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Elektro- und Elektronikgeräte


Begriff und Definition der Elektro- und Elektronikgeräte

Elektro- und Elektronikgeräte sind im rechtlichen Kontext alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen beziehungsweise solche erzeugen, übertragen oder messen. Die Definition wird maßgeblich durch die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) sowie das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vorgegeben. Für eine Einordnung im nationalen sowie europäischen Recht sind die exakten Begriffsbestimmungen und die jeweilige Einordnung von entscheidender Bedeutung.

Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzungen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte sind das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Deutschland sowie die WEEE-Richtlinie auf EU-Ebene. Ergänzend kommen weitere Vorschriften wie das ElektroStoffV (Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten), REACH-Verordnung, Batteriegesetz (BattG) und Verpackungsgesetz zur Anwendung.

Das zentrale Ziel der gesetzlichen Regelungen zu Elektro- und Elektronikgeräten liegt in der Reduzierung von Abfall, der Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings sowie der Beschränkung schädlicher Stoffe in Geräten. Sie regeln sowohl das Inverkehrbringen als auch die Rücknahme, Entsorgung und Verwertung dieser Geräte.

Begriff im Sinne des ElektroG

Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte Vorrichtungen, die für den Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder diese zu ihrer Funktion erzeugen, übertragen oder messen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf private Haushalte sowie auf gewerblich genutzte Geräte. Das Gesetz unterteilt die betroffenen Geräte in verschiedene Kategorien, etwa Haushaltsgroßgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Leuchten, elektrische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte sowie weitere Sonderkategorien.

Nicht als Elektro- und Elektronikgeräte gelten unter anderem stationäre industrielle Großwerkzeuge sowie ortsfest installierte Großanlagen, sofern sie nicht aus modularen Geräten gemäß der Gesetzesdefinition bestehen.

Rechtliche Anforderungen an Hersteller und Vertreiber

Registrierungspflicht und Inverkehrbringen

Hersteller und Importeure müssen sich nach § 6 ElektroG vor dem ersten Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren lassen. Die Registrierungspflicht ist zwingend, eine Marktteilnahme ohne rechtskonforme Registrierung ist verboten und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Beim Inverkehrbringen sind Hersteller verpflichtet, ihre Produkte mit einer dauerhaft sichtbaren, lesbaren und nicht entfernbaren Herstellerkennzeichnung zu versehen und gegebenenfalls die jeweilige Kategorie anzugeben. Die Produktkonformität in Bezug auf Entsorgung und Rücknahme muss zudem sichergestellt sein.

Rücknahme- und Entsorgungspflichten

Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und für deren umweltgerechte Entsorgung und Verwertung gemäß § 19 ff. ElektroG zu sorgen. Für Händler ergibt sich eine Rücknahmepflicht, wenn deren Verkaufs- oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt. Auch Onlinehändler mit entsprechender Lagerkapazität sind einbezogen.

Die Altgeräte müssen ihrer Bauart, Größe und Funktion nach einer entsprechenden Kategorie zugeordnet, getrennt gesammelt und im Sinne der Ressourcenschonung verwertet oder wiederverwendet werden. Die Sammlung und Rückgabe durch Verbraucher erfolgt üblicherweise an kommunalen Sammelstellen oder im Handel selbst.

Kennzeichnungspflichten

Alle in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen gemäß § 9 ElektroG deutlich mit einer durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern gekennzeichnet werden. Dieses Symbol weist darauf hin, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf. Weiterhin muss das Datum des Inverkehrbringens angegeben werden, um die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Informationspflichten

Hersteller und Vertreiber unterliegen umfangreichen Informationspflichten. Verbraucher sind über die Bedeutung der Gerätesymbole, die Entsorgungspflichten und die Notwendigkeit der umweltgerechten Entsorgung zu informieren. Auch sind sie über Möglichkeiten der Rückgabe und der getrennten Sammlung aufzuklären.

Einschränkungen und Ausnahmen im Gesetz

Ausgenommene Gerätekategorien

Das ElektroG sieht gezielte Ausnahmen vor. Unter die Ausnahmen fallen beispielsweise militärische Ausrüstungen, Medizinprodukte (mit bestimmten Einschränkungen), ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und stationäre Großanlagen. Zudem sind Geräte, die dazu bestimmt sind, Teil eines anderen Gerätes zu werden und vom Gerät abhängen, teilweise ausgenommen.

Herstellerähnliche Pflichten für Importeure und Händler

Nicht nur klassische Hersteller, sondern auch Importeure, die Geräte erstmals auf den deutschen Markt bringen, oder Händler, die eigene Geräte unter ihrer Marke verkaufen, werden rechtlich wie Hersteller behandelt. Sie müssen sämtliche Herstellerpflichten übernehmen, inklusive Registrierung, Pfandregelungen, Rücknahmesystemen und Dokumentationspflichten.

Umwelt- und Produktstoffrechtliche Anforderungen

Beschränkung gefährlicher Stoffe (RoHS/ElektroStoffV)

Mit der ElektroStoffV werden Vorgaben der RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances Directive) national umgesetzt. Es sind in Elektro- und Elektronikgeräten Schadstoffgrenzwerte für bestimmte Stoffe, wie Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE), einzuhalten.

Hersteller müssen durch technische Dokumentationen und regelmäßige Prüfungen nachweisen, dass die in Umlauf gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte die vorgegebenen Stoffbeschränkungen einhalten.

REACH-Verordnung und weitere Stoffregelungen

Zusätzlich zu RoHS finden die Vorgaben der REACH-Verordnung über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Anwendung. Hersteller sind verpflichtet, Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) offenzulegen und gegebenenfalls Ersatzstoffe zu verwenden.

Marktüberwachung und Sanktionen bei Verstößen

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird durch zuständige Behörden, insbesondere das Umweltbundesamt, kontrolliert. Verstöße gegen die Regelungen des ElektroG oder ElektroStoffV, darunter fehlende Registrierung, mangelhafte Rücknahmelösungen oder unzulässige Schadstoffkonzentrationen, können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 100.000 Euro sowie Vertriebsverboten geahndet werden.

Durch den öffentlich zugänglichen Herstellerregister der Stiftung EAR wird Transparenz geschaffen und Marktüberwachung erleichtert.

Pflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und Import

Beim Import und Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten innerhalb der EU sind die Bestimmungen des ElektroG sowie der WEEE-Richtlinie zu beachten. Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass die jeweiligen Geräte im Bestimmungsland registriert sind und die Entsorgungsstrukturen vorhanden sind.

Beim Export in Drittländer sind ergänzende Regelungen des Abfallverbringungsgesetzes und der EU-Abfallverbringungsverordnung zu beachten. Nicht sachgerecht deklarierte Exporte gebrauchter Geräte als „Wiederverwendung” gelten als illegaler Abfallexport.

Zusammenfassung

Der Begriff Elektro- und Elektronikgeräte ist rechtlich umfassend geregelt und beeinflusst sowohl Herstellung, Vertrieb, Nutzung als auch die Entsorgung und Verwertung dieser Produkte. Hauptzweck der Regelungen ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz, insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling und die Beschränkung umweltschädlicher Stoffe. Die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist durch Registrierung, Kennzeichnung, Information, Rücknahme sowie durch die Einhaltung der Produktstoffvorgaben sicherzustellen. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Sanktionen bis hin zum Vertriebsverbot. Für alle Wirtschaftsteilnehmer besteht daher eine Pflicht zur sorgfältigen Beachtung und Umsetzung sämtlicher relevanter gesetzlicher Bestimmungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten haben Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß dem ElektroG?

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen in Deutschland dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Sie sind verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR zu registrieren, bevor sie Elektrogeräte erstmalig in Verkehr bringen. Eine Registrierungspflicht besteht für jeden, der Geräte unter eigener Marke verkauft oder in Deutschland vertreibt. Importeure gelten als Hersteller, wenn sie Geräte nach Deutschland einführen und verkaufen. Zu den weiteren Pflichten gehören die Kennzeichnung der Geräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne, die Angabe des Herstellernamens auf dem Gerät, das Einrichten und Finanzieren eines Rücknahmesystems für Altgeräte sowie regelmäßige Berichterstattung an die EAR-Stiftung über Menge und Art der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Geräte. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Vertriebsverboten und empfindlichen Bußgeldern führen.

Welche Regelungen gelten für den Online-Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten?

Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endnutzer in Deutschland vertreiben, unterliegen ebenfalls dem ElektroG und gelten als Hersteller, wenn sie Geräte direkt an private Haushalte liefern und die Produkte aus dem Ausland stammen. Sie müssen sich registrieren lassen und den Nachweis erbringen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte sichergestellt ist. Außerdem sind Online-Händler verpflichtet, ihre Kunden bei Abschluss eines Kaufvertrages über die Möglichkeiten zur Rückgabe alter Geräte zu informieren und ein geeignetes Rücknahmesystem anzubieten, sofern sie eine bestimmte Verkaufsfläche überschreiten. Die Informationspflichten erstrecken sich auch auf die korrekte Entsorgung und möglichen Gefahren unsachgemäßer Behandlung. Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorgaben wird regelmäßig kontrolliert und Verstöße können mit Bußgeldern oder einem Verkaufsverbot geahndet werden.

Welche Anforderungen bestehen an die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten?

Gemäß ElektroG müssen Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² (bzw. eine entsprechende Lager- und Versandfläche im Online-Handel) überschreiten. Bei Lieferung eines neuen, gleichartigen Geräts ist die Rücknahme des Altgerätes sogar unabhängig von der Größe des neuen Geräts verpflichtend. Die Rücknahme hat so zu erfolgen, dass eine umweltgerechte Behandlung sichergestellt ist; das heißt insbesondere, dass Altgeräte getrennt nach Gerätearten gesammelt und an geeignete Recyclingbetriebe weitergegeben werden müssen. Die Vertreiber müssen ihre Kunden vor Abschluss eines Kaufvertrages schriftlich oder elektronisch, zum Beispiel auf der Webseite, über die Möglichkeiten der Rückgabe informieren. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird behördlich kontrolliert.

Welche Melde- und Nachweispflichten bestehen für Hersteller und Vertreiber?

Hersteller und Vertreiber müssen nach dem ElektroG regelmäßig Meldungen über die Menge und Art der in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Geräte an die Stiftung EAR abgeben. Diese Berichte sind mit den tatsächlichen Mengen abzugleichen, um eine transparente Nachverfolgung der Produktströme sicherzustellen. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können zu Bußgeldern sowie einer Sperrung der Registrierung führen. Zusätzlich besteht für Hersteller die Verpflichtung, jährlich einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung zurückgenommener Altgeräte zu führen und diesen ebenfalls zu melden. Die Fristen und das genaue Verfahren sind in der EAR-Verfahrensordnung geregelt.

Wie sind B2B-Geräte rechtlich abzugrenzen und welche Sonderregelungen gelten?

Geräte, die ausschließlich für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten (B2B-Geräte) bestimmt sind, unterliegen besonderen Pflichten. Der Hersteller muss nachweisen, dass solche Geräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden können, was durch technische Merkmale oder eine eindeutige Zweckbestimmung erfolgen kann. Für B2B-Geräte gelten abweichende Anforderungen hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung: Die Hersteller müssen mit ihren gewerblichen Kunden vertraglich die Rücknahme und Entsorgung der Geräte regeln und dies bei der Registrierung nachweisen. Eine Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme besteht hier nicht zwingend, kann aber vertraglich geregelt werden. Auch für B2B-Geräte sind Berichts- und Nachweispflichten gegenüber der Stiftung EAR einzuhalten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das ElektroG?

Verstöße gegen die Vorgaben des ElektroG – beispielsweise fehlende oder fehlerhafte Registrierung, Nichtbeachtung der Rücknahmepflichten, mangelhafte Kennzeichnung oder Nichterfüllung der Meldepflichten – werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus droht das sofortige Vertriebsverbot der betroffenen Geräte. Im Wettbewerbsrecht kann ein Wettbewerber eine Abmahnung aussprechen, wobei ein Unterlassungsanspruch besteht. Behörden haben zudem die Möglichkeit, die betreffenden Produkte aus dem Verkehr zu ziehen und die Veröffentlichung der Verstöße anzuordnen.

Inwieweit betrifft das ElektroG die Bevollmächtigten ausländischer Hersteller?

Ausländische Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte nach Deutschland liefern, müssen vor dem Inverkehrbringen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung aller gesetzlichen Pflichten beauftragen und dies bei der Stiftung EAR anzeigen. Der Bevollmächtigte übernimmt dann alle Herstellerpflichten, einschließlich Registrierung, Einrichtung der Rücknahme, Erstattung der Berichte und Zahlung der Entsorgungskosten. Verstöße oder Unterlassungen des Bevollmächtigten werden dem ausländischen Hersteller zugerechnet und können ebenfalls zu Bußgeldern oder Vertriebsverboten führen. Eine ordnungsgemäße Bestellung des Bevollmächtigten ist Voraussetzung für das legale Anbieten der Produkte in Deutschland.