Erbunfähigkeit

Begriff und Bedeutung der Erbunfähigkeit

Die Erbunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass eine Person von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen wird. Das bedeutet, dass diese Person im Todesfall des Erblassers kein Recht auf einen Anteil am Nachlass hat. Die Gründe für eine solche Ausschließung sind gesetzlich festgelegt und betreffen in der Regel schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Verstorbenen.

Voraussetzungen für die Feststellung der Erbunfähigkeit

Eine Person gilt nicht automatisch als erbunfähig. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit jemand von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann. Typische Gründe sind schwere Straftaten gegen den Verstorbenen oder dessen enge Angehörige sowie grobe Verstöße gegen familiäre Pflichten.

Schwere Verfehlungen als Ursache

Zu den häufigsten Gründen zählen vorsätzliche Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers durch den potenziellen Erben sowie die Beteiligung an solchen Handlungen. Auch wenn jemand versucht hat, das Testament des Verstorbenen zu fälschen oder zu manipulieren, kann dies zur Folge haben, dass er erbunfähig wird.

Beteiligte Personen und betroffene Kreise

Von einer möglichen Erbunfähigkeit betroffen sind sowohl gesetzliche als auch eingesetzte (testamentarische) Erben. Das betrifft beispielsweise Kinder, Ehepartner oder andere nahestehende Personen ebenso wie entfernte Familienmitglieder oder Dritte, denen im Testament etwas vermacht wurde.

Rechtliche Folgen einer festgestellten Erbunfähigkeit

Wird festgestellt, dass eine Person erbunfähig ist, verliert sie sämtliche Rechte am Nachlass des verstorbenen Menschen. Sie erhält keinen Anteil am Vermögen und kann auch keine Gegenstände aus dem Nachlass beanspruchen – unabhängig davon, ob sie durch Gesetz oder Testament bedacht worden wäre.

Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen

Neben dem Verlust des eigentlichen Anspruchs auf das gesamte oder einen Teil des Nachlasses entfällt bei einer festgestellten Unwürdigkeit auch das Recht auf den sogenannten Pflichtteil. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person eigentlich pflichtteilsberechtigt gewesen wäre.

Anfechtung und Feststellung vor Gericht

Die Frage nach einer möglichen Unwürdigkeit muss in aller Regel gerichtlich geklärt werden – insbesondere dann,
wenn sich mehrere potenzielle Berechtigte um das Vermögen streiten und Zweifel an der Eignung eines Beteiligten bestehen.
Erst mit rechtskräftiger Entscheidung steht endgültig fest,
ob jemand tatsächlich vom Nachlass ausgeschlossen bleibt.

Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Fähigkeit zu erben

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit,
dass eine ursprünglich ausgeschlossene Person doch wieder berechtigt wird,
am Nachlass teilzuhaben: Dies geschieht etwa dann,
wenn ihr vom verstorbenen Menschen ausdrücklich verziehen wurde –
zum Beispiel durch eindeutige Willenserklärungen noch zu Lebzeiten.

Bedeutung für Testamente und letztwillige Verfügungen

Die Regeln zur Unwürdigkeit gelten unabhängig davon,
ob ein Mensch per Gesetz erbt
(zum Beispiel als Kind)
oder durch ein Testament eingesetzt wurde:
Wer unwürdig ist,
bleibt grundsätzlich außen vor –
es sei denn,
ihm wurde ausdrücklich vergeben.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Erbunfähigkeit“

Können nur nahe Angehörige erbunfähig werden?

Nicht nur nahe Angehörige können betroffen sein; jede natürliche Person – unabhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis – kann unter bestimmten Umständen von der Teilnahme an einem Nachlass ausgeschlossen werden.

Muss ein Gericht immer über die Unwürdigkeit entscheiden?

Nicht zwangsläufig; oft kommt es jedoch erst bei Streitigkeiten zwischen mehreren Beteiligten dazu,
dass ein Gericht angerufen wird um abschließend über diese Frage zu entscheiden.

Kann man trotz testamentarischer Einsetzung unwürdig sein?

< p >Ja;
auch wer im Testament bedacht wurde verliert seinen Anspruch vollständig falls seine Unwürdigkeit festgestellt wird.

< h3 >Was passiert mit dem Anteil eines unwürdigen Miterben?< / h3 >
< p >Der Anteil fällt so weg als hätte es diesen Miterben nie gegeben;
die übrigen Berechtigten rücken entsprechend nach.< / p >

< h3 >Kann man jemanden schon vorsorglich ausschließen?< / h3 >
< p >Die gesetzlichen Regeln greifen nur bei Vorliegen bestimmter schwerer Gründe;
eine vorsorgliche Ausschließung allein aufgrund persönlicher Abneigung ist nicht möglich.< / p >

< h3 >Gilt die Unwürdigkeit auch für Vermächtnisse?< / h ³ >
< p >Ja;
wer unwürdig ist erhält weder einen regulären noch einen per Vermächtnis zugesprochenen Teil aus dem Nachlass.< / p >

< h³ >Wie erfährt man von einer möglichen Unwürdigkeit?< / h³ >
< p >Oftmals ergeben sich Hinweise erst nach Eintritt des Todesfalls während Klärungsprozessen rund um das Vermögen;
in Zweifelsfällen prüfen Gerichte alle relevanten Umstände.< / p >