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Eigenheimzulage


Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage war eine bedeutende steuerliche Fördermaßnahme des deutschen Staates, welche der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums diente. Sie wurde im Zeitraum von 1996 bis 2005 gewährt und stellte einen zentralen Bestandteil der staatlichen Wohnungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland dar. Nach ihrer Abschaffung existieren lediglich Übergangsregelungen für bestimmte Altfälle. Aufgrund ihres umfangreichen Regelungsbereichs weist die Eigenheimzulage zahlreiche rechtliche Besonderheiten auf, die im Folgenden detailliert beschrieben werden.


Gesetzliche Grundlagen

Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eigenheimzulage wurden durch das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vom 26. März 1997 geregelt. Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft. Es enthielt Regelungen sowohl zur Erstgewährung als auch zur fortlaufenden Inanspruchnahme der Zulage. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde die Eigenheimzulage für Objekte, deren Herstellungs- oder Anschaffungsvorgang nach dem 31. Dezember 2005 begonnen wurde, abgeschafft.

Rechtsnatur

Die Eigenheimzulage war eine direkte finanzielle staatliche Förderung, die unabhängig von der Steuerfestsetzung gewährt wurde. Sie stellte keinen Steuerabzugsbetrag und auch keine Steuervergünstigung im eigentlichen Sinne dar, sondern wurde jährlich, außerhalb des Veranlagungsverfahrens, als Zulage ausgezahlt. Die Regelungszuständigkeit lag beim Bund, die Verwaltung erfolgte jedoch durch die jeweiligen Finanzämter.


Begünstigter Personenkreis

Anspruchsberechtigte

Antragsberechtigt waren natürliche Personen, die im Förderzeitraum ein bestimmter Objekt eigenständig nutzten. Anspruch auf die Eigenheimzulage hatte, wer erstmals ein Wohngebäude baute oder kaufte und dieses selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Förderfähige Wohnobjekte

Zu den förderfähigen Objekten zählten insbesondere:

  • Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum (Eigenheim oder Eigentumswohnung)
  • Erwerb einer eigengenutzten Immobilie (Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus)
  • Erwerb eines bestehenden Wohngebäudes, soweit dieses erstmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken musste überwiegend, das heißt, mindestens zu 50 % der Wohnfläche erfolgen.


Förderkriterien und Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen

Die wichtigsten Fördervoraussetzungen nach dem EigZulG waren:

  • Der Antragsteller war im erfassten Kalenderjahr nicht Eigentümer eines weiteren begünstigten Objekts (Erstabzug).
  • Das Objekt wurde spätestens im zweiten Jahr nach Herstellung oder Anschaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Die Wohnfläche musste mindestens 10 m² betragen (Bagatellgrenze).

Ausschlussgründe

Ein Ausschluss lag insbesondere vor bei:

  • Nutzung des Gebäudes zu mehr als 50 % für betriebliche oder steuerlich relevante Zwecke
  • Erwerb oder Erbe eines begünstigten Objekts vom Ehepartner innerhalb der Eigentumsgemeinschaft
  • Nutzung durch Personen, die im eigenen Haushalt lebten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (sog. Kinderregelung)

Förderumfang und Förderhöhe

Grundzulage und Kinderzulage

Die Förderung umfasste die Grundzulage sowie eine Kinderzulage. Im Einzelnen:

  • Grundzulage: 1 % der Herstellungs- oder Anschaffungskosten, bezogen auf maximal 250.000 EUR, maximal 1.250 EUR pro Jahr
  • Kinderzulage: 800 EUR pro Kind und Jahr, bei Erfüllen der Voraussetzungen des Kindergeldbezugs

Die Eigenheimzulage wurde für einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt (Förderzeitraum).

Einkommensgrenzen

Die zulässigen Einkommensgrenzen wurden ebenfalls gesetzlich geregelt:

  • Für Ledige: 70.000 EUR
  • Für Ehepaare: 140.000 EUR
  • Erhöhung dieser Grenzen um 30.000 EUR je Kind

Bemessungsgrundlage waren die zu versteuernden Einkommen der beiden dem Förderjahr vorangegangenen Kalenderjahre. Wird die Grenze überschritten, entfiel der Anspruch vollständig.


Verfahren und Verwaltung

Antragstellung

Der Antrag musste innerhalb von 2 Jahren ab Herstellung oder Anschaffung des Objekts beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Bei Versäumnis dieser Frist verfiel der Anspruch unwiderruflich.

Nachweis- und Mitteilungspflichten

Dem Antrag waren Nachweise über den Tag der Herstellung oder des Erwerbs, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sowie etwaige Nachweise zum Kindergeldbezug beizufügen. Änderungen der Verhältnisse mit Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung (z. B. Auszug aus dem Objekt) waren dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

Rückforderungen und Sanktionen

Wurde festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, insbesondere bei Aufgabe der Selbstnutzung, so war die Zulage für das jeweilige Kalenderjahr und die Folgejahre zurückzuzahlen. Für zu Unrecht gewährte Eigenheimzulage sind Verzinsungsansprüche und Säumniszuschläge gesetzlich geregelt.


Beendigung und Übergangsregelungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde die Eigenheimzulage für Neubewilligungen abgeschafft. Für Objekte, die bis zum 31. Dezember 2005 angeschafft oder deren Bau begonnen wurde, greifen Bestandsschutzregelungen. Die Anspruchsberechtigung läuft für diese Fälle innerhalb des regulären Förderzeitraums aus.


Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten

Mit der Abschaffung der Eigenheimzulage wurden in der Folgezeit alternative Wohnraumförderungen eingeführt, etwa das Baukindergeld (seit 2018), jedoch unterscheiden sich diese Programme rechtlich und inhaltlich von der ursprünglich gewährten Eigenheimzulage.


Literatur und Rechtsprechung

  • Gesetz über die Gewährung einer Eigenheimzulage (Eigenheimzulagengesetz – EigZulG)
  • Verwaltungsanweisungen der Finanzämter (BMF-Schreiben)
  • Bundesfinanzhof, Urteile zur Auslegung der Begünstigungstatbestände
  • Bundesministerium der Finanzen, Fachinformationen zur Eigenheimzulage

Weblinks


Hinweis: Die Eigenheimzulage ist für Neubauten und Objektanschaffungen seit 2006 nicht mehr verfügbar. Folgende Übergangsregelungen gelten ausschließlich für Altfälle. Für aktuelle Förderprogramme ist auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen und Förderbestimmungen zu achten.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf die Eigenheimzulage für bereits begonnene Bauvorhaben?

Für bereits begonnene Bauvorhaben besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn die maßgeblichen, im Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) festgelegten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Baugenehmigung beziehungsweise die Bauanzeige sowie der Beginn der Baumaßnahme innerhalb des gesetzlich relevanten Zeitraums liegen müssen. Nach § 19 EigZulG wurde die Eigenheimzulage für Objekte mit Bauantrag oder Kaufvertrag ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft, sodass spätere Vorhaben nicht mehr gefördert werden. Für Altfälle gilt, dass förderberechtigt nur ist, wer die Antragsfrist nach § 8 EigZulG beachtet hat: Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der erstmaligen Nutzung gestellt worden sein. Verspätete Anträge sind rechtlich ausgeschlossen und führen zum endgültigen Leistungsausschluss, selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Zusammenveranlagung im Kontext der Eigenheimzulage beachtet werden?

Bei der Zusammenveranlagung verheirateter oder eingetragener Lebenspartner sind beide Partner gemeinsam antragsberechtigt und haften gesamtschuldnerisch für etwaige Rückforderungen gemäß § 44 AO (Abgabenordnung). Das Gesetz sieht vor, dass die Eigenheimzulage nur einmal pro Objekt an das Ehepaar beziehungsweise die Lebenspartnergemeinschaft gezahlt wird (§ 6 EigZulG). Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts muss im Förderzeitraum durchgehend bestehen; eine Trennung oder Scheidung führt in der Regel zum Wegfall der Anspruchsberechtigung für den ausziehenden Partner. Die Bemessungsgrundlagen werden insgesamt auf das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten überprüft; das Zusammenrechnen kann zur Überschreitung der Einkommensgrenzen und damit zum Leistungsausschluss führen.

Welche rechtliche Bedeutung haben die Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage?

Die Einkommensgrenzen stellen eine zentrale Anspruchsvoraussetzung dar. Sie sind in § 5 EigZulG geregelt und werden anhand des zu versteuernden Einkommens im zweiten und dritten Jahr vor dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung ermittelt (Bemessungszeitraum). Die Grenze beträgt 70.000 Euro für Alleinstehende und 140.000 Euro für Ehepaare oder Lebenspartner zuzüglich 30.000 Euro pro Kind. Wird auch nur in einem Jahr des Bemessungszeitraums die Grenze überschritten, entfällt die Zulage für das jeweilige Jahr vollständig. Die Einhaltung dieser Grenzen wird von den Finanzämtern streng geprüft und ist objektiv-rechtlich ausgestaltet; ein Vertrauensschutz auf zukünftigen Anspruch besteht bei Grenzüberschreitung nicht.

Wie wird die Wohnflächenbeschränkung im Rahmen der Eigenheimzulage rechtlich geprüft?

Das Eigenheimzulagengesetz kennt keine explizite Obergrenze der Wohnfläche, jedoch ist das geförderte Objekt nach § 2 EigZulG auf Wohnungen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung beschränkt. Rechtlich zu prüfen ist der Begriff „eigene Wohnzwecke“: Die Zulage wird nur für Flächen gewährt, die dauerhaft und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Bei Mischnutzung, beispielsweise einer teilgewerblichen Nutzung, ist eine Aufteilung der Förderung anteilig nach Wohn- und Gewerbefläche vorgeschrieben. Das Finanzamt verlangt regelmäßig Nachweise (z. B. Grundriss, Nutzungserklärung), um zu kontrollieren, ob eine den Vorgaben entsprechende Nutzung vorliegt. Im Fall von Subventionsbetrug drohen strafrechtliche Sanktionen (§ 264 StGB).

In welchen Fällen kommt es nach dem Eigenheimzulagengesetz zu einer Rückforderung der gewährten Förderung?

Eine Rückforderung erfolgt regelmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung nachträglich entfallen. Typische Fälle sind der Verkauf, die Überlassung an Dritte oder die dauerhafte Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb des Förderzeitraums (§ 9 EigZulG). Auch Falschangaben im Antrag oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen können einen Rückforderungsanspruch auslösen, der mit Zinsen und gegebenenfalls Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs verbunden ist. Lediglich vorübergehende Abwesenheiten, etwa aus beruflichen Gründen, unterbrechen den Förderanspruch nicht, solange die Wohnung der Lebensmittelpunkt bleibt. Der Rückforderungsbescheid ist ein Verwaltungsakt und kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit Widerspruch und Klage angefochten werden.

Inwiefern ist eine Doppelförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz ausgeschlossen?

Nach § 12 EigZulG besteht der grundsätzliche Ausschluss einer Doppelförderung. Dies betrifft sowohl mehrere Eigenheime beziehungsweise Wohnungen zugleich als auch die parallele Inanspruchnahme vergleichbarer Fördermittel anderer Programme (wie z.B. bestimmte KfW-Förderungen, sofern sie als eigenheimbezogene Zulagen ausgestaltet sind). Ausgeschlossen sind ebenfalls Fälle, in denen bereits für frühere Immobilien eine vollständige Förderung ausgeschöpft wurde; eine erneute Förderung ist lediglich für erstmalige oder nach Ablauf des Förderzeitraums neuerworbene Wohnobjekte möglich. Das Finanzamt prüft im Antragsverfahren durch eine Selbstauskunft sowie Datenabgleich, ob bereits Eigenheimzulagenansprüche bestehen oder bestanden haben.

Welche rechtlichen Folgen hat eine verspätete oder unterlassene Antragstellung?

Die Eigenheimzulage wird ausschließlich auf Antrag gewährt, wobei die Antragsfrist zwingend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres endet (§ 8 Abs. 1 EigZulG). Eine verspätete Antragstellung führt ohne Ausnahme zur Ablehnung des Anspruchs. Anders als in anderen Steuerrechtsbereichen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Entschuldigungsgründen nicht vorgesehen. Eine unterlassene Antragstellung schließt daher endgültig die Möglichkeit der Zulagengewährung aus, selbst wenn alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Das Finanzamt prüft die Fristwahrung von Amts wegen.