Einwegverpackungen im Recht: Definition, Regulierung und Rechtsfolgen
Begriff und Bedeutung von Einwegverpackungen
Einwegverpackungen sind Verpackungen, die nach einmaligem Gebrauch typischerweise als Abfall entsorgt werden und keiner Wiederverwendung zugeführt werden. Ihr Einsatz erstreckt sich über zahlreiche Lebensbereiche, insbesondere im Lebensmittel-, Getränke- und Konsumgüterbereich. Der Gegenbegriff zu Einwegverpackungen sind Mehrwegverpackungen, welche auf wiederholten Gebrauch ausgerichtet sind.
Im rechtlichen Kontext werden Einwegverpackungen maßgeblich durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) sowie europäische Vorgaben definiert und reguliert. Darüber hinaus existieren zahlreiche ergänzende Bestimmungen, etwa im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Herstellung, Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung dieser Verpackungen betreffen.
Gesetzliche Grundlagen
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das zentrale nationale Regelungswerk bildet seit dem 1. Januar 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG). Es löste die frühere Verpackungsverordnung ab und setzt die Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) in deutsches Recht um. Das VerpackG unterscheidet im Sinne von § 3 VerpackG ausdrücklich zwischen Einwegverpackungen, Mehrwegverpackungen und Serviceverpackungen.
Definition nach § 3 VerpackG
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG sind Einwegverpackungen solche Verpackungen, die nicht zur mehrfachen Verwendung beziehungsweise Rückführung an den Hersteller oder den Handel bestimmt sind. Die Bestimmung basiert im Wesentlichen auf der tatsächlichen Handhabung und der Zweckbestimmung bei Inverkehrbringen am Markt.
Registrierung und Systembeteiligungspflicht
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Einwegverpackungen erstmals in Verkehr bringen, unterliegen den umfangreichen Pflichten des VerpackG (§§ 7 ff.). Dazu zählen:
- Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 9 VerpackG)
- Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG) an einem dualen Entsorgungssystem
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit nach § 34 VerpackG mit Bußgeld belegt werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das KrWG regelt den übergreifenden Umgang mit Abfällen, einschließlich Einwegverpackungen. Einwegverpackungen werden danach in der Regel Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG nach ihrer erstmaligen Nutzung. Ziel des KrWG ist es, das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und Ressourcen durch Förderung der Wiederverwertung zu schützen.
Europarechtliche Vorgaben
Die EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) bildet die maßgebliche Grundlage für die Regulierung von Einwegverpackungen im europäischen Binnenmarkt. Wesentliche Zielsetzungen sind die Vermeidung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Mehrweg und Recycling sowie die Harmonisierung der Verpackungsanforderungen in der EU.
Mit dem „European Green Deal” und der im Jahr 2022 vorgeschlagenen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) werden die rechtlichen Anforderungen an Einwegverpackungen weiter verschärft, mit dem Ziel, eine Reduktion des Einwegkunststoffeinsatzes und eine Erhöhung des Rezyklateinsatzes durchzusetzen.
Anwendungsbereich und Beispiele
Typische Einwegverpackungen
Einwegverpackungen umfassen unter anderem:
- Getränkedosen und -flaschen (soweit sie nicht als Mehrwegverpackung oder mit Pfand geführt werden)
- Lebensmittelverpackungen, Folien und Schalen
- Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Becher und Imbiss-Schalen
- Versand- und Umverpackungen
Die Einordnung als Einwegverpackung erfolgt stets produkt- und zweckbezogen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Das VerpackG nennt Ausnahmen insbesondere für bestimmte Transportverpackungen oder großvolumige Industrieverpackungen. Ebenso bestehen Sonderregelungen für systembeteiligungspflichtige und nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 15 VerpackG).
Pfandpflicht und Rücknahmepflicht
Einwegpfand nach der Verpackungsverordnung und VerpackG
Für bestimmte Einwegverpackungen, insbesondere Getränkeverpackungen aus Einwegkunststoff oder Metall, besteht nach § 31 VerpackG im Zusammenspiel mit der Verpackungsverordnung eine Pfandpflicht. Ziel ist die Förderung der stofflichen Verwertung (Recycling), indem die Rückgabe ins System incentiviert wird. Nicht rückgabepflichtig sind beispielsweise Verpackungen für Milchprodukte oder bestimmte Nischenprodukte.
Rücknahmepflicht der Vertreiber
Vertreiber von bepfandeten Einwegverpackungen sind verpflichtet, diese gem. § 31 VerpackG zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Darüber hinaus bestehen für Verpackungen, die nicht bepfandet werden, mitunter Rücknahmepflichten (beispielsweise nach § 15 VerpackG), insbesondere für gewerbliche Endverbraucher.
Kennzeichnungspflichten
Einwegverpackungen können spezifischen Kennzeichnungspflichten unterliegen, beispielsweise betreffend das Pfandlogo oder Materialkennzeichnungen nach Anhang 5 VerpackG. Ziel ist es, den Verbrauchern Orientierung zu geben und die Trennbarkeit der Verpackungsbestandteile zu unterstützen.
Entsorgung und Recycling
System der dualen Entsorgung
Die Sammlung und Verwertung von Einwegverpackungsabfällen erfolgt in Deutschland im Rahmen des dualen Systems (u. a. Gelber Sack, Gelbe Tonne). Die dualen Systeme übernehmen die stoffliche oder energetische Verwertung der gesammelten Verpackungsabfälle. Hersteller und Inverkehrbringer tragen hierfür gemäß VerpackG die Kosten (sog. Produzentenverantwortung).
Anforderungen an Recyclingfähigkeit
Das VerpackG gibt in Verbindung mit normativen Technischen Richtlinien Anforderungen an die Gestaltung recyclingfähiger Einwegverpackungen vor, insbesondere hinsichtlich Materialtrennung und Vermeidbarkeit von Verbundstoffen. Die Novellierungen im Bereich Ökodesign schwerpunktmäßig durch die EU treiben die Entwicklung rezyklierbarer Einwegverpackungen voran.
Sanktionen und Durchsetzung
Überwachung und Sanktionierung
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Einwegverpackungen wird durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Landesbehörden sowie Umweltämter überwacht. Verstöße, etwa gegen Registrierungspflichten, Nichtbeteiligung am dualen System oder fehlerhafte Kennzeichnung, werden je nach Schwere mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro (§ 34 VerpackG) geahndet.
Rechtsschutz und Ausnahmen
Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen oder Befreiungen beantragen, etwa im Rahmen von Eigenrücknahmesystemen oder für spezifische Verpackungen. Die Entscheidung obliegt den zuständigen Behörden bzw. der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Ausblick und künftige Entwicklungen
Die rechtlichen Vorgaben zu Einwegverpackungen unterliegen einem stetigen Wandel, mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft europaweit voranzutreiben. Die geplante EU-Verpackungsverordnung, die steigenden Anforderungen an Recyclingquoten und die zunehmende Ausweitung von Pfandpflichten werden die Anforderungen an Hersteller, Vertreiber und Verbraucher weiter verschärfen.
Literaturhinweise:
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG
- EU Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) (Vorschlag 2022)
Weblinks:
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) – Verpackungen und Verpackungsabfälle
Siehe auch:
Mehrwegverpackungen, Recycling, Produzentenverantwortung, Kreislaufwirtschaft, Verpackungsabfall
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Einwegverpackungen in Deutschland?
Einwegverpackungen unterliegen in Deutschland einer Vielzahl rechtlicher Vorschriften, die insbesondere im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt sind. Das Gesetz verpflichtet Hersteller und Erstinverkehrbringer dazu, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und für die Sammlung, Rücknahme sowie Verwertung der Verpackungsabfälle zu sorgen. Ein zentrales Element ist die Systembeteiligungspflicht: Unternehmen müssen sich einem dualen System anschließen und Lizenzentgelte für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegverpackungen entrichten, um die ordnungsgemäße Entsorgung durch recyclingfähige Sammelsysteme zu gewährleisten. Zusätzlich gibt es spezielle Anforderungen an Kennzeichnungspflichten und Informationspflichten für Letztvertreiber sowie Regelungen zur design-for-recycling-Fähigkeit von Verpackungen. Für bestimmte Produktgruppen, wie etwa Getränkeverpackungen, gelten besondere Vorschriften, zum Beispiel die Pfandpflicht. Darüber hinaus stehen das EU-Recht, insbesondere die Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD), und weitere umweltbezogene Vorschriften im Wechselspiel mit dem nationalen Recht.
Welche Pflichten bestehen für Hersteller und Vertreiber von Einwegverpackungen hinsichtlich der Rücknahme?
Hersteller und Vertreiber von Einwegverpackungen sind gesetzlich verpflichtet, sich an der Rücknahmestruktur für Verpackungsabfälle zu beteiligen. Einwegverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, unterliegen der Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG). Die Rücknahme erfolgt in der Regel durch die Beteiligung an dualen Systemen; eine individuelle Rücknahme am Point of Sale ist meist nur bei systemunverträglichen Verpackungen erforderlich. Im Fall der Systemteilnahme werden die Verpackungen über die Wertstoffsammlung (Gelber Sack/Tonne) entsorgt und von den Systembetreibern dem Recycling zugeführt. Besondere Rücknahmepflichten bestehen jedoch für Einweggetränkeverpackungen, hier müssen Letztvertreiber (zum Beispiel der Einzelhandel) leere Pfandflaschen zurücknehmen und sicherstellen, dass das Pfand erstattet wird.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Regelungen zu Einwegverpackungen?
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Handhabung von Einwegverpackungen – etwa eine unterlassene Registrierung bei der ZSVR, die fehlende Systembeteiligung oder die Nichteinhaltung von Pfandpflichten – stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 VerpackG dar und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder kann betraglich variieren und reicht bei schwerwiegenden Verstößen je nach Einzelfall bis zu 200.000 Euro. Insbesondere an der Produktkette Beteiligte sollten regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften prüfen, da auch fahrlässige Verstöße sanktioniert werden. Neben Bußgeldern können weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Vertriebsverbote oder die Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen auf der Internetseite der ZSVR erfolgen.
Welche Anforderungen gelten an die Kennzeichnung von Einwegverpackungen?
Für bestimmte Einwegverpackungen gelten speziell über das VerpackG hinausgehende Kennzeichnungsvorgaben. Beispielsweise schreibt die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung eine deutliche und dauerhafte Kennzeichnung von Einwegkunststoff-Produkten wie Bechern, aber auch Feuchttüchern oder Hygieneartikeln vor, sofern diese Kunststoffe enthalten. Bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ist zudem der Hinweis „Einweg” sowie der Pfandbetrag (derzeit 25 Cent) in einer an den Verkaufsstellen gut erkennbaren Form zu platzieren. Die korrekte Kennzeichnung soll Fehlwürfen im Entsorgungssystem und Verbrauchertäuschung entgegenwirken. Des Weiteren besteht die Verpflichtung zur Angabe der Materialart nach europäischen Vorgaben, etwa im Rahmen der SUPD, zum besseren und konsequenteren Recycling.
Gibt es Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen?
Das Verpackungsgesetz sieht grundsätzlich eine Pfandpflicht für nahezu alle Einweggetränkeverpackungen vor, wobei bestimmte Ausnahmen bestehen. Hierzu zählen insbesondere Verpackungen von Milch und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, Getränke in Behältnissen von mehr als drei Litern oder weniger als 0,1 Litern Fassungsvermögen sowie Verpackungen von bestimmten medizinisch-diätetischen Getränken. Allerdings wurden die Ausnahmen im Zuge gesetzlicher Änderungen stetig reduziert, sodass etwa ab 2024 auch Milch- und Milchmischgetränke in Einwegkunststoffverpackungen der Pfandpflicht unterliegen. Wichtig ist, dass Unternehmen stets die jeweils aktuelle gesetzliche Lage prüfen, um etwaigen Verstößen vorzubeugen.
Wie verhält sich das deutsche Verpackungsrecht zum europäischen Recht, insbesondere zur Einwegkunststoffrichtlinie?
Das deutsche Verpackungsgesetz steht in engem Zusammenhang mit europäischen Vorgaben, insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie, SUPD). Die SUPD hat erhebliche Auswirkungen auf das nationale Recht, etwa im Hinblick auf das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Sammlung und die Verwertung von Einwegkunststoffverpackungen. Deutschland hat zahlreiche Vorgaben dieser Richtlinie im Verpackungsgesetz, insbesondere durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung sowie durch erweiterte Betreiberpflichten, umgesetzt. Zukünftig werden weitere Anpassungen des nationalen Rechts an EU-Richtlinien erwartet, um die Einhaltung der Zielvorgaben zur Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung von Einwegkunststoffen zu stärken.
Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen für Einwegverpackungen?
Hersteller und Erstvertreiber von Einwegverpackungen sind verpflichtet, umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR mit Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und deren Materialart. Zudem müssen monatliche oder jährliche Datenmeldungen an das duale System erfolgen, welchem die Verpackungen angeschlossen sind. Weiterhin besteht eine Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen, Nachweise und Systembeteiligungsverträge, um bei Kontrollen eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der ordnungsgemäßen Entsorgung gewährleisten zu können. Bei Publikumsverkehr müssen Letztvertreiber zudem Verbraucher über Rückgabemöglichkeiten sowie das richtige Entsorgungsverhalten informieren.