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Eisenbahnagentur der Europäischen Union


Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), auch bekannt als European Union Agency for Railways, ist eine zentrale Einrichtung im europäischen Eisenbahnsektor. Sie spielt eine maßgebliche Rolle bei der Entwicklung und Harmonisierung des Eisenbahnverkehrsraumes innerhalb der Europäischen Union. Der vorliegende Artikel beschreibt die rechtliche Grundlage, Aufgaben, Organisationsstruktur sowie das Zusammenwirken der ERA mit anderen europäischen Institutionen und beleuchtet alle maßgeblichen Rechtsaspekte.


Rechtsgrundlagen und Errichtung

Verordnung (EU) 2016/796 als zentrale Rechtsbasis

Die Agentur wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 errichtet. Diese Verordnung ersetzt und aktualisiert frühere Rechtsakte und bildet die zentrale rechtliche Basis für die Existenz, Aufgaben und Befugnisse der ERA.

Gesetzliche Ziele und Zuständigkeiten

Gemäß ihrer Gründungsverordnung ist die Hauptaufgabe der ERA die Förderung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Europa sowie die Umsetzung und Harmonisierung hoher Sicherheitsstandards. Die Agentur soll die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums stärken, indem sie technische Spezifikationen, gemeinsame Sicherheitsmethoden und -ziele entwickelt.


Aufgaben und Befugnisse

Technische Spezifikationen und Interoperabilität

Die ERA entwickelt, überwacht und aktualisiert technische Spezifikationen für Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797. Alles zielt darauf ab, die Kompatibilität technischer Systeme und Schnittstellen zwischen nationalen Eisenbahninfrastrukturen zu vereinheitlichen. Die ERA arbeitet kontinuierlich an der Bewertung und Anerkennung technischer Normen (u. a. für Fahrzeuge, Infrastruktur, Signaltechnik und Zugsteuerung).

Sicherheitsanforderungen und -zertifizierung

Nach der Richtlinie (EU) 2016/798 ist die ERA befugt, gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) und -ziele (CST) vorzuschlagen, zu aktualisieren und zu überwachen. Sie erteilt und überwacht Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitszertifikate für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, sofern grenzüberschreitende oder mehrere Mitgliedstaaten betreffende Sachverhalte bestehen. Die Agentur prüft dabei insbesondere die Einhaltung der unionsrechtlichen Anforderungen.

Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen

Die ERA übernimmt zentrale Aufgaben bei der Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen für den grenzüberschreitenden Einsatz innerhalb der Staaten der Europäischen Union. Die Vergabe der entsprechenden Genehmigungen erfolgt auf Grundlage unionsweiter Standards, um einen diskriminierungsfreien Zugang zum europäischen Schienennetz sicherzustellen.

Beratung und Überwachung

Die Agentur berät die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Rat, Mitgliedstaaten und andere relevante Akteure in regulatorischen sowie technischen Fragen des Eisenbahnsektors. Sie beobachtet die Umsetzung relevanter Unionsvorschriften und erstellt Berichte zur Lage der Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität.


Struktureller Aufbau und Organisation

Rechtsform und Sitz

Die ERA ist eine Agentur der Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Valenciennes, Frankreich, und verfügt über eine Nebenstelle in Lille. Die interne Organisation gliedert sich in Abteilungen, die jeweils für bestimmte Rechtsbereiche und technische Fragen zuständig sind.

Verwaltungsrat und Exekutivdirektion

Zentrales Leitungsorgan ist der Verwaltungsrat, dessen Zusammensetzung und Aufgaben durch die Gründungsverordnung vorgegeben sind. Er ist für die strategische Ausrichtung, die Verabschiedung des Arbeitsprogramms, den Haushaltsplan und die Überwachung der Umsetzung der Agenturziele zuständig. Der Exekutivdirektor ist für das operative Geschäft, die laufende Verwaltung und die Vertretung nach außen verantwortlich.


Beteiligung und Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Akteuren

Zusammenarbeit mit nationalen Sicherheitsbehörden

Die ERA arbeitet gemäß ihrer Verordnung eng mit den Sicherheitsbehörden (National Safety Authorities, NSA) der Mitgliedstaaten zusammen. Sie stimmt sich hinsichtlich der Zulassung von Eisenbahnprodukten, Sicherheitsverfahren und der Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ab.

Einbindung weiterer Institutionen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stimmt sich die Agentur mit anderen Einrichtungen wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Eisenbahnverband und technischen Komitees ab. Zudem arbeitet sie mit internationalen Organisationen (z. B. OTIF, UIC) zusammen, um internationale Eisenbahnstandards einzubeziehen.


Rechtliche Bedeutung im europäischen Eisenbahnrecht

Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets

Durch die ERA wird die rechtliche Harmonisierung im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union maßgeblich vorangetrieben. Insbesondere die Verlagerung von Zulassungs- und Zertifizierungsaufgaben auf eine einheitliche europäische Ebene wird als Meilenstein für die Vollendung eines einheitlichen Eisenbahnraums angesehen.

Durchsetzung des Diskriminierungsverbots

Die ERA stellt durch ihre Regularien und Entscheidungen sicher, dass das Diskriminierungsverbot im Zugang zur Eisenbahninfrastruktur unionsweit effektiv durchgesetzt wird. Dies erfolgt insbesondere bei der Zertifizierung grenzüberschreitender Unternehmen und der Zulassung interoperabler Fahrzeuge.


Kontroll- und Rechtsbehelfsmechanismen

Rechtsstellung und Haftung

Die ERA verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihre Entscheidungen in Zulassungs-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren können vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten werden. Die Agentur unterliegt darüber hinaus der verwaltungsrechtlichen Aufsicht der Europäischen Kommission.

Kosten und Gebühren

Für von der ERA durchgeführte Verfahren werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 Gebühren erhoben. Diese Gebührensatzung regelt Umfang, Höhe und Fälligkeit der Entgelte für die einzelnen Leistungen der Agentur.


Bedeutung und Ausblick

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ist ein zentrales Organ für die Schaffung eines interoperablen, sicheren und wettbewerbsfähigen europäischen Eisenbahnmarkts. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind rechtlich umfassend geregelt und entwickeln sich mit dem fortschreitenden europäischen Eisenbahnrecht stetig weiter. Die ERA trägt maßgeblich zur Umsetzung der europäischen Verkehrspolitik bei und gewährleistet mit ihrer Arbeit die konsequente Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben im Bahnsektor.


Weiterführende Rechtsquellen

  • Verordnung (EU) 2016/796 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union
  • Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems
  • Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 zur Festlegung von Gebühren und Entgelten der ERA

Mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union existiert eine rechtsverbindliche, sektorspezifische Institution, die zur effizienten, unionsweiten Harmonisierung und Modernisierung des Eisenbahnwesens beiträgt und somit einen wesentlichen Pfeiler für die Umsetzung des europäischen Binnenmarktes im Eisenbahnverkehr bildet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnagentur der Europäischen Union?

Die rechtlichen Grundlagen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (EU-Eisenbahnagentur, ERA) finden sich maßgeblich in der Verordnung (EU) 2016/796 sowie in weiteren einschlägigen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Verordnung (EU) 2016/796 legt unter anderem die Ziele, die Organisation, die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben der Agentur fest. Weitere relevante Regelungen ergeben sich insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des sogenannten Vierten Eisenbahnpakets, welches die Harmonisierung des europäischen Eisenbahnmarktes zum Ziel hat. Die Verordnung definiert explizit die Rolle der Agentur als technischer und regulatorischer Ansprechpartner für die Mitgliedstaaten hinsichtlich Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr. Zudem wird der Agentur die Ausarbeitung technischer Spezifikationen, die Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts sowie die Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie „Single Safety Certificates“ (eisenbahnspezifische Sicherheitsgenehmigungen auf EU-Ebene) zugewiesen. Die ERA ist dabei verpflichtet, unionsrechtliche Vorgaben stets auf dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Stand weiterzuentwickeln, wobei sie zugleich die Vereinbarkeit mit bestehenden nationalen Regelungsrahmen sicherstellen muss. Ihre Entscheidungen und Empfehlungen sind verbindlich für nationale Bahnbetreiber und Aufsichtsbehörden, soweit diese den Bereich des EU-Rechts betreffen.

In welchem rechtlichen Verhältnis steht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden?

Die ERA agiert als Organ der Europäischen Union mit Kompetenzen, die sowohl Koordinations-, Beratungs- als auch Entscheidungscharakter aufweisen. Ihr rechtliches Verhältnis zu den nationalen Sicherheitsbehörden ist durch ein Zusammenspiel aus Ergänzung, Unterstützung und – in Teilbereichen – Überordnung geprägt. Während die primäre Verantwortung für die Genehmigung und Aufsicht über Eisenbahnunternehmen weiterhin grundsätzlich bei den nationalen Behörden verbleibt, hat die ERA insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten und im Rahmen des Single European Railway Area (SERA) eigene, unmittelbare Zuständigkeiten. Die Agentur kann hierbei verbindliche Entscheidungen treffen, zum Beispiel bei der Erteilung von gemeinsamen Sicherheitsbescheinigungen (Single Safety Certificates) für Eisenbahnunternehmen, die in mehreren Mitgliedsstaaten aktiv sind oder technische Zulassungen für Fahrzeuge und Teilsysteme (z. B. ERTMS-Züge). Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls die Verordnung (EU) 2016/796, die eine klare Aufgabenabgrenzung zwischen ERA und den nationalen Behörden vorgibt und Kooperations- sowie Konsultationsmechanismen zur Konfliktvermeidung und -lösung vorsieht. Im Streitfall sieht das EU-Recht darüber hinaus ein Rechtsschutzsystem vor, in dem die Entscheidungen der Agentur durch den Europäischen Gerichtshof überprüfbar sind.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Verfahren zur Vergabe von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen durch die ERA?

Die Verfahren zur Vergabe von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen durch die ERA unterliegen strengen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere gem. Verordnung (EU) 2018/762 (mit technischen und operativen Regelungen für Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen) sowie der Verordnung (EU) 2016/796. Die ERA ist verpflichtet, diese Prozesse transparent, unparteiisch und diskriminierungsfrei durchzuführen. Zum Schutz der Rechte der betroffenen Unternehmen gelten genaue Vorschriften zu Antragsverfahren, Fristen, Nachweispflichten, Anhörungsrechte sowie zur Begründungspflicht der behördlichen Entscheidung. Die ERA prüft die Konformität der einzureichenden Unterlagen mit EU-Sicherheitsnormen, technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und einschlägigen nationalen Vorschriften. Den Antragstellern steht das Recht auf rechtliches Gehör sowie der Zugang zu Rechtsmitteln gegen ablehnende Entscheidungen zu. Die ERA ist zudem verpflichtet, die Beteiligung der betroffenen nationalen Behörden sicherzustellen und deren Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn sicherheitsrelevante nationale Besonderheiten betroffen sind.

Wie erfolgt die Rechtsdurchsetzung von ERA-Entscheidungen innerhalb der Mitgliedstaaten?

Die Durchsetzung von Entscheidungen der ERA innerhalb der EU-Mitgliedstaaten beruht auf einer Kombination aus direkter und indirekter Wirkung des Unionsrechts. Unmittelbar anwendbare ERA-Entscheidungen, wie z.B. die Erteilung von Single Safety Certificates oder Zulassungen für Teilsysteme, sind verbindlich und genießen Vorrang gegenüber nationalem Recht. Den nationalen Behörden obliegt die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Entscheidungen, wobei nationale Gerichte im Sinne der europäischen Rechtsprechung verpflichtet sind, unionsrechtskonforme Anwendung sicherzustellen. Im Konfliktfall können Unternehmen oder Einzelpersonen vor dem Gericht der Europäischen Union klagen. Weitergehend sind die Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV dazu verpflichtet, alle zur Umsetzung der ERA-Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die ERA regelmäßig über die Fortschritte zu informieren. Die Kommission überwacht die Einhaltung und kann bei Verstößen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Welche rechtlichen Kontrollmechanismen und Rechtsmittel bestehen gegenüber Entscheidungen der ERA?

Die Entscheidungen der ERA unterliegen umfassenden Kontrollmechanismen, die sich insbesondere aus dem Unionsrecht, dem Statut der Agentur sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts der EU ergeben. Gegen Entscheidungen der ERA, etwa die Ablehnung oder Rücknahme einer Sicherheitsgenehmigung, können betroffene Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel einlegen. Hierzu gehört zunächst ein internes Überprüfungsverfahren bei der Agentur selbst, in dem die Entscheidung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden kann. Darüber hinaus steht der Klageweg zum Gericht der Europäischen Union (EuG) gemäß Art. 263 AEUV offen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der angefochtenen technischen und administrativen Entscheidungen, z.B. im Hinblick auf Verfahrensfehler, Ermessensmissbrauch oder Verstöße gegen höherrangiges Unionsrecht. Ergänzt werden diese Mechanismen durch die Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof sowie die Berichtspflichten gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Inwiefern ist die ERA bei der Setzung technischer Normen und Spezifikationen rechtlich gebunden?

Bei der Ausarbeitung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie anderer sektorspezifischer Normen ist die ERA rechtlich an die Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere an die einschlägigen Harmonisierungsrichtlinien und an die Grundprinzipien der Transparenz, Beteiligung und Gleichbehandlung gebunden. Die Entwicklung solcher Normen erfolgt im Rahmen detaillierter Arbeitsprogramme, unter Einbindung von Stakeholdern (z.B. Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughersteller, nationale Behörden) und nach Konsultation mit den relevanten europäischen Normungsorganisationen (z.B. CEN, CENELEC). Der Entwurf von TSI wird zwar durch die ERA erstellt, muss jedoch von der Europäischen Kommission genehmigt und durch einen Rechtsetzungsakt übernommen werden, womit die Bindungswirkung für alle Mitgliedstaaten sichergestellt ist. Fehler oder Mängel in diesem Verfahren können vor den europäischen Gerichten überprüft werden. Die ERA ist verpflichtet, die Entwicklungen im Hinblick auf Innovationen, technische Kompatibilität und Kohärenz mit bestehenden Standards stets zu berücksichtigen.

Welche Rolle spielt die ERA bei der Überprüfung der Anwendung nationaler eisenbahnrechtlicher Vorschriften im Lichte des EU-Rechts?

Die ERA fungiert als Überwachungs- und Koordinierungsorgan hinsichtlich der Einhaltung und kohärenten Umsetzung des EU-Eisenbahnrechts auf nationaler Ebene. Sie ist berechtigt, die Anwendung nationaler eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der EU, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsstandards und die Interoperabilität, zu überprüfen. Dazu kann die Agentur Untersuchungen anregen, Bewertungen vornehmen, Stellungnahmen gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten abgeben sowie bei festgestellten Unstimmigkeiten konkrete Änderungsvorschläge unterbreiten. Im Rahmen sogenannter „Notifizierungsverfahren“ meldet sie divergierende nationale Vorschriften, die der Harmonisierung im Sinne des EU-Binnenmarktes entgegenstehen, an die Europäische Kommission. Die Kommission kann auf dieser Grundlage Korrekturmaßnahmen oder Vertragsverletzungsverfahren initiieren. Die ERA leistet somit durch ihre Kontrollfunktion einen entscheidenden Beitrag zur Einheitlichkeit und Rechtssicherheit im europäischen Eisenbahnsektor.