Elternrente

Begriff und Einordnung der Elternrente

Die Elternrente bezeichnet eine Hinterbliebenenleistung, die Eltern erhalten können, wenn ihr Kind verstirbt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff wird vor allem in zwei Zusammenhängen verwendet: als Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit sowie als Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung gehört eine Elternrente nicht zum regulären Leistungskatalog; dort stehen Ehegatten- und Waisenleistungen im Vordergrund.

Abgrenzung zu ähnlich klingenden Leistungen

  • Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: richten sich an Ehegatten und Kinder; Eltern sind dort nicht begünstigt.
  • Kindererziehungszeiten und Ausgleichsleistungen für Eltern: erhöhen die eigene Altersrente von Müttern oder Vätern; sie sind keine Elternrente im Sinne einer Hinterbliebenenleistung.
  • Private Versicherungs- oder Vorsorgeprodukte: können Leistungen zugunsten der Eltern vorsehen; deren Bezeichnung als „Elternrente“ ist vertraglich geprägt und rechtlich von den öffentlich-rechtlichen Systemen zu trennen.

Systeme, in denen eine Elternrente vorkommt

Gesetzliche Unfallversicherung

Verstirbt eine versicherte Person infolge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit, können Eltern eine Rente erhalten, wenn sie vom verstorbenen Kind wesentlich unterhalten wurden. Die Leistung dient dem Ausgleich des entfallenen Unterhalts. Anspruch, Höhe und Dauer richten sich nach den Regelungen der Unfallversicherungsträger.

Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst

Bei Beamtinnen und Beamten sowie vergleichbaren Gruppen kann eine Versorgung der Eltern vorgesehen sein, wenn keine vorrangig Berechtigten (etwa Ehegatten oder Kinder) vorhanden sind und die Eltern unterhaltsberechtigt waren oder tatsächlich Unterhalt erhielten. Die Ausgestaltung erfolgt nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen.

Private Vorsorge- und Versicherungsmodelle

In privaten Lebens-, Unfall- oder Risikoversicherungen können Leistungen zugunsten der Eltern als Bezugsberechtigte vereinbart sein. Die rechtliche Grundlage ist der jeweilige Versicherungsvertrag; Begriff und Umfang einer „Elternrente“ sind dort individuell bestimmt und nicht mit öffentlich-rechtlichen Leistungen gleichzusetzen.

Anspruchsvoraussetzungen

Persönlicher Kreis

Anspruchsberechtigt sind regelmäßig leibliche oder adoptive Eltern. In einzelnen Systemen können auch Stief- oder Pflegeeltern erfasst sein, wenn sie in einer rechtlich oder tatsächlich geprägten Unterhaltsbeziehung zum verstorbenen Kind standen. Großeltern kommen je nach System in Betracht, sofern sie unterhalten wurden und keine näheren Hinterbliebenen vorhanden sind.

Materielle Voraussetzungen

  • Ursächlicher Zusammenhang des Todes mit einem versicherten Ereignis (insbesondere im Bereich der Unfallversicherung) oder Zugehörigkeit des Kindes zum versorgungsberechtigten Personenkreis (im öffentlichen Dienst).
  • Wesentlicher Unterhalt durch das verstorbene Kind zum Zeitpunkt des Todes. Erforderlich ist ein spürbarer wirtschaftlicher Beitrag, der über bloße Gefälligkeiten hinausgeht.
  • Kein Vorrang anderer Hinterbliebener, sofern das jeweilige System eine Rangfolge vorsieht.

Ausschluss- und Konkurrenzfälle

Die Elternrente kann ausgeschlossen sein, wenn keine Unterhaltsabhängigkeit bestand oder vorrangige Hinterbliebene Leistungen beanspruchen. Bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen ist eine Anrechnung oder Kürzung möglich, abhängig von den Regeln des jeweiligen Systems.

Leistungsumfang und Berechnung

Bemessungsgrundlage

Die Höhe orientiert sich in öffentlich-rechtlichen Systemen typischerweise am Einkommen oder an der Besoldung des verstorbenen Kindes. Sie wird als prozentualer Anteil oder nach festen Berechnungsschemata ermittelt. Deckelungen, Mindestbeträge und Anrechnungen können vorgesehen sein.

Dauer und Ende der Leistung

Die Elternrente wird grundsätzlich für die Zeit gewährt, in der die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Sie endet mit dem Wegfall der Unterhaltsabhängigkeit, dem Tod der berechtigten Person oder nach den im jeweiligen System vorgesehenen Beendigungsgründen.

Anrechnung von Einkommen und anderen Leistungen

Eigene Einkünfte der Eltern, andere Hinterbliebenenleistungen oder wiederkehrende Zahlungen können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die konkrete Anrechnung richtet sich nach dem jeweils zuständigen Versorgungssystem.

Verfahren und Nachweise

Zuständige Stellen

  • Gesetzliche Unfallversicherung: zuständiger Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).
  • Öffentlicher Dienst: die für Versorgung zuständige Dienststelle oder Versorgungskasse.
  • Private Versicherungen: das jeweilige Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Vertrags.

Nachweiserfordernisse

Erforderlich sind regelmäßig Nachweise zur familiären Beziehung, zur Unterhaltsgewährung, zu den Einkommensverhältnissen und zum ursächlichen Zusammenhang des Todes mit einem versicherten Ereignis (im Bereich der Unfallversicherung). Form und Umfang der Nachweise ergeben sich aus den einschlägigen Verfahrensregeln.

Steuer- und sozialrechtliche Einordnung

Besteuerung

Die steuerliche Behandlung hängt vom System ab. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerfrei. Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst unterliegen in der Regel der Einkommensteuer, wobei Freibeträge und besondere Berechnungsmethoden vorgesehen sein können. Private Versicherungsleistungen werden nach den einschlägigen einkommensteuerlichen Grundsätzen behandelt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Ob Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung anfallen, richtet sich nach der Art der Leistung und dem Versicherungsstatus der berechtigten Person. In einzelnen Systemen sind Leistungen beitragsfrei; in anderen kann eine Beitragspflicht bestehen.

Internationale Bezüge

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Koordinierungsregeln des internationalen Sozialrechts relevant sein. Diese betreffen insbesondere die Zuständigkeit von Trägern, die Zusammenrechnung von Zeiten und die Auszahlung ins Ausland. Die Anwendbarkeit hängt von Staatsangehörigkeit, Beschäftigungsstaat, Versicherungsverlauf und bestehenden Abkommen ab.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Elternrente in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Eine eigenständige Elternrente gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinterbliebenenrenten richten sich dort an Ehegatten und Kinder. Eltern können in anderen Systemen, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung oder der beamtenrechtlichen Versorgung, begünstigt sein.

Wer kann eine Elternrente erhalten?

Anspruchsberechtigt sind in der Regel leibliche oder adoptive Eltern, wenn sie vom verstorbenen Kind wesentlich unterhalten wurden. Je nach System können auch Stief- oder Pflegeeltern einbezogen sein, wenn eine entsprechende Unterhaltsbeziehung bestand.

Wann entsteht ein Anspruch in der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ein Anspruch kann entstehen, wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist und die Eltern vom verstorbenen Kind unterhalten wurden. Die Leistung dient dem Ausgleich des weggefallenen Unterhalts.

Wie wird die Höhe der Elternrente bestimmt?

Die Höhe richtet sich typischerweise nach dem früheren Einkommen oder der Besoldung des verstorbenen Kindes. Es gelten prozentuale Anteile oder feste Berechnungsschemata sowie mögliche Deckelungen und Anrechnungen.

Wird eigenes Einkommen der Eltern berücksichtigt?

In vielen Systemen wird eigenes Einkommen ganz oder teilweise angerechnet, was die Höhe der Leistung mindern kann. Maßgeblich sind die jeweiligen Anrechnungsregeln des Systems.

Wie lange wird eine Elternrente gezahlt?

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und endet regelmäßig mit dem Wegfall der Unterhaltsabhängigkeit oder dem Tod der berechtigten Person. Weitere Beendigungsgründe können systemabhängig hinzukommen.

Ist die Elternrente steuerpflichtig?

Die steuerliche Behandlung ist systemabhängig. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerfrei. Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst sind in der Regel steuerpflichtig. Private Versicherungsleistungen folgen den einschlägigen steuerlichen Grundsätzen.