Begriff und Einordnung: Was bedeutet „Employee“?
Der Begriff „Employee“ stammt aus dem englischen Sprachraum und beschreibt eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in persönlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber tätig ist. Kernelemente sind die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit näher zu bestimmen, sowie die Verpflichtung des „Employee“, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. In der deutschsprachigen Diskussion entspricht „Employee“ regelmäßig dem Verständnis von abhängig Beschäftigten. Die genaue Ausgestaltung kann je nach Rechtsordnung variieren, folgt aber typischerweise ähnlichen Grundprinzipien.
Abgrenzung zu anderen Vertragsformen
Selbstständige und freie Mitarbeit
Selbstständige erbringen eine Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie sind grundsätzlich nicht weisungsgebunden, tragen ein unternehmerisches Risiko und bestimmen Arbeitsmittel, -zeit und -ort eigenverantwortlich. Bei „Employees“ stehen demgegenüber die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in betriebliche Abläufe und das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos im Vordergrund.
Werk- und Dienstverträge
Bei werk- oder dienstvertraglichen Konstellationen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses schulden Auftragnehmende meist ein Ergebnis (Werk) oder eine Tätigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Wird in der Praxis tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gelebt, kann rechtlich dennoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen, unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag.
Besondere Konstellationen
Zu prüfen sind Grenzfälle wie leitende Personen, interimsweise eingesetzte Führungskräfte, Praktika, Trainees, Plattformtätigkeiten oder Leiharbeit. Je nach Ausgestaltung können trotz abweichender Titel die Kriterien der abhängigen Beschäftigung erfüllt sein.
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Arbeitsvertrag und wesentliche Inhalte
Das Arbeitsverhältnis entsteht durch einen Arbeitsvertrag. Üblicherweise umfasst dieser Angaben zu Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsort, Beginn, Befristung oder Unbefristung, Probezeit, Nebentätigkeiten, Geheimhaltung, Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, Rechten an Arbeitsergebnissen, Wettbewerbsregelungen, variablem Entgelt, Bonusmechanismen und Hinweis auf anwendbare Kollektivregelungen. Wesentliche Arbeitsbedingungen sind transparent festzuhalten; je nach Rechtsordnung bestehen Dokumentations- und Informationspflichten.
Befristung und Probezeit
Befristete Verträge sind zulässig, bedürfen aber bestimmter sachlicher oder formeller Voraussetzungen. Eine Probezeit dient der beiderseitigen Überprüfung der Zusammenarbeit und kann mit erleichterten Beendigungsregeln einhergehen.
Rechte des „Employee“
Vergütung und Gleichbehandlung
„Employees“ haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. In vielen Rechtsordnungen bestehen Mindestentgeltstandards und Grundsätze der Entgeltgleichheit. Zulässig sind fixe und variable Vergütungsbestandteile, etwa Boni, Provisionen oder Sachleistungen, sofern transparent geregelt.
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Urlaub
Arbeitszeitrechtliche Normen regeln Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten. Urlaubsansprüche dienen der Erholung; weitere Freistellungen betreffen je nach Ordnung Krankheit, Pflege, Elternschaft oder besondere Anlässe.
Gesundheit und Sicherheit
Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers sollen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Hierzu zählen Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, geeignete Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen.
Schutz vor Benachteiligung
Benachteiligungen aufgrund persönlicher Merkmale sind unzulässig. Der Schutz umfasst auch Regelungen gegen Belästigung, einschließlich Schutzmechanismen und Beschwerdewege.
Kollektive Rechte und Mitbestimmung
„Employees“ können sich zusammenschließen. Kollektive Vertretungen und Vereinbarungen gestalten Arbeitsbedingungen mit und wirken bei betrieblichen Entscheidungen mit, je nach Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsordnung.
Persönlichkeitsrecht und Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss rechtmäßig, zweckgebunden, verhältnismäßig und transparent erfolgen. Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegen strengen Anforderungen und bedürfen klarer Regelungen, insbesondere hinsichtlich Umfang, Anlass und Speicherdauer.
Pflichten des „Employee“
Leistungspflicht und Weisungsgebundenheit
Die Hauptpflicht ist die Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. Innerhalb des arbeitsvertraglich abgesteckten Rahmens dürfen Arbeitgeber nähere Anweisungen geben. Diese müssen sich am Vertrag und an berechtigten betrieblichen Interessen orientieren.
Treu, Verschwiegenheit, Loyalität
„Employees“ wahren die Interessen des Arbeitgebers, gehen sorgfältig mit Arbeitsmitteln um, beachten interne Regelungen und unterliegen Verschwiegenheitspflichten über vertrauliche Informationen. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig ein Wettbewerbsverbot.
Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen sind möglich, solange gesetzliche, vertragliche oder berechtigte betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere keine Konkurrenz- oder Interessenkonflikte entstehen und Arbeitszeitregeln eingehalten sind.
Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
Werden im Rahmen der arbeitsvertraglichen Aufgaben Arbeitsergebnisse geschaffen, können Nutzungsrechte an diesen Ergebnissen typischerweise auf den Arbeitgeber übergehen. Die genaue Reichweite hängt von Tätigkeit, Vertrag und rechtlichen Vorgaben ab. Für Erfindungen oder Softwareentwicklungen im Anstellungsverhältnis gelten besondere Grundsätze zur Rechtezuordnung und zu etwaigen Vergütungen.
Flexible Arbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten
Arbeit an wechselnden Orten oder von zu Hause erfordert klare Regelungen zu Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Datenschutz, IT-Sicherheit, Ausstattung und Arbeitsschutz. Auch bei mobiler Arbeit gelten Grundprinzipien des Gesundheitsschutzes und der Dokumentation. Grenzüberschreitendes Arbeiten kann Auswirkungen auf anwendbares Recht, Sozialversicherung und Steuern entfalten.
Internationale Konstellationen
Bei Entsendungen, Remote-Arbeit aus dem Ausland oder multinationalen Teams stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, zwingenden Schutzvorschriften, Zuständigkeiten von Behörden, Sozialversicherungsanbindung, Steuerpflicht und erforderlichen Arbeits- oder Aufenthaltstiteln. In vielen Fällen gelten minimale Schutzstandards des Beschäftigungsortes zusätzlich zu vertraglichen Vereinbarungen.
Vergütungssysteme und Benefits
Neben dem Grundgehalt kommen variable Entgelte (Boni, Provisionen), Aktien- oder Beteiligungsprogramme, betriebliche Altersversorgung, Versicherungen, Sachbezüge und Spesen in Betracht. Anspruch, Fälligkeit, Berechnungsregeln, Zielvorgaben und Rückforderungsklauseln müssen transparent geregelt sein.
Befristung, Teilzeit, Leiharbeit
Teilzeitbeschäftigung reduziert die vertragliche Arbeitszeit ohne Änderung des Status als „Employee“. Leiharbeit (Überlassung) führt zu einem Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und „Employee“. Es greifen Schutzstandards zur Gleichbehandlung und zu Einsatzdauer sowie Informationspflichten. Befristungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und bedürfen klarer vertraglicher Vereinbarungen.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Formen der Beendigung
Beendigungen erfolgen typischerweise durch Kündigung, Ablauf einer Befristung oder durch eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung. Für Kündigungen gelten Form- und Fristvorgaben.
Kündigungsschutz und besondere Personengruppen
Der Bestandsschutz kann von Betriebsgröße, Dauer der Betriebszugehörigkeit und sozialen Gesichtspunkten abhängen. Für bestimmte Personengruppen besteht erweiterter Schutz. Dieser kann zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Beendigung vorsehen.
Folgen der Beendigung
An das Ende des Arbeitsverhältnisses knüpfen Fragen zu Restvergütung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Herausgabe von Unterlagen, Datenschutz, Geheimhaltung und nachvertraglichen Wettbewerbsregelungen an. In der Praxis werden mitunter Beendigungsmodalitäten einvernehmlich geregelt.
Streitbeilegung und Durchsetzung
Konflikte können innerbetrieblich über Beschwerdestellen oder durch vermittelnde Verfahren bearbeitet werden. Arbeitsgerichte oder vergleichbare Instanzen entscheiden über individual- und kollektivrechtliche Streitigkeiten. Fristen und Formerfordernisse spielen eine zentrale Rolle.
Digitale Plattformarbeit
Bei Plattformtätigkeiten ist zu klären, ob echte Selbstständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Kriterien sind unter anderem algorithmische Steuerung, Bewertungssysteme, Preisgestaltung, Sanktionierungsmöglichkeiten und organisatorische Eingliederung. Je nach Ergebnis gelten die Schutzstandards für „Employees“.
Besondere Personengruppen
Minderjährige, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Menschen mit Behinderung sowie werdende oder stillende Mütter genießen besondere Schutzmechanismen. Leitende Angestellte können in Teilbereichen abweichenden Regeln unterliegen. Ob Organmitglieder von Gesellschaften (z. B. Geschäftsführung) als „Employee“ gelten, hängt von ihrer tatsächlichen Einbindung und Weisungsgebundenheit ab.
Dokumentation und Nachweise
Für „Employees“ sind schriftliche Informationen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, verständliche Lohnabrechnungen und eine nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung maßgeblich. Diese Elemente dienen Transparenz, Kontrolle der Schutzvorschriften und der Beweissicherung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Begriff „Employee“
Wann gilt eine Person rechtlich als „Employee“?
Entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko und die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung. Die Bezeichnung im Vertrag ist nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Ist die vertragliche Bezeichnung („Freelancer“, „Berater“) für die Einordnung maßgeblich?
Die vertragliche Bezeichnung hat Indizwirkung, ist aber nicht entscheidend. Wird faktisch in persönlicher Abhängigkeit gearbeitet, kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen, auch wenn der Vertrag anders überschrieben ist.
Welche Folgen hat die Einstufung als „Employee“ für Rechte und Pflichten?
Mit dem Status gehen Schutzrechte wie Mindestarbeitsbedingungen, Entgelt- und Urlaubsschutz, Regelungen zu Arbeitszeit, Diskriminierungsschutz, Mitbestimmung sowie Datenschutz einher. Zugleich bestehen Pflichten wie Leistungserbringung, Loyalität, Verschwiegenheit und Beachtung betrieblicher Vorgaben.
Darf der Arbeitgeber Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz einsetzen?
Überwachung ist nur in engen Grenzen zulässig. Erforderlich sind ein legitimer Zweck, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Heimliche oder umfassende Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Speicherdauer, Zugriff und Zweckbindung unterliegen strengen Anforderungen.
Wem gehören Arbeitsergebnisse, die ein „Employee“ erstellt?
Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Aufgaben entstehen, können rechtlich dem Arbeitgeber zugeordnet werden oder diesem umfassende Nutzungsrechte vermitteln. Die Reichweite richtet sich nach Tätigkeit, Vertrag und den anwendbaren Regeln zu Urheber- und Erfinderrechten.
Welche Grundsätze gelten für befristete Arbeitsverträge?
Befristungen erfordern eine klare vertragliche Festlegung und unterliegen materiellen und formellen Grenzen. Überschreitungen von zulässiger Dauer oder Kettenbefristungen können zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führen.
Wie können Arbeitsverhältnisse beendet werden?
Beendigungen erfolgen durch Kündigung, Ablauf einer Befristung oder einvernehmliche Vereinbarungen. Für Wirksamkeit sind Form, Fristen und gegebenenfalls besondere Schutzvoraussetzungen bedeutsam. Im Anschluss stellen sich Fragen zu Zeugnissen, Resturlaub und Rückgabepflichten.