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Eintragungsklage


Begriff und Bedeutung der Eintragungsklage

Die Eintragungsklage ist ein zivilprozessuales Rechtsinstitut, das insbesondere im Gesellschaftsrecht, aber auch in anderen Rechtsbereichen eine wichtige Rolle spielt. Sie dient dazu, eine Eintragung in ein öffentliches Register gerichtlich durchzusetzen, sofern ein berechtigter Antrag auf Eintragung abgelehnt wurde oder ein Widerspruch gegen eine beantragte Eintragung eingelegt wurde. Häufige Anwendungsfälle finden sich vor allem im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie im Grundbuchrecht.


Rechtliche Grundlagen der Eintragungsklage

Registerrechtliche Einbindung

Eintragungsklagen sind im Zusammenhang mit der Führung öffentlicher Register zu sehen. Die zentralen rechtlichen Normen finden sich insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG) sowie im Vereinsgesetz (VereinsG) und weiteren registerrechtlichen Vorschriften. Die zentralen Vorschriften regeln, wann und wie Anträge auf Eintragungen in öffentliche Register gestellt und durchgesetzt werden können.

Zweck und Funktion der Eintragungsklage

Die Eintragungsklage dient in erster Linie dem Schutz berechtigter Interessen an einer (Nicht-)Eintragung in einem öffentlichen Register. Sie ermöglicht es, die Eintragung gerichtlicher Entscheidungen oder Eintragungen, die von der Registerbehörde abgelehnt wurden, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Registersicherheit wird damit gestärkt; zugleich wird ein effektiver Rechtsschutz für Betroffene gewährleistet.


Ablauf und Verfahren der Eintragungsklage

Anwendungsbereiche

Die Eintragungsklage wird vorrangig in den folgenden Registern verwendet:

  • Handelsregister (z.B. Eintragung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen)
  • Vereinsregister (z.B. Eintragung von Vorständen, Satzungsänderungen)
  • Partnerschaftsregister (z.B. Eintragung von Partnerschaftsgesellschaften und deren Vertretungsregelungen)
  • Genossenschaftsregister (z.B. Eintragung von Vorständen, Aufsichtsräten)
  • Grundbuch (z.B. Eintragungen von Eigentumsrechten, Dienstbarkeiten)

Form und Frist der Eintragungsklage

Die Eintragungsklage wird als zivilrechtlicher Klageweg ausgeübt und richtet sich gegen die Personen oder Stellen, die der Eintragung widersprochen oder sie verhindert haben. Die jeweilige Frist für die Erhebung der Klage ist gesetzlich bestimmt und variiert je nach Registerart und Regelungsbereich. So beträgt die Klagefrist im Vereinsrecht beispielsweise einen Monat (§ 50 Abs. 2 BGB).

Zulässigkeit und Beteiligtenstellung

Voraussetzung der Eintragungsklage ist ein berechtigtes Interesse an einer registerlichen Eintragung. Sie kann durch Antragsteller oder solche Personen erhoben werden, deren Rechte durch die Ablehnung der Eintragung unmittelbar berührt sind. Beim Vereinsregister richtet sich die Klage gegen den Verein, beim Handelsregister in der Regel gegen die Gesellschaft.

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Eintragungsklagen variiert je nach betreffendem Register und gesellschaftsrechtlicher Form. Im Regelfall ist das zuständige Amtsgericht als Registergericht die erste Instanz, in bestimmten Fällen sind auch Landgerichte zuständig.


Rechtliche Wirkungen der Eintragungsklage

Wirkung des Urteils

Stellt das Gericht mit seinem Urteil fest, dass die beantragte Eintragung zu erfolgen hat, ist das Registergericht verpflichtet, die begehrte Eintragung vorzunehmen. Das Urteil ersetzt nicht die Eintragung selbst, sondern verpflichtet das Registergericht zur Vornahme der Eintragung. Im umgekehrten Fall, also bei Abweisung der Klage, wird die Eintragung endgültig versagt.

Bindungswirkung

Das rechtskräftige Urteil entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Beteiligten als auch für das Registergericht. Weiterhin ist das Registergericht auch an den festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es um Eintragung oder Nichteintragung im Register geht.

Kosten und Gebühren

Für Eintragungsklagen fallen Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten an, die in der Regel nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften getragen werden. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Gebühren für die Registerführung.


Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Unterschied zu Beschwerdeverfahren

Im Gegensatz zum beschwerdegerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen des Registergerichts richtet sich die Eintragungsklage regelmäßig gegen andere Beteiligte, die die Eintragung verhindern oder verweigern. Während das Beschwerdeverfahren die Prüfung durch eine höhere Registerbehörde ermöglicht, wird durch die Eintragungsklage die materielle Rechtslage im Verhältnis der Beteiligten geklärt.

Verhältnis zur Feststellungsklage

Die Eintragungsklage ist gegenüber der Feststellungsklage speziell: Ihr Ziel ist nicht die bloße Feststellung, sondern die gerichtliche Durchsetzung eines bestimmten Eintragungsvorgangs im Register.


Eintragungsklage im Gesellschafts- und Vereinsrecht

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten

Im Gesellschaftsrecht kommt der Eintragungsklage besondere Bedeutung bei streitigen Gesellschafterbeschlüssen über Satzungsänderungen, Bestellung oder Abberufung von Organmitgliedern, Kapitalmaßnahmen u.Ä. zu. Häufig lässt sich die Eintragung einer Änderung im Handelsregister bei fehlendem Konsens nur im Wege der gerichtlichen Entscheidung herbeiführen.

Vereinsrechtliche Besonderheiten

Im Vereinsrecht wird die Eintragungsklage insbesondere bei Streit über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen relevant. Die beteiligten Vereinsmitglieder oder der Vorstand können sich im Klageweg gegen die Eintragung oder deren Verweigerung wenden.


Eintragungsklage und Grundbuchrecht

Im Grundbuchrecht existiert ein eigenes Verfahren für die Anordnung und Durchsetzung von Eintragungen. Hier bildet die sog. „Antragstellung“ gem. § 13 GBO (Grundbuchordnung) sowie die gemäß § 71 GBO eröffnete Beschwerde vorrangig die Grundlage; die Eintragungsklage tritt dahinter zurück und ist im Grundbuchrecht nur in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa beim Streit über das materielle Recht auf Eintragung.


Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Eintragungsklage beschäftigt sich vor allem mit den Voraussetzungen der Klagebefugnis, der Bedeutung formaler Anforderungen an die Eintragungsvoraussetzungen sowie mit der Frage der Rechtskraft und Bindung des Registergerichts an gerichtliche Urteile. Einzelentscheidungen verdeutlichen, dass stets eine sorgfältige Prüfung des gesellschafts-, vereins- oder grundbuchrechtlichen Hintergrunds erforderlich ist.


Zusammenfassung

Die Eintragungsklage ist ein bedeutsames zivilprozessuales Instrument, um die Eintragung wichtiger rechtlicher Verhältnisse in öffentliche Register durchzusetzen. Sie erfüllt eine zentrale Funktion im Schutz der materiellen Rechtslage und der Sicherung der Registerwahrheit. Aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung in verschiedenen rechtlichen Regelungsbereichen kommt ihr erhebliche praktische und rechtliche Bedeutung zu.


Literaturhinweise

  • MüKo BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, Eintragungsklage §§ 50, 54 BGB
  • Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Registerrecht
  • Reichold, Grundbuchordnung Kommentar, Eintragungsrecht
  • BayObLG, Beschluss vom 24.03.2003, Az.: 3Z BR 40/02

Hinweis: Die Eintragungsklage bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung im Einzelfall. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Eintragungsklage sind in den genannten Spezialgesetzen und Kommentaren zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Erhebung einer Eintragungsklage grundsätzlich berechtigt?

Zur Erhebung einer Eintragungsklage sind in der Regel die Personen berechtigt, deren Recht durch eine Eintragung im Grundbuch oder in einem anderen öffentlichen Register berührt wird. Insbesondere handelt es sich dabei häufig um diejenigen, die Ansprüche auf eine Eintragung oder Löschung im betreffenden Register haben und deren Antrag von der Registerbehörde (z. B. Grundbuchamt oder Handelsregister) zurückgewiesen wurde oder deren Eintragungsinteresse durch das Verhalten Dritter vereitelt wird. Im Grundbuchrecht sind typischerweise Erwerber von Grundstücken (Käufer), Erben, Hypothekengläubiger oder Berechtigte aus Dienstbarkeiten klagebefugt. Im Gesellschaftsrecht können beispielsweise Gesellschafter oder Geschäftsführer klagen, wenn die Eintragung einer Gesellschaft oder einer Satzungsänderung verweigert wird.

Welches Gericht ist für die Eintragungsklage zuständig?

Die Zuständigkeit für eine Eintragungsklage richtet sich nach dem jeweiligen Register, in das die Eintragung erfolgen soll. Im Grundbuchverfahren ist das Amtsgericht (Grundbuchamt) grundsätzlich sachlich zuständig, bei gesellschaftsrechtlichen Eintragungen ist oft ebenfalls das Amtsgericht – Registergericht – zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich meist nach dem Sitz oder dem Belegenheitsort des Grundstücks bzw. der Gesellschaft. In der Praxis wird zuerst ein Eintragungsantrag bei der zuständigen Registerbehörde gestellt; lehnt diese ab, kann eine gerichtliche Entscheidung über die Eintragung durch Klage beantragt werden.

Welche formalen Anforderungen sind an die Eintragungsklage zu stellen?

Die Eintragungsklage ist eine Klage im Zivilverfahren und muss die allgemeinen Anforderungen einer Klageschrift nach § 253 ZPO einhalten. Dazu gehört die klare Bezeichnung der Parteien, des konkreten Klageantrags (meist gerichtet auf Anweisung oder Verpflichtung zur Eintragung), die genaue Bezeichnung des Rechtsverhältnisses sowie die Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der Beweismittel. Zudem muss der Kläger darlegen, dass sein Recht auf Eintragung besteht und bisher nicht durch freiwillige Eintragung oder durch die Registerbehörde gewährt wurde. Bei Grundstückseintragungen sind häufig öffentlich beglaubigte Urkunden beizulegen.

Wie läuft ein Eintragungsklageverfahren typischerweise ab?

Nach Einreichung und Zustellung der Klage erfolgt das gerichtliche Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Gericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere ob der Klagegrund – das materielle Eintragungsrecht – vorliegt und keine rechtlichen Hindernisse für die verlangte Eintragung bestehen. Die Parteien werden angehört, es kann zu Beweisaufnahmen kommen. Das Urteil ergeht in der Regel als Gestaltungsklage, das heißt, das Gericht entscheidet verbindlich, ob die begehrte Eintragung vorzunehmen ist oder nicht. Nach Rechtskraft des Urteils dient dieses oftmals als Eintragungsgrundlage für die Registerbehörde.

Welche Rechtsmittel stehen gegen ein Urteil zur Eintragungsklage zur Verfügung?

Gegen ein Urteil über eine Eintragungsklage stehen grundsätzlich die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung, insoweit keine besonderen registerrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das bedeutet, es kann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden, soweit der Wert der Beschwer und die sonstigen Voraussetzungen der Zivilprozessordnung vorliegen. Das Berufungsgericht prüft das Urteil erneut, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Je nach Verfahrensart können zudem Revisionen möglich sein. In bestimmten Fällen ist auch eine sofortige Beschwerde gegen registerrechtliche Entscheidungen zulässig (§ 71 GBO, § 382 FamFG).

Welche Kostenrisiken bestehen bei der Eintragungsklage?

Mit Erhebung einer Eintragungsklage entstehen Gerichtskosten sowie gegebenenfalls Anwaltskosten (§§ 91 ff. ZPO). Das Kostenrisiko trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, das heißt, wer im Verfahren obsiegt, kann die Rückerstattung der verauslagten Kosten verlangen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, welcher regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Eintragung entspricht (z. B. dem Wert des Grundstücks bei grundbuchrechtlichen Klagen oder dem Gesellschaftswert bei registerrechtlichen Klagen). Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen für erforderliche Urkunden, Beglaubigungen und Gutachten.

Gibt es Besonderheiten im Hinblick auf die Beweislast bei Eintragungsklagen?

Im Rahmen der Eintragungsklage trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast für das Bestehen des Eintragungsanspruchs. Das bedeutet, er muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass sämtliche materiellen und formellen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung vorliegen (z. B. Nachweis der Erbfolge, Wirksamkeit eines Vertrags, Vorliegen notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen). Die Beklagtenseite kann dem entgegentreten, indem sie Einwendungen oder Einreden erhebt, die der Kläger dann ebenfalls entkräften muss. Das Gericht kann zur Klärung Beweis durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige erheben.