Legal Lexikon

Ehrenbeamte


Begriff und Rechtsgrundlagen der Ehrenbeamten

Ehrenbeamte sind Beamte, die ein öffentliches Amt nebenberuflich, meistens unentgeltlich, im Dienst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben. Der Status des Ehrenbeamten ist im deutschen Beamtenrecht geregelt und unterscheidet sich grundlegend von dem der hauptamtlichen, also berufsmäßigen Beamten. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen zählen insbesondere das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die jeweiligen Beamtengesetze der Länder sowie einschlägige Regelungen der Kommunen und sonstigen Dienstherren.

Definition

Nach § 5 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder ehrenamtlich (Ehrenbeamte) ernannt. Ehrenbeamte nehmen ihre Aufgaben in der Regel freiwillig und nebenberuflich wahr; sie erhalten keine reguläre Besoldung wie Berufbeamte, jedoch vielfach Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

Bestellung und Ernennung von Ehrenbeamten

Voraussetzungen der Ernennung

Ehrenbeamte werden durch förmliche Ernennung bestellt, wie bei den anderen Beamtenarten auch (§ 8 BeamtStG). Die Bestellung setzt in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit, persönliche Eignung, fachliche Kompetenz für das Ehrenamt sowie die Bereitschaft zur wahrheitsgemäßen und pflichtgemäßen Amtsführung voraus.

Form und Verfahren

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Modalitäten der Ernennung und Bestellung regeln Landesgesetze und Satzungen der jeweiligen Dienstherren. Die Amtszeit eines Ehrenbeamten ist meist befristet, beispielsweise für die Dauer einer Kommunalwahlperiode oder für die Dauer einer bestimmten Aufgabe.

Rechtsstellung und Pflichten der Ehrenbeamten

Rechtsverhältnis

Ehrenbeamte stehen im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, wie es für Beamte allgemein gilt. Allerdings ist das Rechtsverhältnis in mehreren Punkten eingeschränkt, angepasst oder abgewandelt.

Allgemeine Rechte und Pflichten

Ehrenbeamte unterliegen den grundlegenden Pflichten des Beamtenstatus, so namentlich der Verschwiegenheitspflicht, dem Mäßigungsgebot in der Amtsführung und der Neutralitätsverpflichtung. Auch das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken besteht. Allerdings sind Beamten­rechte und Dienstpflichten oftmals der Funktion nach differenziert, beispielsweise bei den Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub oder der Teilnahmepflicht an Fortbildungen.

Besoldung, Versorgung und Aufwandsentschädigung

Ehrenbeamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besoldung oder Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenrechts. Im Regelfall werden sie ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Allerdings steht häufig eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld für die Wahrnehmung repräsentativer oder verantwortungsvollerÄmter zu. Die genauen Regelungen finden sich in speziellen Entschädigungssatzungen oder Landesgesetzen.

Haftung, Disziplinarrecht und Rechtsschutz

Haftung

Ehrenbeamte haften für Schäden, die sie bei Ausübung ihres Amtes verursachen, grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie andere Beamte. Der Dienstherr haftet jedoch vorrangig gegenüber Dritten (Amtshaftung), wobei der Rückgriff gegen den Ehrenbeamten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich ist.

Disziplinarrecht

Ehrenbeamte unterliegen dem Disziplinarrecht, allerdings vielfach in einer vereinfachten Form mit eingeschränkten Sanktionsmöglichkeiten. Schwere Dienstpflichtverletzungen können zum Verlust des Amtes oder der künftigen Wählbarkeit zu Ehrenämtern führen.

Rechtsschutz

Gegen dienstliche Maßnahmen, Abberufungen oder Disziplinarmaßnahmen steht Ehrenbeamten der Verwaltungsrechtsweg offen. Die jeweiligen Anfechtungs- und Klagefristen richten sich nach den einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Vorschriften.

Beendigung des Amtsverhältnisses

Die Amtszeit von Ehrenbeamten endet, wenn die festgelegte Amtszeit abgelaufen ist, durch Rücktritt, durch Abberufung oder durch Tod. In Einzelfällen kann ein Entlassungsverfahren eingeleitet werden, beispielsweise bei grober Pflichtverletzung oder Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern. Eine automatische Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Ehrenamt existiert meist nicht, es sei denn, dies ist in den jeweiligen Satzungen explizit geregelt.

Beispiele und Anwendungsbereiche

Anwendungsfelder

Ehrenbeamte sind in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens tätig:

  • Orts- und Stadtvorsteher
  • Schiedspersonen
  • Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen
  • Freiwillige Feuerwehrführungskräfte
  • Kirchenbeamte (in bestimmten evangelischen Landeskirchen)

Sonderregelungen

Einzelne Amtszweige sehen spezielle Bestimmungen für Ehrenbeamte vor, zum Beispiel hinsichtlich des Versicherungsschutzes (Unfallversicherung während der Amtstätigkeit), der Verschwiegenheitspflichten oder der Kombination mit hauptamtlichen Funktionen.

Abgrenzung zu anderen Ehrenämtern

Es ist klar zwischen Ehrenbeamten und Inhabern anderer Ehrenämter im öffentlichen Dienst zu differenzieren. Nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit im Öffentlichen Dienst begründet das Statusverhältnis eines Ehrenbeamten. Entscheidend ist die förmliche Ernennung und die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.

Literaturhinweise und weiterführende Regelungen

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Die Beamtengesetze der Länder
  • Entschädigungssatzungen der Kommunen
  • Landesverordnungen über die Bestellung und Rechtsstellung von Ehrenbeamten

Anmerkung: Der Begriff „Ehrenbeamte” ist spezifisch für das deutsche öffentliche Recht und nicht in allen Staaten in vergleichbarer Form ausgeprägt. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften des zuständigen Dienstherrn.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Ernennung von Ehrenbeamten im rechtlichen Kontext?

Die Ernennung von Ehrenbeamten richtet sich nach den jeweiligen Beamtengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder, insbesondere dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Beamtengesetzen der Länder (z.B. dem Beamtenstatusgesetz, BeamtStG). Ehrenbeamte werden durch eine formelle Ernennungsurkunde unter Angabe des Amtsverhältnisses ernannt (§ 8 BeamtStG). Die Ernennung erfolgt durch die zur Ernennung befugte Stelle, was regelmäßig das entsprechende Leitungsorgan der Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Vor der Ernennung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie u.a. die volle Geschäftsfähigkeit, die persönliche Eignung und gegebenenfalls weitere in den jeweiligen Landes- oder Spezialgesetzen vorgegebene Bedingungen wie etwa die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt und erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Eine vorzeitige oder rückwirkende Ernennung ist ausgeschlossen, ebenso wie die Nachholung nicht erfüllter formeller Voraussetzungen.

Welche Rechte und Pflichten haben Ehrenbeamte im Unterschied zu hauptamtlichen Beamten?

Ehrenbeamte unterliegen grundsätzlich denselben Grundpflichten wie hauptamtliche Beamte, d.h. sie sind verpflichtet, ihre Amtspflichten zuverlässig, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen (§ 33 BeamtStG). Sie genießen den Schutz des Dienstherrn und haben Anspruch auf Fürsorge im Rahmen ihrer Amtstätigkeit. Im Unterschied zu hauptamtlichen Beamten stehen sie jedoch in einem Ehrenamt, das in der Regel unentgeltlich oder nur mit einer Aufwandsentschädigung versehen ist, und sind meist nur für bestimmte Aufgaben oder auf Zeit berufen. Es bestehen daher keine Ansprüche auf Besoldung, Versorgung und Laufbahnfolge. Vergünstigungen wie Beihilfen oder die Gewährung von Sachmitteln können jedoch bestehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die dienstrechtliche Stellung und die Disziplinaraufsicht finden Anwendung; allerdings sind Versetzungen und Abordnungen aufgrund der ehrenamtlichen Natur in der Regel ausgeschlossen.

Wie endet das Ehrenbeamtenverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen?

Das Ehrenbeamtenverhältnis kann nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften auf verschiedene Weise enden: durch Zeitablauf bei befristeter Bestellung, durch Widerruf, auf Antrag des Ehrenbeamten, durch Entlassung sowie durch Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze, wobei letztere Option bei Ehrenbeamten selten zutrifft, da Ehrenämter meist befristet oder an bestimmte Amtsperioden geknüpft sind. Der Widerruf ist nach Maßgabe des § 119 BBG bzw. den korrespondierenden landesrechtlichen Bestimmungen möglich, wenn beispielsweise das Amt nicht mehr ausgeübt werden kann (z.B. Wegfall der persönlichen Eignung, grobe Pflichtverletzung). Rechtsmittel gegen Beendigungsverfügungen sind im Verwaltungsrechtsweg möglich. Das Erlöschen erfolgt mit Zugang der Entlassungsverfügung oder mit sonstiger rechtswirksamer Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Unterliegen Ehrenbeamte denselben disziplinarrechtlichen Regelungen wie hauptamtliche Beamte?

Ja, Ehrenbeamte unterliegen grundsätzlich dem Beamtenstatusgesetz und den jeweiligen Disziplinargesetzen (z.B. Bundesdisziplinargesetz, BDG). Disziplinarmaßnahmen, die gegen sie verhängt werden können, sind insbesondere Verweis, Geldbuße, Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis und – sofern das Landesrecht dies vorsieht – Aberkennung der Ehrenrechte. Die einschlägigen Vorschriften zum Disziplinarverfahren gelten entsprechend. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des fehlenden Besoldungsanspruchs bestimmte Sanktionen (wie Kürzungen) nicht in Betracht kommen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (u.a. rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Rechtsmittelgarantie).

Ist eine Nebentätigkeit während des Ehrenbeamtenverhältnisses zulässig?

Im Gegensatz zu hauptamtlichen Beamten gelten für Ehrenbeamte grundsätzlich keine restriktiven Vorschriften bezüglich Nebentätigkeiten, da sie ihr Amt regelmäßig unentgeltlich und neben einem Hauptberuf ausüben. Dennoch müssen Nebentätigkeiten so gestaltet werden, dass sie nicht mit den dienstlichen Pflichten in Konflikt geraten oder den Anschein einer Interessenkollision hervorrufen. Ein Verbot ergibt sich einzig dann, wenn die Nebentätigkeit die Ausübung des Ehrenamts beeinträchtigt oder gegen gesetzliche Vorgaben (Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Annahme von Belohnungen/Geschenken, § 42 BeamtStG) verstößt. Über genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können die spezialgesetzlichen Regelungen Auskunft geben.

Welche Haftungsregelungen gelten für Ehrenbeamte im Falle von Amtspflichtverletzungen?

Auch Ehrenbeamte unterliegen der beamtenrechtlichen Haftung bei der Verletzung von Amtspflichten. Sie haften dem Dienstherrn gegenüber nach § 48 BeamtStG für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten besteht grundsätzlich eine Haftungsprivilegierung: Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet im Regelfall der Staat oder die jeweilige Körperschaft. Bei grobem Verschulden oder vorsätzlich schädigendem Verhalten kann jedoch ein Rückgriff durch den Dienstherrn erfolgen. Die Haftungsregelungen schließen den Schutz durch die Diensthaftpflichtversicherung ein, sofern eine solche über den Dienstherrn abgeschlossen wurde oder besteht.

Wie sind Ehrenbeamte im Hinblick auf den Datenschutz und das Dienstgeheimnis rechtlich verpflichtet?

Ehrenbeamte sind im Rahmen ihres Amtes zur uneingeschränkten Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie müssen gemäß der geltenden Datenschutzgesetze (z.B. DSGVO, Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetze) personenbezogene Daten vertraulich behandeln und dürfen dienstlich erlangte Kenntnisse nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwenden. Darüber hinaus sind sie nach § 37 BeamtStG zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet, auch über das Ende des Ehrenbeamtenverhältnisses hinaus. Eine Verletzung dieser Pflichten kann dienstrechtliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sensibilisierung und regelmäßige Unterweisung durch den Dienstherrn sind auch für Ehrenbeamte gesetzlich vorgesehen.