Definition und rechtliche Einordnung des Einstellungszuschusses
Der Einstellungszuschuss ist eine staatliche Förderleistung, die Arbeitgebern in Deutschland gewährt werden kann, um die Eingliederung von bestimmten Personengruppen in den Arbeitsmarkt zu fördern. Ziel des Einstellungszuschusses ist es, insbesondere arbeitsmarktbenachteiligte Menschen wie Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderung oder ältere Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterstützen. Rechtsgrundlage bildet vorrangig das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Die gesetzliche Grundlage zum Einstellungszuschuss ist vorrangig in § 88 ff. SGB III geregelt. Hier werden sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung eines Einstellungszuschusses, die möglichen Förderbeträge und -dauern, als auch die Verfahren zur Antragstellung und Rückforderung festgelegt.
Zielgruppen der Förderung
Gemäß SGB III ist der Einstellungszuschuss insbesondere für folgende Personengruppen vorgesehen:
- Langzeitarbeitslose nach § 18 SGB III
- Menschen mit Behinderung (§ 185 ff. SGB IX, ergänzend)
- Ältere Arbeitsuchende
- Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen (z.B. Qualifikationsdefizite, gesundheitliche Einschränkungen)
Voraussetzungen für Arbeitgeber
Ein Einstellungszuschuss kann nur gewährleistet werden, wenn das Arbeitsverhältnis bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
- Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
- Die Einstellung darf nicht lediglich kurzfristig oder für Gelegenheitsarbeiten erfolgen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich nicht; die Bewilligung erfolgt nach Ermessen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters.
Förderumfang und -dauer
Ausgestaltung des Einstellungszuschusses
Die Höhe des Einstellungszuschusses orientiert sich am Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten. Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und wird über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten gewährt (§ 90 Abs. 1 SGB III). In besonderen Fällen, etwa bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen oder bei besonders arbeitsmarktfernen Personen, kann die Förderhöhe und -dauer nach Ermessen erhöht werden.
Berechnung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt umfasst das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzahlungen, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütungen. Grundlage bildet das im Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen.
Staffelung und Nachbeschäftigungsfristen
Der Einstellungszuschuss kann degressiv ausgestaltet werden, das heißt, die Förderhöhe kann im Zeitverlauf reduziert werden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Einhaltung der Nachbeschäftigungsfrist: Der Arbeitgeber verpflichtet sich regelmäßig, das Arbeitsverhältnis über die Förderlaufzeit hinaus fortzusetzen. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig gelöst, kann der Zuschuss anteilig zurückgefordert werden.
Verfahren der Antragstellung und Bewilligung
Antrag durch den Arbeitgeber
Der Antrag auf einen Einstellungszuschuss ist vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu stellen. Antragsvoraussetzung ist, dass vor Aufnahme der Beschäftigung Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen wird und dort die Förderfähigkeit geprüft wird.
Prüfungsverfahren und Ermessensentscheidung
Die Entscheidung über die Bewilligung eines Einstellungszuschusses liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:
- Dauer der Arbeitslosigkeit/Vermittlungshemmnisse des Bewerbers
- Notwendigkeit der Förderung zur Arbeitsmarktintegration
- Wirtschaftliche Verhältnisse des Betriebes
Die Bewilligungsentscheidung erfolgt per Verwaltungsakt.
Rückforderung und Sanktionen
Rückforderungstatbestände
Der Einstellungszuschuss kann in vollem Umfang oder anteilig zurückgefordert werden, wenn:
- Der Arbeitgeber gegen die Förderbedingungen verstößt (z.B. vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund).
- Der Zuschuss auf der Grundlage unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde.
- Fördermittel zweckwidrig verwendet werden.
Die Einzelheiten sind in § 48 SGB X (Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten) sowie § 330 SGB III geregelt.
Sonderformen und verwandte Förderinstrumente
Eingliederungszuschüsse im Überblick
Der Einstellungszuschuss ist Teil der sogenannten „Eingliederungszuschüsse“, die im SGB III geregelt sind. Darüber hinaus gibt es spezielle Varianten, wie den Eingliederungszuschuss bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung (§ 90 SGB III, § 185 SGB IX) oder bei Einstellung älterer Arbeitnehmer nach § 421r SGB III.
Verhältnis zu anderen Förderleistungen
Ein Einstellungszuschuss kann nicht mit allen weiteren staatlichen Fördermitteln kumuliert werden. Die Kumulierung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern für denselben Zweck und Zeitraum bereits Förderungen aus anderen Programmen gewährt werden.
Rechtsschutz und Verfahren bei Ablehnung
Gegen die Ablehnung eines Einstellungszuschusses oder gegen Rückforderungen durch die Behörde kann der Arbeitgeber Rechtsmittel einlegen. Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften über das sozialverwaltungsrechtliche Widerspruchs- und Klageverfahren (§ 83 ff. SGG).
Literatur und weiterführende Informationen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch – Arbeitsförderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch – Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen
Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Einstellungszuschuss
Weisungen der Bundesagentur für Arbeit
* Kommentarliteratur zur Arbeitsförderung und Eingliederungszuschüssen
Zusammenfassung
Der Einstellungszuschuss ist ein zentrales arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Förderung der Beschäftigung arbeitsmarktbenachteiligter Personengruppen. Die gesetzliche Ausgestaltung ist umfassend im SGB III geregelt und sieht umfangreiche Voraussetzungen, Fördermöglichkeiten und Kontrollmechanismen vor. Der Zuschuss ist stets an Bedingungen sowie an das Ermessen der Bewilligungsbehörde geknüpft und unterliegt in Streitfällen der sozialgerichtlichen Kontrolle.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Bewilligung eines Einstellungszuschusses erfüllt sein?
Ein Einstellungszuschuss darf nur unter Einhaltung spezifischer rechtlicher Vorgaben bewilligt werden, die im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt sind. Maßgeblich ist hier insbesondere § 88 SGB III. Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses stellen, bevor das Beschäftigungsverhältnis beginnt. Die einzustellende Person muss bestimmte Vermittlungshemmnisse aufweisen, etwa Langzeitarbeitslosigkeit, Behinderung oder besondere Schwierigkeiten bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer und sozialversicherungspflichtig angelegt ist. Eine sachgrundlose Befristung kann dazu führen, dass der Anspruch entfällt. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die Beschäftigung ohne den Zuschuss nicht zustande gekommen wäre (sogenannter Nachweis der Notwendigkeit). Zudem darf keine frühere Kündigung desselben Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ausschließlich zur Inanspruchnahme des Zuschusses erfolgt sein (Verbot von Gestaltungsmissbrauch). Verstöße gegen Mindestarbeitsbedingungen oder Vorschriften zu gesetzlichen Mindestlöhnen führen in der Regel zum Ausschluss. Auch eine betriebsbedingte Kündigung in den letzten drei Jahren steht einer Förderung regelmäßig entgegen. Die Agentur für Arbeit prüft schließlich das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall.
Wie wird der Einstellungszuschuss rechtlich ausgestaltet und vertraglich vereinbart?
Der Gewährungsakt des Einstellungszuschusses erfolgt durch einen sogenannten Bescheid der Agentur für Arbeit; es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt. Der Rechtsanspruch auf die Leistung besteht nicht, vielmehr liegt deren Bewilligung im Ermessen der Behörde (sogenannte Ermessensleistung). Im Bewilligungsbescheid werden Höhe, Dauer und eventuelle Nebenbestimmungen (z. B. Rückzahlungsvorbehalte, Nachweispflichten) exakt geregelt. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, fristgerecht und nachvollziehbar die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte nachzuweisen und weitere behördliche Mitwirkungsforderungen zu erfüllen. Gesetzliche Grundlage sind hierbei § 88 ff. SGB III sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Rechtsmittel gegen ablehnende oder einschränkende Bescheide sind durch Widerspruch und anschließende Klage vor den Sozialgerichten möglich.
Welche Pflichten treffen Arbeitgeber nach der Bewilligung eines Einstellungszuschusses?
Nach Bewilligung des Zuschusses sind Arbeitgeber insbesondere dazu verpflichtet, die Beschäftigung für die im Bewilligungsbescheid festgelegte Mindestfrist (Bindungsfrist) aufrechtzuerhalten, in der Regel mindestens für die Förderdauer. Sie müssen außerdem sämtliche Änderungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis (wie z. B. Arbeitsplatzwechsel, Kündigung, Arbeitszeitanpassungen) unverzüglich der Agentur für Arbeit mitteilen. Arbeitgeber sind verpflichtet, genaue und vollständige Lohnunterlagen vorzulegen sowie jede andere für die Prüfung der Fördervoraussetzungen angeforderte Dokumentation bereitzuhalten. Kommt ein Arbeitgeber diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder werden falsche Angaben gemacht, drohen Rückforderungen des gewährten Zuschusses und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen.
Unter welchen Umständen kann die Bewilligung eines Einstellungszuschusses rechtlich widerrufen oder zurückgefordert werden?
Ein Einstellungszuschuss kann von der Behörde ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert werden, wenn die bewilligten Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Arbeitsplatz vor Ablauf der Förder- oder Bindungsfrist aufgegeben oder der Arbeitnehmer gekündigt wird. Auch bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten, Nichtvorlage von Nachweisen oder bei Nachweis von Gestaltungsmissbrauch (z. B. Scheinbeschäftigungsverhältnisse oder vorgetäuschte Einstellungen ausschließlich zur Subventionserlangung) ist die Rückforderung gesetzlich vorgesehen, § 330 SGB III in Verbindung mit § 48 SGB X. Auch nachträglich festgestellte Falschangaben im Antragsverfahren können den Rechtsgrund für den Zuschuss entfallen lassen und rechtliche Konsequenzen einschließlich Schadenersatz- und Strafansprüchen nach sich ziehen.
Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten im Zusammenhang mit einer mittels Einstellungszuschuss geförderten Beschäftigung?
Das Arbeitsverhältnis unterliegt sämtliche geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie etwaigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Ein durch einen Einstellungszuschuss gefördertes Arbeitsverhältnis führt weder zu einem Sonderkündigungsschutz noch sind arbeitnehmerseitige Pflichten oder Rechte eingeschränkt oder erweitert. Der arbeitsrechtliche Status des Beschäftigten bleibt unberührt. Allerdings dürfen Subventionsmittel nicht zur bloßen Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder zur Finanzierung von Arbeitsverhältnissen unterhalb tariflicher oder gesetzlicher Standards genutzt werden.
Welche besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen bestehen im Antrags- und Förderverfahren?
Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens werden personenbezogene Daten der beteiligten Personen verarbeitet. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem SGB I und SGB III in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck der Prüfung, Gewährung und Abwicklung des Zuschusses verwendet werden. Arbeitgeber und Behörden unterliegen der Pflicht zur Wahrung von Datengeheimnissen, insbesondere hinsichtlich sensibler Informationen über Beschäftigungshemmnisse oder Gesundheitsdaten. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich unzulässig oder nur mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung möglich.
Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen?
Bei Verstößen gegen die festgelegten Fördervoraussetzungen, insbesondere bei Verstoß gegen Mitwirkungs- und Anzeigepflichten, droht die vollständige oder teilweise Rückforderung des gewährten Einstellungszuschusses durch die Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 48, 50 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Darüber hinaus können Ordnungswidrigkeits- oder strafrechtliche Ermittlungen (z. B. bei Betrug oder Subventionsmissbrauch nach § 264 StGB) eingeleitet werden. Die Rückforderungspflicht besteht unabhängig vom Verschulden und kann mit Verzugszinsen und weiteren Nebenforderungen verbunden sein. Gegen Verwaltungsentscheidungen bestehen die üblichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Sozialverwaltungsrechts.