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Einkunftsarten


Begriff und rechtliche Grundlagen der Einkunftsarten

Die Einkunftsarten zählen zu den zentralen Begrifflichkeiten des deutschen Einkommensteuerrechts. Sie dienen der systematischen Abgrenzung und Kategorisierung von Einkünften, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Das Konzept der Einkunftsarten ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und maßgeblich für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte natürlicher Personen. Der Begriff umfasst sämtliche Quellen, aus denen eine Person wirtschaftlichen Nutzen zieht, der nach den Vorgaben des EStG steuerlich zu erfassen ist.

Gesetzliche Regelung und Bedeutung

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Einkunftsarten finden sich vor allem in § 2 Abs. 1 EStG. Hier werden sieben Einkunftsarten abschließend aufgezählt und ihren jeweils spezifischen Regelungen unterworfen. Die eindeutige Zuordnung der einzelnen Einnahmen zu diesen Arten ist in der Besteuerungspraxis von hoher Bedeutung, da unterschiedliche Einkunftsarten unterschiedlichen steuerlichen Regelungen, Freibeträgen sowie Berechnungsmethoden unterliegen.

Übersicht der sieben Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten. Diese werden üblicherweise in solche aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermögensverwaltung unterteilt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 – 14a EStG)

Definition und Umfang

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen sich auf die planmäßige Nutzung des Bodens zur Gewinnung von Pflanzen oder Tieren, einschließlich der Urproduktion. Hierzu gehören auch Imkerei, Weinbau und Fischzucht sowie Nebentätigkeiten wie die Verarbeitung eigenerzeugter Produkte.

Abgrenzungskriterien

Erforderlich ist sowohl eine nachhaltige als auch eine auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung. Zentral ist die Erzielung von Einnahmen durch Einsatz von Grund und Boden sowie Arbeitsleistungen.

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 – 17 EStG)

Merkmale eines Gewerbebetriebs

Diese Einkünfte setzen eine selbständige, nachhaltige und auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung voraus, die keine Land- und Forstwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit oder bloße Vermögensverwaltung darstellt. Einzelhandel, Handwerk und produzierende Gewerbe fallen typischerweise hierunter.

Abgrenzung Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit und private Vermögensverwaltung

Die Abgrenzung erfolgt anhand von Kriterien wie Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Typische Tätigkeiten

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen vor allem die sogenannten „Katalogberufe“ (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten) sowie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Abgrenzung zur Gewerbetätigkeit

Entscheidend ist, dass die selbständige Arbeit eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung voraussetzt und eigenverantwortlich erbracht wird.

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

Umfang der nichtselbständigen Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfassen hauptsächlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Arbeitslohn, Gehälter, Löhne und andere Vergütungen zuzüglich geldwerter Vorteile wie Firmenwagen oder Sachbezüge werden hier versteuert.

Besonderheiten und Lohnsteuerabzug

Der Lohnsteuerabzug erfolgt direkt durch den Arbeitgeber, was innerhalb dieses Einkunftstyps eine Besonderheit darstellt.

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Tatbestand und Beispiele

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und sonstige Kapitalerträge. Auch Gewinnausschüttungen von Gesellschaften sowie bestimmte Veräußerungsgewinne unterliegen dieser Einkunftsart.

Besteuerungsverfahren

Seit 2009 gilt für Kapitalerträge grundsätzlich die Abgeltungsteuer, was eine pauschale Besteuerung in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) vorsieht.

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Tatbestände

Diese Einkünfte betreffen die zeitweise Überlassung von unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstücke, Wohnungen) oder von Rechten (z.B. Erbbaurecht, Rechte an Grundstücken) zur Nutzung gegen Entgelt.

Besonderheiten

Zu beachten sind spezielle Regelungen bei der Werbungskostenabzugsfähigkeit, z. B. für Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen.

7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Typische Beispiele

Die sonstigen Einkünfte umfassen u. a. wiederkehrende Bezüge (Renten, Unterhaltsleistungen), private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) sowie Einkünfte aus bestimmten Leistungen.

Abgrenzung und Besonderheiten

Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die keiner der anderen sechs Einkunftsarten zugeordnet werden können, aber dennoch nach dem Gesetz steuerbar sind.

Systematik und Bedeutung der Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht

Dualistisches Einkommenssystem

Das deutsche Einkommensteuerrecht folgt einem dualistischen System: Die ersten drei Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) werden den Gewinneinkunftsarten zugeordnet, bei denen der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Betrag der Einkünfte maßgeblich ist. Die übrigen vier Einkunftsarten gelten als Überschusseinkunftsarten, bei deren Berechnung Einnahmen und Werbungskosten saldiert werden.

Steuerliche Relevanz

Die Zuordnung einer Einkunft zu einer bestimmten Einkunftsart hat weitreichende Folgen, insbesondere für die steuerliche Ermittlungsart, Verlustverrechnung, Anwendung bestimmter Freibeträge und Sonderregelungen sowie die Möglichkeiten des Lohnsteuerabzugs oder der Anwendung der Abgeltungsteuer.

Nicht steuerbare und steuerfreie Einkünfte

Von den sieben Einkunftsarten abzugrenzen sind Einnahmen, die ausdrücklich nicht steuerbar oder steuerfrei sind (z.B. Schmerzensgeldzahlungen, bestimmte Sozialleistungen oder in § 3 EStG genannte steuerfreie Einnahmen). Nur die steuerbaren und nicht steuerbefreiten Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten unterliegen der Besteuerung.

Rechtsentwicklung und internationale Einordnung

Die Systematik der Einkunftsarten hat sich aus historischen Vorläufern des deutschen Einkommensteuerrechts entwickelt und wurde im Laufe der Zeit durch Gesetzgebung und Rechtsprechung fortgebildet. International gibt es vergleichbare, jedoch nicht identische Systeme. Nach dem sogenannte Welt-Einkommens-Prinzip unterliegen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung, wenn ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht.

Abkommensrechtliche Besonderheiten

Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann die Zuordnung und Besteuerung bestimmter Einkünfte abweichend erfolgen. Hier wird im Einzelfall geprüft, welchem Besteuerungsrecht (In- oder Ausland) das Einkommen unterliegt.

Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme

Die exakte Zuordnung von Einnahmen zu einer Einkunftsart ist häufig komplex und führt zu zahlreichen Einzelfallentscheidungen. Insbesondere bei gemischten Tätigkeiten oder neuen Erwerbsformen (z.B. Influencer-Einkünften, Kryptowährungen) besteht fortlaufender Anpassungsbedarf und Klärungsbedarf durch Finanzbehörden und Gerichte.

Fazit

Die Einkunftsarten bilden das zentrale Gliederungsprinzip der deutschen Einkommensteuer und gewährleisten die systematische und gerechte Erfassung aller steuerpflichtigen Einkünfte natürlicher Personen. Eine klare Zuordnung ist unerlässlich für die rechtskonforme Besteuerung, die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie die Anwendung spezifischer steuerlicher Regelungen. Durch fortlaufende rechtliche Entwicklungen bleibt die Auslegung und Anwendung der Einkunftsarten ein dynamisches und praxisrelevantes Feld des Steuerrechts.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuerrecht geregelt?

Die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten im deutschen Einkommensteuerrecht erfolgt nach dem sogenannten Nettoprinzip und wird im Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend geregelt. Die zentralen Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 2 Abs. 1 EStG sowie den §§ 13 bis 24b EStG, die insgesamt sieben unterschiedliche Einkunftsarten definieren: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Eine gesetzliche Reihenfolge besteht, die insbesondere für die abgrenzende Einordnung im Einzelfall relevant ist (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 20 Abs. 8 EStG). Eine trennscharfe Abgrenzung ist dabei notwendig, da für bestimmte Einkunftsarten differierende Besteuerungsgrundlagen, Gewinnermittlungsvorschriften und Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen gelten. Die rechtliche Einordnung richtet sich stets nach den tatsächlichen Verhältnissen und der maßgeblichen Ausgestaltung der Tätigkeit oder des Vermögensgegenstands. Streitpunkte bei der Auswahl der zutreffenden Einkunftsart klärt abschließend die Finanzgerichtsbarkeit auf Grundlage der einschlägigen Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.

Welche Rolle spielt das Subsidiaritätsprinzip bei der Zuordnung zu den Einkunftsarten?

Das Subsidiaritätsprinzip gilt insbesondere bei der Einordung bestimmter Arten von Einkünften, wie sie z. B. in den §§ 20 und 22 EStG genannt sind. Danach sind Einkünfte nur dann als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 EStG) oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu erfassen, wenn sie nicht bereits einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 8 EStG, die auf das Subsidiaritätsprinzip verweist, besagt, dass beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen dann nicht als solche gelten, wenn sie aus einer betrieblichen Tätigkeit resultieren, sondern in diesem Fall in die Gewinnermittlung der betrieblichen Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb) einzubeziehen sind. Damit wird eine Mehrfacherfassung und damit eine doppelte Besteuerung verhindert. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, da die Art der Einkünfte über die Anwendung steuerlicher Vorschriften zu Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Steuervergünstigungen entscheidet.

Auf welche Weise beeinflusst die Einkunftsart die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage?

Die Einkunftsart bestimmt maßgeblich, nach welchem System die steuerpflichtige Einkunft zu ermitteln ist. Grundsätzlich werden Einkünfte entweder nach dem sogenannten Gewinnprinzip (bei den drei Gewinneinkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) oder nach dem Überschussprinzip (bei den vier Überschusseinkunftsarten: nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) ermittelt. Gewinneinkunftsarten verwenden als Bemessungsgrundlage den Gewinn (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben), wohingegen bei den Überschusseinkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich ist. Die Einkunftsart entscheidet auch darüber, ob bestimmte Betriebsausgaben geltend gemacht oder spezielle steuerliche Vergünstigungen (wie z. B. Freibeträge, Steuerbefreiungen) angewendet werden können. Zudem beeinflusst sie die Art und Weise des Nachweises und der Dokumentationspflichten gegenüber dem Finanzamt erheblich.

Welche rechtlichen Besonderheiten existieren bei Einkünften aus Kapitalvermögen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht rechtlich von anderen Einkunftsarten. Sie werden gemäß § 20 EStG grundsätzlich mit der sogenannten Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an der Quelle besteuert. Der Abzug von Werbungskosten ist hier weitgehend ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG), stattdessen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Stand: 2023) gewährt. Kapitaleinkünfte können nur als solche erfasst werden, wenn sie keinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, da in dem Fall die Besteuerung über die allgemeinen Vorschriften für Gewinneinkünfte erfolgt. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei bestimmten Veräußerungsgeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG. Weiterhin gelten besondere Vorschriften für die Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG), wodurch Verluste grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.

Wie werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechtlich behandelt und abgegrenzt?

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG geregelt und umfassend von anderen Einkunftsarten abzugrenzen. Sie liegen insbesondere bei der entgeltlichen Überlassung von unbeweglichem Vermögen wie Grundstücken, Gebäuden sowie bestimmten Rechten (z. B. Erbbaurechte) vor. Abzugrenzen sind sie insbesondere von Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschritten wird (etwa bei Hotelbetrieben, gewerblichem Grundstückshandel). Maßgeblich ist dabei die Auslegung der Begriffe „Vermietung“ und „Verpachtung“, die sich am Überlassen zur Nutzung gegen Entgelt orientieren, ohne dass eine sonstige gewerbliche Organisation vorliegt. Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können in voller Höhe abgezogen werden, soweit sie dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen dienen. Spezielle Vorschriften betreffen insbesondere die Behandlung von Erhaltungsaufwendungen, AfA (Absetzung für Abnutzung) und die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Untervermietungen oder der Vermietung von beweglichen Gegenständen.

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit für die Besteuerung?

Die rechtliche Unterscheidung zwischen selbständiger (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ist aufgrund der abweichenden steuerlichen Rahmenbedingungen von erheblicher Bedeutung. Einkünfte aus selbständiger Arbeit beinhalten insbesondere freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater), für die das Gewinnermittlungsprinzip gilt und umfassende Betriebsausgaben abgezogen werden können. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist das Überschussprinzip maßgeblich, der Abzug von Werbungskosten jedoch auf bestimmte Pauschalen und tatsächlich nachgewiesene Kosten beschränkt. Arbeitnehmereinkünfte sind zudem durch spezielle Lohnsteuervorschriften, Sozialabgabepflichten und besondere Freibeträge (wie Werbungskostenpauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag) geprägt. Die rechtliche Abgrenzung erfolgt regelmäßig anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere anhand der Weisungsgebundenheit, dem Grad der unternehmerischen Selbständigkeit und der Eigenverantwortlichkeit bei der Ausführung der Tätigkeit.

Welche Regelungen gelten bei sonstigen Einkünften und wo liegen deren Besonderheiten?

Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) umfassen solche Einkünfte, die keiner der anderen sechs Einkunftsarten zugeordnet werden können. Hierzu zählen u. a. wiederkehrende Bezüge (z. B. Leibrenten), Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) und gelegentliche Tätigkeiten, wie beispielsweise gelegentliche Vermittlungen. Die Besonderheit dieser Einkunftsart besteht darin, dass diese nur nachrangig zur Anwendung kommt und jeweils spezifische steuerrechtliche Vorschriften zur Ermittlung des zu versteuernden Überschusses sowie zu Freibeträgen und Pauschalen bestehen. Beispielsweise werden bei privaten Veräußerungsgeschäften oftmals steuerfreie Spekulationsfristen sowie Freigrenzen (§ 23 Abs. 3 EStG) berücksichtigt. Auch hier ist maßgeblich, dass Einkünfte nur dann als sonstige Einkünfte gelten, wenn sie nicht bereits einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können (Subsidiaritätsprinzip). Rechtsunsicherheiten werden häufig durch die zutreffende Zuordnung einzelner Einnahmen, die Art der wiederkehrenden Bezüge oder die Anwendung von Freibeträgen verursacht.