinder gegen unrechtmäßige Inanspruchnahme oder fehlende Nennung wehren?
Dem Erfinder stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen eine unberechtigte Aneignung seiner Erfindung (sog. Ideendiebstahl) oder die Nichtnennung als Erfinder zur Wehr zu setzen. Zunächst besteht die Möglichkeit der Beanstandung beim Patentamt, falls bei der Patentanmeldung unrichtige Erfinderangaben gemacht wurden. Darüber hinaus kann der Erfinder vor ordentlichen Gerichten auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft, Berichtigung der Erfinderbenennung sowie gegebenenfalls Schadensersatz klagen. In schwerwiegenden Fällen kann auch die Nichtigkeit des erteilten Patents wegen Unrichtigkeit der Erfinderangabe beantragt werden. Anspruchsgrundlagen ergeben sich im deutschen Recht unter anderem aus § 6 PatG sowie im Arbeitsverhältnis aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.