Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Gesellschaftsrecht»Eingetragenes Design

Eingetragenes Design


Eingetragenes Design: Definition und rechtlicher Rahmen

Das eingetragene Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das die äußere Gestaltung von Erzeugnissen schützt. In Deutschland ist es im Designgesetz (DesignG) geregelt und ersetzt seit 2014 das vormals bekannte Geschmacksmuster. Ziel des eingetragenen Designs ist es, innovative und ästhetische Leistungen zu fördern, indem Inhaber:innen ein ausschließliches Recht an der Nutzung und Verwertung ihres Designs eingeräumt wird.

Wesen und Zweck des eingetragenen Designs

Das eingetragene Design schützt die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon. Dazu gehören Merkmale hinsichtlich Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und Materialien. Ausgeschlossen vom Schutz sind technische Funktionen und Ideen, da hierfür das Patentrecht greift.

Der Zweck des Designs besteht darin, Wettbewerb zu fördern, Investitionen in Gestaltung zu schützen und die gestalterische Vielfalt zu unterstützen.

Schutzvoraussetzungen des eingetragenen Designs

Neuheit

Die Neuheit ist eine grundlegende Schutzvoraussetzung. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht oder auf dem Markt verfügbar gemacht wurde. Zwei Designs gelten als identisch, wenn sie sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Ausschlaggebend ist hier der sogenannte Prioritätszeitpunkt, zu dem die Anmeldung eingereicht wird. Eine Ausnahme bildet eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist, in der das Design vor der Anmeldung etwa durch eigene Veröffentlichung bekannt gemacht werden kann, ohne die Schutzfähigkeit zu verlieren.

Eigenart

Ein Design muss Eigenart besitzen, das heißt, der Gesamteindruck muss sich von bereits bekannten Designs deutlich unterscheiden. Hierbei kommt es auf den durchschnittlich informierten Benutzer an, der die Gestaltung mit anderen bereits existierenden Designs vergleicht.

Ausschlussgründe

Nicht schutzfähig sind Designs, die ausschließlich durch technische Funktionen bedingt sind, solche, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sowie Designs, die staatliche Hoheitszeichen oder gesetzlich geschützte Zeichen enthalten.

Anmeldeverfahren und Schutzdauer

Anmeldung und Eintragung

Die Anmeldung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Anmeldung beinhaltet Angaben zur Identität, eine Wiedergabe des Designs und die Bezeichnung der Erzeugnisse, für die das Design eingetragen werden soll. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Designs in einer Sammelanmeldung einzureichen.

Die Anmeldung wird einer formalen, jedoch keiner materiellen Prüfung hinsichtlich Neuheit oder Eigenart unterzogen (Registerprinzip). Nach erfolgreicher Eintragung wird das Design im deutschen Designregister veröffentlicht.

Schutzdauer und Verlängerung

Der Schutz entsteht mit Eintragung in das Register und beträgt zunächst fünf Jahre. Durch fristgerechte Zahlung der Verlängerungsgebühren kann die Schutzdauer jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, maximal jedoch bis zu 25 Jahre.

Rechte und Wirkungen des eingetragenen Designs

Schutzumfang

Das Recht aus einem eingetragenen Design umfasst das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten die Benutzung zu untersagen. Die Benutzung umfasst insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Gebrauchen oder Lagern des geschützten Designs im geschäftlichen Verkehr.

Rechtliche Stellung des Rechteinhabers

Der Inhaber kann gegen rechtsverletzende Handlungen vorgehen, insbesondere Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend machen. Die Rechte bestehen grundsätzlich ab Veröffentlichung der Eintragung im Register.

Schranken und Einschränkungen des Schutzrechts

Der Schutz besteht nicht für Handlungen im privaten Bereich ohne Erwerbszweck, zu Versuchszwecken oder für amtliche Untersuchungen. Zudem umfasst er kein Vorratsrecht für Bauteile, die der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses dienen (sogenannter Reparaturklausel für Ersatzteile, z.B. Karosserieteile von Kraftfahrzeugen).

Designverletzung und Rechtsfolgen

Voraussetzungen der Verletzung

Eine Designverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein identisches oder nur unerheblich abweichendes Design verwendet. Die maßgebliche Grenze ist der Schutzumfang, der auf der jeweiligen Darstellung in der Anmeldung beruht.

Ansprüche des Rechteinhabers

Im Fall der Verletzung kann der Rechteinhaber Unterlassung, Beseitigung des Verletzungsgegenstands, Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, sowie Schadensersatz verlangen. Neben außergerichtlichen Lösungen besteht auch die Möglichkeit, gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Vernichtung und Rückruf

Zusätzlich ist es möglich, vom Verletzer die Vernichtung oder den Rückruf der rechtsverletzenden Produkte zu verlangen, um die Wiederholung der Verletzung zu verhindern.

Verhältnis zu anderen Schutzrechten

Überschneidungen

Das eingetragene Design kann parallel zu Marken-, Patent- oder Urheberrechten bestehen. Hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen und Schutzdauer bestehen jedoch Unterschiede. Die Designs werden unabhängig von Patenten für technische Erfindungen oder Marken für Herkunftshinweise geprüft und geschützt.

Wegfall des Schutzes

Der Schutz eines eingetragenen Designs erlischt vorzeitig durch Verzicht des Rechteinhabers, durch Löschung nach erfolgreichem Löschungsverfahren wegen fehlender Schutzvoraussetzungen oder durch Ablauf der Maximallaufzeit von 25 Jahren.

Internationale Aspekte und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Internationales Designschutzsystem

Zur internationalen Ausdehnung des Schutzes steht der Haager Musterabkommen (HMA) zur Verfügung. Designs können mit einer internationalen Anmeldung in mehreren Vertragsstaaten gleichzeitig registriert werden.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Parallel zum nationalen deutschen Recht existiert mit dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein unionsweit geltender Schutz, der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet wird. Dieses Schutzrecht bietet einheitlichen Designschutz in allen EU-Mitgliedstaaten.

Fazit

Das eingetragene Design ist ein zentrales gewerbliches Schutzrecht für schöpferische Gestaltungen von Produkten und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und Förderung von Innovation, Eigenart und Wettbewerb auf nationaler und internationaler Ebene. Die rechtlichen Regelungen gewährleisten einen effektiven Schutzrahmen und definieren zugleich klare Grenzen und Voraussetzungen für den Schutzumfang sowie die Durchsetzung der Rechte.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte gewährt das eingetragene Design?

Das eingetragene Design gewährt dem Inhaber das alleinige Recht, das geschützte Design zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Dies umfasst insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein- oder Ausführen sowie den Gebrauch eines Erzeugnisses, das das geschützte Design verkörpert oder in dem es verwendet wird. Der Schutz erstreckt sich auf Designs, die beim informierten Benutzer einen gleichen Gesamteindruck hervorrufen. Die Rechte können sowohl zivilrechtlich (durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) als auch, bei vorsätzlicher Verletzung, strafrechtlich durchgesetzt werden. Das Designrecht gilt im gesamten Schutzgebiet (z. B. Bundesgebiet beim deutschen Design, EU beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und ist durchsetzbar unabhängig davon, ob das verletzende Produkt wissentlich gefertigt wurde – es gilt also eine Verschuldensunabhängigkeit hinsichtlich der Unterlassung.

Wie lange besteht der rechtliche Schutz eines eingetragenen Designs?

Das Schutzrecht eines eingetragenen Designs beginnt mit dem Anmeldetag und kann maximal 25 Jahre lang aufrechterhalten werden, vorausgesetzt es werden die vorgeschriebenen Verlängerungsgebühren rechtzeitig bezahlt. Die maximale Schutzdauer ist in § 27 DesignG (Deutschland) bzw. Art. 12 GGV (EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung) geregelt. Die Verlängerung erfolgt in Intervallen von jeweils fünf Jahren. Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, erlischt der Schutz nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums. Ein nachträglicher Schutz über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich.

Kann ein eingetragenes Design übertragen oder lizenziert werden?

Ja, ein eingetragenes Design kann sowohl vollständig als auch teilweise auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung kann durch Rechtsgeschäft (wie Kauf, Schenkung oder Erbgang) oder kraft Gesetzes erfolgen. Für den Rechtsverkehr ist es ratsam, die Übertragung beim zuständigen Designregister einzutragen, um den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen und die Rechtskette nachweisen zu können. Weiterhin ist es möglich, Dritten vertraglich eine Lizenz an dem Design einzuräumen, die exklusiv oder nicht exklusiv ausgestaltet sein kann. Lizenzen können sich auf das gesamte Schutzgebiet oder auf Teilgebiete, auf bestimmte Verwendungsarten oder Zeiträume erstrecken.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Schutzfähigkeit vorliegen?

Aus rechtlicher Sicht muss ein Design neu sein (§ 2 Abs. 2 DesignG bzw. Art. 5 GGV) und Eigenart (§ 2 Abs. 3 DesignG bzw. Art. 6 GGV) aufweisen. Neuheit bedeutet, dass vor dem Anmeldetag kein identisches Design öffentlich zugänglich war. Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Designs vom Eindruck unterscheidet, den ein bereits offenbartes Design beim informierten Benutzer hervorruft. Ausnahmen gelten für sogenannte Neuheitsschonfristen (12 Monate nach Eigenoffenbarung durch den Designer). Ferner darf das Design nicht ausschließlich durch technische Funktion oder zwingende technische Merkmale bedingt sein, da solche Designs vom Schutz ausgeschlossen sind (§ 3 DesignG).

Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung eines eingetragenen Designs?

Wird ein eingetragenes Design verletzt, stehen dem Rechtsinhaber verschiedene Ansprüche zu, die zivil- und strafrechtlich geltend gemacht werden können. Dazu gehören insbesondere der Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (§§ 42, 43 DesignG). Zusätzlich kann Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sowie über den Umfang der Verletzung verlangt werden. Beschlagnahmen, Vernichtungen oder Rückrufe rechtsverletzender Produkte können gerichtlich durchgesetzt werden. Strafrechtlich kann bei vorsätzlicher Verletzung Anklage erhoben werden (§ 51 DesignG). Diese Ansprüche sind grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden (außer beim Schadensersatz, hier ist ein Verschulden erforderlich).

Welche Rolle spielt die Bekanntmachung und Veröffentlichung im Designrecht?

Im rechtlichen Kontext hat die Veröffentlichung des Designs durch das Amt (z. B. DPMA, EUIPO) erhebliche Wirkung. Erst mit der offiziellen Bekanntmachung im Register wird das Design der Öffentlichkeit offenbart und der Schutz beginnt, Rückschlüsse auf Neuheit oder Nichtoffenbarung können hiervon abhängen. Der Anmelder kann die Veröffentlichung für bis zu 30 Monate aufschieben lassen (Aufschiebung der Bekanntmachung), was insbesondere für noch nicht auf dem Markt befindliche Produkte relevant ist. Während dieser Zeit gilt ein eingeschränkter Schutz, der erst nach vollständiger Veröffentlichung als vollwertiges Schutzrecht durchgesetzt werden kann.

Kann gegen die Eintragung eines Designs rechtlich vorgegangen werden?

Rechtlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, gegen die Eintragung eines Designs vorzugehen. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung kann beim zuständigen Amt ein Nichtigkeitsantrag gestellt werden, wenn das Design nicht die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen (wie Neuheit oder Eigenart) erfüllt oder ein Ausschlussgrund vorliegt (§ 33 DesignG, Art. 25 GGV). Im laufenden Schutz kann jederzeit ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt werden, auch gerichtlich im Wege der Widerklage im Verletzungsprozess. Daneben besteht die Möglichkeit eines Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrens auf Antrag Dritter. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Amt oder – im Rechtsstreit – das zuständige Gericht.