Endvermögen

Endvermögen: Bedeutung, Abgrenzung und Funktion

Endvermögen bezeichnet den Gesamtwert des Vermögens einer verheirateten Person am Ende des gesetzlichen Güterstands. Es dient als zentrale Rechengröße bei der Ermittlung des Zugewinns und damit als Grundlage für den Ausgleich zwischen den Ehegatten. Maßgeblich ist stets der Vermögensstand zu einem rechtlich festgelegten Stichtag. Das Endvermögen umfasst sämtliche wirtschaftlichen Werte, reduziert um bestehende Verbindlichkeiten.

Stichtag und Beendigung des Güterstands

Der Stichtag für das Endvermögen ist der Zeitpunkt, an dem der gesetzliche Güterstand endet. Dies ist insbesondere der Fall bei Zustellung eines Scheidungsantrags, beim Tod eines Ehegatten oder bei vertraglicher Umstellung des Güterstands. In besonderen Konstellationen kann ein vorgezogener Ausgleich in Betracht kommen, der einen früheren Bewertungsstichtag auslöst.

Umfang des Endvermögens

Welche Vermögenswerte umfasst das Endvermögen?

Zum Endvermögen zählen alle Vermögenspositionen mit wirtschaftlichem Wert am Stichtag, unter anderem:

  • Geld, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen
  • Immobilien samt Zubehör; bei Finanzierung: Abzug der Restschuld
  • Unternehmen, Praxiswerte, Gesellschaftsanteile einschließlich immaterieller Werte (z. B. Firmenwert)
  • Ansprüche und Forderungen (z. B. Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche) mit hinreichender wirtschaftlicher Realisierbarkeit
  • Lebens- und Rentenversicherungen, soweit ein wirtschaftlicher Rückkaufswert besteht
  • Fahrzeuge, Sammlungen, sonstige Wertgegenstände

Regelmäßig nicht Teil des Endvermögens sind Anrechte der Altersversorgung, da diese gesondert ausgeglichen werden. Haushaltsgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, werden typischerweise in einem getrennten Verfahren behandelt und werden häufig bei der reinen Zugewinnberechnung nicht berücksichtigt.

Einbeziehung von Schulden

Schulden und sonstige Verbindlichkeiten, die am Stichtag bestehen, mindern das Endvermögen. Übersteigen die Verbindlichkeiten den Wert der Vermögensgegenstände, kann das Endvermögen rechnerisch negativ sein. Für den späteren Zugewinnausgleich wird ein Zugewinn allerdings nur dann angenommen, wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Bewertung und Stichtagsprinzip

Bewertungsmaßstab

Maßgeblich ist der Verkehrswert am Stichtag. Bewertungsgrundsätze im Überblick:

  • Immobilien: Verkehrswert unter Berücksichtigung von Lage, Zustand und Marktlage; Abzug von Belastungen
  • Unternehmen/Beteiligungen: Unternehmenswert nach anerkannten Bewertungsmethoden; Einbezug stiller Reserven und immaterieller Werte
  • Wertpapiere: Kurswert am Stichtag
  • Versicherungen: Rückkaufswert bzw. wirtschaftlicher Zeitwert
  • Forderungen: Barwert unter Berücksichtigung der Realisierbarkeit
  • Fremdwährungsguthaben: Umrechnung zum Stichtags-Wechselkurs

Latente Steuerlasten

Steuerliche Effekte, die mit der Verwertung von Vermögenswerten typischerweise einhergehen (z. B. bei Unternehmen, Immobilien oder Wertpapieren), können im Rahmen der Bewertung Berücksichtigung finden, wenn sie wirtschaftlich zu erwarten sind und sich verlässlich beziffern lassen.

Besondere rechtliche Aspekte

Illoyale Vermögensminderungen

Vermögensverschiebungen, die in der Phase vor Beendigung des Güterstands bewusst oder in grob unangemessener Weise erfolgen, um den Ausgleichsanspruch zu verkürzen, werden nicht hingenommen. Typisch sind unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Vermögensverlagerungen ohne nachvollziehbaren Grund. Solche Vermögensminderungen werden dem Endvermögen rechnerisch wieder zugerechnet, sodass die Ausgleichsbasis nicht verfälscht wird.

Privilegierte Erwerbe

Erwerbe durch Erbfolge oder Schenkung an einen Ehegatten während der Ehe gelten nicht als vom Zugewinn erfasst. Sie werden rechnerisch dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Nur die Wertsteigerung dieser Zuwendungen während der Ehe kann sich im Zugewinn niederschlagen. Für das Verständnis des Endvermögens bedeutet dies: Der Bestand an solchen Zuwendungen zum Stichtag wird zwar bewertet, wirkt sich aber im Ausgleich nur über die Berechnung des Zugewinns aus.

Indexierung des Anfangsvermögens

Um rein inflationsbedingte Scheinzuwächse zu vermeiden, wird das Anfangsvermögen auf das Preisniveau am Stichtag des Endvermögens hochgerechnet. Das Endvermögen selbst wird nicht indexiert, da es bereits auf den Stichtag bezogen ist.

Nachweis und Auskunft

Darlegungs- und Mitwirkungspflichten

Für die Bestimmung des Endvermögens besteht ein umfassender Auskunftsanspruch zwischen den Ehegatten. Er umfasst die geordnete Aufstellung der Vermögenswerte und Schulden, die Vorlage geeigneter Belege und, bei Bedarf, eine Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit. Verdeckte Vermögenswerte oder unklare Vermögensbewegungen können zu Beweiserleichterungen für die andere Seite führen.

Sonderkonstellationen

Matrimonialhome, Hausrat und Nutzung

Die Ehewohnung gehört bei Eigentum zum Endvermögen und wird mit dem Verkehrswert bewertet; belastende Darlehen sind zu berücksichtigen. Die Verteilung und Nutzung der Wohnung erfolgt gesondert. Hausrat wird regelmäßig über besondere Regeln zugeteilt und häufig nicht in der Zugewinnberechnung berücksichtigt.

Unternehmen und freie Berufe

Bei betrieblichen Vermögenswerten sind Fortführungsprognose, Ertragsaussichten und immaterielle Faktoren einzubeziehen. Der Wert wird auf den Stichtag bezogen und spiegelt nicht nur Buchwerte wider.

Auslandsvermögen

Vermögenswerte im Ausland zählen zum Endvermögen. Maßgeblich sind Stichtagswerte, umgerechnet in die inländische Währung. Kollisionsrechtliche Fragen können zusätzlich zu beachten sein, wenn unterschiedliche Rechtsordnungen berührt werden.

Verhältnis zu anderen Güterständen

Der Begriff Endvermögen ist auf den gesetzlichen Güterstand zugeschnitten. Bei Vereinbarung anderer Güterstände gelten abweichende Regeln: Bei Gütertrennung erfolgt kein wertmäßiger Ausgleich; bei Gütergemeinschaft bestehen gesonderte Vermögensmassen mit eigenen Zuweisungs- und Ausgleichsmechanismen.

Funktion im Zugewinnausgleich

Rechnerische Einordnung

Der Zugewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Endvermögen und Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Nur der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn leistet einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz. Ergibt sich kein Überschuss des Endvermögens gegenüber dem Anfangsvermögen, fällt kein Zugewinn an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Endvermögen

Was gehört typischerweise zum Endvermögen?

Zum Endvermögen zählen Geld- und Kapitalanlagen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, bewegliche Wertgegenstände sowie werthaltige Ansprüche. Verbindlichkeiten am Stichtag mindern den Wert. Altersvorsorgeanrechte werden gesondert behandelt.

Welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung des Endvermögens maßgeblich?

Entscheidend ist der rechtlich festgelegte Stichtag der Beendigung des Güterstands, insbesondere der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, der Tod eines Ehegatten oder der Wirksamkeitszeitpunkt einer güterrechtlichen Vereinbarung.

Wer muss das Endvermögen nachweisen?

Beide Ehegatten sind zur Auskunft über ihr jeweiliges Endvermögen verpflichtet. Dazu gehören vollständige Verzeichnisse und geeignete Belege; bei Zweifeln kann eine Versicherung über die Vollständigkeit verlangt werden.

Wie werden Schulden beim Endvermögen berücksichtigt?

Schulden, die am Stichtag bestehen, werden vom Vermögen abgezogen. Übersteigen die Schulden den Wert der Vermögensgegenstände, kann das Endvermögen rechnerisch negativ sein; für den Ausgleich zählt nur ein positiver Zugewinn.

Wie werden Schenkungen und Erbschaften behandelt?

Unentgeltliche Zuwendungen an einen Ehegatten während der Ehe sind privilegiert. Sie erhöhen rechnerisch das Anfangsvermögen und führen daher nicht selbst zum Zugewinn; wertsteigerungen dieser Zuwendungen können jedoch relevant sein.

Was passiert bei illoyalen Vermögensminderungen?

Werden Vermögenswerte kurz vor oder während des Trennungszeitraums in unlauterer Weise vermindert, werden diese Werte dem Endvermögen fiktiv wieder zugerechnet, um den Ausgleichsanspruch nicht zu unterlaufen.

Wie werden Unternehmen und Beteiligungen im Endvermögen bewertet?

Unternehmen und Beteiligungen werden nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden auf den Stichtag bewertet. Neben Substanzwerten werden Ertragsaussichten und immaterielle Werte berücksichtigt; latente Steuerlasten können einfließen, wenn sie wirtschaftlich zu erwarten sind.