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Eigenjagdbezirk


Definition und rechtliche Einordnung des Eigenjagdbezirks

Der Eigenjagdbezirk ist ein zentraler Begriff im deutschen Jagdrecht. Er bezeichnet ein zusammenhängendes Grundstück, auf dem die Jagd selbständig ausgeübt werden darf, ohne Mitglied einer Jagdgenossenschaft zu sein. Die rechtliche Grundlage für Eigenjagdbezirke findet sich in den Jagdgesetzen der Bundesländer sowie im Bundesjagdgesetz (BJagdG). Die Möglichkeit, einen Eigenjagdbezirk zu bilden, ist eng mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.

Begriffsabgrenzung: Eigenjagdbezirk und gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Eigenjagdbezirk

Ein Eigenjagdbezirk ist meist ein größeres, zusammenhängendes Grundstück, das sich im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person befindet und eine festgelegte Mindestgröße nachweist, die sich nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen richtet. Der Eigentümer hat das alleinige Jagdausübungsrecht und kann dieses nutzen oder verpachten.

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Im Gegensatz dazu steht der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Dieser entsteht, wenn einzelne Grundstücke, die für sich genommen nicht die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks erreichen, einer Jagdgenossenschaft angehören. Die Jagd wird hier von der Jagdgenossenschaft gemeinschaftlich verwaltet und vergeben.

Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk

Mindestgröße

Die erforderliche Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk ist im Bundesjagdgesetz geregelt (§ 7 BJagdG) und beträgt in der Regel mindestens 75 Hektar, kann jedoch je nach Landesrecht variieren. Ausnahmen können für Eigenjagdbezirke von Körperschaften, Stiftungen und Anstaltsjagden bestehen. Die Mindestgröße soll gewährleisten, dass eine nachhaltige und ordnungsgemäße Jagdausübung möglich ist.

Zusammenhängendes Grundstück

Das Grundstück muss weitgehend zusammenhängend sein. Kleinere Unterbrechungen, beispielsweise durch öffentliche Wege oder Gewässer, führen nicht zwingend zum Verlust des Zusammenhanges, sofern die jagdliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Eigentümerstellung

Voraussetzung ist das Eigentum am Grundstück. Auch bestimmte Nießbraucher oder Erbbauberechtigte können unter Umständen berechtigt sein, einen Eigenjagdbezirk zu gründen oder das Jagdausübungsrecht wahrzunehmen.

Entstehung und Anerkennung eines Eigenjagdbezirks

Der Eigenjagdbezirk entsteht automatisch kraft Gesetzes, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eigentümer sind jedoch regelmäßig verpflichtet, die Bildung eines Eigenjagdbezirks bei der zuständigen Jagdbehörde anzumelden und gegebenenfalls nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen fortdauernd erfüllt sind.

Eine förmliche Anerkennung durch die Jagdbehörde ist meist erforderlich, insbesondere wenn Grundstücke partiell getrennt sind oder Grenzfragen bestehen. Die Anerkennung wird im Jagdkataster verzeichnet.

Rechte und Pflichten des Eigenjagdbesitzers

Jagdausübungsrecht

Dem Eigenjagdbesitzer steht das ausschließliche Recht zu, auf seinem Grundstück die Jagd auszuüben oder sie zu verpachten. Die Verpachtung muss mindestens auf eine bestimmte gesetzliche Mindestlaufzeit vereinbart werden, in der Regel neun Jahre (§ 11 BJagdG).

Hegeverpflichtungen

Der Inhaber eines Eigenjagdbezirks ist verpflichtet, die Wildbestände nachhaltig zu hegen sowie den Wild- und Naturschutz sicherzustellen. Dazu zählt die Verpflichtung zur Abschussplanung, die Einhaltung von Schonzeiten sowie der Schutz vor übermäßigen Wildschäden.

Wildschadensersatz

Eigenjagdbesitzer haften für Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die durch Schalenwild und Federwild verursacht werden (§ 29 BJagdG). Dies betrifft insbesondere den Ersatz von Schäden an benachbarten Grundstücken.

Einschränkungen und Besonderheiten

Jagdruhe

In bestimmten Gebieten, wie beispielsweise innerhalb von Ortschaften, in Schutzgebieten oder auf Flächen mit besonderer Nutzung (z. B. Parks, Friedhöfe), kann die Ausübung der Jagd ausgesetzt oder eingeschränkt sein. Solche Einschränkungen ergeben sich aus dem öffentlichen Interesse am Schutz von Menschen, Tieren oder Pflanzen.

Übergreifende Vorschriften

Landesjagdgesetze können die Bildung und Nutzung von Eigenjagdbezirken weitergehend regeln oder zusätzliche Einschränkungen vorsehen – etwa in Bezug auf die Zulässigkeit von Teilungen, Einbeziehung von Forsten oder Sonderflächen.

Auflösung und Veränderung von Eigenjagdbezirken

Fällt ein Eigenjagdbezirk unter die Mindestfläche zurück, etwa durch Teilverkauf oder Flächenverluste, endet der Status als Eigenjagdbezirk. Das Grundstück wird dann automatisch Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Über Veränderungen ist die Jagdbehörde zu informieren, da diese das Jagdkataster aktualisiert.

Literaturverzeichnis und Weblinks


Hinweis: Die obigen Informationen dienen der sachlichen Erläuterung des Begriffs Eigenjagdbezirk und stellen keine Rechtsberatung dar. Für aktuelle und spezielle Rechtsvorschriften empfiehlt sich eine Überprüfung der jeweiligen Landesgesetze sowie der aktuellen Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Eigenjagdbezirk rechtlich begründet und abgegrenzt?

Die rechtliche Begründung und Abgrenzung eines Eigenjagdbezirks erfolgt maßgeblich auf Grundlage der jeweiligen Landesjagdgesetze, da das Jagdrecht in Deutschland in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Allgemein lässt sich jedoch festhalten, dass ein eigenes Jagdausübungsrecht dann entsteht, wenn eine zusammenhängende Grundfläche eine Mindestgröße – meist 75 Hektar, in einigen Bundesländern auch bis zu 150 Hektar – erreicht und sich im Eigentum eines oder mehrerer Personen befindet. Die Zusammenhängigkeit der Fläche ist dabei entscheidend, wobei auch über öffentliche Wege oder Gewässer hinweg Zusammenhänge bestehen können, solange die Bewirtschaftung nicht unterbrochen ist. Grundstücke, die lediglich zur vorübergehenden Nutzung (z.B. Pacht oder Nießbrauch) überlassen wurden, werden bei der Flächenberechnung nicht mit einbezogen. Zudem muss die Fläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein. Die konkrete Eintragung erfolgt meist durch Antrag des Grundstückseigentümers bei der zuständigen Jagdbehörde, die die berechtigten Flurstücke prüft und den Eigenjagdbezirk im Jagdkataster vermerkt.

Welche rechtlichen Pflichten treffen den Inhaber eines Eigenjagdbezirks?

Der Inhaber eines Eigenjagdbezirks unterliegt nach den jagdrechtlichen Vorschriften einer Vielzahl von Pflichten. Zu den zentralen rechtlichen Verpflichtungen gehört insbesondere die Beachtung der Hegeverpflichtung (§ 1 BJagdG), d.h. die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes unter Berücksichtigung der Belange von Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturschutzes. Weiterhin besteht eine Abschusspflicht bestimmter Wildarten nach den behördlich genehmigten Abschussplänen. Der Eigenjagdbesitzer ist verpflichtet, Schälschäden an benachbarten Flächen zu verhüten und Wildschäden nach dem Bundesjagdgesetz bzw. den Landesgesetzen zu ersetzen. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass ein Eigenjagdbezirk weder wesentlich verkleinert noch durch Grundstücksteilung aufgehoben werden darf, sofern dadurch die Mindestgröße unterschritten wird. Auch Regelungen zur Wildruhe, zu Schonzeiten und zu Schutzgebieten sind strikt einzuhalten. Letztlich besteht Anzeigepflicht gegenüber der Jagdbehörde bei Pacht, Verpachtung oder sonstiger Überlassung des Jagdausübungsrechts.

Welche Voraussetzungen müssen für die Bestellung eines Jagdpächters im Eigenjagdbezirk rechtlich erfüllt sein?

Soll das Jagdausübungsrecht eines Eigenjagdbezirks verpachtet werden, gelten hierfür strenge gesetzliche Voraussetzungen. Gemäß § 11 BJagdG und den länderspezifischen Bestimmungen muss der Jagdpächter Inhaber eines gültigen Jagdscheins sein und in der Regel mindestens drei Jahre jagdliche Erfahrung nachweisen. Die Verpachtung darf für höchstens neun Jahre und mindestens für ein Jahr erfolgen. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und vor Beginn bei der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen, wobei das Verpachtungsverbot an Nichtjagdscheininhaber oder etwaige jagdrechtliche Unzuverlässige (z.B. Vorbestrafte) beachtet werden muss. Speziell für Eigenjagdbezirke gilt, dass die Zustimmung aller Eigentümer einer Gemeinschaftsfläche erforderlich ist und bei juristischen Personen die Vertretungsbefugnis eindeutig sein muss. Außerdem darf die Verpachtung nicht zu einer missbräuchlichen Umgehung der gesetzlichen Mindestfläche oder zu einer Kleinteiligkeit der Jagdausübung führen.

Wer haftet im Eigenjagdbezirk für Wildschäden und wie ist die Ersatzpflicht geregelt?

Im Eigenjagdbezirk haftet grundsätzlich der Inhaber des Jagdrechts, also der jeweilige Eigentümer, falls er das Recht selbst ausübt, oder der Jagdpächter, sofern die Jagd verpachtet wurde. Die gesetzliche Pflicht zum Ersatz von Wildschäden ist in § 29 ff. BJagdG geregelt und umfasst Schäden, die insbesondere durch Schalenwild, Kaninchen und Fasanen an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden. Die Schadensmeldung muss fristgerecht bei der zuständigen Jagdbehörde oder Gemeinde erfolgen. Die Behörde führt gegebenenfalls ein Schätzverfahren durch und setzt die Ersatzpflicht verbindlich fest. Es besteht die Möglichkeit, gegen die festgesetzte Entschädigung Rechtsmittel einzulegen. Der Eigetümer des Eigenjagdbezirks bleibt in der gesamten Haftungskette, solange das Jagdausübungsrecht nicht rechtskräftig und vollständig auf einen Dritten (z.B. durch Verpachtung) übertragen wurde.

Welche Sonderregelungen bestehen für Eigenjagdbezirke im Vergleich zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken?

Eigenjagdbezirke genießen einige Sonderrechte im Vergleich zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Während bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken in der Regel eine Jagdgenossenschaft die Verwaltung übernimmt, übt der Eigentümer des Eigenjagdbezirks das Jagdrecht selbständig aus oder überträgt es an einen Pächter. Eigenjagdbezirkseigentümer haben zudem ein stärkeres Mitspracherecht im Hinblick auf Wildbewirtschaftung, Abschussregelungen und die Ausgestaltung jagdlicher Einrichtungen. Bei einschlägigen Maßnahmen, zum Beispiel Wildfütterungen oder Drückjagden, ist keine Abstimmung mit Jagdgenossen notwendig. Ebenfalls entfällt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sowie die Umlage von Kosten für gemeinschaftliche Belange. Allerdings ist die behördliche Kontrolle, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Hege- und Abschusspflichten, oftmals schärfer ausgestaltet, um Missbrauch oder schädliche Wilddichten zu verhindern.

Welche Behördengänge und Nachweise sind erforderlich, um die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks rechtskräftig festzustellen?

Um den rechtlichen Status als Eigenjagdbezirk zu erhalten, bedarf es verschiedener behördlicher Schritte und Nachweise. Zunächst muss ein formaler Antrag an die zuständige untere Jagdbehörde gestellt werden, dem Nachweise über Grundstückseigentum (bspw. Grundbuchauszüge), die Flurstücksnummern sowie Flurkarten beizufügen sind. Die Behörde prüft die Einhaltung der gesetzlichen Mindestgröße, die Zusammenhängigkeit und die Nutzbarkeit der Flächen. Liegen keine Hinderungsgründe vor, wird der Eigenjagdbezirk durch eine behördliche Verfügung festgestellt und im Jagdkataster amtlich eingetragen. Diese Verfügung ist i.d.R. mit einer Widerspruchsfrist versehen, innerhalb derer Betroffene Einwendungen erheben können. Erst nach Ablauf dieser Frist und nach rechtskräftiger Eintragung ist der Eigenjagdbezirk rechtlich wirksam und berechtigt zur Ausübung des Jagdrechts. Die jeweiligen Behörden können zusätzlich eine Abgrenzungskarte oder andere Unterlagen anfordern, um spätere Streitfragen zu vermeiden.

Wie ist die Übertragung des Eigenjagdbezirks rechtlich geregelt?

Die Übertragung des Eigenjagdbezirks auf einen anderen Eigentümer erfordert zunächst die Übertragung des Grundeigentums an den Flächen gemäß den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierbei handelt es sich um einen formellen Akt, der im Grundbuch einzutragen ist. Der Jagdbezirk als solcher geht gemäß § 7 BJagdG mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer über, sofern die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk auch weiterhin erfüllt sind (insbesondere Flächengröße, Zusammenhängigkeit und Nutzungsart). Es ist in der Folge erforderlich, den Eigentumswechsel der zuständigen Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen, damit eine Aktualisierung im Jagdkataster erfolgen kann. Bei Grundstücksteilungen ist zu beachten, dass der Eigenjagdbezirk nicht in Flächen unter die jeweilige Mindestgröße aufgeteilt werden darf. Wird dies dennoch versucht, kann die Behörde die Zusammenlegung mit einem angrenzenden Jagdbezirk oder die Umwandlung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk anordnen.