Elektroroller – Rechtliche Grundlagen und Definition
Begriff und Abgrenzung
Der Begriff Elektroroller beschreibt Fahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb, wobei im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedslos mehrere Fahrzeugtypen darunter gefasst werden. Rechtlich werden insbesondere zwei Kategorien unterschieden:
- Kleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die überwiegend als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet werden, wie zum Beispiel „E-Scooter“ (nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, eKFV).
- Elektrisch betriebene Motorroller, entsprechend klassischer Motorroller gemäß der Fahrzeugklassen L1e und L3e, wie sie in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) definiert sind.
Die rechtliche Einordnung ist maßgeblich für Zulassung, Nutzung und Haftungsvorschriften. Häufig werden auch Pedelecs oder Segways im weiteren Sinne als Elektroroller bezeichnet, rechtlich sind diese jedoch gesondert geregelt.
Zulassungsrechtliche Aspekte
Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter)
Definition und Anforderungen nach eKFV
Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV, in Kraft seit 15. Juni 2019) sind E-Scooter:
- Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb,
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h,
- ohne Sitz.
Für diese Fahrzeuge gelten besondere Zulassungsvorschriften:
- Es ist keine Zulassung bei der Zulassungsstelle erforderlich (kein Zulassungsbescheid, kein Nummernschild im Kfz-Zulassungsverfahren), sondern lediglich ein Versicherungskennzeichen gemäß Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) und entsprechende Haftpflichtversicherung.
- Die eKFV verlangt eine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) für jedes einzelne Fahrzeugmodell. Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis dürfen auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
- Die Fahrzeuge müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, wie Bremsen an beiden Rädern, Lichtanlagen, Reflektoren und eine gut hörbare Glocke.
Elektroroller als Kraftfahrzeuge (L1e und L3e-Klassen)
Elektrisch angetriebene Motorroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h fallen unter die Fahrzeuge der Klassen L1e (Leichtkrafträder, Mopeds) und L3e (Krafträder, Motorräder). Diese Fahrzeuge unterliegen dem regulären Kfz-Zulassungsverfahren (inklusive behördlicher Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens) gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Versicherungsrecht
Versicherungspflicht
Für Elektrokleinstfahrzeuge (§ 1 PflVG) besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Diese wird durch ein Versicherungskennzeichen nachgewiesen („E-Scooter-Plakette“). Ohne diesen Nachweis dürfen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e und höher ist ein reguläres amtliches Kennzeichen, verbunden mit einer umfassenderen Haftpflichtversicherung, vorgeschrieben.
Führerschein- und Fahrerlaubnisrecht
Elektrokleinstfahrzeuge
Für den Betrieb eines E-Scooters mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h wird kein Führerschein benötigt, es gilt jedoch das Mindestalter von 14 Jahren.
Elektroroller der Fahrzeugklassen L1e und L3e
Für diese elektrisch betriebenen Fahrzeuge sind Fahrerlaubnis und Prüfbescheinigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie der Fahrerlaubnis-Prüfungsverordnung (FeV) erforderlich. Es gelten folgende Vorgaben:
- Bis 45 km/h und 50ccm entspricht das der Klasse AM (Moped-Führerschein), Mindestalter 15 oder 16 Jahre (je nach Bundesland).
- Für schneller fahrende oder leistungsstärkere Elektroroller ist ein Führerschein der Klasse A1, A2 oder A erforderlich.
- Beim Betrieb ohne erforderliche Fahrerlaubnis macht man sich nach § 21 StVG strafbar.
Verkehrsrechtliche Vorgaben
Nutzungspflichten und Fahrverbote
Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter)
- Fahrbahnnutzung: Es besteht die Verpflichtung, Radwege oder Radfahrstreifen zu benutzen. Fehlen diese, muss auf die Fahrbahn ausgewichen werden; die Benutzung von Gehwegen ist grundsätzlich verboten.
- Alkoholgrenzen: Es gelten die regulären Promillegrenzen wie für Kraftfahrzeuge (0,5-Promille-Grenze, 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen).
- Personenbeförderung: Die Beförderung einer weiteren Person ist unzulässig (§ 8 eKFV).
- Ausrüstungspflichten: Reflektoren, Licht, Glocke und zwei voneinander unabhängige Bremsen sind gesetzlich vorgeschrieben.
Motorroller (Elektroroller der Klassen L1e und L3e)
- Nutzung der Fahrbahn ist verpflichtend, Radwege und Gehwege sind verboten.
- Die Mitnahme einer weiteren Person ist zulässig, sofern ein entsprechender Soziussitz vorhanden und eingetragen ist.
- Für die Mitnahme von Kindern gelten die Sondervorschriften aus § 21 Abs. 3 StVO.
Steuerrechtliche Behandlung
- Für Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) besteht keine Kfz-Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz.
- Elektroroller im Sinne der Klassen L1e und L3e sind gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz steuerpflichtig, wobei Elektrofahrzeuge befristet steuerlich begünstigt sind (§ 3d KraftStG), häufig durch eine Steuerbefreiung für einen bestimmten Zeitraum nach Erstzulassung.
Haftung und Ordnungswidrigkeiten
Haftung im Straßenverkehr
Im Falle eines Unfalls haften Halter und Fahrer eines Elektrorollers im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 7 ff. StVG) verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) sowie nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. §§ 823 ff. BGB). Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist unerlässlich.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Eine Vielzahl von Verstößen ist als Ordnungswidrigkeit nach Straßenverkehrsordnung (StVO), eKFV oder Pflichtversicherungsgesetz bußgeldbewehrt, darunter:
- Fahren ohne gültige Versicherung (§ 6 PflVG)
- Benutzung nicht genehmigter Fahrzeuge oder ohne Betriebserlaubnis (eKFV)
- Missachtung der vorgeschriebenen Verkehrswege (z. B. Nutzung von Gehwegen)
- Beförderung von Personen widerrechtlich
Die Bußgeldhöhen variieren je nach Verstoß und Gefährdungsgrad erheblich.
Besonderheiten im Bereich „Sharing“ und Verleihsysteme
Elektroroller werden zunehmend von Sharing-Anbietern bereitgestellt. Die Anbieter müssen insbesondere:
- sicherstellen, dass ausschließlich technisch zulässige und versicherte Fahrzeuge eingesetzt werden,
- geeignete Kontrollen zur Wahrung der Verkehrssicherheit implementieren,
- Nutzerrichtlinien bereitstellen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere zum Mindestalter und zur Straßenbenutzung,
- Regularien zur Abstellung im öffentlichen Raum einhalten (z. B. keine Behinderung von Gehwegen, Notausgängen o. Ä.).
Die Haftung für Schäden wird häufig durch individuelle Mietverträge zusätzlich geregelt, bleibt aber grundsätzlich auch nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben bestehen.
Zusammenfassung
Die rechtliche Behandlung von Elektrorollern in Deutschland ist komplex und heterogen, da unterschiedliche Fahrzeugklassen und Verwendungsarten differenziert betrachtet werden. Es gelten umfassende Regelungen zu Zulassung, Versicherung, Führerscheinpflicht, Nutzungsvorschriften, Steuerpflicht, Haftung, und Ordnungswidrigkeiten. Maßgeblich sind insoweit insbesondere die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sowie relevante Verwaltungsvorschriften. Die genaue rechtliche Einordnung eines Elektrorollers ist im Einzelfall anhand technischer und verkehrsrechtlicher Merkmale zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für das Führen eines Elektrorollers im öffentlichen Straßenverkehr erfüllt sein?
Um einen Elektroroller im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland legal zu führen, müssen verschiedene rechtliche Vorgaben beachtet werden. Zunächst ist das Mindestalter zu berücksichtigen: Für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren (§ 10 eKFV – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Ein spezieller Führerschein ist für Geräte mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich. Weiterhin ist eine gültige Betriebserlaubnis notwendig, die meist durch den Hersteller vorliegt und entweder in Form eines separat mitgeführten Dokuments oder einer vom Hersteller angebrachten Plakette am Fahrzeug nachgewiesen wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Versicherungspflicht: Für Elektroroller ist eine Haftpflichtversicherung obligatorisch, was durch eine spezielle E-Scooter-Versicherungsplakette sichtbar gemacht wird, die am Fahrzeug angebracht sein muss. Wer ohne diese Plakette fährt, begeht eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Das Fahren auf Gehwegen ist grundsätzlich untersagt – Elektroroller dürfen nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und – sofern nicht vorhanden – auf der Fahrbahn genutzt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Bußgeldern oder im Einzelfall sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Welche gesetzlichen Anforderungen müssen an die technische Ausstattung eines Elektrorollers gestellt werden?
Elektroroller, die im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, unterliegen in Deutschland strengen technischen Anforderungen. Laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) muss jeder Elektroroller über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen verfügen. Ein weiteres zentrales Element ist die Beleuchtungseinrichtung: Es sind eine weiße Frontleuchte und ein rotes Rücklicht, jeweils fest am Fahrzeug oder abnehmbar, erforderlich. Außerdem muss der Roller über eine Seitenreflektoren sowie einen seitlichen Rückstrahler verfügen. Eine Klingel oder vergleichbare akustische Warneinrichtung ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Die maximale erlaubte Geschwindigkeit beträgt 20 km/h, die Nenndauerleistung darf 500 Watt (bei selbstbalancierenden Fahrzeugen bis 1400 Watt) nicht überschreiten. Eine Sitzgelegenheit ist verboten. Der Roller muss zudem bestimmte Maße hinsichtlich Breite, Höhe und Länge einhalten – er darf beispielsweise nicht breiter als 70 cm und nicht länger als 2 Meter sein. Alle Komponenten müssen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, um die Betriebserlaubnis zu erhalten.
Welche Versicherungspflichten gelten für Elektroroller?
Für alle elektrisch betriebenen Tretroller, die gemäß eKFV für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Das bedeutet, dass vor der ersten Inbetriebnahme im öffentlichen Raum eine gültige Versicherungsplakette am Fahrzeug angebracht werden muss; diese wird von der Versicherungsgesellschaft nach Abschluss des entsprechenden Vertrags ausgegeben. Die Plakette ist jeweils für ein Jahr gültig und muss anschließend erneuert werden. Die Haftpflichtversicherung deckt sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch den Gebrauch des Elektrorollers entstehen können. Der Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung ist hingegen freiwillig, bietet aber zusätzlichen Schutz, z. B. bei Diebstahl oder Vandalismus. Fahren ohne gültige Versicherungsplakette stellt eine Straftat dar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Zudem droht der Verlust des Versicherungsschutzes und die persönliche Haftung für Schäden.
Dürfen Elektroroller auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen genutzt werden?
Gemäß § 10 Abs. 3 eKFV ist das Fahren mit Elektrorollern auf Gehwegen, Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, eine ausdrückliche Freigabe durch Zusatzkennzeichnung (z. B. Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“) ist vorhanden. Die Nutzung ist auf Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen beschränkt. Sind diese nicht vorhanden, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Wer entgegen dieser Vorschrift mit einem E-Scooter auf dem Gehweg fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100 Euro sowie mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann. Darüber hinaus können bei einem Unfall auf verbotenen Wegen erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen drohen, unter anderem eine Mitschuld am Unfallgeschehen und eine Kürzung von Versicherungsleistungen.
Welche Promillegrenzen gelten für das Fahren mit einem Elektroroller?
Für das Fahren eines Elektrorollers gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Kraftfahrzeugführer. Demnach liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Bereits ab 0,5 Promille drohen bei entsprechenden Verstößen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte im Fahreignungsregister, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Bei auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall kann ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, was strafrechtliche Konsequenzen wie Entzug der Fahrerlaubnis und Geldstrafe nach sich ziehen kann. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze, das heißt, jeglicher Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt ist verboten. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird streng geahndet und kann zum Beispiel die Verlängerung der Probezeit oder eine verpflichtende Teilnahme an einer Nachschulung nach sich ziehen.
Ist das Mitführen von Personen oder Lasten auf einem Elektroroller erlaubt?
Das Mitführen von weiteren Personen auf Elektrokleinstfahrzeugen wie Elektrorollern ist nach § 8 eKFV ausdrücklich untersagt. Die Fahrzeuge sind gemäß ihrer Bauart und gesetzlichen Vorgaben ausschließlich für die Beförderung einer Person ausgelegt. Das Mitnehmen von Kindern oder Erwachsenen als Beifahrer ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt wird. Ähnliches gilt für den Transport größerer Lasten: Lediglich kleinere, fest am Lenker befestigte Transporttaschen sind zulässig, sofern diese die Stabilität und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Das Tragen mehrerer oder sperriger Gegenstände ist untersagt, da dies das Fahrverhalten massiv beeinflussen kann und zu einer Gefährdung im Straßenverkehr führen würde.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Elektroroller-Gesetzgebung?
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften für Elektroroller können unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ordnungswidrigkeiten wie das Fahren ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherungsplakette, das Befahren von Gehwegen oder die Mitnahme einer weiteren Person werden in der Regel mit teils erheblichen Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister und – bei schwerwiegenden oder wiederholten Delikten – mit Fahrverboten geahndet. Strafrechtliche Konsequenzen, etwa wegen Fahren ohne Versicherungsschutz, Trunkenheit am Steuer oder fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall, sind ebenfalls möglich und können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz im Schadensfall ganz oder teilweise entfällt, sodass der Fahrer selbst für entstandene Schäden haften muss. Bei schweren Verstößen, wie wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss, kann darüber hinaus auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.