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Einkünfte

Was sind Einkünfte?

Der Begriff Einkünfte beschreibt im Steuerrecht den rechtlich maßgeblichen wirtschaftlichen Ertrag einer Person innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Erfasst werden nur solche Zuflüsse, die einer gesetzlich bestimmten Einkunftsart zuzuordnen sind. Einkünfte unterscheiden sich von bloßen Einnahmen (alle Geld- oder Sachzuflüsse) dadurch, dass Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abgezogen werden. Je nach Einkunftsart geschieht dies als Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) oder als Überschuss (Einnahmen abzüglich Werbungskosten).

Einkünfte bilden die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Nicht jeder Zufluss führt zu Einkünften; teils sind Zuflüsse steuerfrei oder rechtlich nicht steuerbar. Maßgeblich ist die systematische Einordnung in das Einkommensteuersystem.

Systematik der Einkunftsarten

Gewinneinkünfte

Bei den Gewinneinkünften wird der Gewinn ermittelt. Hierzu zählen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständige Arbeit (zum Beispiel freiberufliche Tätigkeiten)

Überschusseinkünfte

Bei den Überschusseinkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Hierzu zählen:

  • Nichtselbständige Arbeit (Arbeitslohn, Gehalt, Sachbezüge)
  • Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Erträge aus Wertpapieren)
  • Vermietung und Verpachtung (Mieten, Pachten)
  • Sonstige Einkünfte (verschiedene, gesetzlich bestimmte Einzelfälle)

Beispiele je Einkunftsart

  • Gewerbebetrieb: Gewinne aus Handel, Produktion, Dienstleistungen
  • Selbständige Arbeit: Honorare für ärztliche, beratende, künstlerische oder ähnliche Tätigkeiten
  • Nichtselbständige Arbeit: Lohn und Gehalt einschließlich geldwerter Vorteile
  • Kapitalvermögen: Ausschüttungen, Zinsen, Erträge aus Fonds
  • Vermietung: Mieten für Wohn- und Gewerbeimmobilien, Erbbauzinsen
  • Sonstige Einkünfte: Private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Fristen, wiederkehrende Bezüge in geregelten Fällen

Ermittlung der Einkünfte

Grundprinzipien

Die Einkünfte werden grundsätzlich für das Kalenderjahr ermittelt. Maßgeblich ist die periodengerechte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Je nach Methode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (Zeitpunkt des tatsächlichen Geld- oder Sachzuflusses) oder das Prinzip des Bestandsvergleichs (periodische Gegenüberstellung von Vermögensständen).

Gewinnermittlung

Bei Gewinneinkünften erfolgt die Ermittlung des Gewinns entweder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder durch eine vereinfachte Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen sind alle durch den Betrieb veranlassten Zuflüsse. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Abschreibungen berücksichtigen die zeitanteilige Wertminderung von Wirtschaftsgütern.

Überschussrechnung

Bei Überschusseinkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die jeweilige Einkunftsart veranlasst sind (zum Beispiel Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Aufwendungen für Vermietungsobjekte). In einzelnen Bereichen gelten Pauschalen, die tatsächliche Kosten teils ersetzen oder ergänzen.

Geldwerte Vorteile und Sachbezüge

Leistungen in Form von Waren, Dienstleistungen oder Nutzungen können als geldwerter Vorteil Einkünfte darstellen, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil begründen. Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen, etwa dem üblichen Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe.

Abgrenzungen und Sonderfragen

Einkünfte, Einnahmen und Umsatz

Umsatz beschreibt das Entgelt für Lieferungen und Leistungen ohne Abzug von Kosten. Einnahmen sind alle Zuflüsse. Einkünfte sind der verbleibende Gewinn oder Überschuss nach Abzug betrieblicher Ausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Nicht jeder Umsatz oder jede Einnahme führt zu Einkünften.

Steuerfreie Einnahmen und deren Einfluss

Einige Einnahmen sind steuerfrei. Sie sind keine oder nur teilweise zu berücksichtigende Einkünfte. Bestimmte steuerfreie Leistungen können dennoch den Steuersatz beeinflussen, indem sie bei der Steuersatzermittlung mit einbezogen werden, ohne selbst besteuert zu werden.

Nicht steuerbare Zuflüsse

Einzelne Zuflüsse sind nicht der Einkommensteuer zugeordnet (zum Beispiel unentgeltliche Vermögensübertragungen wie Erbschaften und Schenkungen). Solche Zugänge begründen keine Einkünfte. Erträge, die später aus dem erlangten Vermögen erzielt werden (etwa Zinsen, Mieten), sind jedoch in der Regel als Einkünfte zu erfassen.

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung bestimmter privater Wirtschaftsgüter können als sonstige Einkünfte erfasst werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eine gesetzlich definierte Frist nicht überschritten wird. Für Grundstücke und für andere Wirtschaftsgüter gelten unterschiedliche Fristen. Verluste aus solchen Geschäften sind gesondert zu betrachten.

Unterhaltsleistungen und Renten

Unterhaltsleistungen und Renten können je nach Ausgestaltung zu sonstigen Einkünften führen oder steuerlich anderweitig behandelt werden. Maßgeblich sind Art, Zweck, vertragliche Grundlage und die gesetzliche Einordnung der Leistung sowie deren Finanzierung.

Verlustverrechnung und -vortrag

Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Verluste können grundsätzlich mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Der horizontale Ausgleich betrifft dieselbe Einkunftsart (zum Beispiel Mieteinnahmen aus verschiedenen Objekten). Der vertikale Ausgleich betrifft unterschiedliche Einkunftsarten (zum Beispiel Verlust aus Gewerbebetrieb mit Arbeitslohn). Es bestehen gesetzliche Einschränkungen und Ausnahmen.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag

Nicht ausgleichsfähige Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden. Dabei sind Höchstbeträge, Reihenfolgen und formelle Voraussetzungen zu beachten. Die Mechanik dient der periodengerechten Besteuerung von schwankenden Einkünften.

Zurechnung von Einkünften

Natürliche Personen und Steuerpflicht

Einkünfte werden der Person zugerechnet, die wirtschaftlich berechtigt ist. Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden grundsätzlich die weltweiten Einkünfte erfasst. Bei beschränkter Steuerpflicht werden regelmäßig nur inländische Einkünfte berücksichtigt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Die Einkünfte werden zunächst personell getrennt ermittelt und können im Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung wirkt sich auf die Tarifermittlung aus, ändert jedoch nicht die Quelle oder Art der einzelnen Einkünfte.

Personengesellschaften und Körperschaften

Bei Personengesellschaften erfolgt die Zurechnung der Einkünfte an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung. Kapitalgesellschaften sind eigenständige Steuersubjekte; Ausschüttungen an Anteilseigner stellen bei diesen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, während die Gesellschaft ihre Gewinne eigenständig ermittelt und versteuert.

Kinder und familienbezogene Aspekte

Einkünfte von Kindern werden dem Kind zugerechnet. Familienbezogene Freibeträge oder Leistungen beeinflussen die Steuerlast, ändern aber nicht die Zuordnung der Einkünfte.

Einkünfte mit Auslandsbezug

Welteinkommensprinzip und beschränkte Steuerpflicht

Bei unbeschränkter Steuerpflicht erstreckt sich die Erfassung grundsätzlich auf weltweite Einkünfte. Bei beschränkter Steuerpflicht werden nur inländische Einkünfte berücksichtigt. Die Abgrenzung richtet sich nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder vergleichbaren Anknüpfungspunkten.

Doppelbesteuerung und Entlastungsmethoden

Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen zwischenstaatliche Regelungen Entlastungsmethoden vor. Üblich sind Freistellung unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnung ausländischer Steuer. Welche Methode greift, hängt von den maßgeblichen Regelungen und der Art der Einkunftsquelle ab.

Nachweise und Dokumentation

Typische Unterlagen

Zur Feststellung von Einkünften werden üblicherweise Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Bescheinigungen über Kapitalerträge, Mietverträge und Abrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, Belege über Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie Nachweise über Veräußerungsvorgänge herangezogen. Diese Unterlagen dienen der nachvollziehbaren Ermittlung und Prüfung der Einkünfte.

Häufig gestellte Fragen zu Einkünfte

Sind Einnahmen und Einkünfte dasselbe?

Nein. Einnahmen sind sämtliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Einkünfte entstehen erst nach Abzug der betrieblichen Ausgaben oder der Werbungskosten und stellen den steuerlich relevanten Ertrag dar.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Es gibt sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Drei davon werden als Gewinneinkünfte, vier als Überschusseinkünfte ermittelt.

Wie werden Verluste berücksichtigt?

Verluste können innerhalb derselben Einkunftsart (horizontal) und unter Voraussetzungen auch mit anderen Einkunftsarten (vertikal) verrechnet werden. Soweit ein Ausgleich im selben Jahr nicht möglich ist, kommen Überträge in andere Jahre in Betracht, wobei gesetzliche Beschränkungen gelten.

Sind Geschenke oder Erbschaften Einkünfte?

Unentgeltliche Vermögenszuflüsse wie Schenkungen und Erbschaften begründen keine Einkünfte für die Einkommensteuer. Erträge aus dem erhaltenen Vermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Mieten) sind jedoch regelmäßig als Einkünfte zu berücksichtigen.

Wie werden Einkünfte aus dem Ausland behandelt?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden ausländische Einkünfte grundsätzlich mit erfasst. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gelten zwischenstaatliche Regelungen, die entweder eine Freistellung unter Einfluss auf den Steuersatz oder eine Anrechnung ausländischer Steuer vorsehen.

Was zählt zu sonstigen Einkünften?

Sonstige Einkünfte umfassen gesetzlich bestimmte Einzelfälle, dazu können insbesondere private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Fristen sowie bestimmte wiederkehrende Bezüge gehören. Die Einordnung richtet sich nach Art, Herkunft und zeitlicher Komponente des Vorgangs.

Wann gelten Einkünfte als zugeflossen?

Bei Überschusseinkünften gilt grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Leistung wirtschaftlich empfangen wird. Bei Gewinneinkünften kann die periodengerechte Abgrenzung auf Basis von Bestandsvergleichen maßgeblich sein. Sonderregelungen bestehen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel.

Beeinflussen steuerfreie Leistungen den Steuersatz?

Bestimmte steuerfreie Leistungen werden bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt, ohne selbst der Besteuerung zu unterliegen. Dies kann den anzuwendenden Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte verändern.