Legal Lexikon

Einwegpfand


Begriff und rechtliche Grundlagen des Einwegpfands

Das Einwegpfand bezeichnet ein gesetzlich geregeltes Wertpfandsystem in Deutschland, das auf bestimmte Einweggetränkeverpackungen erhoben wird. Ziel des Einwegpfands ist die Förderung einer höheren Sammel- und Recyclingquote sowie die Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegverpackungen. Die rechtliche Grundlage für das Einwegpfand stellt primär das Verpackungsgesetz (VerpackG) dar.

Gesetzliche Regelungen und Anwendungsbereich

Verpackungsgesetz und Pfandpflicht

Das seit dem 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt in den §§ 31 bis 34 die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen. Die Pflicht zur Erhebung eines Pfandes kommt zur Anwendung bei der erstmaligen in Verkehr Bringung bestimmter befüllter Einwegverpackungen für Getränke, die sodann gewerbsmäßig an den Endverbraucher abgegeben werden.

Pfandpflichtige Verpackungen

Die Pfandpflicht gilt insbesondere für:

  • Einweg-Kunststoffflaschen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3,0 Liter,
  • Einweg-Getränkedosen aus Aluminium oder Weißblech.

Davon umfasst sind zahlreiche Getränkearten wie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier, Mischgetränke auf Bierbasis und andere alkoholfreie sowie alkoholhaltige Getränke. Ausgenommen sind aktuell unter anderem Milch, Milchmischgetränke und bestimmte Säfte.

Einwegverpackungen unterliegen dann der Pfandpflicht, wenn sie „zum einmaligen Gebrauch bestimmt” sind und nicht zum System der Mehrwegverpackungen mit Rückführung und Wiederbefüllung gehören.

Ausnahmen und Erweiterungen der Pfandpflicht

Das Gesetz sieht spezifizierte Ausnahmetatbestände vor, insbesondere für bestimmte Getränkekategorien und Verpackungsmaterialien. Durch Wiederholte Novellierung des VerpackG wurde der Anwendungsbereich kontinuierlich erweitert, beispielsweise durch die stufenweise Einbeziehung von Fruchtsäften und Milchgetränken.

Höhe des Pfandbetrags

Der gesetzlich vorgeschriebene Pfandbetrag für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen beträgt gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG einheitlich 0,25 Euro (25 Cent) je Verpackung.

Pfandkreislauf und Rücknahmepflichten

Pfanderhebung und -rückgabe

Beim Kauf eines betroffenen Produktes zahlt der Endverbraucher neben dem eigentlichen Produktpreis den gesetzlich festgelegten Pfandbetrag. Die Rückgabe erfolgt üblicherweise im Einzelhandel, der zur Rücknahme und zur Erstattung des Pfands verpflichtet ist, sofern er entsprechende Verpackungen im Sortiment führt.

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Nach § 31 Abs. 2 VerpackG sind Vertreiber, die Getränke in Einwegpfandverpackungen in den Verkehr bringen, verpflichtet, im Rahmen des sogenannten „freien Rücknahmesystems” leere pfandpflichtige Verpackungen zurückzunehmen und den Pfandbetrag zu erstatten. Kleine Verkaufsstellen mit einer Fläche unter 200 m² sind lediglich zur Rücknahme solcher Verpackungen verpflichtet, die sie auch im Sortiment führen.

Automatisierte Rücknahmesysteme

Zur Erfüllung der Rücknahmepflicht haben sich automatisierte Rücknahmesysteme (Pfandautomaten) weitgehend durchgesetzt, welche die Identifikation der Verpackung und die Auszahlung des Pfandes übernehmen.

System der Pfandzeichen

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen müssen gut sichtbar durch ein Pfandzeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht dient der Klarheit für Verbraucher und dem erleichterten Handling innerhalb der Rücknahmesysteme, sowie der ahndbaren Durchsetzungspflicht der gesetzlichen Regelungen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen die Pfandpflichten, beispielsweise das Inverkehrbringen von nicht gekennzeichneten Verpackungen, das Unterlassen der Pfanderhebung oder eine verweigerte Rücknahme, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 VerpackG dar. Diese können mit empfindlichen Bußgeldern, teils bis zu 100.000 Euro pro Einzelfall, sanktioniert werden.

Überwachung und Durchsetzung

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die zuständigen Landesbehörden überwacht. Die Zentralstelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt hierbei eine koordinierende und überwachende Funktion. Verstöße können sowohl durch behördliche Kontrollen als auch durch Anzeigen Dritter aufgedeckt werden.

Verhältnis zum Mehrwegpfand

Das Einwegpfand ist strikt vom Mehrwegpfand zu unterscheiden. Während das Mehrwegpfand der Rückführung und Wiederbefüllung von Mehrwegverpackungen dient, stellt das Einwegpfand ein Anreizsystem zur Steigerung der Rückgabe und der werkstofflichen Verwertung von Einwegverpackungen dar. Rechtliche Grundlagen und Pfandsysteme unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Kreislaufführung, Verpflichtungen und Zielrichtung.

Internationaler Kontext und Entwicklung

Deutschland gilt im Bereich des Einwegpfandsystems als Vorreiter innerhalb der Europäischen Union. Mit der Einführung und fortlaufenden Ausdehnung der Pfandpflicht erfüllte die Bundesrepublik zahlreiche Vorgaben der europäischen Abfallrahmen- und Verpackungsrichtlinien. Durch die Novellierung des Verpackungsgesetzes sowie die Ausweitung der Pfandpflicht auf weitere Verpackungskategorien wird angestrebt, die europäischen und nationalen Recyclingziele nachhaltig zu erreichen.


Literaturhinweise und weiterführende Vorschriften

  • § 31-34 VerpackG (Verpackungsgesetz)
  • Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
  • Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Zusammenfassung

Das Einwegpfand ist ein gesetzlich vorgegebenes Instrument zur Förderung der Rücknahme und werkstofflichen Verwertung von Einweggetränkeverpackungen. Es findet seine rechtliche Grundlage im Verpackungsgesetz, das Pfandbetrag, Anwendungsbereich, Rücknahmepflichten und Sanktionen detailliert regelt. Mit dem Pfandsystem verfolgt der Gesetzgeber die Ziele der Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und des Umweltschutzes. Verbindliche Kennzeichnung, einheitlicher Pfandbetrag und strikte Überwachung gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung und tragen maßgeblich zur Erreichung der europaweiten Recyclingziele bei.

Häufig gestellte Fragen

Inwieweit gilt die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen nach deutschem Recht?

Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ist im deutschen Recht insbesondere durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt. Sie gilt für Einwegverpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall, die mit Erfrischungsgetränken, Bier, Mineralwasser und anderen bestimmten Getränken befüllt sind. Ausgenommen sind beispielsweise Milch und milchhaltige Getränke sowie Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Liter oder mehr als 3 Liter. Die Pfandpflicht entsteht gemäß § 31 VerpackG beim Inverkehrbringen der jeweiligen Verpackung durch den Hersteller oder Importeur auf dem deutschen Markt. Einzelhändler sind verpflichtet, diese bepfandeten Einwegverpackungen gegen Erstattung des Pfandbetrags zurückzunehmen. Das Pfand beträgt gesetzlich festgelegt mindestens 0,25 Euro pro Verpackungseinheit. Bei Missachtung der Pfandpflicht drohen den Herstellern und Händlern Geldbußen sowie gegebenenfalls die Anordnung weiterer ordnungsrechtlicher Maßnahmen.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Verstößen gegen die Einwegpfandpflicht?

Verstöße gegen die Einwegpfandpflicht stellen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet werden. Typische Verstöße sind unter anderem das Unterlassen der Pfanderhebung beim Verkauf, die Nichtkennzeichnung von pfandpflichtigen Einwegverpackungen und die Verweigerung der Rücknahme leerer Verpackungen durch Händler. Neben der bußgeldrechtlichen Sanktionierung können auch behördliche Anordnungen, etwa Rückrufaktionen oder Vertriebsverbote, erlassen werden. Zudem kann eine unterlassen Kennzeichnung als Verbrauchertäuschung gewertet werden, was zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere der Wettbewerber, nach sich ziehen kann.

Muss jeder Händler Einwegverpackungen zurücknehmen?

Nach § 31 Abs. 4 VerpackG ist jeder Händler, der pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft, auch zur Rücknahme verpflichtet. Diese Pflicht gilt jedoch grundsätzlich nur für Einwegverpackungen aus dem gleichen Material, wie sie vom jeweiligen Händler auch angeboten werden (Materialgleichheit). Darüber hinaus gilt die Rücknahmepflicht nur für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 200 Quadratmetern. Kleinere Geschäfte mit geringerer Fläche müssen nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von ihnen selbst in Verkehr gebracht wurden. Die Rücknahme ist unabhängig davon zu gewährleisten, ob die abgegebene Verpackung tatsächlich im jeweiligen Laden erworben wurde.

Wie ist Einwegpfand rechtlich von Mehrwegpfand abzugrenzen?

Einweg- und Mehrwegpfand unterscheiden sich rechtlich insbesondere durch ihren Zweck und ihren Regelungsrahmen. Das Einwegpfand ist Teil des Einwegpfandsystems und dient primär der Steuerung der Rückführung von nicht wiederbefüllbaren Verpackungen zur stofflichen Verwertung. Mehrwegpfand bezieht sich hingegen auf Verpackungen, die gezielt zur Wiederbefüllung konzipiert wurden, beispielsweise klassische Getränkeflaschen aus Glas oder PET-Mehrweg. Beide Pfandsysteme sind über das VerpackG geregelt, jedoch existieren für Mehrweg zusätzliche Anforderungen an die Kreislauffähigkeit und Wiederverwendung. Die Pfandhöhe ist auch unterschiedlich geregelt: Während das Einwegpfand einheitlich 0,25 Euro beträgt, können Mehrwegpfandbeträge variieren (meist 0,08 bis 0,15 Euro für kleinere Getränkeverpackungen, häufig 0,15 Euro für Bierflaschen).

Welche Kennzeichnungs- und Informationspflichten sehen die rechtlichen Vorschriften für Einwegverpackungen vor?

Gemäß § 32 VerpackG besteht für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen eine Verpflichtung zur Kennzeichnung. Die Verpackungen müssen eindeutig als “Einweg” und “pfandpflichtig” erkennbar sein, in der Regel durch das offizielle DPG-Logo (Deutsche Pfandsystem GmbH). Ergänzend dazu sind auch an den Verkaufsstellen Hinweise erforderlich, dass bei bestimmten Getränken ein Pfand erhoben wird. Wird die Kennzeichnung unterlassen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern und weiteren Maßnahmen belegt werden kann. Die Informationspflicht erstreckt sich außerdem auf die Rückgabemöglichkeiten: Händler müssen klar darüber informieren, welche Verpackungen zurückgenommen werden und wie das Pfandsystem funktioniert.

Wie verhält es sich mit der Pfandpflicht bei Import- und Exportwaren?

Die Einwegpfandpflicht greift grundsätzlich nur beim erstmaligen Inverkehrbringen von Getränken in Einwegverpackungen im Inland. Importeure müssen beim Import nach Deutschland sicherstellen, dass ihre Produkte die Pfand- und Kennzeichnungspflichten erfüllen. Beim Export aus Deutschland entfällt die Pfandpflicht für solche Verpackungen, die nicht im Inland in Verkehr gebracht, sondern ins Ausland exportiert werden. Erstattet werden können Pfandbeträge dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die bepfandete Ware oder Leergut tatsächlich exportiert und nicht im deutschen Markt in Umlauf gebracht wurde. Für spezifische Fälle, wie Onlinehandel mit grenzüberschreitenden Lieferungen, sind zusätzliche Sorgfaltspflichten und Nachweisanforderungen zu beachten.

Gibt es rechtliche Ausnahmen von der Einwegpfandpflicht?

Ausnahmen von der Pfandpflicht sind im Verpackungsgesetz ausdrücklich geregelt. Sie betreffen beispielsweise Getränkekartons, Tetra Paks, Schlauchbeutel sowie bestimmte Nischenprodukte wie diätetische Getränke, medizinisch indizierte Flüssignahrung oder alkoholische Mischgetränke in Dosen. Auch für Milch und milchhaltige Getränke ist die Pfandpflicht ausgesetzt. Die Liste der Ausnahmen wurde im Laufe gesetzlicher Novellierungen (insbesondere 2022) deutlich verkürzt, sodass sukzessive mehr Verpackungen der Pfandpflicht unterliegen. Bestehen Unsicherheiten, ob ein Produkt der Einwegpfandpflicht unterliegt, ist eine rechtsverbindliche Klärung bei den zuständigen Landesbehörden oder dem Umweltbundesamt möglich.