Begriff und Zweck des Einstellungszuschusses
Der Einstellungszuschuss ist eine zeitlich befristete finanzielle Unterstützung an Arbeitgeber, die eine arbeitsuchende Person einstellen. Ziel ist es, anfängliche Einarbeitungs- und Qualifizierungsaufwände oder vorübergehende Minderleistungen auszugleichen und so die Chancen auf eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. In der Praxis wird der Begriff häufig als Oberbegriff für verschiedene Lohnkostenzuschüsse verwendet, die von zuständigen Stellen der Arbeitsförderung gewährt werden. Die Förderung richtet sich stets an den Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis besteht regulär zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit den üblichen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten.
Rechtsnatur und Zuständigkeit
Der Einstellungszuschuss ist eine Leistung der öffentlichen Arbeitsförderung. Er wird im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung bewilligt, das heißt: Es besteht kein automatischer Anspruch, sondern eine einzelfallbezogene Entscheidung anhand gesetzlicher Kriterien, verfügbarer Haushaltsmittel und arbeitsmarktlicher Zielsetzungen. Zuständig sind in der Regel die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter. Die Bewilligung erfolgt durch Bescheid. Dieser regelt Umfang, Dauer, Voraussetzungen, Mitwirkungspflichten und mögliche Rückforderungen.
Fördervoraussetzungen
Förderfähige Arbeitgeber und Beschäftigungsarten
Förderfähig sind grundsätzlich Arbeitgeber aller Branchen, sofern eine tatsächliche, arbeitsrechtlich wirksame und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründet wird. Die Tätigkeit muss marktüblich vergütet werden und die Integration in reguläre Beschäftigung fördern. Bestimmte Beschäftigungsformen können ausgeschlossen sein, darunter geringfügige Beschäftigungen, rein projektbezogene Kurzzeitverträge oder Tätigkeiten mit überwiegender Ausbildungs- bzw. Schulungsfunktion. Auch in Konstellationen der Arbeitnehmerüberlassung können Einschränkungen bestehen.
Förderfähige Personen
Die Förderung setzt regelmäßig voraus, dass die eingestellte Person besondere Vermittlungshemmnisse aufweist oder längere Zeit ohne Beschäftigung war. Dazu können etwa fehlende oder veraltete Qualifikationen, längere Erwerbslosigkeit, gesundheitliche Einschränkungen oder ein höheres Lebensalter zählen. Maßgeblich ist eine Prognose, dass die Förderung zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses beiträgt.
Ausschlussgründe
Typische Ausschlussgründe bestehen, wenn durch die geförderte Einstellung bestehende Arbeitsplätze verdrängt oder zuvor Kündigungen ausgesprochen wurden, um eine Förderung zu erlangen. Ebenfalls kritisch sind nahtlose Rückkehrkonstellationen, in denen die zu fördernde Person in jüngerer Vergangenheit bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Eine Doppelförderung durch weitere unmittelbare Lohnkostenzuschüsse ist in der Regel ausgeschlossen.
Art und Umfang der Förderung
Bemessungsgrundlage
Der Einstellungszuschuss bemisst sich üblicherweise als prozentualer Anteil am berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. Er ist auf einen bestimmten Förderhöchstwert begrenzt und kann je nach Fördergrund, Qualifikationsbedarf und betrieblichen Gegebenheiten variieren. Einmal- und Sonderzahlungen werden regelmäßig nur eingeschränkt berücksichtigt.
Dauer und Verlängerung
Die Förderdauer ist befristet. Sie orientiert sich an der voraussichtlichen Einarbeitungszeit und dem Umfang der erforderlichen Qualifizierung. In Einzelfällen ist eine gestaffelte Absenkung des Zuschusssatzes während der Laufzeit möglich. Verlängerungen sind nur innerhalb der jeweils vorgesehenen Grenzen und bei fortbestehendem Bedarf zulässig.
Kombination mit anderen Leistungen
Eine unmittelbare Kombination mehrerer Lohnkostenzuschüsse für dasselbe Arbeitsverhältnis ist in der Regel nicht zulässig. Ergänzende Leistungen, etwa zur Qualifizierung am Arbeitsplatz, können je nach Ausgestaltung parallel in Betracht kommen. Kurzarbeits- oder ähnliche Entgeltersatzleistungen schließen eine Förderung in der Regel aus oder führen zu Anpassungen.
Pflichten während der Förderung
Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat die vereinbarte Vergütung auszuzahlen, die Beschäftigung vertragsgemäß zu ermöglichen und alle mit der Förderung verbundenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die rechtzeitige Mitteilung relevanter Änderungen (zum Beispiel Arbeitszeit, Entgelt, Unterbrechungen) sowie die Vorlage geforderter Nachweise. Zudem kann eine Nachbeschäftigungspflicht bestehen, wonach das Arbeitsverhältnis über die Förderung hinaus für einen bestimmten Zeitraum fortzuführen ist.
Arbeitnehmerposition
Für die eingestellte Person gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften uneingeschränkt. Eine Förderung rechtfertigt keine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Beschäftigten. Für die Verarbeitungs- und Übermittlungsprozesse personenbezogener Daten gelten die Vorgaben des Datenschutzes; nur notwendige Informationen dürfen erhoben und genutzt werden.
Rückforderung, Widerruf und Sanktionen
Ein bewilligter Einstellungszuschuss kann ganz oder teilweise aufgehoben, widerrufen oder zurückgefordert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, Auflagen nicht erfüllt werden oder unrichtige Angaben vorlagen. Wird das Arbeitsverhältnis während der Förder- oder Nachbeschäftigungszeit aus Gründen beendet, die dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugerechnet werden, ist regelmäßig eine anteilige Erstattung vorgesehen. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben können zu weitergehenden Konsequenzen führen.
Verfahren und Entscheidungsablauf
Das Verfahren umfasst üblicherweise eine Prüfung der Fördervoraussetzungen, die Erstellung einer individuellen Förderprognose und die Festlegung der Förderkonditionen. Die Entscheidung wird durch Bescheid mitgeteilt. Gegen belastende Entscheidungen stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung; Fristen sind zu beachten. Während der Förderung finden Kontrollen statt, etwa durch Abrechnungsunterlagen und Zwischenberichte.
Abgrenzungen und verwandte Instrumente
Vom Einstellungszuschuss abzugrenzen sind Unterstützungen, die primär der Qualifizierung oder der Ausbildung dienen, sowie Programme, die zeitlich befristete Erprobungen ermöglichen. In der Praxis wird vielfach der Begriff Eingliederungszuschuss verwendet, der den gleichen Grundgedanken eines befristeten Lohnkostenzuschusses verfolgt. Terminologische Unterschiede ergeben sich aus organisatorischen Zuständigkeiten und historisch gewachsenen Programmlinien.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Einstellungszuschuss?
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung der zuständigen Stelle auf Grundlage der individuellen Eignungs- und Integrationsprognose sowie der verfügbaren Mittel.
Muss das Arbeitsverhältnis unbefristet sein?
Nicht zwingend. Förderfähig sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Befristete Verträge können förderfähig sein, jedoch häufig mit begrenzter Förderdauer und unter Beachtung einer etwaigen Nachbeschäftigungspflicht.
Darf während der Förderung gekündigt werden?
Das allgemeine Kündigungsrecht bleibt unberührt. Kündigungen innerhalb der Förder- oder Nachbeschäftigungszeit können jedoch Rückforderungen auslösen, sofern die Beendigung dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist.
Wie wirkt sich Teilzeit auf die Förderung aus?
Teilzeit kann förderfähig sein, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Die Förderhöhe orientiert sich dann entsprechend am niedrigeren berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt.
Können mehrere Zuschüsse gleichzeitig für dasselbe Arbeitsverhältnis genutzt werden?
Mehrere unmittelbare Lohnkostenzuschüsse sind in der Regel nicht kumulierbar. Andere flankierende Leistungen, etwa für Qualifizierung, können je nach Programmausgestaltung parallel möglich sein.
Was passiert mit dem Zuschuss bei einem Betriebsübergang?
Bei einem Betriebsübergang kann die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitsverhältnis übergehen. Änderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen; etwaige Anpassungen erfolgen im Rahmen des Bewilligungsbescheids.
Wer ist antragsberechtigt und wann wird entschieden?
Antragsberechtigt ist in der Regel der Arbeitgeber. Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen und wird durch Bescheid mitgeteilt. Es gelten Verfahrens- und Mitwirkungspflichten sowie Fristen.
Welche Folgen haben unrichtige Angaben im Antrags- oder Abrechnungsverfahren?
Unrichtige oder unvollständige Angaben können zur Aufhebung der Bewilligung, Rückforderungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und der Grad des Verschuldens.