Begriff und Zweck der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale ist eine einmalige staatliche Geldleistung, die im Jahr 2022 eingeführt wurde, um gestiegene Energiekosten abzufedern. Sie sollte Personen mit in Deutschland erzielten Erwerbseinkünften sowie bestimmte weitere Gruppen finanziell entlasten. Der Betrag betrug grundsätzlich 300 Euro für Erwerbstätige sowie in einem gesonderten Programm 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner und 200 Euro für Studierende und Fachschülerinnen bzw. Fachschüler. Die Ausgestaltung, Anspruchsvoraussetzungen und die steuerliche Behandlung unterscheiden sich je nach Personengruppe.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Anspruchsberechtigt waren im Jahr 2022 Personen mit inländischem Beschäftigungsverhältnis, einschließlich Auszubildenden und Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Maßgeblich war ein bestehendes aktives Dienstverhältnis zum Stichtag (regelmäßig 1. September 2022). Der tatsächliche Arbeitsantritt an diesem Tag war nicht erforderlich; auch ruhende Arbeitsverhältnisse (z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit) konnten einbezogen sein.
Selbständig Tätige
Selbständig Tätige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte wurden durch eine pauschale Anrechnung auf die Einkommensteuer-Vorauszahlung im September 2022 berücksichtigt. Auch hier stand die Entlastung einmalig zu.
Rentnerinnen und Rentner
Für Rentnerinnen und Rentner wurde eine separate Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vorgesehen. Die Auszahlung erfolgte in der Regel über die Rentenzahlstellen zum Jahresende 2022.
Studierende und Fachschülerinnen/Fachschüler
Studierende und in der Berufsbildung stehende Personen konnten eine eigenständige Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Diese Leistung war organisatorisch und rechtlich von der Pauschale für Erwerbstätige getrennt.
Voraussetzungen und Stichtage
Inländische Steuerpflicht
Grundsätzlich war ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich, verbunden mit Einkünften, die der deutschen Einkommensteuer zugeordnet sind. Personen mit Wohnsitz im Ausland konnten einbezogen sein, wenn sie in Deutschland steuerlich so behandelt wurden, als hätten sie einen inländischen Wohnsitz.
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
Für Beschäftigte war ein aktives Dienstverhältnis zum Stichtag maßgeblich. Entscheidend war das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses; der Umfang der Arbeitszeit spielte keine Rolle. Dazu zählten auch Auszubildende, Teilzeitkräfte, Saisonkräfte und Personen in Kurzarbeit.
Besonderheiten bei Minijobs und mehreren Arbeitsverhältnissen
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen konnte die Pauschale nur einmal bezogen werden, und zwar über das erste Dienstverhältnis. Bei Minijobs war in der Praxis regelmäßig eine Erklärung gegenüber dem ausgewählten Arbeitgeber erforderlich, um Mehrfachauszahlungen zu vermeiden. Eine laufende Versteuerung über die Minijob-Abrechnung fand nicht statt; eine etwaige Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Auszahlung und Verfahren
Auszahlung über Arbeitgeber
Beschäftigte erhielten die Energiepreispauschale in der Regel mit der Lohnabrechnung für September 2022. Arbeitgeber verrechneten den Auszahlungsbetrag mit abzuführender Lohnsteuer. Reichte die Verrechnung in einem Monat nicht aus, war eine spätere Verrechnung oder Erstattung durch die Finanzverwaltung vorgesehen.
Anrechnung bei Selbständigen
Bei selbständig Tätigen erfolgte die Entlastung durch Minderung der festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022. Soweit keine oder zu geringe Vorauszahlungen bestanden, wurde die Entlastung regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.
Auszahlung durch Versorgungsträger
Die Pauschale für Rentnerinnen und Rentner wurde in der Regel im Dezember 2022 durch die Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Sie war auf eine einmalige Zahlung begrenzt.
Antragssystem für Studierende
Die Einmalzahlung für Studierende und Fachschülerinnen bzw. Fachschüler wurde über ein gesondertes, zeitlich befristetes Antragssystem bereitgestellt und war von den übrigen Regelungen zur Energiepreispauschale getrennt.
Steuerliche Einordnung
Einkommensteuerliche Behandlung
Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige ist steuerpflichtig. Bei Auszahlung über den Arbeitgeber unterliegt sie grundsätzlich der Lohnsteuer, wodurch sich der Nettobetrag verringern kann. Bei Selbständigen erhöht sie das zu versteuernde Einkommen. Die Pauschale für Rentnerinnen und Rentner ist ebenfalls der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende und Fachschülerinnen/Fachschüler ist demgegenüber steuerfrei. Soweit einschlägig, können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entsprechend anfallen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Energiepreispauschale ist nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Sie erhöht also nicht die Bemessungsgrundlage für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
Dokumentation in Bescheinigungen
Die Auszahlung an Beschäftigte wurde in der Lohnabrechnung gekennzeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dadurch ist eine Zuordnung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung möglich.
Abgrenzung zu anderen Entlastungsmaßnahmen
Die Energiepreispauschale ist von anderen Unterstützungsinstrumenten abzugrenzen, etwa von einmaligen Zuschüssen für bestimmte Leistungsbeziehende, dem gesonderten Programm für Studierende oder der später eingeführten Möglichkeit von steuer- und abgabenfreien Arbeitgeberleistungen zur Abmilderung der Inflation. Diese Instrumente folgen jeweils eigenen Voraussetzungen, Verfahren und steuerlichen Wirkungen.
Zeitliche Einordnung und Geltungsdauer
Die Energiepreispauschale war als zeitlich befristete Einmalmaßnahme konzipiert. Der Schwerpunkt der Umsetzung lag im Jahr 2022. Die Programme für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studierende wurden zum Jahresende 2022 beziehungsweise im Jahr 2023 abgewickelt. Eine wiederkehrende Zahlung war nicht vorgesehen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
Ja. Die Pauschale für Erwerbstätige ist steuerpflichtig. Bei Beschäftigten erfolgt die Besteuerung grundsätzlich über die Lohnsteuer, bei Selbständigen über die Einkommensteuer. Die separate Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende und Fachschülerinnen/Fachschüler ist dagegen steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Energiepreispauschale nicht an.
Wer galt als anspruchsberechtigt im Jahr 2022?
Anspruchsberechtigt waren Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, die im Jahr 2022 in Deutschland steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielten. Dazu zählten Beschäftigte, Auszubildende, selbständig Tätige und bestimmte weitere Gruppen. Für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studierende bestanden eigenständige Programme.
Wie wurde die Energiepreispauschale an Beschäftigte ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgte in der Regel mit der Lohnabrechnung für September 2022 über den jeweiligen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verrechnete den Betrag mit der abzuführenden Lohnsteuer; bei unzureichender Verrechnung kam eine spätere Erstattung durch die Finanzverwaltung in Betracht.
Wie wurde die Pauschale bei Selbständigen berücksichtigt?
Bei Selbständigen wurde die Entlastung im Regelfall durch eine pauschale Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 umgesetzt. Soweit dies nicht möglich war, erfolgte die Berücksichtigung im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung für 2022.
Erhielten Minijobber die Energiepreispauschale?
Minijobber konnten die Pauschale erhalten, wenn der Minijob als erstes Dienstverhältnis galt. Um Mehrfachzahlungen zu verhindern, war regelmäßig eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen. Eine laufende Versteuerung über die Minijob-Abrechnung erfolgte nicht; eine etwaige Besteuerung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Gab es eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner?
Ja. Für Rentnerinnen und Rentner wurde eine gesonderte Einmalzahlung von 300 Euro vorgesehen, die in der Regel zum Jahresende 2022 durch die Rentenzahlstellen ausgezahlt wurde. Diese Leistung ist einkommensteuerpflichtig und nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Gab es eine Energiepreispauschale für Studierende und Auszubildende?
Ja. Studierende und bestimmte Personen in der Berufsbildung konnten eine eigenständige Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Diese war steuerfrei und sozialabgabenfrei und wurde über ein separates, befristetes Antragssystem abgewickelt.
Wie wirkt sich ein Wohnsitz im Ausland auf den Anspruch aus?
Personen mit Wohnsitz im Ausland konnten einbezogen sein, wenn sie in Deutschland in einer Weise steuerlich erfasst wurden, die einer inländischen unbeschränkten Steuerpflicht gleichsteht. In solchen Fällen war die Auszahlung an die übrigen Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen eines entsprechenden Erwerbstatbestands in Deutschland) geknüpft.