Begriff und Einführung
Das Elterngeld Plus ist eine staatliche Leistung in Deutschland nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die Müttern und Vätern ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes einzuschränken oder zeitweise ganz auszusetzen. Im Unterschied zum Basiselterngeld wurde Elterngeld Plus eingeführt, um Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf attraktiver zu gestalten, insbesondere wenn während des Elterngeldbezugs in Teilzeit gearbeitet wird.
Elterngeld Plus trat am 1. Juli 2015 in Kraft und kann bis zu 24 Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden, verteilt sich dabei jedoch – im Vergleich zum Basiselterngeld – auf einen längeren Zeitraum bei halber Höhe des monatlichen Zahlbetrags.
Rechtliche Grundlagen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Das Elterngeld Plus ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Wesentliche Vorschriften zu Leistungsvoraussetzungen, Anspruchsdauer, Höhe und Anrechnung von Einkommen finden sich in den §§ 1 bis 10 BEEG, insbesondere in § 4 (Elterngeld Plus).
Anspruchsberechtigte und Bezugszeitraum
Anspruch auf Elterngeld Plus haben Elternteile, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und dabei höchstens 32 Wochenstunden arbeiten. Die Leistung kann längstens für 24 Lebensmonate des Kindes bezogen werden und löst damit die Begrenzung des Basiselterngelds auf maximal 14 Monate ab.
Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen sind:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 1 BEEG)
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Eigene Betreuung und Erziehung des Kindes
- Erwerbstätigkeit bis maximal 32 Stunden pro Woche während des Leistungsbezugs
Grundprinzip: Verlängerung bei verringertem Auszahlungsbetrag
Das Elterngeld Plus berechnet sich grundsätzlich aus dem Einkommen, das nach der Geburt des Kindes im Vergleich zu vorher entfällt, orientiert sich jedoch am halben monatlichen Auszahlungsbetrag des Basiselterngeldes. Dafür kann jeder Bezugsmonat, der als Elterngeld Plus genutzt wird, doppelt so lange in Anspruch genommen werden. Beispielsweise können zwölf Monate Basiselterngeld in bis zu 24 Monate Elterngeld Plus umgewandelt werden.
Höhe und Berechnung des Elterngeld Plus
Berechnungsgrundlage
Zur Berechnung wird das vorherige durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen (Lebensmonate mit Erwerbseinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt als Bemessungszeitraum) herangezogen. Das Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des dem Elternteil zustehenden Basiselterngeldes, das bei kompletter Erwerbspause bezogen worden wäre.
Beispiel:
Wenn das Basiselterngeld 1200 € monatlich beträgt, liegt das Elterngeld Plus maximal bei 600 € monatlich.
Anrechnung von Einkommen
Eltern, die während des Elterngeldbezugs teilweise erwerbstätig sind, erhalten Elterngeld Plus. Vorteilhaft ist, dass ein Teil des nach der Geburt erzielten Einkommens nicht auf das Elterngeld Plus angerechnet wird, was insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung für eine günstigere finanzielle Situation sorgt. Die genaue Anrechnung erfolgt anhand einer Vergleichsberechnung zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2d BEEG).
Mindest- und Höchstbeträge
Wie beim Basiselterngeld gilt auch hier ein Mindestbetrag von 150 € (bei vorgeburtlichem Erwerbseinkommen) und ein Höchstbetrag von 900 € pro Monat Elterngeld Plus.
Partnermonate und Partnerschaftsbonus
Partnermonate
Bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Elterngeld durch beide Eltern können sogenannte Partnermonate hinzukommen. Im Basiselterngeld sind dies zwei zusätzliche Monate, bei Elterngeld Plus ergibt sich die Möglichkeit, die Partnermonate rechnerisch zu verdoppeln und entsprechend länger zu beziehen.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus um vier zusätzliche Monate je Elternteil, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4a BEEG). Das Ziel ist die Förderung gleichberechtigter Erziehungs- und Erwerbsarbeit.
Kombination mit Basiselterngeld und Elternzeit
Kombinationsmöglichkeiten
Elterngeld Plus kann mit Basiselterngeld und Elternzeit kombiniert werden. Eltern können nach frei gewähltem Modell bestimmte Lebensmonate im Basiselterngeld und anschließend Elterngeld Plus beanspruchen. Dabei müssen sie die jeweiligen Voraussetzungen beachten.
Elternzeit
Die arbeitsrechtliche Elternzeit kann parallel zum Bezug von Elterngeld Plus genommen werden, muss aber spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden (§ 16 BEEG). Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Antragstellung und Nachweispflichten
Form und Frist
Elterngeld Plus muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden, die örtlich zuständig ist. Der Antrag kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gestellt werden (§ 7 Abs. 1 BEEG). Erforderliche Nachweise sind Einkommensunterlagen, Geburtsurkunde und ggf. Nachweise über die Erwerbstätigkeit.
Nachweispflichten bei Teilzeit
Eltern müssen während des Bezugs von Elterngeld Plus die geleistete Arbeitszeit nachweisen. Überschreitungen der zulässigen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden führen zum Verlust des Anspruchs für den entsprechenden Monat.
Ausschluss- und Sondertatbestände
Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus
Bei Mehrlingsgeburten oder wenn im Haushalt noch weitere kleine Kinder leben, kann ein Mehrlings- bzw. Geschwisterbonus beim Elterngeld Plus gewährt werden (§ 2a BEEG).
Ausschlussgründe
Bestimmte Erwerbstätigkeiten oder Leistungen (wie z. B. Mutterschaftsgeldanspruch) schließen den Bezug von Elterngeld Plus in einzelnen Monaten aus (§ 3 BEEG).
Rechtsfolgen bei fehlerhafter Antragstellung
Werden falsche Angaben gemacht oder nachweislich unberechtigt Elterngeld Plus bezogen, kann es zu Rückforderungen und ggf. zu Bußgeldern nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kommen.
Literatur und Weblinks
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Elterngeld und Elterngeld Plus
- Informationen der jeweiligen Landesämter für Elterngeld
Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung des Elterngeld Plus aus rechtlicher Sicht und liefert detaillierte Informationen für die Praxis.
Häufig gestellte Fragen
Wie wirkt sich Teilzeitarbeit während des Bezugs von Elterngeld Plus auf die Höhe des Elterngeldes aus?
Elterngeld Plus ist speziell für Eltern konzipiert, die während des Bezugs des Elterngeldes in Teilzeit arbeiten möchten. Gemäß § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Elterngeldbeziehende während des Bezugszeitraums bis zu 32 Wochenstunden tätig sein, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren. Die Höhe des Elterngeld Plus wird dabei anhand des Differenzbetrags zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem während des Elterngeldbezugs erzielten Einkommen berechnet. Dies bedeutet, dass das durch die Teilzeitarbeit erzielte Einkommen auf das Elterngeld angerechnet wird, wobei grundsätzlich 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens aus den Erwerbstätigkeiten ersetzt werden. Das Elterngeld Plus belohnt daher insbesondere Eltern, die nach der Geburt teilweise wieder berufstätig sein möchten, mit verlängerten Bezugszeiträumen und einem modifizierten Auszahlungsbetrag; dabei entspricht ein Elterngeld Plus-Monat dem Wert eines halben Basiselterngeld-Monats.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Elterngeld Plus?
Ein Anspruch auf Elterngeld Plus besteht nur, wenn gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß §§ 1-3 BEEG muss der antragstellende Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Ein weiteres Erfordernis ist, dass der Elternteil während des Bezugszeitraums keine Tätigkeit von mehr als 32 Wochenstunden nachgeht (§ 1 Abs. 6 BEEG). Zudem darf das Einkommen den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen (Einkommensgrenze). Elterngeld Plus kann direkt ab der Geburt und längstens bis zum 32. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wobei auch adoptierte Kinder Berücksichtigung finden. Der Antrag auf Elterngeld Plus muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden; eine rückwirkende Antragstellung ist grundsätzlich nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor Antragseingang möglich.
Können beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld Plus beziehen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind hierbei zu beachten?
Ja, beide Elternteile können gleichzeitig Elterngeld Plus beziehen. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sieht § 4 BEEG vor. Es besteht die Möglichkeit, die Bezugsmonate unter den Eltern frei aufzuteilen, solange die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die Höchstarbeitszeit von 32 Wochenstunden pro Elternteil. Bedingung ist jedoch, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Elterngeld Plus-Monaten die maximale Gesamtbezugsdauer pro Elternteil und für beide zusammen nicht überschreitet. Maximal stehen pro Kind 28 Monate Elterngeld Plus zur Verfügung, wobei jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 14 Monate hat, sofern beide Erwerbseinkommen erzielen. Darüber hinaus können sogenannte Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4a BEEG).
Wie gestaltet sich das Verfahren der Antragstellung und welche rechtlichen Fristen sind einzuhalten?
Die Antragstellung erfolgt gemäß § 7 BEEG schriftlich bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle. Das Elterngeld Plus ist spätestens drei Monate rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung möglich. Dies bedeutet, dass Fristen für die Antragstellung einzuhalten sind, um einen (rückwirkenden) Anspruch auf Elterngeldzahlungen zu wahren. Der Antrag muss verschiedene, im Gesetz und in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften definierte Angaben und Nachweise umfassen, wie die Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt und Nachweise über die geplante oder ausgeübte Erwerbstätigkeit während des Bezugs. Die Elterngeldstellen fordern bei Bedarf weiterführende Unterlagen oder Erklärungen an. Ein formgerechter und vollständiger Antrag ist Voraussetzung für die Bearbeitung und Bewilligung des Elterngeldes.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Arbeitsstunden während des Bezugs von Elterngeld Plus?
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden (§ 1 Abs. 6 BEEG) führt gemäß § 4 Abs. 3 BEEG zu einem vollständigen Wegfall des Elterngeldanspruchs für den jeweiligen Bezugsmonat. Es reicht hierbei bereits eine stundenweise Überschreitung, unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederholt erfolgt. Wurde das Elterngeld Plus für diesen Zeitraum bereits ausgezahlt, sind Bezieher nach § 3 Abs. 2 BEEG verpflichtet, zu viel erhaltene Leistungen zurückzuzahlen. Falsche oder unterlassene Angaben können zudem als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Betrug verfolgt werden (§ 9 BEEG). Es bestehen daher umfangreiche Mitteilungspflichten hinsichtlich Änderungen der Arbeitszeit während des Bezugszeitraums.
Inwieweit wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld Plus angerechnet?
Das Mutterschaftsgeld, welches im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gezahlt wird, wird wie das Elterngeld als Ersatzleistung für den entfallenden Verdienst verstanden und voll auf das Elterngeld Plus angerechnet (§ 3 Abs. 2 BEEG). Die Bezugsmonate, in denen Mutterschaftsgeld nach der Geburt gezahlt wird, gelten dabei als Monate, in denen bereits Elterngeld bezogen wurde. Dies bedeutet, dass die Elterngeldmonate durch Mutterschaftsgeldbezug „verbraucht“ werden. Elterngeld Plus kann regulär erst nach Ablauf des Zeitraums des Mutterschaftsgeldes beansprucht werden, wobei die Anrechnung nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie beim Basiselterngeld.
Wie erfolgt die Berechnung des Elterngeld Plus bei selbstständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen?
Für Selbstständige gelten besondere Berechnungsvorschriften, da das Einkommen schwankend sein kann. Die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Ermittlung des relevanten Einkommens ist § 2 BEEG. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld Plus bei Selbstständigen ist in der Regel der steuerliche Gewinn, der durch den letzten Einkommensteuerbescheid vor der Geburt des Kindes nachgewiesen werden muss. Für den Bezugszeitraum müssen Nachweise über das tatsächlich erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erbracht werden. Dabei werden Betriebsausgaben, Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen abgezogen. Der Differenzbetrag zwischen dem durch die Geburt weggefallenen Erwerbseinkommen und dem während des Elterngeldbezugs weiter erzielten Einkommen wird als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Auch hier gilt die Regel, dass das während des Elterngeldbezugs erzielte Einkommen auf das Elterngeld Plus angerechnet wird und dass die zulässige Arbeitszeit von 32 Wochenstunden nicht überschritten werden darf.