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Elektronische Kommunikation

Begriff und Einordnung der elektronischen Kommunikation

Elektronische Kommunikation bezeichnet die Übertragung von Informationen über elektronische Netze. Dazu gehören E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten, Sprach- und Videoanrufe über das Internet, klassische Telefonie, Fax über IP, Machine-to-Machine-Verkehr, Kommunikationsvorgänge in Apps sowie IoT-Kommunikation. Rechtlich wird darunter sowohl die inhaltliche Nachricht als auch die technischen Begleitdaten verstanden, die für die Übermittlung erforderlich sind.

Definition und rechtlicher Rahmen

Aus rechtlicher Sicht umfasst elektronische Kommunikation die Bereitstellung und Nutzung von Netzen und Diensten zur Nachrichtenübermittlung. Der Rahmen wird durch europäische und nationale Vorgaben zur Kommunikationsfreiheit, zum Schutz der Vertraulichkeit, zum Datenschutz, zur Sicherheit von Netzen und Diensten sowie zum Verbraucher- und Wettbewerbsrecht geprägt.

Abgrenzung und Anwendungsbereich

Neben klassischen Telefondiensten fallen auch internetbasierte Kommunikationsdienste darunter, wenn sie Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, direkt miteinander zu kommunizieren. Auch automatisierte Kommunikationsvorgänge, etwa zwischen Geräten, werden erfasst, sofern sie über öffentliche Netze oder entsprechende Dienste erfolgen. Reine Inhaltsangebote ohne Kommunikationsfunktion fallen nicht in diesen Kernbereich.

Beteiligte und Rollen

Anbieter von Kommunikationsdiensten

Zu den Anbietern zählen Betreiber öffentlicher Netze, Mobilfunk- und Festnetzanbieter sowie internetbasierte Kommunikationsdienste wie E-Mail- und Messenger-Dienste. Sie unterliegen besonderen Pflichten zur Vertraulichkeit, Datensicherheit, Transparenz und Verfügbarkeit.

Nutzerinnen und Nutzer

Nutzende sind natürliche oder juristische Personen, die Dienste in Anspruch nehmen. Ihnen stehen Rechte auf Vertraulichkeit der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, transparente Vertragsbedingungen, Portabilität bestimmter Daten sowie Schutz vor unerbetener Werbung zu.

Vermittler und Plattformen

Plattformen, die Kommunikationsfunktionen integrieren, können je nach Ausgestaltung ebenfalls als Kommunikationsdienste auftreten. Sie haben dann entsprechende Informations-, Sicherheits- und Kooperationspflichten, insbesondere bei Störungen und Sicherheitsvorfällen.

Inhalte, Verkehrsdaten und Metadaten

Inhalt der Kommunikation

Der Inhalt ist die eigentliche Nachricht, etwa der Text einer E-Mail, der Ton eines Anrufs oder der Medieninhalt einer Chat-Nachricht. Er unterliegt einem besonderen Vertraulichkeitsschutz.

Verkehrs- und Standortdaten

Verkehrsdaten sind Begleitdaten, die für Aufbau, Durchführung und Abrechnung einer Verbindung erforderlich sind, zum Beispiel Zeitpunkt, Dauer, beteiligte Anschlüsse oder IP-Adressen. Standortdaten geben Auskunft über den geografischen Bezug während der Kommunikation. Diese Metadaten sind ebenfalls schutzbedürftig und dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden.

Grundprinzipien und Schutzgüter

Vertraulichkeit der Kommunikation

Die Vertraulichkeit schützt vor unbefugtem Mitlesen, Mithören oder Aufzeichnen. Unzulässige Zugriffe sind untersagt. Ausnahmen gelten nur, wenn hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung

Personenbezogene Daten aus der elektronischen Kommunikation dürfen nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Erforderlich sind eine rechtliche Grundlage, Datenminimierung, Zweckbindung, Transparenz, Sicherheit sowie Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.

Integrität, Verfügbarkeit und Sicherheit

Dienste müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Kommunikation vor Verlust, Veränderung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu zählen gesicherte Übertragungswege, Zugriffskontrollen, Risikoanalysen und die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an zuständige Stellen und Betroffene.

Zulässige Verarbeitung und Zugriffe

Einwilligung und vertragliche Notwendigkeit

Verarbeitungen sind zulässig, wenn sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind oder wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt. Einwilligungen müssen freiwillig, informiert und widerruflich sein. Zweckänderungen bedürfen einer gesonderten Grundlage.

Behördliche Zugriffe

Zugriffe staatlicher Stellen auf Kommunikationsinhalte oder Verkehrsdaten sind nur bei gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Diese unterliegen strengen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Verfahrenssicherung und Kontrolle.

Unternehmensinterne Zugriffe und Arbeitsplatz

Im Arbeitsverhältnis gelten für dienstliche Kommunikationsmittel besondere Abwägungen zwischen Betroffenenrechten, Unternehmensinteressen und dem Geheimnisschutz. Voraussetzung für Auswertungen sind klare Regelungen, ein legitimer Zweck und Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze. Privatnutzung kann den rechtlichen Rahmen beeinflussen.

Pflichten von Anbietern

Transparenz und Vertragsinformationen

Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf klare Informationen zu Leistungsmerkmalen, Laufzeiten, Preisen, Datenvolumen, Drosselungen, Qualität und Kündigungsmodalitäten. Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile unterliegen Informations- und Kündigungsrechten.

Sicherheit, Meldepflichten und Verschlüsselung

Anbieter müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen implementieren und erhebliche Störungen sowie Datenschutzverletzungen melden. Der Einsatz von Verschlüsselung ist ein zentrales Mittel zur Wahrung von Vertraulichkeit und Integrität, wobei Schlüsselverwaltung und Ende-zu-Ende-Schutz besondere Bedeutung haben.

Interoperabilität, Portabilität und Notrufe

Regelungen betreffen unter anderem die Portierung von Rufnummern, die Nutzung von Notrufnummern einschließlich Standortübermittlung, Barrierefreiheit und gegebenenfalls Interoperabilität zwischen Diensten, wenn dies für den Wettbewerb und die Nutzerrechte erforderlich ist.

Netzneutralität

Der Zugang zu legalen Inhalten und Diensten soll diskriminierungsfrei erfolgen. Verkehrsmanagement ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss transparent sein.

Werbung und unerbetene Nachrichten

Opt-in, Opt-out und Widerspruch

Elektronische Direktwerbung erfordert in der Regel eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Abweichungen sind nur in eng begrenzten Konstellationen zulässig. Es besteht ein Recht auf jederzeitigen Widerspruch gegen die Nutzung zu Werbezwecken.

Kennzeichnung und Identität des Absenders

Werbliche Kommunikation muss als solche erkennbar sein und eine klare Identifizierung des Absenders sowie einfache Abmeldemöglichkeiten enthalten. Verschleierung der Absenderidentität ist unzulässig.

Automatisierte Anrufe und Messenger-Marketing

Automatisierte Anrufsysteme, Faxwerbung und Werbung über Messenger unterliegen strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob eine Nachricht manuell oder automatisiert versandt wird.

Speicherdauer, Aufbewahrung und Beweis

Speicherbegrenzung und Löschung

Kommunikationsdaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Längere Speicherungen bedürfen einer eigenständigen Rechtfertigung. Löschung und Anonymisierung sind zentrale Elemente der Speicherbegrenzung.

Aufbewahrung im Geschäftsverkehr

Im unternehmerischen Umfeld bestehen teils gesonderte Aufbewahrungspflichten für geschäftsrelevante elektronische Kommunikation, insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen. Diese Pflichten sind vom Schutz der Kommunikationsvertraulichkeit abzugrenzen.

Beweiswert elektronischer Kommunikation

Elektronische Kommunikation kann als Beweismittel dienen. Aussagekraft und Beweiswert hängen von Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit der Übermittlung und gegebenenfalls der Verwendung qualifizierter Signaturen oder Zeitstempel ab.

Grenzüberschreitende Aspekte

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Bei Kommunikation über Grenzen hinweg stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist und welche Gerichte zuständig sind. Anknüpfungspunkte können Sitz des Anbieters, gewöhnlicher Aufenthaltsort der Nutzenden, Ort der Leistungserbringung oder der Zielmarkt sein.

Datenübermittlung in Drittländer

Werden Kommunikationsdaten in Staaten außerhalb des europäischen Rechtsraums übermittelt, gelten besondere Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau. Mechanismen können Angemessenheitsbeschlüsse, vertragliche Garantien oder zusätzliche technische Sicherungen sein.

Elektronische Kommunikation im öffentlichen Sektor

Zugang zu elektronischen Verwaltungsdiensten

Behörden bieten zunehmend elektronische Zugänge für Anträge, Kommunikation und Bescheide. Dabei gelten Anforderungen an Verfügbarkeit, Barrierefreiheit, Datenschutz, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit der Zustellung.

Formanforderungen, Signaturen und Zustellung

Wenn das Recht eine bestimmte Form verlangt, können elektronische Signaturen und besondere Zustellwege die Schriftform ersetzen. Maßgeblich sind der Nachweis der Identität und die Unverfälschtheit des Inhalts.

Besondere Bereiche

Kinder und Jugendliche

Bei der Nutzung durch Minderjährige bestehen erhöhte Schutzanforderungen, etwa bei Einwilligungen, Profilbildung, Werbung und Sicherheitseinstellungen. Plattformen mit Kommunikationsfunktion müssen dem Risiko altersangemessen begegnen.

Notfall- und Sicherheitskommunikation

Dienste müssen die Erreichbarkeit von Notrufdiensten sicherstellen, einschließlich Standortinformationen, soweit technisch möglich. Sicherheitsbehörden und Betreiber koordinieren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung kritischer Kommunikationsinfrastrukturen.

Maschine-zu-Maschine und IoT

Automatisierte Kommunikation zwischen Geräten wirft Fragen des Datenschutzes, der Sicherheit, der Verantwortlichkeit und der Interoperabilität auf. Besonders relevant sind Datenminimierung, Verschlüsselung und Updatesicherheit.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der Begriff elektronische Kommunikation?

Er umfasst die Übertragung von Nachrichten über elektronische Netze, einschließlich E-Mail, SMS, Messenger, IP-Telefonie, klassische Telefonie, Videochats sowie Machine-to-Machine- und IoT-Kommunikation. Rechtlich geschützt sind sowohl Inhalte als auch Verkehrs- und Standortdaten.

Wann gilt eine E-Mail rechtlich als zugegangen?

Als zugegangen gilt eine E-Mail, wenn sie so in den Empfangsbereich der adressierten Person gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Maßgeblich sind die Verfügbarkeit des Postfachs und der übliche Kommunikationsablauf.

Unter welchen Voraussetzungen sind Überwachung oder Auswertung von Kommunikationsdaten zulässig?

Zulässig sind Zugriffe und Auswertungen nur auf Grundlage einer tragfähigen Rechtsbasis, etwa wenn sie für die Diensterbringung notwendig sind, eine wirksame Einwilligung vorliegt oder eine spezielle gesetzliche Befugnis eingreift. Es gelten strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Zweckbindung und Transparenz.

Welche Regeln gelten für Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger?

Elektronische Direktwerbung setzt grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der empfangenden Person voraus. Werbung muss als solche erkennbar sein, den Absender offenlegen und eine einfache Abmeldemöglichkeit enthalten. Unerbetene Massenwerbung ist unzulässig.

Wie lange dürfen Anbieter Verkehrs- und Standortdaten speichern?

Die Speicherung ist auf das für Übertragung, Abrechnung und Sicherheit Erforderliche begrenzt. Eine längere Aufbewahrung bedarf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Eine pauschale anlasslose Vorratsspeicherung unterliegt engen Grenzen.

Darf der Arbeitgeber dienstliche E-Mails mitlesen?

Zulässig sind Auswertungen, wenn sie einem legitimen Zweck dienen, verhältnismäßig sind und datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten. Die Zulässigkeit hängt auch davon ab, ob eine Privatnutzung gestattet ist und welche internen Regelungen bestehen.

Welche Rechte haben Betroffene hinsichtlich ihrer Kommunikationsdaten?

Betroffene haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Sie können sich bei Aufsichtsbehörden beschweren, wenn sie eine rechtswidrige Verarbeitung annehmen.

Welches Recht gilt bei grenzüberschreitender elektronischer Kommunikation?

Die Anwendbarkeit richtet sich nach Anknüpfungspunkten wie Sitz des Anbieters, Aufenthaltsort der Nutzenden, Zielmarkt oder Ort der Leistung. Bei Datenübermittlungen in Drittländer sind zusätzliche Schutzmechanismen erforderlich.