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Einbruchsdiebstahl


Einbruchsdiebstahl: Umfangreiche rechtliche Darstellung

Definition und Abgrenzung des Einbruchsdiebstahls

Der Begriff Einbruchsdiebstahl bezeichnet eine qualifizierte Form des Diebstahls, bei dem die Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Überwindung eines besonderen Hindernisses, namentlich durch Einbrechen, erfolgt. Im deutschen Strafrecht ist der Einbruchsdiebstahl im § 243 Absatz 1 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und zählt zu den sogenannten „schweren Fällen des Diebstahls“. Durch die härtere Sanktionierung unterscheidet sich der Einbruchsdiebstahl vom einfachen Diebstahl nach § 242 StGB.

Gesetzliche Grundlagen

Diebstahl, § 242 StGB

Zunächst ist festzuhalten, dass der Einbruchsdiebstahl stets einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB voraussetzt. Das bedeutet: Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Vorsatz, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Schwerer Diebstahl, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB

Nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB begeht einen schweren Diebstahl, „wer zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält“. Einbruchsdiebstahl ist damit eine Qualifikation des Diebstahls mit schärferer Strafandrohung.

Tatbestandsmerkmale des Einbruchsdiebstahls

Tatobjekte: Gebäude und Räume

Einbruchsdiebstahl setzt voraus, dass das Tatobjekt ein Gebäude, ein Dienst- oder Geschäftsraum oder ein „umschlossener Raum“ ist.

  • Gebäude: Unabhängig von ihrer Nutzung (privat oder gewerblich).
  • Dienst-/Geschäftsräume: Räume, die, auch vorübergehend, dem beruflichen, gewerblichen oder öffentlichen Dienst dienen.
  • Umfriedeter Raum: Jede durch feste Vorrichtungen umschlossene Örtlichkeit, die Unbefugte fernhalten soll (z.B. Gartenhäuschen, Keller).

Einbrechen und vergleichbare Handlungen

Einbruchsdiebstahl liegt insbesondere bei folgenden Tathandlungen vor:

  • Einbrechen: Gewaltsames Öffnen eines abgeschlossenen Raumes, unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraft (z.B. Aufhebeln eines Fensters).
  • Einsteigen: Überwinden eines Hindernisses durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Zutritt bestimmte Öffnung (z.B. Klettern durch ein Dachfenster).
  • Eindringen mit Werkzeug: Verwendung eines falschen Schlüssels oder eines anderen Werkzeuges, das nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt ist.
  • Verborgenhalten: Der Täter hält sich vor Ort unbemerkt auf, um im passenden Zeitpunkt die Wegnahmehandlung vorzunehmen.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist neben dem objektiven Tatbestand zudem Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale sowie die Absicht, sich oder einem Dritten eine rechtswidrige Zueignung zu verschaffen.

Strafmaß und Strafzumessung

Strafrahmen

Gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Strafandrohung für schweren Diebstahl, und damit für Einbruchsdiebstahl, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist ebenfalls strafbar (§ 244 Abs. 2 StGB).

Besondere Strafschärfungen

Die Strafe kann weiter erhöht werden, wenn mit einer Waffe, Werkzeug oder unter Mitführen sonstiger Gegenstände eingebrochen wird, die zur Verletzung von Personen geeignet sind. Diese Tatvarianten sind unter § 244 Abs. 1 StGB aufgeführt und gelten als besonders schwerwiegend.

Abgrenzungen des Einbruchsdiebstahls zu anderen Delikten

Einbruch im Rahmen anderer Delikte

Nicht jeder Einbruch führt zu einem Einbruchsdiebstahl. Einbruch mit anderer Zielrichtung (z.B. zur Sachbeschädigung) kann je nach Zielhandlung anders bewertet werden. Wichtig ist stets, dass es zur Wegnahme fremder Sachen kommt.

Raub oder räuberischer Diebstahl

Wird bei einem Einbruch Gewalt gegen Personen eingesetzt, können Delikte wie Raub (§ 249 StGB) oder räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vorliegen, welche noch schwerer bestraft werden.

Praktische Relevanz

Entwicklung der Fallzahlen

Einbruchsdiebstahl in Wohnhäusern und Geschäftsräumen gilt als eines der am häufigsten angezeigten Eigentumsdelikte und ist ein zentrales Thema in der Kriminalitätsstatistik.

Präventive Schutzmaßnahmen

Die rechtliche Einschätzung, ob ein Einbruch vorliegt und als schwerer Diebstahl zu bestrafen ist, kann auch bei der Schadensregulierung mit Versicherungen bedeutsam sein.

Internationaler Rechtsvergleich

Einbruchsdiebstahl im internationalen Kontext

Im internationalen Vergleich finden sich vergleichbare Regelungen etwa im österreichischen oder schweizerischen Strafgesetzbuch, welche den Einbruch als qualifizierendes Element für die Strafschärfung heranziehen.

Verjährung des Einbruchsdiebstahls

Nach deutschem Recht beträgt die Verjährungsfrist für Einbruchsdiebstahl grundsätzlich fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei besonders schweren Fällen, in denen längere Freiheitsstrafen drohen, kann die Verjährungsfrist auch zehn Jahre betragen.

Literatur und weiterführende Informationen

Die einschlägige Literatur diskutiert immer wieder die Abgrenzung und tatbestandlichen Voraussetzungen des Einbruchsdiebstahls ausführlich. Kommentierungen zu § 242 ff. StGB bieten vertiefende Informationen zu Auslegungsfragen und zur aktuellen Rechtsprechung.


Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte des Einbruchsdiebstahls, seine Ausgestaltung im Gesetz, typische Abgrenzungsfragen, Strafzumessung sowie praktische und internationale Bezüge.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen beim Einbruchdiebstahl gemäß deutschem Strafrecht?

Beim Einbruchdiebstahl handelt es sich um eine besonders schwere Form des Diebstahls, der gemäß § 243 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Die Strafe für einen Einbruchdiebstahl hängt hierbei vom Einzelfall und den Umständen der Tat ab. Grundsätzlich wird der Einbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. In minder schweren Fällen kann das Strafmaß jedoch auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gesenkt werden. Wichtig ist, dass bereits der Versuch strafbar ist. Das Strafmaß erhöht sich darüber hinaus, wenn weitere Delikte wie schwerer Diebstahl (§ 244 StGB, etwa unter Verwendung einer Waffe oder in einer Bande) vorliegen. In besonders schweren Fällen – etwa beim Wohnungseinbruch – sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, sodass eine Bewährung nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist. Neben der eigentlichen Freiheitsstrafe kann das Gericht zusätzlich sogenannte „Nebenstrafen“ und Maßnahmen anordnen, wie beispielsweise das Fahrverbot, die Einziehung von Tatwerkzeugen oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei besonders gefährlichen Tätern.

Gibt es Unterschiede zwischen Einbruchdiebstahl in gewerbliche oder private Objekte?

Ja, das deutsche Strafrecht differenziert unter anderem, je nachdem, ob der Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung oder in nicht privat genutzte Räume erfolgt. Besonders geschützt ist das Tatobjekt „Wohnung“, da der Gesetzgeber diesen Lebensbereich als besonders schützenswert ansieht. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird daher meist härter bestraft als Einbrüche in gewerbliche oder sonstig genutzte Objekte. Hier liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe, maximal kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Dies ist Ausdruck des besonderen Schutzes der Privatsphäre. Bei Einbrüchen in gewerblich genutzte Räume, Fahrzeuge oder andere Behältnisse greift hingegen der Straftatbestand des besonders schweren Diebstahls, für den geringere Strafrahmen vorgesehen sind, sofern keine weiteren erschwerenden Umstände vorliegen.

Wann liegt juristisch gesehen ein Einbruch vor und wann lediglich ein Diebstahl?

Der wesentliche Unterschied zwischen einem einfachen Diebstahl und einem Einbruchdiebstahl liegt in der Art und Weise, wie sich der Täter Zugang zum Objekt verschafft. Ein Einbruch liegt nur dann vor, wenn der Täter mittels Gewalt gegen Sachen (z. B. Aufbrechen einer Tür oder eines Fensters) oder unter Einsatz von Werkzeugen, falschen Schlüsseln oder anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Hilfsmitteln in einen geschützten Raum eindringt. Ein einfacher Diebstahl ist die Wegnahme ohne derartige Überwindung von Hindernissen (z. B. Diebstahl eines offen herumliegenden Gegenstands). Juristisch relevant ist außerdem, dass auch das heimliche Eindringen mittels Nachschlüssel, das Einschleichen oder das Verbergen in zu schließenden Räumlichkeiten den Straftatbestand des Einbruchdiebstahls erfüllen kann.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen für jugendliche Täter beim Einbruchdiebstahl?

Jugendliche Täter (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) werden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt, sofern das Gericht eine noch jugendtypische Verfehlung feststellt. Die Strafen sind im JGG primär auf Erziehung ausgerichtet. Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählen insbesondere Erziehungsmaßregeln (z. B. Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Ableistung gemeinnütziger Arbeit), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und – in besonders schweren Fällen – die Jugendstrafe (Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Die Verhängung einer Jugendstrafe erfolgt meist nur, wenn schädliche Neigungen oder schwere Straftaten vorliegen. Darüber hinaus spielen die persönlichen Umstände, das Alter, die Reife sowie das Vorleben des Jugendlichen eine wichtige Rolle bei der Strafzumessung.

Gibt es eine Verjährungsfrist bei Einbruchdiebstahl?

Ja, beim Einbruchdiebstahl gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des deutschen Strafrechts. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Einbruchdiebstahls beträgt nach § 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen. Sofern jedoch weitere erschwerende Umstände hinzukommen – etwa beim schwersten Wohnungseinbruchdiebstahl mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe – beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, da hier der Strafrahmen für besonders schwere Straftaten gilt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Strafverfolgung nicht mehr stattfinden, und der Täter kann für die entsprechende Tat nicht mehr belangt werden.

Können Geschädigte ihren Schaden zivilrechtlich geltend machen?

Ja, Einbruchdiebstahl hat neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Konsequenzen. Geschädigte können unabhängig vom Strafverfahren im Wege eines zivilrechtlichen Anspruchs (insbesondere aus § 823 BGB – Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung) von dem Täter Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Dies kann sowohl den materiellen Schaden (z. B. gestohlene Gegenstände, beschädigtes Eigentum) als auch immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld bei psychischen Beeinträchtigungen) betreffen. Das Strafgericht kann im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens über den zivilrechtlichen Anspruch mitentscheiden, sodass Geschädigte unter Umständen schneller zu ihrem Recht kommen können. Sollte der Täter nicht auffindbar oder zahlungsunfähig sein, können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder einer Versicherung in Anspruch nehmen.

Welche Rolle spielt die Mittäterschaft oder Beihilfe beim Einbruchdiebstahl?

Im deutschen Strafrecht wird zwischen Täterschaft und Teilnahme an einer Straftat unterschieden. Wer den Einbruchdiebstahl gemeinsam mit anderen begeht (z.B. Planung, Aufbrechen und Ausräumen gemeinsam), gilt als Mittäter nach § 25 Absatz 2 StGB und wird wie ein „eigener Täter“ bestraft. Bei Mittätern ist das Zusammenwirken entscheidend (gemeinschaftliches Handeln, „Arbeitsteilung“). Wer hingegen nur Hilfe leistet – etwa durch Bereitstellung von Werkzeugen, Fahren des Fluchtfahrzeuges oder Tippgeben -, macht sich der Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar. Die Strafe für Beihilfe kann gemildert werden, während die für Mittäter normalerweise der des Haupttäters entspricht. Auch Anstiftung zum Einbruchdiebstahl ist strafbar (§ 26 StGB). Sowohl Mittäter als auch Gehilfen haften zivilrechtlich gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten.