Definition und rechtliche Einordnung des Eisenbahnunternehmens
Ein Eisenbahnunternehmen ist nach rechtlicher Definition ein Unternehmen, dessen hauptsächliche Geschäftstätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten für den Transport von Personen oder Gütern besteht. Die Tätigkeit schließt dabei zwingend die Verpflichtung ein, mindestens eine Triebfahrzeugführung unter Verwendung eigenen Personals und von mindestens einem Triebfahrzeug zu gewährleisten. Das Eisenbahnunternehmen kann zudem – abhängig von nationalen und unionsrechtlichen Regelungen – auch Inhaber von Sicherheits- und Betriebszertifikaten sein.
Begriffsabgrenzung
Im deutschen und europäischen Recht wird das Eisenbahnunternehmen klar von anderen an der Eisenbahninfrastruktur beteiligten Organisationen wie Eisenbahninfrastrukturunternehmen abgegrenzt. Ein Eisenbahnunternehmen ist lediglich für den eigentlichen Verkehrsdienst verantwortlich, während Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur anderen Unternehmen (Infrastrukturunternehmen) oder Behörden obliegen können.
Rechtliche Grundlagen
Europäische Regelungen
Eisenbahnpaket-Richtlinien
Grundlage der heutigen Regelungen bildet maßgeblich das sog. erste Eisenbahnpaket der Europäischen Union (u. a. Richtlinie 2001/14/EG sowie Nachfolgeinstrumente), in denen Eisenbahnunternehmen unionsweit definiert und die Grundprinzipien für deren Zulassung, Betrieb und grenzüberschreitende Tätigkeit in Europa niedergelegt sind. Die Richtlinien wurden wiederholt novelliert und in das nationale Recht übertragen.
Verordnung (EU) 2016/798 und 2016/797
Wesentliche Regelungen zur Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität enthalten die Verordnung (EU) 2016/798 (Sicherheitsverordnung) und Verordnung (EU) 2016/797 zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.
Nationale Regelungen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
In Deutschland ist für Eisenbahnunternehmen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) maßgeblich. § 2 Abs. 1 AEG beschreibt Eisenbahnunternehmen als „diejenigen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste für Güter oder Personen erbringen und die Triebfahrzeugführung sicherstellen“.
Betriebliches Regelwerk
Ergänzt wird das AEG durch zahlreiche untergesetzliche Regelungen, insbesondere die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). In diesen Normen sind Betriebspflichten, Sicherheitspflichten, technische und verkehrsorganisatorische Details geregelt.
Weitere nationale Gesetze
Länderspezifisch existieren weitere regulatorische Anforderungen z.B. bezüglich der Sozialvorschriften im Eisenbahnverkehr, Arbeitnehmerhaftung und Ausbildungspflichten für das Fahrpersonal.
Zulassung und Aufsicht über Eisenbahnunternehmen
Voraussetzungen für die Unternehmenszulassung
Die Zulassung als Eisenbahnunternehmen setzt nach § 6 AEG sowie den einschlägigen europäischen Regelungen i.d.R. eine Betriebsgenehmigung voraus. Voraussetzung hierfür sind:
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
- Abschluss ausreichender Versicherungen, insbesondere zur Deckung der Haftpflicht
Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung
Der Betrieb ist darüber hinaus an den Erwerb einer Sicherheitsbescheinigung (§ 7a AEG, Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/798) gebunden, die von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde oder der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) erteilt wird. Diese Bescheinigung bestätigt die Einhaltung der geltenden Eisenbahnsicherheitsanforderungen.
Die Sicherheitsbescheinigung umfasst:
- Ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) des Unternehmens
- Nachweis der Anwendung von europäischen und nationalen Sicherheitsvorschriften
- Nachweis regelmäßiger Schulungen und Prüfungen des Personals
Überwachung und Aufsicht
Die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen liegt in Deutschland bei dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sowie weiteren zuständigen Landesbehörden. Sie überwachen die Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere Aspekte der Betriebssicherheit, Zuverlässigkeit sowie kompetenz- und qualifikationsbezogener Anforderungen.
Organisationsformen und Marktteilnehmer
Organisationsformen
Eisenbahnunternehmen können unterschiedliche Rechts- und Organisationsformen aufweisen, beispielsweise als Aktiengesellschaft, GmbH oder öffentlich-rechtlicher Betrieb. In der Praxis sind viele Eisenbahnunternehmen Teil von Konzernstrukturen oder bestehen als Tochtergesellschaften von Verkehrsverbünden, Stadtwerken oder internationalen Logistikunternehmen.
Trennung von Eisenbahnverkehr und Infrastruktur
Ein zentrales Element der Marktregulierung ist die Trennung zwischen Verkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern (Unbundling). Ziel ist es, den diskriminierungsfreien Zugang zum Schienennetz für sämtliche EVU zu gewähren und so fairen Wettbewerb zu sichern.
Arten von Eisenbahnunternehmen
- Personenverkehrsunternehmen: Transporte von Reisenden auf regionalen und überregionalen Strecken (z.B. S-Bahn, Regionalbahnen, Fernverkehrszüge)
- Güterverkehrsunternehmen: Transport von Fracht und Gütern auf der Schiene
- Grenzüberschreitende Eisenbahnunternehmen: Erbringen internationale Verkehre innerhalb der EU und zu Drittstaaten
Pflichten und Rechte von Eisenbahnunternehmen
Pflichten
- Betriebspflichten: Sicherstellung eines den gesetzlichen und genehmigten Anforderungen entsprechenden Bahnbetriebs
- Einhaltung der Sicherheitsvorschriften: Umsetzung und Nachweis eines wirksamen Sicherheitsmanagementsystems
- Melde- und Informationspflichten: Regelmäßige Meldungen an Aufsichtsbehörden, insbesondere zu Vorfällen und Betriebsunregelmäßigkeiten
- Fahrgastinformationen und Verbraucherschutz: Erfüllung von Informations- und Servicepflichten sowie Rechte und Schutz von Reisenden (einschließlich barrierefreiem Zugang)
Rechte
- Netzzugang: Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlich genutzten Schienenwegen und Serviceeinrichtungen (§ 10 AEG, Art. 10 VO (EU) 1370/2007)
- Entgeltverhandlung: Anspruch auf Verhandlungsverfahren oder Schlichtungsstellen betreffend Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
- Wettbewerbsrechtlicher Schutz: Schutz gegen missbräuchliche Diskriminierung oder Behinderung durch Infrastrukturunternehmen
Haftungsfragen und Versicherung
Eisenbahnunternehmen unterliegen besonderen haftungsrechtlichen Normen (§§ 1-5 Haftpflichtgesetz, §§ 37-40 AEG):
- Gefährdungshaftung: Für Schäden, die aus dem Bahnbetrieb entstehen, besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit abwendbare Gefahren aus dem Betrieb verwirklicht wurden.
- Versicherungspflicht: Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere für Personen-, Sach- und Umweltschäden, sind zwingende Zulassungsvoraussetzung.
Datenschutz und IT-Sicherheit
Mit zunehmender Digitalisierung sind Eisenbahnunternehmen außerdem verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Datenschutz (insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und zur IT-Sicherheit nach dem IT-Sicherheitsgesetz zu implementieren, um betriebsrelevante und personenbezogene Daten zu schützen.
Entwicklung und Marktliberalisierung
Die Liberalisierung des Eisenbahnmarkts wurde zunächst auf europäischer, anschließend auf nationaler Ebene durch das schrittweise Inkrafttreten der Eisenbahnpakete und die Umsetzung in nationales Recht realisiert. Ziel ist die Förderung des Wettbewerbs im Schienenverkehr, die Verbesserung der Servicequalität sowie die Steigerung von Effizienz und Innovation im Eisenbahnsektor.
Fazit
Ein Eisenbahnunternehmen ist eine zentral regulierte Institution des Eisenbahnrechts und unterliegt komplexen regulatorischen Anforderungen auf nationaler wie europäischer Ebene. Neben der Einhaltung betrieblicher, technischer und organisatorischer Vorschriften sind umfassende Zulassungs-, Sicherheits- und Haftungsvorschriften einzuhalten. Das Mobilitäts- und Wettbewerbsumfeld erfordert nicht nur die konsequente Beachtung bestehender nationaler und internationaler Normen, sondern auch ein fortlaufendes Monitoring neuer regulatorischer Entwicklungen im Eisenbahnsektor.
Häufig gestellte Fragen
Welche Genehmigungen benötigt ein Eisenbahnunternehmen für den Betrieb?
Für den rechtmäßigen Betrieb als Eisenbahnunternehmen sind in Deutschland gemäß § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verschiedene Genehmigungen erforderlich. Zunächst muss eine Unternehmensgenehmigung (auch Eisenbahnverkehrsunternehmenslizenz genannt) durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erteilt werden. Diese Lizenz setzt voraus, dass das Unternehmen über die notwendige Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung verfügt. Zusätzlich ist eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig, die bestätigt, dass das Unternehmen über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt und die für den Betrieb geltenden Sicherheitsanforderungen einhält. Für Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr sind zudem bestimmte Zulassungen durch die zuständigen Aufgabenträger notwendig, die auf landesrechtlichen Vorschriften basieren können. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, benötigen für bestimmte Strecken zusätzliche Zulassungen und müssen die entsprechenden EU-Verordnungen, insbesondere Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, beachten. Es empfiehlt sich, alle Anträge vollständig und rechtzeitig unter Beachtung der jeweiligen Verfahrensvorschriften einzureichen, da Verstöße zum Widerruf der Lizenz oder zu Betriebseinschränkungen führen können.
Welche Haftungsregelungen gelten für Eisenbahnunternehmen?
Eisenbahnunternehmen unterliegen einer Vielzahl spezifischer Haftungsregelungen. Nach § 1 Haftpflichtgesetz (HaftPflG) i.V.m. § 1 ff. AEG haften Eisenbahnunternehmen grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die bei dem Betrieb der Eisenbahn an Personen oder Sachen verursacht werden (Gefährdungshaftung). Die Haftung erstreckt sich sowohl auf Schäden gegenüber Fahrgästen als auch gegenüber Dritten außerhalb der Bahn. Darüber hinaus regelt § 2 HaftPflG die Pflicht zur Deckung durch eine Haftpflichtversicherung. Für grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr finden zusätzlich internationale Regelwerke Anwendung, insbesondere das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV). In Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die verschuldensunabhängige Haftungsgrenze überschritten werden. Weitergehende zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie spezialgesetzlichen Regelungen.
Wie ist der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur rechtlich geregelt?
Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ist in Deutschland und der EU durch das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) und die dazugehörigen Verordnungen geregelt. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben gemäß § 10 ff. ERegG einen diskriminierungsfreien Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen, sofern sie über die erforderliche Betriebsgenehmigung und eine Sicherheitsbescheinigung verfügen. Die Infrastrukturbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze transparent zu gestalten und die Bedingungen sowie die Entgelte für die Nutzung in einem Netzfahrplan und in den Netznutzungsbedingungen offenzulegen. Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben, prüft Beschwerden und kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, wenn Zugangsbedingungen nicht eingehalten oder diskriminierungsfrei angeboten werden. Im europäischen Kontext gelten zusätzlich die Vorgaben der Richtlinie 2012/34/EU, welche einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Eisenbahninfrastruktur in Europa schaffen.
Welche Pflichten und Rechte ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz für Eisenbahnunternehmen?
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) normiert für Eisenbahnunternehmen primär die Verpflichtung zur Beförderung von Personen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Beförderungspflicht. So müssen Eisenbahnunternehmen nach § 22 PBefG jeder Person die Beförderung anbieten, soweit keine sachlich gerechtfertigten Gründe einer Beförderung entgegenstehen. Ferner sind die Unternehmen verpflichtet, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen öffentlich bekannt zu machen (§ 39 PBefG). Im Bereich des öffentlichen Dienstleistungsauftrages können weiterführende Rechte und Pflichten aus Verkehrsverträgen mit Aufgabenträgern entstehen, etwa Vorgaben zu Fahrplänen, zur Tarifierung, zur Qualitätssicherung oder zur Barrierefreiheit. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des PBefG können Verwaltungsakte nach sich ziehen, einschließlich Bußgeldern oder des Widerrufs von Verkehrsrechten.
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für Eisenbahnunternehmen?
Arbeitsrechtlich unterliegen Eisenbahnunternehmen grundsätzlich den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, jedoch existieren branchenspezifische Besonderheiten. So greift für Beschäftigte im Eisenbahnsektor der Rahmentarifvertrag für den Eisenbahnbetrieb (EVG-Tarifvertrag) oder andere Tarifverträge, sofern diese Anwendung finden. Spezielle Vorschriften für Arbeitszeiten und Ruhezeiten ergeben sich aus dem Eisenbahnarbeitszeitgesetz (EAZG), das im Vergleich zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) strengere Regelungen enthält, etwa hinsichtlich der maximal zulässigen Lenk- und Ruhezeiten bei Triebfahrzeugführern. Die Arbeitgeberpflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen bei Eisenbahndiensten (EBO-A) sind ebenfalls zu beachten. Im Fall von Betriebsübergängen infolge von Ausschreibungen sind die kollektivrechtlichen Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sowie ggf. das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten bei Betriebsübergang (BGB § 613a) einschlägig.
Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen für Eisenbahnunternehmen?
Eisenbahnunternehmen unterliegen umfangreichen Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden, insbesondere gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und der Bundesnetzagentur. Nach § 5 AEG sind wesentliche Änderungen im Unternehmen (z.B. Wechsel in der Leitung, Verschmelzungen, Änderungen im Betriebskonzept) unverzüglich anzuzeigen. Sicherheitsrelevante Ereignisse, wie Unfälle oder Störungen, müssen nach § 7a Abs. 4 AEG und den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sofort gemeldet werden. Zudem ist eine fortlaufende Dokumentation über Betrieb, Instandhaltung und Personalqualifikation erforderlich. Betreiber müssen sämtliche Unterlagen, darunter Wartungsberichte, Prüfprotokolle, Schulungsnachweise und Berufsqualifikationen, systematisch führen und für mehrere Jahre aufbewahren. Diese Pflichten werden durch periodische Audits und Inspektionen durch die zuständigen Behörden überprüft und Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden.
Welche Vorschriften gelten für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Eisenbahnunternehmen innerhalb der EU?
Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten harmonisierte europäische Vorschriften, insbesondere im Rahmen der Richtlinien 2012/34/EU (Single European Railway Area) und 2016/798/EU (Railway Safety Directive). Eisenbahnunternehmen müssen über eine in der EU anerkannte Betriebsgenehmigung (EU-Lizenz) verfügen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, sowie eine Sicherheitsbescheinigung, die europaweit gültig ist. Zusätzlich gelten Regeln bezüglich interoperabler Fahrzeuge, wie in der EU-Verordnung (EU) 2018/545 geregelt, welche Anforderungen an Fahrzeuge und deren Zulassung festschreibt. Datenschutzrechtliche Vorgaben aus der DS-GVO sowie sektorale Vorschriften zur Umweltverträglichkeit müssen eingehalten werden. Die Einhaltung sämtlicher technischer, organisatorischer und betrieblicher Anforderungen wird durch die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) überprüft und koordinierend begleitet. Grenzüberschreitende Berufsqualifikationen und Zertifizierungen, etwa für Triebfahrzeugführer, regelt die Richtlinie 2007/59/EG.