Eingliederungszuschuss: Rechtliche Grundlagen und Regelungen
Definition und Zielsetzung des Eingliederungszuschusses
Der Eingliederungszuschuss ist eine gesetzlich geregelte finanzielle Leistung des deutschen Sozialrechts. Er dient der Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit eingeschränkten Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die Zahlung eines Zuschusses an Arbeitgeber werden wirtschaftliche Nachteile, die durch die Einarbeitung oder geringere Arbeitsleistung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern entstehen, ausgeglichen. Ziel ist die nachhaltige Eingliederung von Arbeitsuchenden, insbesondere langzeitarbeitslosen Menschen sowie Älteren und Menschen mit Behinderung, in reguläre und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Eingliederungszuschuss bildet das SGB III. Hier werden Voraussetzungen, Umfang der Förderung und deren Ausgestaltung detailliert geregelt. Der Eingliederungszuschuss ist insbesondere in den §§ 88 ff. SGB III normiert.
Weitere einschlägige Vorschriften
Zusätzlich zu den Vorschriften im SGB III sind verschiedene Vorschriften aus dem SGB IX (für Personen mit Behinderung oder Gleichstellung) sowie entsprechende Umsetzungshinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) relevant. Durch Sozialgesetzbuch VIII und SGB II bestehen in abweichenden Fällen ergänzende Regelungsbereiche, die im Zusammenhang mit Förderung Minderjähriger oder Hilfebedürftiger nach Hartz IV zu beachten sind.
Fördervoraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers
Gefördert werden können Arbeitssuchende, die am Arbeitsmarkt aufgrund persönlicher, gesundheitlicher oder fachlicher Merkmale benachteiligt sind. Zu den Zielgruppen zählen insbesondere:
- Arbeitslose mit erschwerter Vermittlung,
- Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III),
- Menschen mit Behinderung oder solche, denen eine gleichgestellte Stellung nach SGB IX zuerkannt wurde,
- Ältere Personen (zumeist ab 50 Jahren),
- Personen nach einer längeren Krankheit oder beruflichen Rehabilitation.
Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis
Der Eingliederungszuschuss setzt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus, das mindestens 15 Wochenstunden umfasst und von einem sogenannten „arbeitnehmerähnlichen Verhältnis“ abzugrenzen ist. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens für die Dauer der Förderung und eine im Anschluss zu erfüllende Nachbeschäftigungszeit Bestand haben.
Förderfähige Arbeitgeber
Zuschussberechtigt sind Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber. Diese müssen mit der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abschließen und die Voraussetzungen für die Förderung der ausgeschriebenen Stelle nachweisen.
Förderumfang und -dauer
Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers. Regelmäßig liegt die Förderhöhe bei bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, in Einzelfällen (etwa bei älteren Arbeitsuchenden oder schwerbehinderten Menschen) sind Zuschüsse von bis zu 70 % möglich. Bemessungsgrundlage ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Förderungsdauer
Die maximal förderfähige Dauer beträgt, abhängig von der Bewerbergruppe und der individuellen Prognose zur Einarbeitungszeit, grundsätzlich bis zu 12 Monate. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Menschen mit Behinderungen oder Ältere) sind Erweiterungen auf bis zu 24 Monate möglich. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen geltender Verwaltungsvorschriften möglich.
Nachbeschäftigungspflicht
Nach Auslaufen des Zuschusses sind Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mindestens für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel für die Dauer des Förderzeitraums) weiterzuführen. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist kann der Zuschuss teilweise zurückzufordern sein (§ 92 SGB III).
Antragsverfahren und Verwaltungspraxis
Antragstellung
Der Antrag auf Eingliederungszuschuss muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gestellt und genehmigt werden. Rückwirkende Bewilligungen sind nicht möglich. In der Regel erfolgt eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der persönlichen und arbeitsmarktbezogenen Umstände des Antragstellers.
Nachweis- und Mitwirkungspflichten
Arbeitgeber müssen dem Leistungsträger die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nachweisen und alle relevanten Änderungen unverzüglich mitteilen. Dazu gehören unter anderem Angaben zu den Arbeitszeiten, dem Arbeitsentgelt und eventuellen Unterbrechungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses.
Spezielle Ausgestaltungen
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer (§ 131 SGB III)
Für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Zuschuss nach Maßgabe besonderer Regelungen gewährt werden. Die Förderdauer kann sich hierbei auf bis zu 36 Monate ausweiten. Ziel ist die Verringerung der Arbeitslosigkeit in älteren Altersgruppen.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung
Sonderregelungen finden Anwendung bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen. Neben einer verlängerten Förderdauer erhöht sich auch der maximale Förderbetrag, um die speziellen Einarbeitungs- und Unterstützungsbedarfe dieser Personengruppe zu kompensieren.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Verstoßen Arbeitgeber gegen die maßgeblichen Bestimmungen, etwa durch Nichtbeachtung der Nachbeschäftigungspflicht oder durch fehlerhafte Angaben beim Antrag, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Rückforderung des bereits ausgezahlten Eingliederungszuschusses vornehmen. Ebenso kann ein Ausschluss von weiteren Förderungen ausgesprochen werden. Die genauen Voraussetzungen und Verfahren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 92 und 93 SGB III.
Abgrenzung zu ähnlichen Förderinstrumenten
Der Eingliederungszuschuss ist von anderen arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen abzugrenzen, beispielsweise von der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, dem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II oder dem Gründungszuschuss. Jeder Fördertyp folgt eigenen Zielen, Regelungen und Voraussetzungen.
Literatur und Verwaltungspraxis
Für die Praxis existieren umfangreiche Durchführungsanweisungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit. Auch die einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt wichtige Leitlinien über die Auslegung und Anwendung der Fördervoraussetzungen und Rechtsfolgen bereit.
Zusammenfassung: Der Eingliederungszuschuss stellt ein bedeutendes arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Integration von Personen mit eingeschränkten Beschäftigungschancen dar. Seine rechtlichen Grundlagen sind detailliert im SGB III geregelt, mit spezifischen Ausgestaltungen für unterschiedliche Personengruppen. Der Zuschuss ist an strenge Voraussetzungen sowie Mitwirkungs- und Nachweispflichten seitens der Arbeitgeber geknüpft und trägt somit zur Sicherung nachhaltiger Beschäftigungsverhältnisse auf dem deutschen Arbeitsmarkt bei.
Häufig gestellte Fragen
Wie erfolgt die Beantragung des Eingliederungszuschusses rechtlich korrekt?
Die Beantragung des Eingliederungszuschusses muss grundsätzlich vor der tatsächlichen Einstellung eines Arbeitnehmers erfolgen. Zuständig hierfür ist regelmäßig die Agentur für Arbeit am Betriebsstandort. Arbeitgeber sind verpflichtet, einen schriftlichen Antrag vorzulegen, der die notwendigen Informationen zum zu fördernden Arbeitnehmer, zur angebotenen Stelle, zu den Eingliederungshemmnissen sowie zu den geplanten Maßnahmen für die Einarbeitung enthält. Die Agentur prüft auf dieser Grundlage die Fördervoraussetzungen gem. § 88 SGB III. Erst nach Erhalt eines rechtsverbindlichen Bewilligungsbescheids kann der Arbeitsvertrag rechtlich sicher abgeschlossen werden. Versäumen Arbeitgeber diesen Ablauf, besteht kein Rechtsanspruch auf einen rückwirkenden Zuschuss. Ergänzende Nachweise, wie etwa zur Notwendigkeit der Förderung und zur Dauer der Einarbeitung, können von der Agentur rechtlich verlangt werden.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann ein Eingliederungszuschuss versagt werden?
Ein Eingliederungszuschuss kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 88 ff. SGB III nicht erfüllt sind. Insbesondere darf kein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis ohne Minderleistung oder besonderem Eingliederungsbedarf vorliegen. Ebenso ist der Zuschuss ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Einstellung unabhängig von der Förderung vorgenommen hätte (sog. „Mitnahmeeffekt“). Des Weiteren wird der Zuschuss versagt, wenn eine frühere Kündigung nur erfolgt ist, um einen neuen Eingliederungszuschuss zu erhalten („Substitution“), oder wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen hat, etwa das geltende Tarifrecht oder das Mindestlohngesetz unterläuft. Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt vor, wenn für denselben Arbeitsplatz bereits zuvor ein Eingliederungszuschuss bewilligt wurde und die Wartefrist gemäß § 92 SGB III nicht beachtet wurde.
Wie wird die Förderhöhe und -dauer rechtlich bestimmt?
Die Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses ist im SGB III rechtlich geregelt und richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des zu fördernden Arbeitnehmers und dem individuellen Eingliederungsbedarf. Maximal darf der Zuschuss nach § 90 Abs. 1 SGB III in der Regel 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht überschreiten. In Sonderfällen (z.B. bei Schwerbehinderten) kann eine Förderung bis zu 70 % möglich sein. Die Förderdauer beträgt je nach Einzelfall bis zu zwölf Monate, bei älteren und schwerbehinderten Menschen sind längere Zeiträume möglich. Die genaue Höhe und Dauer werden im Bewilligungsbescheid festgelegt, wobei die Agentur für Arbeit einen Ermessensspielraum hat, dieser jedoch durch die Vorgaben des SGB III und der Geschäftsanweisungen begrenzt ist. Arbeitgeber haben ggf. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Welche Nachweispflichten treffen Arbeitgeber während und nach der Förderung?
Während der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses müssen Arbeitgeber eine lückenlose Dokumentation der Beschäftigung führen und auf Anforderung der Agentur für Arbeit sämtliche relevanten Unterlagen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Tätigkeitsnachweise, Nachweise über Einarbeitungsmaßnahmen etc.) vorlegen. Gesetzlich ergibt sich diese Nachweispflicht aus § 93 Abs. 2 SGB III. Nach Abschluss des Förderzeitraums ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen und etwaige Rückforderungsansprüche der Agentur für Arbeit zu prüfen. Kommt der Arbeitgeber den Nachweispflichten nicht oder verspätet nach, können bewilligte Mittel zurückgefordert oder zukünftige Zuschüsse versagt werden.
Kann der Eingliederungszuschuss vorzeitig widerrufen werden?
Der Eingliederungszuschuss kann von der Agentur für Arbeit gemäß § 93 SGB III während der Förderphase widerrufen oder zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr bestehen oder nicht bestanden haben. Dies gilt insbesondere bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Bindungszeitraums ohne wichtigen Grund, bei Täuschung oder bei groben Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers (z. B. Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Falschangaben im Antrag oder Missbrauch der Förderleistung). Der Widerruf erfolgt durch formellen Verwaltungsakt, gegen den der Arbeitgeber Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einlegen kann.
Besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Eingliederungszuschusses?
Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Bewilligung des Eingliederungszuschusses besteht nach geltender Rechtslage grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über die Förderung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 88 Abs. 1 SGB III). Dieses Ermessen ist jedoch rechtlich gebunden – das bedeutet, die Behörde muss sämtliche relevanten Umstände einbeziehen und sachgerecht abwägen. Im Falle einer Ablehnung kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Behörde ihr Ermessen ausübt und schriftlich begründet. Gegen einen ablehnenden Bescheid stehen dem Arbeitgeber die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel (Widerspruch, ggf. Klage vor dem Sozialgericht) offen. Ein faktischer Anspruch besteht nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.