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Einkommen

Begriff und Grundverständnis von Einkommen

Einkommen bezeichnet rechtlich den Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen, der einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums wirtschaftlich zur Verfügung steht. Es stellt die Grundlage für zahlreiche rechtliche Entscheidungen dar: Besteuerung, Anspruch auf staatliche Leistungen, Berechnung von Unterhalt, Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen, Pfändbarkeit im Vollstreckungsrecht und mehr. Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Definitionen und Abgrenzungen, die sich zwar überschneiden, aber nicht vollständig deckungsgleich sind.

Abgrenzung zu Vermögen

Rechtlich wird Einkommen vom Vermögen unterschieden. Einkommen ist der laufende oder einmalige Zufluss (zum Beispiel Lohn, Rente, Zinsen), während Vermögen die bereits vorhandene Substanz ist (zum Beispiel Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere). Diese Abgrenzung ist insbesondere in bedarfsabhängigen Systemen wichtig, weil dort Einkommen und Vermögen unterschiedlich behandelt werden.

Geldleistungen und geldwerte Vorteile

Neben Geldzuflüssen können auch Sachleistungen Einkommen sein, wenn sie einen messbaren geldwerten Vorteil darstellen. Beispiele sind der Dienstwagen zur Privatnutzung, freie Unterkunft oder Verpflegung. Solche Vorteile können steuerlich, sozialrechtlich, unterhaltsrechtlich oder beitragsrechtlich berücksichtigt werden, häufig mit pauschalierten oder marktwertbezogenen Bewertungsmethoden.

Regelmäßiges, unregelmäßiges und einmaliges Einkommen

Einkommen kann laufend (Monatslohn, Pension), unregelmäßig (Provisionen, Boni) oder einmalig (Abfindung, Nachzahlungen) anfallen. Für die rechtliche Einordnung spielt die zeitliche Zuordnung eine zentrale Rolle. Oft gilt der Grundsatz, dass Einnahmen im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses maßgeblich sind, wobei einzelne Rechtsbereiche besondere Zuordnungs- oder Verteilungsregeln vorsehen.

Einkommen im Steuerrecht

Im Steuerrecht dient das Einkommen der Ermittlung der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Es wird grundsätzlich für den Jahreszeitraum betrachtet und aus verschiedenen Einkunftsquellen zusammengeführt.

Typische Einkunftsarten

Erfasst werden insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), aus selbständiger Tätigkeit und Unternehmen, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte. Bei selbständiger Tätigkeit und Unternehmen steht der Gewinn im Mittelpunkt; bei anderen Bereichen das Einnahmenüberschussprinzip (Einnahmen minus Aufwendungen).

Brutto- und Nettoeinkommen; Abzugsfähige Aufwendungen

Ausgangspunkt ist meist das Bruttoeinkommen. Zur Ermittlung des steuerlich relevanten Einkommens werden berufs- oder betriebsbedingte Aufwendungen berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitsmittel, Reisekosten, Betriebsausgaben). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden außerdem Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge über den Abrechnungsweg erfasst.

Sonderfälle und außerordentliche Einnahmen

Einmalzahlungen wie Abfindungen, Tantiemen oder Nachzahlungen können gesondert zu beurteilen sein. Gleiches gilt für geldwerte Vorteile (zum Beispiel Privatnutzung eines Firmenwagens) und für Erträge aus der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden.

Zeitliche Zuordnung

Das Steuerrecht folgt grundsätzlich dem Jahresprinzip. Zuflüsse werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich entstanden oder zugeflossen sind. Besondere Regelungen können zu abweichenden Zuordnungen führen, etwa bei wiederkehrenden Einnahmen, Nachzahlungen oder Verteilungen auf mehrere Jahre.

Internationale Bezüge

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich die Besteuerung unter anderem nach Wohnsitz- und Quellenprinzip. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ordnen Besteuerungsrechte zu und bestimmen, wo Einkommen zu erfassen ist. Dadurch kann sich die steuerliche Einordnung und Anrechnung verändern.

Einkommen im Sozialrecht und bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen

In Systemen mit Bedürftigkeitsprüfung dient das Einkommen der Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Person Unterstützungsleistungen erhält. Anders als im Steuerrecht stehen hier die zeitnahe Verfügbarkeit und die Sicherung des Lebensunterhalts im Vordergrund.

Grundsatz der Anrechnung

Grundsätzlich mindern anrechenbare Einnahmen den Bedarf. Erfasst werden häufig Arbeitsentgelt, Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen sowie zahlreiche Ersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld bestimmter Art). Die konkrete Anrechenbarkeit und Bewertung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungssystem.

Haushalts- und Individualprinzip

In einigen Leistungssystemen ist nicht nur das Einkommen der antragstellenden Person relevant, sondern das des gesamten Haushalts oder einer Bedarfsgemeinschaft. In anderen Bereichen wird streng individuell geprüft. Die Zuordnung beeinflusst, welche Einkünfte berücksichtigt werden und wie Freibeträge angewandt werden.

Anrechenbares und nicht anrechenbares Einkommen

Neben typischen Erwerbs- und Transferleistungen gelten vielfach zweckbestimmte Zahlungen, bestimmte Entschädigungen oder kleine Aufmerksamkeiten als nicht anrechenbar oder nur teilweise anrechenbar. Die Einordnung hängt vom Zweck der Leistung und vom jeweiligen Regelwerk ab.

Einmalige Einnahmen

Einmalzahlungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder Gewinnbeteiligungen werden sozialrechtlich häufig auf einen Zeitraum verteilt oder im Zuflussmonat berücksichtigt. Die Verteilungsweise und Anrechnung können je nach Leistungsträger unterschiedlich gestaltet sein.

Freibeträge und Absetzungen

Zur Sicherung von Erwerbsanreizen und zur Berücksichtigung unvermeidbarer Ausgaben werden in bedarfsabhängigen Systemen häufig Freibeträge (zum Beispiel für Erwerbstätige) und Absetzungen (zum Beispiel Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) berücksichtigt. Die Ausgestaltung variiert je nach Leistung.

Einkommen im Familienrecht (Unterhalt)

Für Unterhaltsansprüche ist das Einkommen maßgeblich, um Bedarf und Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Berücksichtigt wird regelmäßig die Gesamtheit der verfügbaren Mittel, einschließlich regelmäßig erzielter und zumutbarer Einkünfte.

Leistungsfähigkeit und Bedarf

Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem verfügbaren Einkommen unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenbedarfs. Der Bedarf von Kindern, Ehegatten oder Verwandten wird anhand anerkannter Maßstäbe und der Lebensverhältnisse ermittelt.

Bereinigtes Einkommen

Im Unterhaltskontext wird häufig das bereinigte Einkommen zugrunde gelegt. Es umfasst das Nettoeinkommen inklusive geldwerter Vorteile (zum Beispiel Firmenwagen, freie Wohnung) abzüglich bestimmter anerkannter Belastungen. Auch regelmäßige Nebeneinkünfte, Mieteinnahmen, steuerliche Entlastungen und wiederkehrende Sonderzahlungen fließen ein.

Selbständige und variable Einkommen

Bei selbständiger Tätigkeit und stark schwankenden Einkünften wird üblicherweise eine Durchschnittsbetrachtung über einen repräsentativen Zeitraum vorgenommen. Einmalige oder unregelmäßige Zahlungen können anteilig über einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Einmalzahlungen und Sonderzuwendungen

Bonuszahlungen, Tantiemen, Abfindungen und ähnliche Leistungen können einkommensrelevant sein. Je nach Charakter der Zahlung erfolgt eine zeitliche Verteilung oder eine Zurechnung im Zuflusszeitpunkt.

Einkommen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Für Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsentgelt maßgeblich. Es umfasst laufende und einmalige Einnahmen aus Beschäftigung einschließlich bestimmter Sachbezüge.

Arbeitsentgeltbegriff

Zum beitragspflichtigen Entgelt zählen regelmäßig Löhne, Gehälter, Zuschläge, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie geldwerte Vorteile. Für bestimmte Bezüge gelten Sonderregelungen oder Beitragsfreiheit, abhängig von Zweck und Ausgestaltung.

Beitragsbemessung

Beiträge werden bis zu festgelegten Bemessungsgrenzen erhoben. Überschreitende Teile des Einkommens bleiben beitragsfrei. Für geringfügige Beschäftigungen und besondere Personengruppen gelten abweichende Regelungen.

Entgeltfortzahlung und Lohnersatzleistungen

Bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit treten Lohnersatzleistungen an die Stelle des Arbeitsentgelts. Diese Leistungen können selbst beitrags- oder anrechnungsrechtlich relevant sein.

Einkommen im Wohn- und Bildungsförderungsrecht

Bei Wohngeld und Ausbildungsförderung wird Einkommen genutzt, um die Förderhöhe festzulegen. Maßgeblich sind der wirtschaftliche Bedarf, die Haushaltszusammensetzung und die verfügbaren Mittel.

Wohngeld

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens werden laufende Einnahmen des Haushalts betrachtet. Sonderzahlungen und Abzüge können abhängig von ihrer Art und dem Förderzweck berücksichtigt werden.

Ausbildungsförderung

Bei der Ausbildungsförderung werden häufig das Einkommen der Auszubildenden sowie das der Eltern oder Ehegatten einbezogen. Freibeträge und Anrechnungsregeln dienen der ausgewogenen Verteilung der Finanzierungslasten.

Einkommen im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht

Im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht entscheidet das Einkommen über die Pfändbarkeit und die Höhe abzuführender Beträge.

Pfändbares Einkommen und Schutzbeträge

Arbeitseinkommen ist nur oberhalb gesetzlich definierter Schutzbeträge pfändbar. Die Höhe der unpfändbaren Anteile richtet sich unter anderem nach Unterhaltspflichten und der Höhe des Einkommens.

Unpfändbare Bezüge und Zweckbindung

Bestimmte Leistungen sind vollständig oder teilweise unpfändbar, insbesondere wenn sie einem besonderen Zweck dienen. Die Einordnung hängt von Art und Zweck der Leistung ab.

Variable und selbständige Einkommen

Bei schwankenden Einkünften werden pfändbare Beträge häufig auf Basis von Durchschnittswerten oder Prognosen ermittelt. Nachzahlungen und Einmalbeträge können gesondert behandelt werden.

Beweismittel und Nachweise für Einkommen

Zur Feststellung von Einkommen werden im Regelfall aktuelle und verlässliche Unterlagen herangezogen. Die Anforderungen variieren je nach Verfahren und Rechtsgebiet.

Typische Nachweise

Üblich sind Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnkonten, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahmenüberschussrechnungen, Renten- und Leistungsbescheide sowie Kontoauszüge. Bei Sachbezügen kommen Bewertungsunterlagen hinzu.

Schätzung und Prognose

Wenn aktuelle Nachweise fehlen oder Einkommen stark schwankt, kann eine Schätzung oder Prognose anhand vergangener Entwicklungen und plausibler Annahmen erfolgen. Spätere Anpassungen sind möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anders entwickeln.

Abgrenzungsfragen und typische Streitpunkte

In der Praxis entstehen häufig Abgrenzungsfragen, weil die Begriffe des Einkommens in den verschiedenen Rechtsbereichen eigene Zwecke verfolgen.

Geldwerte Vorteile und freiwillige Leistungen

Die Einordnung von Sachbezügen (zum Beispiel Firmenwagen, Mitarbeiterrabatte) und freiwilligen Arbeitgeberleistungen kann je nach Bewertungsmethode und Zweck unterschiedlich ausfallen. Steuerliche Bewertung und sozialrechtliche Anrechnung stimmen nicht immer überein.

Steuerfrei ist nicht automatisch anrechnungsfrei

Leistungen, die steuerfrei sind, können in anderen Rechtsbereichen dennoch anrechenbares Einkommen darstellen. Umgekehrt können steuerpflichtige Einnahmen aus sozialrechtlicher Sicht teilweise privilegiert sein.

Einkünfte Minderjähriger, Unterhaltsleistungen und Taschengeld

Einkommen von Kindern und Jugendlichen kann in bestimmten Systemen dem Haushalt zugerechnet werden. Unterhaltsleistungen sind regelmäßig Einkommen der empfangenden Person; Taschengeld hat in der Regel keine eigenständige Relevanz, soweit es als Teil des Familienunterhalts zu verstehen ist.

Glücksspielgewinne, Erbschaften und Schenkungen

Solche Zuflüsse gelten häufig als Vermögen, nicht als Einkommen. Erträge daraus (zum Beispiel Zinsen, Mieten) sind wiederum Einkommen. In einzelnen Systemen können Gewinne und einmalige Zuflüsse dennoch wie Einkommen behandelt oder auf Zeiträume verteilt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt rechtlich als Einkommen?

Rechtlich umfasst Einkommen alle Geld- und geldwerten Zuflüsse, die einer Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur Vermögensmehrung zur Verfügung stehen. Dazu zählen Löhne, Gehälter, Renten, Gewinne, Kapitalerträge, Mieten sowie Sachbezüge. Die genaue Einordnung variiert je nach Rechtsbereich.

Ist eine Abfindung Einkommen?

Eine Abfindung wird in mehreren Rechtsbereichen als Einkommen behandelt. Steuerlich handelt es sich um eine einmalige Einnahme. In bedarfsabhängigen Systemen und im Unterhaltsrecht kann sie als Einkommen berücksichtigt werden, häufig mit zeitlicher Verteilung oder besonderen Anrechnungsregeln.

Zählen Sachleistungen wie ein Dienstwagen zum Einkommen?

Ja. Sachleistungen können als geldwerter Vorteil Teil des Einkommens sein. In der Steuer und der Sozialversicherung werden sie bewertet und gegebenenfalls verbeitragt. Unterhalts- und sozialrechtlich können sie die Leistungsfähigkeit oder Anrechnung beeinflussen.

Werden Erbschaften und Schenkungen als Einkommen behandelt?

Erbschaften und Schenkungen werden vielfach als Vermögen eingeordnet, nicht als laufendes Einkommen. Erträge daraus (Zinsen, Dividenden, Mieten) gelten hingegen als Einkommen. In einzelnen Leistungssystemen kann der Zufluss dennoch bei der Anrechnung berücksichtigt werden.

Wie wird das Einkommen von Selbständigen ermittelt?

Bei Selbständigen stehen die betrieblichen Ergebnisse im Mittelpunkt. Üblich ist die Betrachtung von Jahresergebnissen unter Berücksichtigung betrieblicher Aufwendungen und die Bildung von Durchschnittswerten bei Schwankungen. In manchen Bereichen erfolgt zusätzlich eine Prognose für zukünftige Zeiträume.

Wann gilt Einkommen als zugeflossen?

Maßgeblich ist überwiegend der tatsächliche Zufluss, also der Zeitpunkt, zu dem die Person wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Für einzelne Rechtsbereiche existieren besondere Zuordnungs- oder Verteilungsregeln, etwa bei Nachzahlungen oder einmaligen Leistungen.

Wird steuerfreies Einkommen bei Sozialleistungen angerechnet?

Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Anrechnungsfreiheit. In bedarfsabhängigen Systemen gelten eigenständige Regeln, nach denen auch steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise als Einkommen gelten können, abhängig von Zweck und Ausgestaltung der Leistung.