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Eintritt eines Gesellschafters


Eintritt eines Gesellschafters

Der Eintritt eines Gesellschafters bezeichnet den rechtlichen Vorgang, durch den eine neue Person (natürliche oder juristische Person) in eine bereits bestehende Gesellschaft als Gesellschafter aufgenommen wird. Dieser Prozess ist für sämtliche Gesellschaftsformen des deutschen Gesellschaftsrechts von maßgeblicher Bedeutung und weist vielfältige rechtliche Implikationen auf. Nachfolgend wird der Vorgang umfassend dargestellt, wobei insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen, vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, Zustimmungsanforderungen sowie handels- und steuerrechtliche Aspekte eingegangen wird.

Gesellschaftsformen und gesetzliche Rahmenbedingungen

Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine OHG oder KG erfolgt grundsätzlich durch Aufnahme gemäß § 130 HGB. Regelmäßig bedarf es dazu der Zustimmung aller bestehenden Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Der Eintritt ist meist mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags verbunden und im Handelsregister einzutragen.

  • Bei der OHG wird der neue Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter.
  • Bei der KG ist zu unterscheiden, ob der Eintritt als Komplementär (voll haftender Gesellschafter) oder als Kommanditist (haftet in Höhe seiner Einlage) erfolgt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch bei der GbR gilt: Der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden, § 709 BGB. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Mehrheitsentscheidungen zulassen. Eintragungspflichten existieren mangels Register nicht, jedoch empfiehlt sich eine schriftliche Niederlegung der Änderungen.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Beim Eintritt eines Gesellschafters in eine GmbH oder AG unterscheidet man zwischen Beteiligung durch Übertragung eines bestehenden Geschäftsanteils oder durch Ausgabe neuer Anteile (Kapitalerhöhung).

  • GmbH: Der Erwerb eines Geschäftsanteils bedarf eines notariell beurkundeten Abtretungsvertrages (§ 15 GmbHG). Der Eintritt ist mit einer Meldung zum Handelsregister verbunden.
  • AG: Neue Aktionäre treten durch Kauf bestehender Aktien oder Teilnahme an einer Kapitalerhöhung ein. Besonderheiten bestehen hier in den Mitwirkungsmöglichkeiten und der Transparenzpflicht.

Zustimmungserfordernisse

Zustimmung der Gesellschafter

Der Eintritt setzt vielfach die Zustimmung der bestehenden Gesellschafter voraus. Dies kann ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Andernfalls ist in vielen Fällen Einstimmigkeit erforderlich. Besonders bei Personengesellschaften wird so der „Personalismus“ der Gesellschaft geschützt.

Sonderrechte und Vorkaufsrechte

Gesellschaftsverträge enthalten häufig weitere Regelungen, etwa Vorkaufsrechte für bestehende Gesellschafter oder Zustimmungserfordernisse bei Anteilsübertragungen. Sonderrechte einzelner Gesellschafter sowie Sperrminoritäten sind zu beachten.

Rechtsfolgen des Eintritts

Gesellschaftsrechtliche Folgen

Mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Anpassung des Gesellschaftsvertrags bezüglich der Gesellschafterliste, Stimmrechte, Gewinn- und Verlustverteilung
  • Übernahme bestehender Gesellschaftsverpflichtungen und ggf. Nachhaftung für Altschulden (bei Personengesellschaften, vgl. § 130 HGB)
  • Änderung der Organstruktur, insbesondere in der GmbH und AG

Haftungsfragen

Ein neuer Gesellschafter haftet in Personengesellschaften grundsätzlich auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der OHG ergibt sich das aus § 130 HGB, bei der KG § 176 HGB. Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung in der Regel auf die Einlage bzw. den Anteilserwerb.

Steuerrechtliche Aspekte

Der Eintritt eines Gesellschafters hat auch steuerliche Auswirkungen, wie beispielsweise auf die Gewinnverteilung, Kapitaleinlagebesteuerung und auf etwaige Bewertungsansätze im Rahmen eines Gesellschafterwechsels. Es können Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer berührt sein.

Vertragsgestaltung und Formerfordernisse

Gesellschaftsvertrag

Grundsätzlich ist die Änderung des Gesellschafterbestands im Gesellschaftsvertrag zu regeln und, insbesondere bei Satzungsänderungen in Kapitalgesellschaften, im Handelsregister anzumelden. Für die Übertragung von Geschäftsanteilen bestehen häufig Schriftform- oder notarielle Beurkundungspflichten (z. B. § 15 GmbHG).

Nachschusspflichten und Kapitalaufbringung

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters kann mit Nachschusspflichten, Einbringung von Sacheinlagen oder der Verpflichtung zur Kapitalleistung verbunden sein. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.

Eintragungspflichten und Bekanntmachung

Bei eintragungspflichtigen Gesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH, AG) ist der Gesellschaftereintritt dem Handelsregister anzuzeigen. Die Veröffentlichung erfolgt zur Wahrung des Schutzes des Rechtsverkehrs.

  • GmbH: Aktualisierung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG)
  • Handelsgesellschaften: Anmeldung der Änderung beim Handelsregister

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Der Eintritt eines Gesellschafters ist abzugrenzen von der Übertragung der Beteiligung (bspw. beim Verkauf von Anteilen) und der Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile. Auch ist zu differenzieren zwischen dem Eintritt durch Aufnahme und der Erhöhung der Geschäftsanteile bereits bestehender Gesellschafter.

Auflösende Bedingungen und Ausschlussmöglichkeiten

Gesellschaftsverträge können den Eintritt weiterer Gesellschafter beschränken oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, etwa Zustimmungsklauseln, Qualifikationsanforderungen oder Mindestbeteiligungen.

Ausschluss von Gesellschaftern

Im Gegensatz zum Eintritt ist auch der Ausschluss eines Gesellschafters zu regeln. Die Begriffe sind voneinander abzugrenzen, berühren jedoch häufig gleich gelagerte gesellschaftsrechtliche Fragen.


Fazit:
Der Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft ist ein komplexer Vorgang, der verschiedene rechtliche Bereiche umfasst. Die Ausgestaltung hängt maßgeblich von der gewählten Gesellschaftsform, der individuellen Satzung sowie steuerlichen und haftungsrechtlichen Erwägungen ab. Eine gründliche Prüfung und vertragliche Gestaltung sind entscheidend, um etwaige rechtliche Risiken zu minimieren und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Eintritt eines neuen Gesellschafters erfüllt sein?

Für den Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Gesellschaft bedarf es in der Regel der Zustimmung aller bestehenden Gesellschafter, sofern die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Insbesondere bei Personengesellschaften (wie der GbR oder OHG) ist das Einstimmigkeitserfordernis gesetzlich vorgesehen (§ 709 BGB, § 119 HGB). Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag legt abweichende Regelungen fest. Ein Aufnahmeantrag des neuen Gesellschafters ist juristisch mit einem Angebot auf Abschluss eines Aufnahmevertrags gleichzusetzen; dieser Vertrag muss von allen bestehenden Gesellschaftern angenommen werden. Zudem ist bei bestimmten Gesellschaftsformen und insbesondere bei der GmbH eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses sowie gegebenenfalls der Abtretung von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlich, um die Eintragung ins Handelsregister zu erlangen. Weiterhin sind gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrechte, Nachschussverpflichtungen und etwaige Zustimmungserfordernisse Dritter (z.B. bei behördlichen Genehmigungen) zu prüfen.

Welche formellen Schritte sind beim Gesellschaftereintritt in einer GmbH zu beachten?

Beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine GmbH sind verschiedene formelle Schritte unabdingbar. Zunächst bedarf es eines Kauf- oder Abtretungsvertrages über den Gesellschaftsanteil, der nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Dies umfasst sowohl die Neuausgabe als auch die Übertragung bereits bestehender Anteile. Nach Beurkundung ist die Veränderung der Gesellschafterstruktur der Gesellschaft und in der Folge dem Handelsregister anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 GmbHG); das erfordert die Übermittlung einer Gesellschafterliste, die von einem Notar erstellt und eingereicht wird. Erst mit Eintrag ins Handelsregister und Mitteilung an das zuständige Amtsgericht wird der Gesellschaftereintritt im Außenverhältnis wirksam. Zusätzlich müssen gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmungen (z. B. Zustimmung der Gesellschafterversammlung) eingeholt und, falls erforderlich, Einwilligungen von Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden beschafft werden (z. B. bei regulierten Tätigkeiten oder gesellschaftsrechtlich relevanten Schwellenwerten).

Welche rechtlichen Folgen hat der Eintritt eines neuen Gesellschafters für die Gesellschaft?

Mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters treten sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rechtsfolgen ein. Intern wird der neue Gesellschafter Teil der Gesellschaftergemeinschaft und erhält ab dem Zeitpunkt des wirksamen Beitritts die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Stimmrechten, Gewinnbeteiligung, Informationsrechten sowie Nachschuss- und Treuepflichten. Extern kann sich die Aufnahme eines neuen Gesellschafters auf die Vertretungsbefugnis und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft auswirken, insbesondere bei Personengesellschaften (z. B. gesamtschuldnerische Haftung ab Eintragung bei der OHG, § 130 HGB). Zudem müssen gesellschaftsrechtliche Mitteilungspflichten beachtet werden (z. B. nach § 20 Abs. 1 GmbHG Meldung der Gesellschafter an das Handelsregister). Steuerlich kann der Gesellschaftereintritt zu Grunderwerbsteuerpflichten und zur Anpassung der steuerlichen Organschaft führen. Bestehende vertragliche Bindungen der Gesellschaft gegenüber Dritten (z. B. Banken, Lieferanten) sollten ebenfalls auf etwaige Konsentserfordernisse überprüft werden.

Welche Haftungsregelungen gelten für den neu eintretenden Gesellschafter?

Die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft. In einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet der neue Gesellschafter ab dem Zeitpunkt seines Eintritts auch für alle bis dahin begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 HGB), unabhängig davon, ob diese ihm bekannt waren. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert eine ähnliche Haftungsfolge gemäß § 427 BGB in Verbindung mit § 705 BGB, wobei hier ab Eintritt für die zum Eintrittszeitpunkt bestehenden Schulden gehaftet wird. Bei einer GmbH haften Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden; das Haftungsrisiko beschränkt sich auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage. Im Falle einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet der Kommanditist lediglich in Höhe seiner Einlage, der Komplementär jedoch unbeschränkt. Zugleich sind Besonderheiten bei der Haftungsdurchbrechung (z. B. bei existenzvernichtendem Eingriff oder Sphärenvermischung) zu beachten.

Wann ist der Eintritt eines Gesellschafters wirksam und welche Bedeutung hat die Eintragung ins Handelsregister?

Der Eintritt eines Gesellschafters ist grundsätzlich bereits mit Abschluss des formgültigen Rechtsgeschäfts (also mit dem Eintrittsbeschluss beziehungsweise dem Abschluss des Aufnahmevertrags) wirksam. Bei der GmbH entsteht jedoch die Publizitätswirkung erst mit der Eintragung ins Handelsregister; nach § 16 GmbHG ist der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter als solcher zu behandeln. Für Dritte entfaltet die Eintragung daher eine Schutzwirkung, Vorgänge werden demnach erst ab dem Zeitpunkt publik und verbindlich, zu dem die entsprechende Gesellschafterliste im Handelsregister veröffentlicht wurde. Bei Personengesellschaften, wie der OHG, ist die Anmeldung des Eintritts zur Eintragung ebenso erforderlich, doch können interne Wirkungen bereits vorher eintreten. Die Registerpublizität ist daher insbesondere bei der Geltendmachung von Rechten gegenüber Dritten sowie bei Gläubigerinteressen bedeutsam.

Welche Bedeutung haben bestehende gesellschaftsvertragliche Regelungen (z. B. Abtretungsverbote, Vorkaufsrechte) für den Gesellschaftereintritt?

Gesellschaftsvertragliche Regelungen können den Eintritt eines neuen Gesellschafters erheblich beeinflussen. Häufig enthalten Gesellschaftsverträge Abtretungsverbote, Zustimmungsvorbehalte oder Vorkaufsrechte, die den Erwerb oder die Übertragung von Geschäftsanteilen einschränken. Ein Abtretungsverbot bedeutet, dass Gesellschaftsanteile nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden dürfen. Die Ausgestaltung und Wirksamkeit solcher Klauseln richten sich nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften und werden durch § 15 GmbHG und ggf. weitere gesellschaftsrechtliche Vorschriften ergänzt. Bestehende Vorkaufsrechte verpflichten den veräußernden Gesellschafter, zunächst den anderen Gesellschaftern die Anteile zum Erwerb anzubieten. Bei Nichtbeachtung solcher Regelungen kann die Übertragung nichtig oder anfechtbar sein. Überdies müssen etwaige Sperrminoritäten, Stimmrechtsausschlüsse oder Mitverkaufsrechte beachtet werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Welche Mitteilungspflichten und Anzeigepflichten bestehen beim Eintritt eines neuen Gesellschafters?

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist mit verschiedenen Mitteilungs- und Anzeigepflichten verbunden. Nach deutschem Recht, insbesondere bei der GmbH, muss jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich durch Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister angezeigt werden (§ 40 GmbHG). Bei börsennotierten Gesellschaften bestehen weitergehende Mitteilungspflichten, insbesondere nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sobald bedeutende Beteiligungsschwellen überschritten werden. In einigen Branchen greifen zudem spezielle Regulierungsvorschriften, z. B. Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) oder gegenüber Aufsichtsbehörden (z. B. BaFin bei Finanzdienstleistungsinstituten). Nicht zuletzt können vertragliche Offenlegungspflichten gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Investoren bestehen, die im Gesellschaftsvertrag oder in Nebenabreden geregelt sind. Steuerliche Meldepflichten, beispielsweise beim Finanzamt (z. B. für die Erteilung neuer Steuernummern oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern), sind ebenso einzuhalten.

Welche Rolle spielt die Mitwirkung eines Notars beim Eintritt eines Gesellschafters in eine GmbH?

Die Mitwirkung eines Notars ist beim Eintritt eines Gesellschafters in eine GmbH zwingend erforderlich, sofern es sich um die Übertragung von Geschäftsanteilen oder die Zeichnung neuer Anteile handelt. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedürfen sowohl die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen als auch die Vereinbarung neuer Geschäftsanteile der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft im Rahmen der Beurkundung die Identität der Parteien, die Vertretungsbefugnisse sowie die formale Wirksamkeit der Erklärungen. Zudem fertigt der Notar die aktualisierte Gesellschafterliste an und meldet diese direkt an das Handelsregister. Ohne notarielle Mitwirkung wäre die Übertragung von Geschäftsanteilen unwirksam; dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Rechtssicherheit sowie der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation und Kontrolle gesellschaftsrechtlicher Vorgänge.