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Eheverfahren

Eheverfahren: Begriff, Bedeutung und rechtliche Einordnung

Unter dem Begriff Eheverfahren werden alle behördlichen und gerichtlichen Abläufe verstanden, die mit der Begründung, Gestaltung und Beendigung einer Ehe zusammenhängen. Dazu zählen die Eheschließung vor dem Standesamt sowie familiengerichtliche Verfahren wie Scheidung, Aufhebung der Ehe, Regelungen zur Ehewohnung, Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzungen und der Versorgungsausgleich. Eheverfahren betreffen sowohl die formale Entstehung der Ehe als auch deren rechtliche Wirkungen und die geordnete Auflösung mit den daraus folgenden Rechtsfolgen.

Eheschließung als Verwaltungsverfahren

Zuständigkeit und Ablauf beim Standesamt

Die Eheschließung ist ein Verfahren vor dem Standesamt. Zuständig ist in der Regel das Standesamt am Wohnsitz einer der Beteiligten. Der behördliche Ablauf umfasst die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehevoraussetzungen, die Festlegung eines Termins sowie die Trauung durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten. Mit der Eheschließung wird der Eintrag im Eheregister vorgenommen und eine Eheurkunde ausgestellt.

Erforderliche Nachweise und besondere Konstellationen

Allgemeine Nachweise

Typischerweise werden Nachweise zur Identität, zum Familienstand und zu Geburtsdaten benötigt. Bei Vorehen können weitere Urkunden zum Nachweis der Auflösung der früheren Ehe erforderlich sein.

Ausländische Beteiligte und internationale Bezüge

Bei Beteiligten mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind je nach Herkunftsland zusätzliche Dokumente vorzulegen. Die Anforderungen richten sich nach dem Personenstandsrecht und internationalen Abkommen. In Einzelfällen können Befreiungen von bestimmten Nachweisen durch die zuständige Landesbehörde möglich sein.

Namensführung und Erklärungen

Die Ehegatten können Erklärungen zur Namensführung abgeben. Wird kein Ehename bestimmt, behält jede Person ihren bisherigen Namen. Namensrechtliche Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Eheschließung im Ausland und Anerkennung

Wird die Ehe im Ausland geschlossen, hängt die Wirksamkeit im Inland von der Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften ab. Eine gesonderte Anerkennung der Eheschließung ist in der Regel nicht erforderlich, die Eintragung in deutsche Register kann jedoch beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wirkungen der Eheschließung

Mit der Eheschließung entstehen zahlreiche Rechtswirkungen: gegenseitige Unterhaltspflichten, erbrechtliche Grundzüge, sozialrechtliche Zuordnungen und steuerliche Einordnung. Im Vermögensbereich gilt ohne abweichende Vereinbarung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag kann ein anderer Güterstand vereinbart werden. Darüber hinaus begründet die Ehe ein familiäres Näheverhältnis und führt zu besonderen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten.

Ehegerichtliche Verfahren

Scheidung

Voraussetzungen

Eine Scheidung setzt das Scheitern der Ehe voraus. Regelmäßig wird an eine Phase des Getrenntlebens angeknüpft. In besonderen Konstellationen kann eine frühere Auflösung in Betracht kommen.

Ablauf vor dem Familiengericht

Das Verfahren beginnt mit einem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Der Antrag wird der anderen Person zugestellt. Das Gericht holt Auskünfte für den Versorgungsausgleich ein und führt eine persönliche Anhörung durch. Mit dem Beschluss zur Scheidung wird die Ehe aufgelöst; ab Rechtskraft treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein.

Einvernehmliche und streitige Scheidung

Bei Einvernehmen über die Scheidung und zentrale Folgesachen verläuft das Verfahren grundsätzlich zügiger. Bei Streit über Unterhalt, Vermögen, Haushalt oder Versorgung steigt der Prüfungsumfang, was die Dauer beeinflusst.

Rechtsfolgen der Scheidung

Mit der Scheidung enden die ehelichen Pflichten. Fragen der Namensführung, der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts werden entweder im Scheidungsverbund oder in getrennten Verfahren geklärt.

Aufhebung der Ehe

Gründe

Die Aufhebung kommt in Betracht, wenn bei der Eheschließung bestimmte Hindernisse oder schwerwiegende Mängel vorlagen, etwa bei Formverstößen, Verbotsgründen oder fehlender Einwilligungsfähigkeit. Auch Täuschung oder Irrtum über wesentliche Umstände kann eine Rolle spielen.

Folgen

Die Aufhebung beendet die Ehe. In vielen Bereichen werden die Folgen ähnlich wie bei der Scheidung behandelt, es bestehen jedoch Besonderheiten, insbesondere im Güter- und Unterhaltsrecht.

Trennung ohne Scheidung

Getrenntleben und rechtliche Wirkungen

Mit der Trennung ändern sich Unterhaltspflichten, Nutzungsrechte an der Ehewohnung und der Umgang mit Haushaltsgegenständen. Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte sind betroffen.

Einstweilige Anordnungen und vorläufiger Rechtsschutz

Zur Sicherung der Lebensverhältnisse während der Trennung können vorläufige gerichtliche Regelungen zu Unterhalt, Wohnung und Haushalt getroffen werden. Sie gelten bis zur endgültigen Entscheidung oder bis zur Änderung der maßgeblichen Umstände.

Versorgungsausgleich

Zweck und Durchführung

Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechten. Das Gericht holt Auskünfte der Versorgungsträger ein und ordnet den Ausgleich an, sofern keine wirksame Abweichung vereinbart wurde oder eine gesetzliche Ausnahme greift.

Ausnahmen und Vereinbarungen

Der Ausgleich kann in bestimmten Konstellationen entfallen oder abweichend geregelt werden. Vereinbarungen bedürfen regelmäßig qualifizierter Form.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Zugewinnausgleich

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs verglichen. Ergibt sich ein Überschuss auf einer Seite, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld. Grundlage sind Anfangs- und Endvermögen.

Weitere Güterstände

Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. In anderen Güterständen ergeben sich unterschiedliche Mechanismen der Vermögensbeteiligung. Maßgeblich sind die getroffenen Vereinbarungen.

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Zuweisung und Nutzung

Das Familiengericht kann die Ehewohnung einer Person zur Nutzung zuweisen und die Verteilung von Haushaltsgegenständen regeln, insbesondere zum Schutz des häuslichen Lebensraums und zur Vermeidung unbilliger Härten.

Schutz bei Gewalt

Zum Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen kommen besondere gerichtliche Schutzanordnungen in Betracht, einschließlich der Zuweisung der Wohnung und Kontaktverboten.

Unterhalt

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Während der Trennung kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Nach der Scheidung richtet sich der Unterhalt nach festgelegten Tatbeständen wie Betreuung von Kindern, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Aufstockung. Bedarf, Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung prägen die Bemessung.

Kindschaftsrechtliche Bezüge im Eheverfahren

Fragen zu elterlicher Sorge, Umgang und Kindesunterhalt werden häufig im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geregelt. Diese Bereiche sind eigenständige Verfahren, können jedoch mit dem Scheidungsverfahren verbunden oder koordiniert werden, um widerspruchsfreie Entscheidungen zu erreichen.

Verfahrensgrundsätze und Zuständigkeiten

Zuständigkeit der Gerichte und Behörden

Eheschließungen erfolgen bei den Standesämtern. Für Scheidung, Aufhebung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände und güterrechtliche Fragen sind die Familiengerichte zuständig, die bei den Amtsgerichten angesiedelt sind. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und familiäre Bezüge an. In grenzüberschreitenden Fällen kommen besondere Zuständigkeitsregeln zur Anwendung.

Verfahrensmaximen

Familiengerichtliche Verfahren folgen dem Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt eigenständig auf. In Angelegenheiten mit Kindern gilt ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz. Persönliche Anhörungen dienen der Sachaufklärung und der Wahrung rechtlichen Gehörs.

Verfahrensbeteiligte und Vertretung

Beteiligte sind insbesondere die Ehegatten sowie gegebenenfalls Versorgungsträger, Jugendamt oder weitere Stellen. In bestimmten Verfahren, insbesondere in Scheidungssachen, besteht Vertretungspflicht durch eine rechtskundige Vertretung vor Gericht.

Kosten und Verfahrenswert

Die Kosten eines Eheverfahrens setzen sich aus Gerichtskosten und den notwendigen Auslagen der Beteiligten zusammen. Grundlage der Gebühren ist der Verfahrenswert, der sich in der Regel nach Einkünften, Vermögen und dem Umfang der Streitpunkte richtet. Für verbundene Folgesachen werden zusätzliche Werte festgesetzt. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Verfahrensausgang und besonderen Billigkeitserwägungen.

Rechtsmittel und Rechtskraft

Gegen familiengerichtliche Entscheidungen sind je nach Art des Beschlusses Rechtsmittel eröffnet. Die Scheidung entfaltet erst mit Rechtskraft ihre endgültigen Wirkungen. Regelungen zu Unterhalt, Umgang und teilweise auch zum Versorgungsausgleich können bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse angepasst werden.

Internationale Bezüge

Eheschließung mit Auslandsbezug

Bei Beteiligten mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich die Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen nach internationalen Regeln. Häufig werden Nachweise aus dem Herkunftsstaat benötigt; Form und Inhalt der Urkunden unterliegen gegebenenfalls besonderen Beglaubigungen.

Anerkennung ausländischer Ehen und Scheidungen

Im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die maßgeblichen Formerfordernisse eingehalten wurden. Bei im Ausland ausgesprochenen Scheidungen kann für die Wirksamkeit im Inland ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig sein, sofern nicht spezielle Anerkennungsregeln gelten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

In grenzüberschreitenden Fällen wird das anwendbare Recht anhand internationaler Kollisionsnormen bestimmt. Für Scheidung und Folgesachen bestehen teils Wahlmöglichkeiten in engen Grenzen. Zuständigkeit und anwendbares Recht können sich nach Staatsangehörigkeit, letztem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder aktuellem Wohnsitz richten.

Datenschutz und Öffentlichkeit

Vertraulichkeit der Familienverhandlung

Familiengerichtliche Verhandlungen sind regelmäßig nicht öffentlich, um Persönlichkeitsrechte und familiäre Belange zu schützen. Akteneinsicht erhalten Beteiligte und berechtigte Dritte nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Register und Urkunden

Eheschließungen werden im Eheregister dokumentiert. Aus dem Register werden Personenstandsurkunden ausgestellt. Änderungen, etwa bei Namensführung oder Auflösung der Ehe, werden nachgetragen und können bescheinigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der Begriff Eheverfahren?

Der Begriff umfasst sowohl die Eheschließung vor dem Standesamt als auch familiengerichtliche Verfahren mit Bezug zur Ehe, darunter Scheidung, Aufhebung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, güterrechtliche Auseinandersetzung sowie Regelungen zur Ehewohnung und zu Haushaltsgegenständen.

Wer ist für Eheschließung und Scheidung zuständig?

Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig. Für Scheidung, Aufhebung der Ehe und damit zusammenhängende Folgesachen sind die Familiengerichte zuständig, die bei den Amtsgerichten eingerichtet sind.

Ist für eine Scheidung eine anwaltliche Vertretung Pflicht?

In Scheidungssachen besteht vor dem Familiengericht Vertretungspflicht. Für einzelne Folgesachen können die Anforderungen abweichen.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind Umfang und Komplexität der Folgesachen sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Einvernehmliche Verfahren sind meist schneller abgeschlossen als streitige Verfahren.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich gleicht Renten- und Versorgungsanrechte aus, die während der Ehezeit erworben wurden. Er wird in der Regel im Zusammenhang mit der Scheidung vom Gericht durchgeführt.

Können Unterhalt und Sorgefragen im Scheidungsverfahren mitentschieden werden?

Fragen zu Unterhalt, Ehewohnung, Haushaltsgegenständen, Vermögen und Kindesbelangen können im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden. Teilweise erfolgt dies im Verbund, teilweise in getrennten Verfahren.

Wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt?

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird grundsätzlich anerkannt, wenn die maßgeblichen Formvorschriften beachtet wurden. Für im Ausland ausgesprochene Scheidungen kann eine besondere Anerkennung erforderlich sein.

Welche Kosten entstehen in einem Eheverfahren?

Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und den Auslagen der Beteiligten zusammen. Sie richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich an Einkommen, Vermögen und dem Umfang der Streitpunkte orientiert. Die Kostenverteilung folgt dem Verfahrensausgang und Billigkeitserwägungen.