Definition und Einordnung
Eigenbetriebe sind organisatorisch verselbstständigte Betriebseinheiten von Gemeinden, Kreisen oder anderen öffentlichen Trägern. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch wirtschaftlich eigenständig innerhalb der Verwaltung. Grundlage ist das jeweilige Landesrecht, das Struktur, Organisation und Wirtschaftsführung vorgibt. Ziel ist die effiziente Erbringung von Leistungen, die einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb erfordern, etwa in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Verkehr, Gesundheit oder Bäder.
Rechtsnatur
Der Eigenbetrieb ist Teil des öffentlichen Trägers und daher rechtlich unselbständig. Er verfügt über ein eigenes Sondervermögen und eine getrennte Wirtschaftsführung. Rechtsgeschäfte werden im Namen des Trägers geschlossen; die interne Organisation des Eigenbetriebs regelt eine Betriebssatzung, die von der Vertretungskörperschaft (z. B. Gemeinderat) beschlossen wird.
Typische Aufgabenfelder
Eigenbetriebe werden vor allem für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt, unter anderem:
- Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft
- Stadtwerke, Energie- und Wärmeversorgung
- Öffentlicher Personennahverkehr, Parkraum
- Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
- Bäder, Märkte, Hafen- oder Flughafenbetriebe
Je nach Ausgestaltung können auch Aufgaben mit öffentlich-rechtlichem Charakter wahrgenommen werden, etwa die Erhebung von Benutzungsgebühren über Satzungen des Trägers.
Organisation und Steuerung
Organe und Zuständigkeiten
Die innere Verfassung eines Eigenbetriebs folgt dem Landesrecht und der Betriebssatzung. Regelmäßig vorgesehen sind:
- Werkleitung: operative Geschäftsführung und Umsetzung der Ziele, Vertretung in laufenden Angelegenheiten
- Betriebsausschuss: politisches Gremium zur fachlichen Begleitung und Kontrolle, Vorbereitung von Entscheidungen der Vertretungskörperschaft
- Vertretungskörperschaft (z. B. Gemeinderat): Grundsatzentscheidungen, Satzungsgebung, Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung
Die Verwaltungsleitung des Trägers (z. B. Bürgermeister, Landrat) nimmt übergeordnete Steuerungs- und Dienstherrnaufgaben wahr. Die genaue Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Betriebssatzung und den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.
Interne Regelwerke
Für Eigenbetriebe werden interne Ordnungen erlassen, etwa eine Betriebssatzung und Dienstanweisungen zur Wirtschaftsführung. Sie legen Entscheidungsbefugnisse, Berichtspflichten und Kontrollmechanismen fest.
Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
Sondervermögen und Wirtschaftsplan
Das dem Eigenbetrieb zugeordnete Vermögen ist als Sondervermögen vom übrigen Haushalt des Trägers abgetrennt. Grundlage der jährlichen Planung ist der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Vermögens- und Finanzplan. Darin werden Erträge, Aufwendungen, Investitionen, Finanzierungen und Personalansätze dargestellt.
Kaufmännische Buchführung und Jahresabschluss
Eigenbetriebe führen in der Regel eine kaufmännische Buchführung. Der Jahresabschluss umfasst Bilanz, Ergebnisrechnung, Anhang und einen Lagebericht. Er dient der Information der politischen Gremien, der Aufsicht und der Öffentlichkeit.
Prüfung und Entlastung
Die Prüfung erfolgt durch die örtliche Rechnungsprüfung oder externe Prüfstelle, je nach Landesrecht. Auf Grundlage des Prüfberichts stellt die Vertretungskörperschaft den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Werkleitung.
Finanzierung, Entgelte und Gebühren
Einnahmequellen
Einnahmen entstehen aus Entgelten, Gebühren, Zuschüssen, ggf. Umlagen des Trägers sowie aus Nebenerlösen. Für marktbezogene Leistungen werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Wo der Träger hoheitliche Leistungen erbringt, kommen öffentlich-rechtliche Gebühren in Betracht, die auf einer Satzung beruhen.
Investitionen und Kreditaufnahme
Investitionen werden aus laufenden Überschüssen, Zuschüssen, Darlehen oder Einlagen des Trägers finanziert. Die Kreditaufnahme unterliegt den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Trägers und der Kommunalaufsicht.
Personal und Mitbestimmung
Beschäftigte eines Eigenbetriebs stehen regelmäßig im Arbeits- oder Beamtenverhältnis zum Träger. Es finden typischerweise tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Beteiligungsgremien richten sich nach dem jeweils einschlägigen Personalvertretungsrecht des Trägers. Zuständigkeiten und Beteiligungsverfahren werden in internen Ordnungen konkretisiert.
Beziehungen zu Dritten und Vergaberecht
Vertragsbeziehungen
Rechtsgeschäfte mit Lieferanten, Dienstleistern und Kunden werden durch den Träger vorgenommen, vertreten durch die zuständigen Organe oder die Werkleitung im Rahmen ihrer Befugnisse. Da der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist der Träger Vertragspartei.
Öffentliches Auftragswesen
Eigenbetriebe gelten als öffentliche Auftraggeber. Bei der Beschaffung sind die einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Das gilt für Liefer-, Dienst- und Bauaufträge unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Wertgrenzen und Verfahren. Interne Leistungsbeziehungen innerhalb des Trägers unterliegen grundsätzlich nicht der Vergabepflicht.
Beihilfenrecht
Bei wirtschaftlicher Betätigung auf wettbewerblichen Märkten sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten. Relevanz kann insbesondere die Finanzierung durch den Träger, die Entgeltkalkulation und die Abgrenzung von Tätigkeiten haben. Für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestehen besondere Rahmenbedingungen.
Haftung und Vermögensordnung
Für Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs haftet der Träger. Das Sondervermögen dient der wirtschaftlichen Abwicklung und Transparenz, ändert jedoch nichts an der Zugehörigkeit des Vermögens zum Träger. Sicherheiten, Gewährleistungen und Risikosteuerung folgen den haushalts- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Steuerliche Einordnung
Eigenbetriebe werden steuerlich regelmäßig wie Betriebe gewerblicher Art des Trägers behandelt. Dies kann insbesondere Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflichten auslösen. Die gewerbesteuerliche Behandlung richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung und den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für öffentliche Träger. Maßgeblich sind Art der Tätigkeit, Entgeltgestaltung und organisatorische Abgrenzung.
Abgrenzung zu anderen Organisationsformen
Regiebetrieb
Der Regiebetrieb ist vollständig in die Verwaltung integriert, ohne eigene kaufmännische Wirtschaftsführung. Im Unterschied dazu verfügt der Eigenbetrieb über Sondervermögen, Wirtschaftsplan und kaufmännische Buchführung.
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Die AöR besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Eigenbetrieb ist hingegen Teil des Trägers ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Kommunale Gesellschaften (z. B. GmbH, AG)
Kapitalgesellschaften sind rechtlich selbständig. Sie eröffnen andere Haftungs-, Steuer- und Mitbestimmungsregime. Der Eigenbetrieb verbleibt im Haushalts- und Organisationsverbund des Trägers.
Zweckverband
Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Träger mit eigener Rechtspersönlichkeit zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung. Ein Eigenbetrieb ist einem einzelnen Träger zugeordnet.
Gründung, Umwandlung und Auflösung
Die Einrichtung eines Eigenbetriebs erfolgt durch Beschluss der Vertretungskörperschaft und Erlass einer Betriebssatzung. Umwandlungen, etwa in eine AöR oder eine Gesellschaft, sind möglich und folgen den landesrechtlichen Vorgaben sowie haushaltsrechtlichen Anforderungen. Eine Auflösung setzt Beschlüsse des Trägers voraus; das Sondervermögen wird geordnet abgewickelt und dem Trägerhaushalt zugeführt.
Transparenz, Kontrolle und Aufsicht
Eigenbetriebe unterliegen der Kontrolle durch die politischen Gremien, die Rechnungsprüfung und die Kommunalaufsicht. Berichtspflichten, Kennzahlen und Zwischenberichte dienen der Steuerung. Veröffentlichungen zum Jahresabschluss erhöhen die Transparenz gegenüber Öffentlichkeit und Marktpartnern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hat ein Eigenbetrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit?
Nein. Der Eigenbetrieb ist rechtlich Teil des Trägers. Er besitzt organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Verträge werden daher im Namen des Trägers geschlossen.
Wer haftet für Verbindlichkeiten eines Eigenbetriebs?
Für Verbindlichkeiten haftet der öffentliche Träger. Das dem Eigenbetrieb zugeordnete Sondervermögen dient der wirtschaftlichen Abgrenzung, ändert aber nichts an der Haftung.
Welche Organe hat ein Eigenbetrieb?
Typische Organe sind die Werkleitung für das operative Geschäft und ein Betriebsausschuss als politisches Kontroll- und Beratungsgremium. Grundsatzentscheidungen trifft die Vertretungskörperschaft des Trägers.
Wie wird ein Eigenbetrieb finanziert und abgerechnet?
Die Finanzierung erfolgt durch Entgelte und Gebühren, Zuschüsse, Darlehen sowie Einlagen des Trägers. Abgerechnet wird auf Basis eines Wirtschaftsplans; der Jahresabschluss wird nach kaufmännischen Grundsätzen erstellt und geprüft.
Unterliegt ein Eigenbetrieb dem Vergaberecht?
Ja. Eigenbetriebe gelten als öffentliche Auftraggeber und beachten bei Beschaffungen die vergaberechtlichen Regeln. Interne Leistungen innerhalb des Trägers sind grundsätzlich nicht vergabepflichtig.
Wie ist die steuerliche Einordnung eines Eigenbetriebs?
Eigenbetriebe werden steuerlich regelmäßig als Betriebe gewerblicher Art behandelt. Dies kann insbesondere Körperschaft- und Umsatzsteuerpflichten auslösen; die gewerbesteuerliche Einordnung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für öffentliche Träger.
Kann ein Eigenbetrieb Verträge schließen und vor Gericht auftreten?
Rechtsgeschäfte und Prozesshandlungen erfolgen durch den Träger, vertreten durch die nach der Betriebssatzung zuständigen Organe oder die Werkleitung im Rahmen ihrer Befugnisse. Der Eigenbetrieb selbst ist nicht parteifähig.