Begriff und Bedeutung der Einrede
Die Einrede ist ein Begriff aus dem Zivilrecht und bezeichnet das Recht einer Person, sich gegen einen Anspruch zu verteidigen, ohne dass dieser Anspruch dadurch automatisch erlischt. Mit einer Einrede kann eine Partei geltend machen, dass ein bestehender Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, solange die Einrede besteht. Die Einrede wirkt also wie eine Art Schutzschild gegen die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs.
Abgrenzung: Unterschied zwischen Einwendung und Einrede
Im rechtlichen Sprachgebrauch wird zwischen „Einwendungen“ und „Einreden“ unterschieden. Während eine Einwendung dazu führt, dass ein Anspruch von Anfang an nicht besteht oder nachträglich erlischt (zum Beispiel weil der Vertrag nie wirksam zustande gekommen ist), hindert die Erhebung einer Einrede lediglich die Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs. Der Anspruch bleibt also grundsätzlich bestehen, kann aber vorübergehend oder dauerhaft nicht durchgesetzt werden.
Arten von Einreden
Es gibt verschiedene Arten von Einreden im Zivilrecht. Sie lassen sich grob in zwei Hauptgruppen unterteilen:
Dingliche und persönliche (obligatorische) Einreden
- Dingliche Einreden: Diese beziehen sich auf Rechte an Sachen (z.B. Eigentum). Sie können gegenüber jedermann geltend gemacht werden.
- Persönliche oder obligatorische Einreden: Diese richten sich nur gegen bestimmte Personen aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses.
Befristete und dauerhafte (peremptorische) sowie aufschiebende (dilatorische) Einreden
- Befristete bzw. dilatorische („aufschiebende“) Einreden: Sie verhindern vorübergehend die Durchsetzung eines Anspruchs – zum Beispiel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Dauerhafte bzw. peremptorische („vernichtende“) Einreden: Sie schließen den Anspruch endgültig aus – etwa wenn Verjährung eingetreten ist.
Anwendungsbeispiele für typische Fälle der Erhebung einer Einrede
- Zahlungsverweigerung wegen Verjährung: Eine Person beruft sich darauf, dass ein Zahlungsanspruch verjährt ist; sie muss dann ausdrücklich erklären, diese Tatsache als Verteidigung zu nutzen.
- Nichterfüllte Gegenleistung bei Verträgen mit gegenseitigen Pflichten: Wer zur Zahlung verpflichtet ist, kann unter Umständen so lange verweigern zu zahlen, bis auch die andere Seite ihre Leistung erbracht hat.
- Zahlungsaufschub aufgrund besonderer Vereinbarungen: Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gezahlt werden muss.
Ablauf: Wie wird eine Einrede erhoben?
Soll eine Forderung abgewehrt werden – beispielsweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens -, muss die betroffene Partei aktiv tätig werden: Die betreffende Person muss ausdrücklich erklären („einwenden“), warum sie den geforderten Betrag oder eine andere Leistung nicht erbringen will.
Wird keine entsprechende Erklärung abgegeben oder bleibt sie aus anderen Gründen unberücksichtigt,
kann das Gericht den geltend gemachten Anspruch zusprechen.
Die Wirkung der meisten
Einreden tritt also nur dann ein,
wenn sie tatsächlich erhoben wurden.
Es gibt jedoch auch wenige Ausnahmen,
bei denen bestimmte Umstände automatisch berücksichtigt werden müssen.
Diese nennt man „von Amts wegen“ beachtete Tatsachen;
die meisten klassischen
Einredesituationen setzen jedoch voraus,
dass Betroffene selbst aktiv handeln.
Bedeutung der Erhebung für das Verfahren und Folgen für den Gläubiger
Sobald erfolgreich eine wirksame
Einrede erhoben wurde,
kann der Gläubiger seinen ursprünglichen
Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzen –
jedenfalls solange wie das Hindernis fortbesteht.
Der Schuldner erhält damit einen effektiven Schutzmechanismus gegenüber Ansprüchen,
deren Voraussetzungen zwar grundsätzlich erfüllt sind,
deren Geltendmachung aber aus besonderen Gründen ausgeschlossen sein soll.
Für den Gläubiger bedeutet dies:
Er kann seine Forderungen trotz Bestehens des eigentlichen Rechtsgrundes
nicht mehr erfolgreich einklagen,
solange ihm entgegengehalten wird,
dass beispielsweise Verjährung eingetreten ist
oder noch keine Gegenleistung erbracht wurde.
In manchen Fällen entfällt dieses Hindernis wieder
, etwa wenn später doch noch gezahlt wird
, sodass dann erneut geklagt werden könnte.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Einrede“
Was versteht man unter einer rechtlichen „Einrede“?
Eine rechtliche „Einrede“ bezeichnet das Recht einer Person, einem bestehenden Anspruch entgegenzutreten und dessen gerichtliche Durchsetzung zu verhindern – ohne dass dadurch der zugrundeliegende Anspruch selbst aufgehoben wird.
Muss ich als Schuldner immer selbst aktiv werden um mich auf eine „Einrede“ berufen zu können?
Letztlich ja: In aller Regel muss man ausdrücklich erklären wollen („einwenden“), warum man einen geforderten Betrag oder sonstige Leistungen verweigert; andernfalls bleibt es beim ursprünglichen Leistungsanspruch des Gläubigers.
Kann jede Forderung mit Hilfe einer „Einrede“ abgewehrt werden?
Nicht jede Forderung lässt sich mit Hilfe einer „Einrede“ abwehren; es kommt darauf an,
ob im konkreten Fall überhaupt Gründe bestehen,
die zur Anwendung bestimmter gesetzlicher Schutzmechanismen führen.
Typisch sind z.B.
Verjährungsfristen
oder fehlende Gegenleistungen bei gegenseitigen Verträgen.
Ob solche Gründe vorliegen,
muss jeweils geprüft werden.
Können mehrere verschiedene „Einreden“ gleichzeitig erhoben werden?
Ja,
es können mehrere unterschiedliche
Gründe gleichzeitig angeführt
(„erhoben“)
werden,
sofern diese jeweils einschlägig sind;
jeder einzelne Grund
wirkt dabei unabhängig davon,
ob weitere vorhanden sind.
Müssen Gerichte alle möglichen „Einreden“ berücksichtigen?
Nur solche „Einforderungen“,
auf welche Parteien ausdrücklich hinweisen („vorbringen“),
müssen vom Gericht geprüft
(„berücksichtigt“)
werden;
einige wenige Ausnahmen gelten dort,
wo bestimmte Umstände ohnehin zwingend beachtet werden müssen.