Ehrenbeamte

Begriff und rechtliche Einordnung von Ehrenbeamten

Ehrenbeamte sind Personen, die ein öffentliches Amt ehrenamtlich, also ohne hauptberufliche Tätigkeit und in der Regel ohne regelmäßige Vergütung, ausüben. Sie übernehmen Aufgaben im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – beispielsweise einer Gemeinde oder eines Landes – und tragen dabei die Rechte und Pflichten eines Beamten. Die Bestellung zum Ehrenbeamten erfolgt durch eine förmliche Ernennung.

Unterschiede zwischen Ehrenbeamten und hauptamtlichen Beamten

Der wesentliche Unterschied zwischen Ehrenbeamten und hauptamtlichen Beamten liegt im Umfang der Tätigkeit sowie in der Vergütung. Während hauptamtliche Beamte ihre Aufgaben als Beruf ausüben und dafür Besoldung erhalten, nehmen Ehrenbeamte ihr Amt nebenberuflich oder unentgeltlich wahr. Sie erhalten meist nur eine Aufwandsentschädigung für entstandene Kosten.

Tätigkeitsbereiche von Ehrenbeamten

Ehrenbeamte finden sich häufig in kommunalen Gremien wie Gemeinderäten oder Kreistagen sowie bei freiwilligen Feuerwehren oder als Schöffen an Gerichten. Auch Bürgermeister kleiner Gemeinden können als Ehrenbeamte tätig sein.

Rechte von Ehrenbeamten

Ehrenbeamte genießen bestimmte Rechte, die mit ihrem Status verbunden sind. Dazu zählen insbesondere Schutz- und Fürsorgerechte während ihrer Amtsausübung sowie das Recht auf Ersatz notwendiger Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit. In bestimmten Fällen besteht auch Anspruch auf Unfallfürsorge bei Schäden während des Dienstes.

Besondere Schutzrechte während der Amtsausübung

Während sie ihr Amt ausüben, stehen Ehrenbeamte unter dem besonderen Schutz des Staates gegenüber Angriffen oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Funktion.

Anwartschaften auf Versorgung oder Pensionen?

Im Gegensatz zu hauptberuflichen Beamten erwerben Ehrenbeamte grundsätzlich keine Ansprüche auf Ruhegehalt (Pension) aus ihrem Amt heraus; Ausnahmen bestehen nur in wenigen Sonderfällen mit besonderer gesetzlicher Grundlage.

Plichten von Ehrenbeamten

Ehrenbeamtinnen und -Beamte unterliegen den gleichen Grundpflichten wie andere Beamtinnen und Beamte: Sie müssen ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen, das Wohl der Allgemeinheit wahren sowie Weisungen beachten.

Verschwiegenheitspflicht

Ehrenbeamtinnen und -Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Dauer des Amtes: Ernennung bis Entlassung

Ehrenbeamtinnen- bzw.-Beamter werden für einen bestimmten Zeitraum ernannt; das Ende kann durch Ablauf dieser Zeitspanne eintreten oder durch Entlassung erfolgen – etwa bei Wegfall persönlicher Voraussetzungen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter“

Wer kann zum/zur Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter ernannt werden?

Bürgerinnen und Bürger können dann zu einem solchen Amt berufen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für ein öffentliches Amt erfüllen; dazu gehören insbesondere Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung.

Muss man als ehrenamtllicher/ehrener Beauftragter Steuern zahlen?

< p>Soweit lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist diese meist steuerfrei; darüber hinausgehende Zahlungen können jedoch steuerpflichtig sein.

Können sich auch Angestellte im öffentlichen Dienst bewerben?

< p>Mitarbeitende im öffentlichen Dienst können grundsätzlich ebenfalls zu einem solchen Amt berufen werden; es dürfen jedoch keine Interessenkonflikte entstehen.

Darf man mehrere Ämter gleichzeitig innehaben?
< p > Es ist möglich,
mehrere Ämter gleichzeitig wahrzunehmen,
sofern dies nicht zu Interessenkonflikten führt.Dies hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich ab.< / p >

< h ³ > Wie lange dauert das Mandat eines / einer Ehreamtsträgers / Ehreamtsträgerin ?< / h³ >
< p > Die Dauer richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Körperschaft;
häufig beträgt sie mehrere Jahre.Eine Wiederernennung ist möglich.< / p >

< h ³ > Welche Haftungsregelungen gelten ?< / h³ >
< p > Für Schäden,
die während der Amtsausführung entstehen,
gelten besondere Haftungsregelungen.Der Staat übernimmt unter Umständen Ersatzleistungen.< / p >

< h ³ > Gibt es einen Anspruch auf Urlaub vom Hauptberuf wegen ehrenamtllicher Tätigkeit ?< / h³ >
< p > Unter bestimmten Bedingungen besteht Anspruch darauf,
für Sitzungen freigestellt zu werden.Die genauen Regelungen hängen vom Bundesland bzw.der jeweiligen Körperschaft ab.< / p >
< h ³ > Kann man gegen Entscheidungen zur Ernennung Widerspruch einlegen ?< / h³ >
< p > Gegen Entscheidungen über Ernennungen bestehen Möglichkeiten zur Überprüfung durch zuständige Stellen.Die Einzelheiten richten sich nach dem Verwaltungsverfahren.< / p >