Begriff und Bedeutung des Erbverzichts
Der Erbverzicht ist eine rechtliche Vereinbarung, durch die eine Person auf ihr künftiges gesetzliches Erbrecht gegenüber einer anderen Person verzichtet. In der Regel handelt es sich dabei um einen potenziellen gesetzlichen Erben, der mit dem zukünftigen Erblasser einen Vertrag schließt, in dem er erklärt, im Todesfall des Erblassers keine Ansprüche auf dessen Nachlass geltend zu machen. Der Verzicht kann sich sowohl auf das gesamte gesetzliche Erbrecht als auch nur auf bestimmte Teile beziehen.
Rechtliche Voraussetzungen und Formvorschriften
Ein wirksamer Erbverzicht setzt voraus, dass zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem verzichtenden gesetzlichen Erben ein Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Ohne diese notarielle Beurkundung ist der Verzicht nicht gültig. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist grundsätzlich freiwillig und bedarf der Zustimmung beider Parteien.
Beteiligte Personen beim Erbverzicht
Am häufigsten sind Kinder oder Ehegatten des zukünftigen Verstorbenen an einem solchen Vertrag beteiligt. Auch andere gesetzliche Verwandte können jedoch einen entsprechenden Vertrag schließen, sofern sie zum Kreis der gesetzlichen oder testamentarischen Begünstigten gehören könnten.
Umfang des Verzichts
Der Umfang eines solchen Vertrages kann individuell gestaltet werden: Es ist möglich, dass nur auf bestimmte Vermögenswerte oder Quoten verzichtet wird (Teil-Verzicht), ebenso wie ein vollständiger Ausschluss vom gesamten Nachlass vereinbart werden kann (Total-Verzicht). Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den Vorstellungen und Bedürfnissen der Beteiligten.
Wirkungen des Erbverzichts
Mit Abschluss eines wirksamen Vertrags verliert die verzichtende Person ihre Stellung als gesetzlicher oder testamentarischer Begünstigter im Hinblick auf den Nachlass des künftigen Verstorbenen – so als wäre sie zum Zeitpunkt dessen Todes bereits verstorben gewesen. Dies betrifft sowohl das eigentliche Recht am Nachlass als auch etwaige Pflichtteilsansprüche sowie weitere damit verbundene Rechte.
Auswirkungen für Abkömmlinge und weitere Angehörige
Ein solcher Vertrag wirkt in vielen Fällen nicht nur für die unmittelbar verzichtende Person selbst: Auch deren eigene Abkömmlinge (zum Beispiel Kinder) sind von diesem Ausschluss betroffen – es sei denn, im jeweiligen Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Ausschluss vom Pflichtteil durch den Verzicht?
In aller Regel umfasst ein umfassender vertraglicher Ausschluss auch das Recht auf den sogenannten Pflichtteil; dies sollte jedoch ausdrücklich geregelt sein, da andernfalls Unsicherheiten entstehen können.
Motive für einen vertraglichen Ausschluss vom Nachlassrecht
Die Gründe für eine solche Vereinbarung sind vielfältig: Häufig erfolgt sie im Rahmen vorweggenommener Vermögensübertragungen innerhalb einer Familie – beispielsweise wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte erhält und dafür später keine weiteren Ansprüche mehr stellen soll. Ebenso kann dadurch Streit unter potenziellen Begünstigten vermieden werden oder eine gerechtere Aufteilung innerhalb einer Familie erreicht werden.
Anfechtung und Widerrufsmöglichkeiten beim vertraglichen Ausschluss
Ein einmal abgeschlossener notarieller Vertrag über den Ausschluss vom Nachlassrecht lässt sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres widerrufen oder anfechten; er entfaltet bindende Wirkung zwischen allen beteiligten Parteien ab Unterzeichnung vor einem Notar. Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen – etwa bei Vorliegen von Willensmängeln wie Täuschung oder Drohung – könnte ausnahmsweise eine Anfechtung möglich sein.
Kostenfolgen eines Vertrags über den Ausschluss vom Nachlassrecht
Für die notarielle Beurkundung fallen Gebühren an; deren Höhe richtet sich nach dem Wert des betroffenen Vermögens beziehungsweise nach speziellen Gebührentabellen.
Bedeutung gegenüber Dritten
Sobald ein solcher vertraglicher Ausschluss besteht, hat dieser Wirkung gegenüber allen anderen potenziellen Beteiligten am späteren Verfahren zur Aufteilung des Vermögens: Die ausgeschlossene Person tritt dann rechtlich so zurück wie jemand ohne Anspruch.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Erbverzicht“
Muss ein solcher vertraglicher Ausschluss immer notariell beurkundet werden?
Einen wirksamen Vertragsabschluss gibt es ausschließlich mit notarieller Beurkundung; mündliche Absprachen reichen hierfür nicht aus.
Können minderjährige Personen ebenfalls verzichten?
Minderjährige benötigen zur Wirksamkeit zusätzliche Genehmigungen durch ihre gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls gerichtliche Zustimmung.
Lässt sich solch ein einmal geschlossener Vertrag wieder rückgängig machen?
Sobald beide Seiten unterschrieben haben und alle Formerfordernisse erfüllt wurden, ist dieser bindend; Änderungen sind nur mit erneuter Übereinkunft aller Beteiligten möglich.
Betrifft solch ein vertraglicher Ausschluss automatisch auch die eigenen Kinder?
Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt: Auch eigene Abkömmlinge verlieren ihren Anspruch am betreffenden Vermögensteil.
Kann man trotz Testament noch verzichten?
Einen solchen Schritt können sowohl gesetzlich begünstigte Personen als auch solche gehen, denen per letztwilliger Verfügung etwas zugesprochen worden wäre; dies sollte aber klar geregelt sein.
ISt bei einem Teil-Verzichten weiterhin Anspruch auf Restvermögen möglich?
Soweit lediglich einzelne Werte ausgeschlossen wurden bleibt hinsichtlich übriger Teile weiterhin Anspruch bestehen – sofern dies entsprechend festgelegt wurde .
Können mehrere Personen gemeinsam verzichten?
Theoretisch ja – jeder schließt dann seinen eigenen individuellen Vertag ab ; gemeinsame Urkunden sind ebenfalls denkbar , müssen aber jeweils einzeln unterschrieben sein .