Begriff und Bedeutung der Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht, der im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrerer Straftaten von Bedeutung ist. Sie beschreibt die Strafe, die für die schwerste Tat innerhalb einer sogenannten Gesamtstrafenbildung festgelegt wird. Die Einsatzstrafe bildet dabei das Fundament, auf dem eine Gesamtstrafe aufgebaut wird, wenn eine Person wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt wird.
Gesamtstrafenbildung und Rolle der Einsatzstrafe
Kommt es zu einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten in einem Verfahren oder durch mehrere Urteile, sieht das deutsche Recht vor, dass nicht für jede einzelne Tat eine separate Strafe vollstreckt werden muss. Stattdessen werden die Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Die höchste Einzelstrafe unter den verhängten Strafen wird als sogenannte Einsatzstrafe bezeichnet.
Vorgehen bei mehreren Straftaten
Wird jemand beispielsweise wegen drei verschiedener Delikte verurteilt und erhält jeweils unterschiedliche Freiheits- oder Geldstrafen, so dient die höchste dieser Einzelstrafen als Ausgangspunkt – also als Einsatzstrafe – für die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe.
Bedeutung bei nachträglicher Zusammenfassung von Strafen
Auch wenn bereits mehrere Urteile gegen dieselbe Person ergangen sind und diese später zusammengeführt werden sollen (zum Beispiel durch nachträgliche Entscheidung), spielt die Festlegung der jeweiligen Einsatzstrafen eine zentrale Rolle bei der Neubildung einer gemeinsamen Gesamtstrafe.
Festlegung und Berechnung der Einsatzstrafe
Die Höhe der Einsatzstrafe richtet sich stets nach dem Strafmaß für das schwerwiegendste Delikt im Rahmen des jeweiligen Verfahrens oder bei Zusammenführung mehrerer Urteile. Nach Feststellung aller relevanten Einzeltaten prüft das Gericht zunächst jede Tat einzeln und legt dafür jeweils eigene Strafen fest. Anschließend bestimmt es aus diesen Einzelfestsetzungen jene mit dem höchsten Strafmaß als sogenannte „Einsatz“-Strafe.
Zuschlag zur Bildung der Gesamtstrafe („Gesamtstrafenzuschlag“)
Nach Bestimmung dieser höchsten Einzel- beziehungsweise „Einsatz“-Strafe erhöht das Gericht diese um einen bestimmten Zuschlag aufgrund weiterer begangener Taten (sogenannter „Gesamtstrafenzuschlag“). Das Ergebnis ist dann die endgültige Höhe der verhängten Gesamtfreiheits- oder -geldstraße.
Grenzen des Zuschlags zur Gesamtsraffe
Der Zuschlag darf bestimmte gesetzlich vorgegebene Höchstgrenzen nicht überschreiten; zudem muss er in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere aller abgeurteilten Taten stehen. Ziel ist es dabei stets, sowohl den Unrechtsgehalt jeder einzelnen Tat zu berücksichtigen als auch unverhältnismäßig hohe Bestrafungen zu vermeiden.
Bedeutung in verschiedenen Konstellationen des Strafverfahrens
Einsatzstrafe im Erstverfahren
Im ersten Verfahren gegen eine Person legt das Gericht zunächst alle Einzeltaten samt dazugehöriger Einzelbestrafungen fest; anschließend erfolgt auf Basis dieser Entscheidungen unter Berücksichtigung etwaiger Milderungsgründe sowie strafschärfender Umstände (wie Vorbelastungen) die Auswahl jener Strafe mit höchstem Gewicht – dies ist dann regelmäßig auch zugleich Grundlage für den weiteren Aufbau einer etwaigen später notwendigen neuen Gesamtsraffe („Einsatz“-Strafe).
Einsatzstrage bei nachträglicher Entscheidung über mehrere Urteile
Wenn bereits verschiedene Gerichte unabhängig voneinander über verschiedene Taten entschieden haben (etwa weil sie erst nacheinander bekannt wurden), kann es erforderlich sein, diese Entscheidungen später zusammenzuführen: Auch hier bildet jeweils wieder jene ursprünglich höchste verhängte Einzelfreiheits- oder Geldstraße pro Urteil den Ausgangspunkt („Einsatz“-Strafe) für erneute Bildung eines einheitlichen Vollstreckungsrahmens durch neue Gesamtsraffenentscheidung eines zuständigen Gerichts.
Zielsetzung und Funktionalität des Prinzips „Einsatzstrage“
Das Prinzip verfolgt zwei Hauptziele: Zum einen soll verhindert werden, dass jemand mehrfach bestraft wird beziehungsweise unverhältnismäßig hohe Sanktionen erhält; zum anderen soll aber auch sichergestellt sein, dass sämtliche begangenen Rechtsverstöße angemessen berücksichtigt werden können.
Durch dieses System bleibt trotz Mehrfachverurteilungen immer noch Raum für individuelle Bewertung jeder einzelnen Tat sowie deren jeweilige strafverschärfende wie -mildernde Umstände.
So trägt dieses Prinzip maßgeblich dazu bei sowohl Gerechtigkeit gegenüber Betroffenen wie auch Opfern sicherzustellen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Einsatzstraße (FAQ)
Was versteht man unter einer „Einsatzstraße“?
Eine „Einsatzstraße“ bezeichnet im deutschen Rechtssystem jene Einzelbestrafung innerhalb eines Verfahrens mit mehreren abgeurteilten Straftatbeständen,
welche am höchsten ausfällt und damit Grundlage („Fundament“) zur anschließenden Bildung einer gemeinsamen („gesamten“) Freiheits- bzw Geldstraße bildet.
Wie unterscheidet sich eine „Einzel-“ von einer „Gesamtsraffe“?
< p >Eine Einzelbestrafung bezieht sich immer nur auf genau einen konkreten Rechtsverstoß;während hingegen mittels Zusammenfassung („Kombination“) sämtlicher solcher Bestrafungen
schließlich per gerichtlichem Beschluss daraus eine einzige gemeinsame („gesamt“-) Straße gebildet wird. p >
< h 3 >Wann kommt überhaupt eine Anwendung dieses Prinzips infrage? h 3 >
< p >Immer dann,
wenn gegen dieselbe Person entweder gleichzeitig oder nacheinander verschiedene rechtswidrige Handlungen festgestellt wurden,
deren Ahndung bislang noch nicht vollständig vollzogen wurde. p >
< h 3 >Kann es vorkommen,
dass mehrere unterschiedliche Gerichte anfangs getrennt urteilen müssen? h ³ >
<
p >Ja;
insbesondere falls einzelne Delikte erst zeitversetzt bekanntwerden
beziehungsweise örtlich getrennte Zuständigkeiten bestehen;
spätere Zusammenführung erfolgt dann meist per gesondertem gerichtlichem Beschluss. p >
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h ³ >Welche Auswirkungen hat dies auf mögliche Bewährungsentscheidungen?
<
/ h ³ ><
p >Obwohl grundsätzlich jede einzelne Teilbestrafung separat betrachtet würde,
entscheidet letztlich allein über Bewährungsausspruch ausschließlich Höhe sowie Art jener final gebildeten Gesamtsraffe –
also inklusive zugeschlagenem Anteil weiterer Delikte. p >
<
h ³ >Gibt es Obergrenzen hinsichtlich maximaler Dauer/Umfang solcher zusammengesetzten Straßen?
<
/ h ³ ><
p >Ja;
gesetzliche Regelwerke sehen klare Begrenzungen vor –
insbesondere um unverhältnismäßige Sanktionen auszuschließen;
genaue Werte richten sich jedoch stets individuell nach Art/Schwere sämtlicher betroffener Handlungen. p >
<
h ³ >Kann man gegen solche Entscheidungen rechtlich vorgehen?
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/ h ³ ><
p >
Es besteht grundsätzlich Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung entsprechender Beschlüsse –
etwa falls Fehlerhaftigkeit angenommen wird bezüglich Auswahl/Einstufung einzelner Teilhandlungen bzw Bemessungsgrundlage zugeschlagenem Anteil anderer Verstöße etc..
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