Begriff und Definition von Energydrinks
Energydrinks sind Getränke, die typischerweise eine oder mehrere psychoaktive und stimulierende Substanzen enthalten. Wesentliche Inhaltsstoffe sind insbesondere Koffein, Taurin, Zucker und unterschiedliche Vitamine. Energydrinks werden primär zum Zwecke einer kurzfristigen Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit konsumiert und unterliegen als Lebensmittel besonderen rechtlichen Regelungen innerhalb der Europäischen Union und in Deutschland.
Rechtsrahmen für Energydrinks in Deutschland und der EU
Lebensmittelrechtliche Einstufung
Energydrinks werden rechtlich als Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung Lebensmittelrecht) eingestuft. Sie fallen somit in den Anwendungsbereich des allgemeinen Lebensmittelrechts und unterliegen den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie einschlägigen europäischen und nationalen Verordnungen.
Besondere Regelungen für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Für Energydrinks mit erhöhtem Koffeingehalt bestehen spezifische Anforderungen:
Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Nach Art. 9 i.V.m. Anhang III Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) gilt für Getränke mit mehr als 150 mg Koffein pro Liter eine besondere Kennzeichnungspflicht. Die Verpackung muss eindeutig den Hinweis “Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen” enthalten, gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts in mg pro 100 ml.
Nationale Umsetzung
In Deutschland werden Impfungen etwa durch § 7 Abs. 2 LMKV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LMKV geregelt. Bestimmungen zur Höchstmenge für Inhaltsstoffe wie Taurin oder Glucuronolacton gibt es derzeit nicht EU-weit, jedoch existiert eine sogenannte “Höchstmengenempfehlung” gemäß Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Inhaltsstoffe und Zulassung
Zulässigkeit bestimmter Zusatzstoffe
Energydrinks dürfen nur solche Inhaltsstoffe enthalten, die nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZulAssV) und VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind. Neuartige Inhaltsstoffe, wie z.B. bestimmte Pflanzenextrakte, fallen unter die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) und bedürfen eines eigenen Zulassungsverfahrens.
Grenzwerte für Inhaltsstoffe
Obwohl für Koffein keine verbindlichen Höchstmengen bestehen, empfiehlt die EFSA, dass bei Lebensmitteln für Erwachsene 200 mg Koffein pro Einzeldosis und 400 mg als Tageshöchstdosis nicht überschritten werden sollten. Für andere typische Inhaltsstoffe wie Taurin und Glucuronolacton erfolgen regelmäßig Risikoabschätzungen auf wissenschaftlicher Grundlage, jedoch ohne bindende Grenzwerte in Deutschland.
Werbe- und Vertriebsbeschränkungen
Verkauf und Abgabe an Minderjährige
Anders als alkoholische Getränke sind Energydrinks in Deutschland derzeit rechtlich nicht ausdrücklich dem Jugend- oder Kinder- und Jugendschutzgesetz (JuSchG) untergeordnet. Der freie Verkauf an Kinder und Jugendliche ist demnach zulässig, wird jedoch in einzelnen Bundesländern oder von Handelsunternehmen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes freiwillig eingeschränkt.
Werbung und Irreführungsschutz
Gesetzlich verboten ist jegliche irreführende Gesundheitswerbung (§ 11 LFGB, Art. 7 LMIV). Das betrifft insbesondere Aussagen zur Leistungssteigerung, sofern diese nicht durch wissenschaftliche Nachweise belegt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurden (Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
Produkthaftung und Verbraucherschutz
Produkthaftung
Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Hersteller und Vertreiber von Energydrinks für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten resultieren. Dies schließt insbesondere Schäden ein, die auf nicht korrekt deklarierte Inhaltsstoffe oder überhöhte Konzentrationen zurückzuführen sind.
Rückruf und Marktüberwachung
Die zuständigen Überwachungsbehörden (meist die Lebensmittelüberwachungsämter der Bundesländer) prüfen regelmäßig Energydrinks hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit. Bei nachgewiesenen Gesundheitsgefahren oder Kennzeichnungsmängeln kann der Rückruf angeordnet oder das Inverkehrbringen untersagt werden.
Internationale Regelungen
Energydrinks unterliegen außerhalb der EU abweichenden Rechtsvorschriften. Beispielsweise bestehen in einigen Ländern wie Litauen und Lettland Verkaufsverbote an Minderjährige, während in den Vereinigten Staaten das Inverkehrbringen severn durch die Food and Drug Administration (FDA) reguliert wird.
Zusammenfassung
Energydrinks sind als koffeinhaltige Erfrischungsgetränke rechtlich umfassend reguliert. Die Vorschriften betreffen sowohl die Zulassung und Kennzeichnung wesentlicher Inhaltsstoffe, als auch Fragen der Werbung, Vertrieb und Produktsicherheit. Ein regelmäßiger Abgleich mit europäischen Vorgaben und nationalen Rechtsänderungen ist für die verkehrsfähige Vermarktung unerlässlich. Verbraucher- und Jugendschutzaspekte rücken dabei zunehmend in den Fokus der rechtlichen Betrachtung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Altersbeschränkungen gelten für den Verkauf von Energydrinks in Deutschland?
Der Verkauf von Energydrinks unterliegt in Deutschland bislang keiner bundesweit einheitlichen gesetzlichen Altersbeschränkung, wie sie beispielsweise für alkoholische Getränke oder Tabakwaren vorgesehen ist. Das heißt, gemäß dem deutschen Jugendschutzgesetz (JuSchG) gibt es aktuell kein Verbot, Energydrinks an Kinder oder Jugendliche zu verkaufen. Allerdings setzen viele Einzelhandelsketten sowie Gastronomiebetriebe auf freiwilliger Basis eine Altersfreigabe ab 16 oder 18 Jahren um, um möglichen gesundheitlichen Risiken und dem gesellschaftlichen Druck entgegenzuwirken. Zudem gibt es in einigen Bundesländern beziehungsweise Gemeinden lokale Regelungen oder Empfehlungen zum Verkauf von koffeinhaltigen Getränken an Minderjährige, die jedoch nicht flächendeckend oder verbindlich sind. Gesetzliche Regelungen zu Mengengrenzen oder Verkaufsbeschränkungen könnten in Zukunft erlassen werden, das Thema wird auf politischer Ebene regelmäßig diskutiert.
Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für Hersteller und Vertreiber von Energydrinks?
Hersteller und Inverkehrbringer von Energydrinks in Deutschland und der EU unterliegen umfangreichen Kennzeichnungsvorschriften, geregelt unter anderem durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (mehr als 150 Milligramm pro Liter) ist der Warnhinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen” verpflichtend an gut sichtbarer Stelle auf dem Etikett anzubringen, gefolgt von einer Angabe zum Koffeingehalt in Milligramm pro 100 Milliliter. Darüber hinaus müssen Inhaltsstoffe wie Taurin, Glucuronolacton und weitere Zusätze eindeutig deklariert werden. Nährwerttabellen, Zutatenliste, Name und Anschrift des Herstellers sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum sind ebenfalls verpflichtend.
Gibt es Höchstmengen für Inhaltsstoffe in Energydrinks in der EU?
Im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung gibt es für einige Inhaltsstoffe in Energydrinks Höchstmengen, die nicht überschritten werden dürfen. Koffein ist dabei der relevanteste Stoff-es existiert zwar keine explizite Obergrenze speziell für Energydrinks, jedoch empfiehlt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Begrenzung von Koffein in nicht-alkoholischen Getränken auf maximal 320 Milligramm pro Liter, ein Richtwert, an den sich die Hersteller in der Regel halten. Für Taurin und Glucuronolacton gibt es ebenfalls empfohlene Höchstmengen (Taurin ca. 4000 mg/l, Glucuronolacton ca. 2400 mg/l), wobei nationale Regelungen teilweise etwas abweichende Werte vorsehen können. Verstöße gegen diese Grenzwerte führen zu Beanstandungen durch Lebensmittelüberwachungsbehörden und können Bußgelder sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen.
Welche rechtlichen Haftungsrisiken bestehen für Händler und Hersteller beim Vertrieb von Energydrinks?
Hersteller und Händler haften grundsätzlich für die Verkehrsfähigkeit und Sicherheit der von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel, wozu auch Energydrinks zählen. Werden Kennzeichnungsvorschriften missachtet oder kommen gesundheitsschädliche Stoffe oberhalb der zulässigen Grenzwerte in den Verkehr, drohen Abmahnungen, Ordnungswidrigkeitenverfahren und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Weiterhin besteht das Risiko einer Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), insbesondere wenn nachweislich ein Schaden an Leib oder Leben durch den Konsum des Produkts entstanden ist und der Hersteller oder Inverkehrbringer für den Mangel verantwortlich ist. Auch Rückrufaktionen und Imageschäden können rechtliche und wirtschaftliche Folgen sein.
Unterliegen Werbemaßnahmen für Energydrinks besonderen rechtlichen Vorgaben?
Werbung für Energydrinks unterliegt wie alle Werbung für Lebensmittel dem Wettbewerbsrecht, darunter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und spezielle Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006). Unzulässig sind irreführende Werbeaussagen, gesundheitsbezogene Angaben, die wissenschaftlich nicht belegt und/oder explizit verboten sind, sowie jede Art der direkten Ansprache von Kindern zur Bewerbung dieser Produkte. So dürfen insbesondere gesundheitsfördernde Wirkversprechen (z. B. „steigert die Konzentration” oder „macht wachsam”) nur dann verwendet werden, wenn die zugrundeliegenden Aussagen durch die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) zugelassen sind. Zudem muss im Rahmen der Werbung auf den erhöhten Koffeingehalt hingewiesen werden, falls sie sich eindeutig an ein sensibles Publikum – insbesondere Minderjährige – richtet.
Wie werden Energydrinks im Rahmen des Lebensmittelrechts kontrolliert und überwacht?
Energydrinks unterliegen in Deutschland und der EU der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Diese wird überwiegend von den Länderbehörden durchgeführt und umfasst regelmäßige Kontrollen von Produktion, Import und Handel. Dabei werden stichprobenartig Proben auf Zusammensetzung, Hygiene, Kennzeichnung und Einhaltung der Grenzwerte geprüft. Im Falle von Beanstandungen, wie etwa Überschreitungen der zulässigen Höchstmengen an Inhaltsstoffen, fehlerhafter Kennzeichnung oder nachgewiesener gesundheitlicher Gefährdung, können Rückrufe, Vertriebsverbote oder Bußgelder ausgesprochen werden. Die Behörden arbeiten in diesem Zusammenhang auch mit internationalen Schnellwarnsystemen zusammen, bspw. dem European Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF), um europaweit gesundheitliche Risiken schnell zu adressieren.
Müssen Energydrinks eine besondere Zulassung durchlaufen, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen?
Im Gegensatz zu Arzneimitteln unterliegen Energydrinks als Lebensmittel grundsätzlich keiner individuellen Zulassungspflicht, bevor sie in Deutschland oder der EU vertrieben werden dürfen. Sie müssen jedoch die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, insbesondere hinsichtlich der enthaltenen Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und Produktsicherheit. Sollte jedoch ein Energydrink einen Zusatzstoff oder neuartige Nahrungsergänzungen enthalten, die als neuartiges Lebensmittel („Novel Food”) im Sinne der EU-Regulierung (Verordnung (EU) 2015/2283) gelten, bedarf dieser einer speziellen Zulassung durch die Europäische Kommission. Herstellende Unternehmen sind daher verpflichtet zu prüfen, ob ihre Rezepturen diesem Anwendungsbereich unterliegen. Anderenfalls haften sie für nicht verkehrsfähige und rechtswidrige Produkte.