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Einrede der Vorausklage

Begriff und Bedeutung der Einrede der Vorausklage

Die Einrede der Vorausklage ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Sie beschreibt das Recht eines Schuldners, die sofortige Inanspruchnahme durch einen Gläubiger zu verweigern, solange dieser nicht zuvor versucht hat, seine Forderung bei einem anderen vorrangig haftenden Schuldner einzutreiben. Die Einrede dient dem Schutz bestimmter Personen, die für eine fremde Schuld haften, etwa Bürgen oder Gesellschafter.

Anwendungsbereich der Einrede der Vorausklage

Die Einrede kommt insbesondere in Situationen vor, in denen mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit haften. Typische Fälle sind Bürgschaften oder bestimmte Gesellschaftsverhältnisse. Derjenige, dem die Einrede zusteht – beispielsweise ein Bürge -, kann verlangen, dass zunächst gegen den Hauptschuldner vorgegangen wird.

Bürgschaft und weitere Haftungsverhältnisse

Im Rahmen einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Person (der Bürge), für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Die Einrede der Vorausklage ermöglicht es dem Bürgen zu fordern, dass zuerst beim Hauptschuldner versucht wird, die offene Forderung beizutreiben. Erst wenn dies erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint, kann auch auf den Bürgen zurückgegriffen werden.

Weitere Beispiele im Wirtschaftsleben

Auch in bestimmten Gesellschaftsformen können Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Hierbei schützt die Regelung insbesondere solche Beteiligte an Unternehmen oder Gemeinschaften vor einer vorschnellen Inanspruchnahme durch Gläubiger.

Voraussetzungen und Wirkung der Einrede der Vorausklage

Damit sich jemand auf diese Möglichkeit berufen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss eine rechtliche Beziehung bestehen (z.B. Bürgschaft), bei welcher mehrere Parteien für dieselbe Verpflichtung haften.
  • Der Betroffene muss ausdrücklich erklären („einreden“), dass er erst nach vorherigem Vorgehen gegen den vorrangigen Schuldner in Anspruch genommen werden möchte.
  • Nicht immer ist diese Möglichkeit gegeben; sie kann vertraglich ausgeschlossen sein.
  • Sobald erfolgreich gegen den vorrangigen Schuldner vollstreckt wurde oder dies unmöglich ist (z.B., weil dieser zahlungsunfähig ist), entfällt das Recht zur Berufung auf diese Verteidigungsmöglichkeit.

Die Geltendmachung führt dazu, dass zunächst alle zumutbaren Maßnahmen gegenüber dem primär verpflichteten Schuldner ausgeschöpft werden müssen.

Ausschluss und Einschränkungen der Einrede der Vorausklage

In manchen Fällen besteht kein Recht auf diese Verteidigungsmöglichkeit:

  • Soweit sie im Vertrag ausgeschlossen wurde.
  • Sollte feststehen, dass ein Vorgehen gegen den primär verpflichteten Schuldner aussichtslos wäre – etwa wegen Zahlungsunfähigkeit -, entfällt dieses Recht ebenfalls.
  • Zudem gibt es Konstellationen im Wirtschaftsleben sowie gesetzliche Ausnahmen mit abweichender Regelung.

Bedeutung im Rechtsverkehr

Die Regelungen rund um dieses Thema dienen dazu sicherzustellen,
dass nachrangig haftende Personen nicht unnötig belastet werden,
solange noch realistische Möglichkeiten bestehen,
die Forderungen beim eigentlichen Hauptschuldner einzutreiben.
Dies trägt zur Fairness zwischen allen Beteiligten bei
und verhindert übereilte Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Dritten,
die lediglich als Sicherheit dienen sollen.

Durch ihre Anwendung wird das Risiko verteilt
und es entsteht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gläubigerinteressen
und Schutzbedürfnis des nachrangigen Haftenden.


Häufig gestellte Fragen zur Einrede der Vorausklage

Was bedeutet „Einrede“ im Zusammenhang mit einer Haftungsverpflichtung?

Eine „Einrede“ bezeichnet das Recht eines Verpflichteten,
eine Leistung zu verweigern beziehungsweise hinauszuzögern,
bis bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind –
im Fall dieser speziellen Verteidigungsmöglichkeit also bis zum Versuch des Gläubigers,
seine Ansprüche beim vorrangigen Schuldner geltend zu machen.
Sie wirkt wie ein Schutzmechanismus zugunsten des Nachrangigen.

Wer darf sich auf die Einrede berufen?

Das Recht steht typischerweise solchen Personen zu,
die neben einem anderen für dessen Verbindlichkeiten haften –
zum Beispiel Bürgen oder bestimmten Gesellschaftern innerhalb von Unternehmen.

Wann verliert man das Recht zur Berufung darauf?

Das Recht entfällt meist dann,
wenn entweder vertraglich etwas anderes vereinbart wurde
oder wenn feststeht,dass vom primären Verpflichteten keine Zahlung mehr erwartet werden kann –
etwa aufgrund von Zahlungsunfähigkeit.

Wie macht man dieses Verteidigungsrecht geltend?

Es genügt grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger während eines gerichtlichen Verfahrens;
erst dann muss geprüft werden,wann tatsächlich Zugriff auf den Nachrangigen erfolgen darf.

Gilt dieses Prinzip immer automatisch?

Nein,das Prinzip gilt nur,wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde;
in vielen Verträgen wird es ausdrücklich ausgeschlossen.

Welche Vorteile bietet sie betroffenen Personen?

Sie schützt davor,schneller als notwendig finanziell belastet zu werden;
so bleibt Zeit,zunächst andere Wege zur Begleichung offener Forderungen auszuschöpfen.