Begriff und Bedeutung der Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung
Die Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung bezeichnet den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts, wenn sie wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes dem Arbeitsplatz fernbleiben müssen. Dieser Anspruch ist rechtlich vor allem im Kontext des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und mit ergänzenden Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen zu betrachten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung
Gemäß § 616 BGB behält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ihren/seinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie/er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen, ohne eigenes Verschulden, an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dazu zählt in der Rechtsprechung auch die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes. Die Regelungen des § 616 BGB sind jedoch dispositiv, das heißt, sie können im Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen regelmäßig für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung nach § 616 BGB vorliegen:
- Das erkrankte Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
- Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege.
- Die Verhinderung ist „vorübergehend“ (Regelfall: wenige Tage pro Krankheitsfall und Kind).
Ausschluss und Modifikation durch Arbeits- oder Tarifverträge
Viele Arbeitsverträge oder tarifliche Regelungen schließen die Anwendung des § 616 BGB explizit aus oder begrenzen den Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum (häufig ein bis fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind). In solchen Fällen greift der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nur in dem vereinbarten Umfang.
Weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 SGB V)
Ist der Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen oder erschöpft, besteht nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines erkrankten Kindes. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hierbei von ihrer gesetzlichen Krankenkasse das sogenannte Kinderkrankengeld. Die Anspruchsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen erhöhten Anspruch (20 Arbeitstage pro Kind, maximal 50 Arbeitstage).
Entgeltfortzahlung im Fall von Quarantäne oder behördlicher Schließung (§ 56 IfSG)
Neben der klassischen Erkrankung des Kindes kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch in Fällen bestehen, in denen eine behördliche Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten oder eine Quarantäneanordnung für das Kind erfolgt. Nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz können erwerbstätige Eltern eine Entschädigung vom Staat erhalten, wenn sie wegen einer behördlichen Schließung oder Quarantäne ihr Kind betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Voraussetzung ist auch hier das Fehlen einer alternativen Betreuungsmöglichkeit.
Anspruch bei Betreuung gesunder Kinder
Sofern ein Kind nicht krank, aber auf Grund anderer Umstände betreut werden muss (z.B. behördliche Kita- oder Schulschließung ohne Erkrankung des Kindes), existiert ohne ausdrückliche Regelung in Arbeits- oder Tarifverträgen kein originärer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch über das Infektionsschutzgesetz oder landesrechtliche Regelungen eine Entschädigung gewährt werden.
Nachweispflichten und Verfahren
Nachweis durch ärztliche Bescheinigung
Für die Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung oder des Kinderkrankengeldes ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes erforderlich. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber sowie, bei Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes, der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden.
Anzeige- und Mitwirkungspflichten
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Eine verspätete Anzeige kann zum Verlust des Anspruches führen.
Umfang und Höhe der Entgeltfortzahlung
Dauer der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB erfolgt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, meist von der Rechtsprechung mit etwa fünf Tagen pro Krankheitsfall und Kind begrenzt. Die exakte Dauer kann jedoch durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen konkretisiert werden.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ihr Gehalt in voller Höhe. Wird stattdessen das Kinderkrankengeld in Anspruch genommen, beträgt dieses in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Wechselwirkungen mit anderen Freistellungsansprüchen
Elternzeit und Elterngeld
Bei Überlappung von Kinderbetreuungszeiten mit Elternzeit oder während des Bezugs von Elterngeld können sich die Ansprüche überschneiden oder ausschließen. Während der Elternzeit besteht beispielsweise kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Kinderbetreuung.
Urlaub und Pflegezeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Pflege eines erkrankten Kindes keinen regulären Urlaub verlangen, jedoch ist eine unbezahlte Freistellung möglich, sofern keine anderen Ansprüche mehr bestehen. Zudem greift für die Betreuung pflegebedürftiger, naher Angehöriger das Pflegezeitgesetz mit eigenen Regelungen zur Freistellung.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Steuerliche Behandlung
Die Entgeltfortzahlung selbst stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das Kinderkrankengeld dagegen ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, was zur Erhöhung des individuellen Steuersatzes führen kann.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Während der Entgeltfortzahlung bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert bestehen. Für das Kinderkrankengeld besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung über Zuschüsse der Krankenversicherung.
Sonderregelungen und aktuelle Entwicklungen
Pandemiebedingte Sonderregelungen
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden die Höchstdauer für den Bezug von Kinderkrankengeld zeitweise angehoben und die Anspruchsvoraussetzungen erleichtert. Diese Sonderregelungen gelten mitunter befristet und werden je nach Infektionslage und Gesetzgebung angepasst.
Tarifliche und betriebliche Vereinbarungen
Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten weitergehende oder gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung (z.B. längere Fortzahlungszeiträume).
Literatur und weiterführende Hinweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 616 BGB und § 45 SGB V
Zusammenfassung:
Die Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung ist ein vielschichtiger Rechtsbegriff, dessen Ausgestaltung maßgeblich vom geltenden Arbeits- oder Tarifvertrag und den gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängt. Die Anspruchsdauer und die Art der Vergütung variieren je nach individueller Konstellation und betrieblicher Vereinbarung. Speziell in Zeiten erhöhter Kinderbetreuungsbedarfe, etwa während Pandemien, können Sonderregeln Anwendung finden. Eine präzise Kenntnis der jeweils geltenden Rechtslage ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von zentraler Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung?
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung besteht grundsätzlich, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wegen der notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, sofern der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Zusätzlich regelt § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, sofern die Entgeltfortzahlung ausbleibt oder tariflich ausgeschlossen wurde. Es muss sich um eine akut aufgetretene Erkrankung des Kindes handeln, die eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil notwendig macht. Der Anspruch besteht nur solange, wie das Kind unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt, wenn tarifvertragliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen den Ausschluss vorsehen oder der Arbeitnehmer bereits die gesetzlich zulässigen Freistellungstage ausgeschöpft hat. Der Arbeitgeber ist unverzüglich unter Angabe von Gründen zu informieren und auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Wie lange wird das Entgelt bei Kinderbetreuung fortgezahlt?
Die Fortzahlung des Entgelts bei Kinderbetreuung richtet sich vorrangig nach § 616 BGB, sofern dieser nicht ausgeschlossen wurde. In der Praxis wird der Begriff „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ meist auf wenige Tage, in der Regel zwischen 1 und 5 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr beschränkt. Abweichende Zeiten können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen geregelt sein. Wird eine längere Betreuung erforderlich oder ist der Ausschluss des § 616 BGB vereinbart, endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, und stattdessen kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Nach § 45 SGB V besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 10 Arbeitstage je Elternteil und Kind, bei Alleinerziehenden für maximal 20 Arbeitstage. Insgesamt ist die Zahl der Kinderkrankentage pro Jahr außerdem gedeckelt (z. B. 25 Tage je Elternteil bei mehreren Kindern, bei Alleinerziehenden 50 Tage).
Wer trägt die Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung: Arbeitgeber oder Krankenkasse?
Die Kosten der Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung trägt zunächst der Arbeitgeber, sofern ein Anspruch nach § 616 BGB besteht und dieser arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen wurde. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer weiterhin seine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Wurde der Anspruch nach § 616 BGB jedoch ausgeschlossen oder besteht kein Anspruch mehr aufgrund der bereits ausgeschöpften Freistellungstage, kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen (§ 45 SGB V). In diesem Fall zahlt die Krankenkasse ein Kinderkrankengeld, welches typischerweise etwa 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts entspricht, begrenzt auf eine bestimmte Höchstzahl von Tagen je Elternteil und Kind jährlich. Ein paralleler Bezug von Entgeltfortzahlung und Kinderkrankengeld ist nicht möglich.
Welche Nachweispflichten hat der Arbeitnehmer im Falle einer Kinderbetreuung?
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Verhinderung an der Arbeitsleistung anzuzeigen und deren Grund (Erkrankung des Kindes sowie Notwendigkeit der Betreuung) darzulegen. Darüber hinaus muss auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die die Erkrankung des Kindes und die medizinische Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege durch den Arbeitnehmer bestätigt. Die Anzeigepflicht besteht unmittelbar nach Bekanntwerden der Verhinderung, spätestens jedoch zu Arbeitsbeginn. Die Nachweispflicht entfällt nicht dadurch, dass das Kind in stationärer Behandlung ist oder im Haushalt weitere Angehörige leben, es sei denn, diese stehen für die Betreuung zur Verfügung.
Was passiert, wenn der Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen wurde?
Wurde der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung wirksam ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer der notwendigen Kinderbetreuung. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht werden, sofern das Kind gesetzlich krankenversichert ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für privat versicherte Arbeitnehmer oder Beamte gelten ggf. Sonderregelungen, da kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hier kommt ggf. eine unbezahlte Freistellung in Betracht.
Können sich beide Elternteile gleichzeitig unter Entgeltfortzahlung freistellen lassen?
Beide Elternteile können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum wegen Erkrankung und Betreuung desselben Kindes unter Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB freigestellt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Betreuung durch einen Elternteil ausreichend ist, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist nachgewiesen, dass beide Elternteile gleichzeitig unabkömmlich sind (z. B. bei schweren Erkrankungen oder mehreren erkrankten Kindern im Haushalt). Jede Lohnfortzahlung muss sich individuell auf eine nichterschöpfte Anspruchsdauer des jeweiligen Elternteils beziehen. Ein paralleler Bezug von Entgeltfortzahlung durch beide Eltern für dasselbe Kind und denselben Zeitraum ist daher ausgeschlossen.
Zählt die Zeit der Kinderbetreuung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsrechts?
Die Zeit der Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes gilt nicht als tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern als kurzfristige bezahlte oder – sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht – unbezahlte Freistellung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, jedoch ruht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers während der genehmigten Freistellung. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungszeiten werden, sofern Entgeltfortzahlung erfolgt, wie regulär fortgeführt. Beim Bezug von Kinderkrankengeld bestehen besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die jedoch den Schutzstatus für Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.
Welche Besonderheiten gelten für Alleinerziehende beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Für Alleinerziehende gelten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wie für andere Arbeitnehmer. Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V) im Falle des Bezugs von Kinderkrankengeld eine erhöhte Anspruchsdauer vor. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Tage pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch 50 Tage bei mehreren Kindern. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt weiterhin auf die im Sinne des § 616 BGB geltenden Tage beschränkt, sofern dies nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen ist. Auch für Alleinerziehende gilt die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sowie zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.