Energydrinks

Begriff und Abgrenzung

Energydrinks sind alkoholfreie Getränke, die vor allem durch zugesetztes Koffein sowie weitere funktionale Zutaten eine anregende Wirkung entfalten sollen. Sie unterscheiden sich von klassischen Erfrischungsgetränken durch höhere Koffeingehalte und charakteristische Rezepturen (z. B. Taurin, Glucuronolacton, Vitamine). Von Kaffee und Cola grenzt sie vor allem die Produktpositionierung und Zusammensetzung ab; von Sportgetränken die Ausrichtung auf Wachheit statt auf Flüssigkeits- und Elektrolytausgleich. Rechtlich werden Energydrinks in der Regel als Lebensmittel der Kategorie Erfrischungsgetränke eingeordnet. Kleinvolumige, hochkonzentrierte Produkte („Energy Shots“) können je nach Aufmachung als Getränk oder als Lebensmittel anderer Kategorie betrachtet werden.

Typische Inhaltsstoffe und rechtliche Einordnung

Koffein

Koffein ist der zentrale funktionale Bestandteil von Energydrinks. Für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt gelten besondere Kennzeichnungspflichten. Eine unionsweit verbindliche Höchstmenge für Koffein in Erfrischungsgetränken besteht nicht; die Verkehrsfähigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Lebensmittelsicherheit und den Informationspflichten.

Weitere Zutaten (Taurin, Glucuronolacton, B‑Vitamine, Zucker und Süßungsmittel)

Taurin und Glucuronolacton werden häufig zugesetzt. Unionsweit einheitliche Höchstgehalte sind hierfür nicht festgelegt; die Verwendung richtet sich nach der Lebensmittelsicherheit. B‑Vitamine, Aromen sowie Zucker oder Süßungsmittel unterliegen den allgemeinen Vorgaben für die Verwendung und Kennzeichnung, etwa zu Nährwertangaben und Hinweisen bei bestimmten Süßungsmitteln.

Alkoholhaltige Mischgetränke

Werden Energydrinks mit Alkohol gemischt oder als „Alkopops“ angeboten, greifen zusätzlich die Vorschriften für alkoholhaltige Getränke, insbesondere zu Abgabe, Werbung und Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Abgabe an Minderjährige rechtlich beschränkt.

Marktzulassung und Produktsicherheit

Verkehrsauffassung und Einstufung

Energydrinks sind verkehrsfähig, wenn sie sicher sind, den Verbraucher nicht täuschen, korrekt eingestuft sind und die einschlägigen Kennzeichnungs- und Zusammensetzungsvorgaben erfüllen. Die Einstufung als Getränk oder als anderes Lebensmittel richtet sich nach Zusammensetzung, Verpackungsgröße, Zweckbestimmung und Aufmachung.

Neuartige Lebensmittel und pflanzliche Extrakte

Werden neuartige Zutaten oder bisher nicht verbreitet verzehrte Extrakte verwendet, kann eine Zulassungs- oder Notifizierungspflicht bestehen. Traditionell verwendete Komponenten wie Koffein oder Guarana-Extrakte gelten in der Regel nicht als neuartig; bei neu eingeführten Stoffen ist eine Prüfung der Einordnung maßgeblich.

Allgemeine Sicherheits- und Überwachungspflichten

Hersteller und Inverkehrbringer tragen Verantwortung für die Sicherheit des Produkts, die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette und das Vorhalten angemessener Eigenkontrollsysteme. Bei Risiken sind Produktrücknahmen oder -rückrufe möglich.

Kennzeichnung und Verbraucherinformation

Pflichtangaben

Als verpackte Lebensmittel müssen Energydrinks die allgemeinen Pflichtangaben tragen. Dazu zählen insbesondere:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen (falls vorhanden)
  • Nettofüllmenge
  • Mindestens haltbar bis/Verbrauchsdatum
  • Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
  • Loskennzeichnung
  • Nährwerttabelle
  • Angaben zu verwendeten Zusatzstoffen und Süßungsmitteln

Besondere Hinweise bei erhöhtem Koffeingehalt

Bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt ist ein deutlich sichtbarer Hinweis erforderlich, der auf den Koffeingehalt aufmerksam macht und den Verzehr durch bestimmte Personengruppen als nicht empfohlen bezeichnet. Zudem ist der Koffeingehalt in Milligramm pro 100 Milliliter anzugeben. Enthält ein Getränk Koffein aus pflanzlichen Quellen (z. B. Guarana), ist dies im Hinweis zu berücksichtigen.

Werbung und gesundheitsbezogene Aussagen

Werbeaussagen für Energydrinks unterliegen den Vorgaben zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Zulässig sind nur Aussagen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls an bestimmte Bedingungen (z. B. Mindestgehalte) geknüpft sind. Aussagen, die krankheitsbezogen sind oder eine Wirkung versprechen, die über die zulässigen Angaben hinausgeht, sind unzulässig. Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht in Bezug auf Leistungssteigerung, Konzentrationsförderung oder Gewichtsabnahme, sofern die Voraussetzungen für zulässige Angaben nicht erfüllt sind.

Online-Verkauf und Fernabsatz

Bei Angebot im Fernabsatz müssen die wesentlichen Pflichtinformationen schon vor dem Kaufabschluss elektronisch verfügbar sein, insbesondere Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nettofüllmenge, Nährwertangaben und besondere Hinweise zum Koffeingehalt. Die Sprache der Kennzeichnung richtet sich nach dem Zielmarkt.

Abgabe, Jugendschutz und Vertrieb

Verkauf an Minderjährige

Für den Verkauf von koffeinhaltigen Energydrinks ohne Alkohol besteht in Deutschland kein gesetzliches Abgabeverbot an Minderjährige. Einzelhandel und Veranstalter können freiwillige Altersgrenzen anwenden. In anderen europäischen Staaten existieren teils strengere Regelungen.

Abgabe in Gastronomie und bei Veranstaltungen

Im Ausschank gelten die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Hygiene, Information und Verarbeitung. Bei Mischungen mit Alkohol greifen die Vorschriften zum Jugendschutz und zur Alkoholabgabe.

Grenzüberschreitender Handel

Beim Vertrieb in andere Länder sind die jeweiligen nationalen Anforderungen zu Kennzeichnung, Sprache, Inhaltsstoffen und gegebenenfalls Warnhinweisen maßgeblich. Die Verantwortlichkeit liegt beim Lebensmittelunternehmer, der das Produkt im jeweiligen Markt bereitstellt.

Steuern, Verpackung und Umwelt

Umsatzsteuer

Energydrinks fallen in Deutschland grundsätzlich unter den regulären Umsatzsteuersatz für Getränke ohne Alkohol. Abweichungen können sich in anderen Staaten ergeben.

Einwegpfand und Verpackungskennzeichnung

Energydrinks in Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen in Deutschland in der Regel der Pfandpflicht. Pfandpflichtige Verpackungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Mehrwegverpackungen und bestimmte Ausnahmen folgen gesonderten Regeln.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Inverkehrbringer von Getränkeverpackungen unterliegen Pflichten der Produktverantwortung, etwa zur Systembeteiligung und zur Registrierung im Verpackungsregister. Ziel ist die ordnungsgemäße Verwertung und das Recycling der Verpackungen.

Internationale Aspekte

Unterschiede zwischen Staaten

Es bestehen internationale Unterschiede hinsichtlich zulässiger Zutaten, zulässiger Gehalte, Warnhinweise sowie der Abgabe an Minderjährige. Einige Staaten beschränken den Verkauf an Kinder und Jugendliche oder erheben Abgaben auf stark gezuckerte Getränke.

Import und Export

Beim Import und Export sind die Anforderungen des Zielmarkts maßgeblich. Abhängig von der Rezeptur können zusätzliche Nachweise oder Zulassungen erforderlich sein, insbesondere bei neuartigen Zutaten.

Abgrenzung zu verwandten Produkten

Sportgetränke

Sportgetränke zielen auf Flüssigkeits- und Elektrolytausgleich und enthalten meist moderate Kohlenhydratmengen; Energydrinks sind auf anregende Wirkung und Geschmack ausgerichtet und enthalten regelmäßig höhere Koffeinmengen. Diese Abgrenzung wirkt sich auf zulässige Angaben und Werbeaussagen aus.

Nahrungsergänzungsmittel und Energy Shots

Energy Shots können aufgrund kleiner Füllmengen und hoher Konzentrationen je nach Aufmachung als Getränk oder als anderes Lebensmittel eingeordnet werden. Davon hängen Kennzeichnung, erlaubte Angaben und ggf. Notifizierungen ab.

Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen

Lebensmittelüberwachung

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert Rezepturen, Kennzeichnung, Werbung, Hygiene und Verkehrsfähigkeit. Prüfungen können stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.

Maßnahmen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben kommen behördliche Maßnahmen wie Vertriebsuntersagungen, Beanstandungen, Warnungen, Rückrufe und Bußgelder in Betracht. Die Verantwortlichkeit liegt beim Hersteller oder Inverkehrbringer.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Deutschland ein Abgabeverbot von Energydrinks an Minderjährige?

Ein gesetzliches Verbot für die Abgabe koffeinhaltiger Energydrinks ohne Alkohol an Minderjährige besteht in Deutschland nicht. Bei alkoholhaltigen Mischgetränken gelten die allgemeinen Beschränkungen für Alkohol.

Welche Pflichtangaben müssen auf Energydrink-Verpackungen stehen?

Erforderlich sind die allgemeinen Lebensmittelangaben: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Verantwortlichen, Loskennzeichnung, Nährwerttabelle sowie die Deklaration verwendeter Zusatzstoffe. Bei erhöhtem Koffeingehalt kommen besondere Hinweise hinzu.

Müssen Energydrinks mit hohem Koffeingehalt besondere Warnhinweise tragen?

Ja. Für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt ist ein deutlich sichtbarer Warnhinweis erforderlich, der auf den erhöhten Koffeingehalt hinweist und den Verzehr für bestimmte Personengruppen als nicht empfohlen bezeichnet. Zusätzlich ist der Koffeingehalt in Milligramm je 100 Milliliter anzugeben.

Wie werden Energy Shots rechtlich eingeordnet?

Energy Shots werden je nach Zusammensetzung, Packungsgröße und Aufmachung als Getränke oder als andere Lebensmittel eingeordnet. Die Einordnung beeinflusst Kennzeichnung, zulässige Angaben und gegebenenfalls Mitteilungspflichten gegenüber Behörden.

Dürfen Hersteller mit Leistungssteigerung oder Konzentrationsförderung werben?

Werbung mit solchen Aussagen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben erfüllt sind und die Aussagen zugelassen sind. Irreführende oder nicht zugelassene Wirkversprechen sind unzulässig.

Gibt es gesetzliche Höchstmengen für Koffein, Taurin oder Glucuronolacton?

Unionsweit verbindliche Höchstmengen für diese Stoffe in Energydrinks sind nicht festgelegt. Die Verkehrsfähigkeit richtet sich nach der allgemeinen Lebensmittelsicherheit und den Kennzeichnungsvorgaben. Nationale Leitlinien einzelner Staaten können ergänzend herangezogen werden.

Unterliegen Energydrinks der Pfandpflicht in Deutschland?

Energydrinks in Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen in Deutschland in der Regel der Pfandpflicht, sofern keine Ausnahmen greifen. Pfandpflichtige Verpackungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

Welche Besonderheiten gelten beim Online-Verkauf von Energydrinks?

Im Fernabsatz müssen die wesentlichen Pflichtinformationen bereits vor dem Kaufabschluss bereitgestellt werden, einschließlich der besonderen Hinweise zum Koffeingehalt. Die Sprache der Angaben richtet sich nach dem Markt, in dem das Produkt angeboten wird.