Legal Lexikon

Entgelt


Begriff und Bedeutung des Entgelts

Der Begriff Entgelt bezeichnet im deutschen Recht allgemein die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, die für eine bestimmte Leistung, Arbeit oder Lieferung zu erbringen ist. Entgelt stellt somit das zentrale Element des wirtschaftlichen Austauschs zwischen zwei Parteien dar und ist in verschiedensten Rechtsgebieten – insbesondere im Arbeitsrecht, im Bürgerlichen Recht (BGB), im Handelsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht – von wesentlicher Bedeutung.

Definition und Abgrenzung

Entgelt ist im juristischen Sinne die Gegenleistung, die als Vergütung für eine erbrachte Leistung geschuldet wird. Es unterscheidet sich von ähnlichen Begriffen wie Vergütung, Lohn, Gehalt, Honorar oder Preis, die jeweils spezielle Teilaspekte des Überbegriffs Entgelt darstellen und in bestimmten Rechtsgebieten zur Anwendung kommen.

Im Gegensatz zu einer Zuwendung, die unentgeltlich erfolgt (z. B. Schenkung), liegt beim Entgelt stets ein Austauschverhältnis zugrunde.


Entgelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Vertragliches Synallagma

Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das Entgelt die vertraglich geschuldete Leistung als Gegenwert für die Erfüllung eines Vertrags. Das BGB unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Vertragstypen, bei denen das Entgelt unterschiedlich ausgestaltet sein kann:

  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Hier wird das Entgelt als Werklohn bezeichnet, der für die Herstellung eines Werkes zu zahlen ist.
  • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Das Entgelt für die Tätigkeit ist die sogenannte Vergütung.
  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Das Entgelt ist der Kaufpreis.
  • Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB): Das Entgelt wird als Miete bezeichnet.

Fälligkeit und Anspruch

Das BGB regelt die Fälligkeit von Entgeltansprüchen, die im Regelfall mit der Erbringung der geschuldeten Gegenleistung einhergeht. Abweichende Vereinbarungen können vertraglich getroffen werden. Gerät eine Partei mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, greifen die gesetzlichen Verzugsregeln, einschließlich Verzugszinsen und potenzieller Schadensersatzansprüche.


Entgelt im Arbeitsrecht

Entgeltbegriff und Rechtsgrundlagen

Im Arbeitsrecht ist das Entgelt die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitsvergütung werden häufig synonym verwendet, wobei die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie einzelvertraglichen Absprachen unterliegen.

Rechtsquellen:

  • § 611a BGB: Begründet den Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag.
  • Nachweisgesetz: Verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsentgelts schriftlich niederzulegen.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Gibt tarifvertragliche Vorgaben zur Entgeltstruktur.

Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die ein Arbeitgeber für geleistete Arbeit gewährt. Es besteht aus:

  • Grundvergütung: Der Bruttobetrag für die vertraglich geschuldete Arbeitszeit.
  • Zulagen und Zuschläge: Beispielsweise für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
  • Sonderzahlungen: Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien oder Gratifikationen.
  • Sachbezüge: Dienstwagen, Unterkunft, Verpflegung oder andere geldwerte Vorteile.

Grundsatz der Entgeltgleichheit und Mindestlohn

Das Gebot der Entgeltgleichheit (§ 611a Abs. 2 BGB, AGG) verpflichtet Arbeitgeber, gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu zahlen, unabhängig von Geschlecht oder anderen diskriminierungsrelevanten Merkmalen (vgl. Entgelttransparenzgesetz).

Zudem regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG) den Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn, der als untere Grenze für das Arbeitsentgelt zu beachten ist.


Entgelt im Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht knüpft den sozialversicherungsrechtlichen Status und die Beitragspflicht maßgeblich an das erzielte Entgelt.

Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung

Im Sinne des § 14 SGB IV ist Arbeitsentgelt „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung“. Hierzu zählen neben dem laufenden Arbeitslohn auch Sonderzahlungen, Zulagen und geldwerte Vorteile. Die Höhe und Art des Entgelts bestimmen die Beitragshöhe zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).


Steuerrechtliche Aspekte des Entgelts

Im Steuerrecht wird das Entgelt insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) relevant.

Umsatzsteuerrechtlicher Entgeltbegriff

Nach § 10 UStG ist das Entgelt bei Lieferungen und Leistungen die Gesamtsumme der vom Leistungsempfänger aufzuwendenden Beträge – abzüglich der Steuer. Im Regelfall ist das Entgelt Bemessungsgrundlage für die berechnete Umsatzsteuer. Auch bei tauschähnlichen Umsätzen wird der Marktwert als Entgelt zugrunde gelegt.


Entgelt im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht findet sich das Entgelt als Gegenleistung für hoheitliche Tätigkeiten, beispielsweise als Verwaltungsgebühr oder für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen. Im Gegensatz zu Abgaben oder Steuern ist das Entgelt stets an eine individuell zurechenbare Leistung gekoppelt.


Besondere Entgeltformen

Honorar

Im Bereich freier Berufe (beispielsweise bei Ärzten, Architekten oder Künstlern) wird das zu zahlende Entgelt meist als Honorar bezeichnet.

Provision

In bestimmten Wirtschaftszweigen, wie dem Handelsvertreterrecht (§ 87 HGB), besteht das Entgelt in der Provision, deren Höhe von vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften abhängt.

Tantiemen und Lizenzgebühren

Im Rahmen von urheberrechtlich geschützten Leistungen werden Tantiemen oder Lizenzgebühren als Entgelt gezahlt.


Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Entgelts

Wer das vereinbarte Entgelt nicht oder verspätet zahlt, setzt sich dem Risiko von Verzugszinsen, Mahnverfahren sowie im Regelfall einer Leistungsklage aus. Im Arbeitsverhältnis kann die ausstehende Zahlung zudem zur Zurückbehaltung der Arbeitsleistung berechtigen (§ 273 BGB).


Fazit

Der Begriff Entgelt hat im deutschen Recht einen zentralen Stellenwert als Gegenleistung für eine vertraglich geschuldete Leistung. Seine Ausgestaltung und Rechtsfolgen variieren je nach Rechtsgebiet. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und das allgemeine Zivilrecht bieten spezifische Definitionen und Regeln zum Entgelt, die gemeinsam sicherstellen, dass die Interessen der Vertragsparteien sowie des Gemeinwesens gewahrt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss das Entgelt spätestens gezahlt werden?

Die Fälligkeit der Entgeltzahlung ist in Deutschland in § 614 BGB geregelt. Grundsätzlich ist das Arbeitsentgelt nach Erbringung der Arbeitsleistung am vereinbarten Zahlungstag, spätestens jedoch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, zu zahlen. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, erfolgt die Zahlung am letzten Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums (meist Monatsende). Der Arbeitgeber gerät automatisch in Verzug, wenn er ohne rechtfertigenden Grund nicht rechtzeitig zahlt. Bei Zahlungsverzug entstehen dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz. In bestimmten Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen zur Fälligkeit vorgesehen sein, die dann vorrangig gelten. Lohnabrechnungen sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung zu erteilen, sofern sich das Entgelt oder dessen Zusammensetzung im Vergleich zur vorherigen Abrechnung geändert hat.

Welche Bestandteile kann das Entgelt beinhalten?

Das Entgelt umfasst neben dem Grundlohn oder -gehalt verschiedene Bestandteile wie Zulagen, Zuschläge (etwa für Überstunden, Nacht- oder Feiertagsarbeit), Prämien, Provisionen, geldwerte Vorteile wie Dienstwagen, Sachleistungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie etwaige Sonderzahlungen. Ob und in welcher Höhe diese Bestandteile gezahlt werden, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber darf einzelne Entgeltbestandteile nur dann kürzen oder entziehen, wenn dies arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich zulässig ist. Insbesondere bei variablen Entgeltbestandteilen wie Boni müssen die Voraussetzungen für deren Erhalt eindeutig und transparent geregelt sein.

Kann das Entgelt einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden?

Eine einseitige Änderung des Entgelts durch den Arbeitgeber ist rechtlich nur in engen Grenzen möglich. Grundsätzlich genießt das Entgelt Bestandsschutz und darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers gekürzt oder erhöht werden. Änderungen können im Rahmen einer einvernehmlichen Vertragsänderung (Änderungsvertrag) oder durch eine Änderungskündigung erfolgen, die jedoch an strengen Voraussetzungen geknüpft ist. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Änderung haben und das Änderungsangebot sozial gerechtfertigt gestalten. Eine Verringerung des Entgelts ist nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und eine Änderungskündigung ausgesprochen beziehungsweise angenommen wird.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine verspätete oder ausbleibende Entgeltzahlung?

Bei verspäteter oder ausbleibender Entgeltzahlung kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen und unter Umständen auch weiteren Schadensersatz verlangen (§§ 286, 288 BGB). Zudem ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung nach Ankündigung zu verweigern, wenn mehr als zwei Monatsgehälter ausstehen (Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB). In besonders schweren Fällen kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Darüber hinaus drohen dem Arbeitgeber arbeitsgerichtliche Klagen, die gegebenenfalls auch zur Pfändung oder Zwangsvollstreckung führen können.

Unterliegen alle Entgeltbestandteile der Sozialversicherungspflicht?

Im Grundsatz sind sämtliche Entgeltbestandteile sozialversicherungspflichtig, sofern es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt. Dazu zählen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge im vorgeschriebenen Rahmen) sind jedoch nach § 3b EStG bis zu bestimmten Grenzen sozialversicherungsfrei. Auslagenersatz, Spesen oder bestimmte freiwillige Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ausgenommen. Im Einzelfall sollte stets geprüft werden, ob für einzelne Entgeltbestandteile Beitragsfreiheit oder Beitragspflicht besteht.

Kann der Arbeitgeber das Entgelt mit Gegenforderungen aufrechnen?

Grundsätzlich ist eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers möglich, jedoch unterliegt dies strengen rechtlichen Vorgaben. Nach § 394 BGB ist insbesondere die Aufrechnung mit unpfändbaren Teilen des Arbeitsentgelts ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf also maximal mit dem pfändbaren Teil aufrechnen, der sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bemisst. Unzulässig ist eine Aufrechnung gegen den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 MiLoG). Darüber hinaus muss die Gegenforderung des Arbeitgebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

Wie werden Überstunden rechtlich entlohnt?

Überstunden sind grundsätzlich zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu vergüten, es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag sind abweichende Regelungen getroffen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 6) sowie § 612 BGB regeln, dass eine Vergütung für Überstunden angemessen sein muss, sofern diese nicht ausdrücklich mit dem Gehalt abgegolten sind. Häufig wird in Arbeitsverträgen eine pauschale Abgeltungsklausel aufgenommen; diese ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht transparent ist oder einen unangemessenen Anteil von Überstunden umfasst. Für bestimmte Überstunden, wie beispielsweise Nachtarbeit, sind zusätzlich gesetzliche oder tarifliche Zuschläge zu zahlen. Die genaue Dokumentation und Anordnung der Überstunden ist aus Beweisgründen unabdingbar.