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Eheunbedenklichkeitszeugnis


Eheunbedenklichkeitszeugnis

Das Eheunbedenklichkeitszeugnis ist ein amtliches, in Deutschland ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass aus der Sicht des deutschen Rechts keine Ehehindernisse für die Eheschließung einer bestimmten Person bestehen. Es wird insbesondere dann benötigt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchte. In anderen Ländern ist das Eheunbedenklichkeitszeugnis teils unter anderen Bezeichnungen bekannt, z. B. „Certificate of No Impediment to Marriage“ im englischen Sprachraum.


Rechtliche Grundlagen des Eheunbedenklichkeitszeugnisses

Bedeutung und Zweck

Das Eheunbedenklichkeitszeugnis dient dazu, ausländischen Behörden zu bescheinigen, dass eine Person nach dem Recht ihres Heimatlandes die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllt und somit kein Ehehindernis nach deutschem Recht besteht. Die Ausstellung erfolgt in der Regel auf Grundlage von §§ 1309 und 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV).

Gesetzliche Regelungen

§ 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis:
Entsprechend § 1309 BGB ist das Eheunbedenklichkeitszeugnis das Pendant zum Ehefähigkeitszeugnis. Für Deutsche, die im Ausland die Ehe schließen wollen und vom ausländischen Standesamt ein solches Dokument verlangt wird, ist die Ausstellung eines Eheunbedenklichkeitszeugnisses gesetzlich vorgesehen.

Personenstandsgesetz (PStG) und Personenstandsverordnung (PStV):
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt und setzt die Prüfung der persönlichen Ehedokumente voraus. Die formellen Einzelheiten zum Antragsverfahren und zur Ausstellung sind in den einschlägigen Regelungen der PStG und PStV festgelegt.


Voraussetzungen und Verfahren zur Ausstellung

Antragstellung und Zuständigkeit

Das Eheunbedenklichkeitszeugnis muss beim zuständigen Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin beantragt werden. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, ist das Standesamt des letzten inländischen Wohnsitzes oder alternativ das Standesamt I in Berlin zuständig.

Notwendige Unterlagen

Die Ausstellung erfordert die Vorlage verschiedener Nachweise, u. a.:

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Aktuelle Geburtsurkunde
  • Nachweis des Familienstands (z.B. Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden verstorbener Ehepartner)
  • Meldebescheinigung
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen, abhängig von den länderspezifischen Anforderungen

Für die Überprüfung der Ehefähigkeit kann es erforderlich sein, dass Unterlagen mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden, sofern sie im Ausland ausgestellt wurden.

Inhalt des Eheunbedenklichkeitszeugnisses

Das ausgestellte Dokument enthält üblicherweise folgende Angaben:

  • Name, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers
  • Aktueller Familienstand
  • Ggf. Vermerk früherer Ehen und deren Auflösung
  • Bestätigung, dass keine Ehehindernisse nach deutschem Recht bestehen

Prüfungsverfahren

Das Standesamt prüft die eingereichten Unterlagen eingehend auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, kann eine weitere Überprüfung – z. B. durch Einholung von Auskünften über die Meldebehörden – erfolgen.


Internationale Bedeutung und Herausforderungen

Anerkennung im Ausland

Nicht alle Staaten verlangen ein Eheunbedenklichkeitszeugnis von deutschen Staatsangehörigen. Insbesondere im europäischen Raum ist aufgrund völkerrechtlicher Verträge (z. B. Wiener Übereinkommen) häufig auf die Vorlage verzichtet worden oder es genügt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Ehefähigkeit.

Viele Staaten, vor allem außerhalb Europas, verlangen jedoch zwingend ein Eheunbedenklichkeitszeugnis. Ohne dieses Dokument kann eine Heirat eines deutschen Staatsangehörigen dort unter Umständen nicht vollzogen werden.

Probleme bei der Vorlage von Dokumenten

Insbesondere bei internationalen Eheschließungen können Herausforderungen entstehen, wenn das Herkunftsland des Ehepartners besondere Anforderungen an die einzureichenden Dokumente stellt, z. B. Übersetzungen durch beeidigte Übersetzer, Apostillierung oder Legalisation der Nachweise.


Sonderfälle und Rechtsfolgen

Eheschließung mit Ausländern in Deutschland

Staatsangehörige anderer Staaten, die in Deutschland eine Ehe schließen möchten, müssen meist selbst ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Herkunftslandes vorlegen. Ist dies nicht möglich, kann in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage nach § 1309 Abs. 2 BGB beim Oberlandesgericht beantragt werden.

Folgen falscher Angaben

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann das Standesamt die Ausstellung verweigern oder ein bereits ausgestelltes Eheunbedenklichkeitszeugnis zurückziehen. Festgestellte formale Fehler können zur Nichtigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe nach deutschem Recht führen.


Gebühren und Gültigkeitsdauer

Kosten

Die Gebühr für ein Eheunbedenklichkeitszeugnis richtet sich nach den kommunalen Gebührensatzungen und bewegt sich durchschnittlich zwischen 20 und 70 Euro (Stand 2024). Übersetzungen, Apostillen oder Beglaubigungen können zu zusätzlichen Kosten führen.

Gültigkeit

In der Regel ist das Eheunbedenklichkeitszeugnis sechs Monate ab Ausstellung gültig, sofern das jeweilige Zielland keine eigenen Fristen vorschreibt.


Zusammenfassung und Bedeutung im internationalen Eheschließungsrecht

Das Eheunbedenklichkeitszeugnis spielt eine zentrale Rolle im internationalen Eheschließungsrecht. Es gewährleistet die Überprüfung der Ehefähigkeit deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht auch im Ausland und gibt ausländischen Behörden Rechtssicherheit bei der Durchführung von Eheschließungen. Die Beantragung erfordert die Beschaffung mehrerer Nachweise und gegebenenfalls behördliche Überprüfungen.

Durch seine verbindliche Aussage über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen bildet das Eheunbedenklichkeitszeugnis eine wichtige Brücke zwischen unterschiedlichen staatlichen Rechtssystemen im Bereich des internationalen Privatrechts.


Siehe auch:

Häufig gestellte Fragen

Wer benötigt ein Eheunbedenklichkeitszeugnis und in welchen Fällen ist es erforderlich?

Ein Eheunbedenklichkeitszeugnis wird in der Regel von Personen benötigt, die im Ausland heiraten möchten, insbesondere wenn eine der beteiligten Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Zeugnis bescheinigt, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis vorliegt. Es wird im rechtlichen Kontext häufig dann erforderlich, wenn das ausländische Standesamt eine solche Bestätigung zur Eheschließung verlangt, um die Rechtmäßigkeit und Anerkennung der Ehe in beiden Ländern sicherzustellen. Da viele Staaten sogenannte Legalitätsnachweise im Rahmen des internationalen Privatrechts fordern, ist das Eheunbedenklichkeitszeugnis ein zentrales Dokument zur Vermeidung von sogenannten Doppelehen (Bigamie), und es wird insbesondere bei binationalen Eheschließungen verlangt, um zu bestätigen, dass keine bereits bestehende Ehe oder anderweitige Hindernisse vorhanden sind.

Welche rechtlichen Dokumente und Nachweise müssen für die Ausstellung eingereicht werden?

Für die Ausstellung eines Eheunbedenklichkeitszeugnisses müssen verschiedene rechtliche Dokumente eingereicht werden. Dazu gehören in der Regel ein gültiger Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis), eine aktuelle Meldebescheinigung, eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen (wie Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunden verstorbener Ehepartner) sowie eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Zusätzlich kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden, um strafrechtliche Hindernisse auszuschließen. Die konkrete Anforderung kann sich je nach Bundesland und Standesamt unterscheiden, da die deutschen Standesämter die Vorgaben der jeweiligen Landesgesetze und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anwenden.

Welche Behörde ist für die Ausstellung eines Eheunbedenklichkeitszeugnisses in Deutschland zuständig?

In Deutschland ist für die Ausstellung des Eheunbedenklichkeitszeugnisses grundsätzlich das Standesamt zuständig, das sich am aktuellen oder letzten gewöhnlichen Wohnsitz der antragstellenden Person befindet. Hat die Person keinen Wohnsitz in Deutschland, wird das Standesamt I in Berlin als zentrale Behörde für alle Staatsangehörigen mit Auslandsbezug zuständig. Die Standesämter prüfen auf Basis der vorgelegten Dokumente das Nichtvorliegen von Ehehindernissen gemäß deutschem Recht und überprüfen auch die Vorlage notwendiger Zustimmungen oder die Anerkennung ausländischer Urkunden, bevor das Zeugnis ausgestellt wird.

Wie lange ist ein Eheunbedenklichkeitszeugnis gültig?

Das Eheunbedenklichkeitszeugnis besitzt rechtlich gesehen keine explizit festgesetzte Gültigkeitsdauer im deutschen Recht. Allerdings verlangen viele ausländische Behörden bzw. Standesämter für die Eheschließung, dass das Zeugnis nicht älter als drei bis sechs Monate sein darf. Diese Fristen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes, in dem die Ehe geschlossen werden soll. Es empfiehlt sich grundsätzlich, die Ausstellung möglichst zeitnah zur geplanten Eheschließung zu beantragen, um eine Akzeptanz im Ausland sicherzustellen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist muss das Zeugnis erneut beantragt werden.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Falschangaben im Rahmen der Antragstellung?

Wer im Rahmen der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht nach § 267 StGB ggf. eine Urkundenfälschung oder nach § 156 StGB einen Meineid, sofern falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden. Beide Tatbestände sind strafbar und können sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus ist das auf Grundlage unrichtiger Angaben ausgestellte Eheunbedenklichkeitszeugnis rechtlich unwirksam, was im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der geschlossenen Ehe führen kann. Eine nachträgliche Feststellung von Falschangaben löst häufig auch ein Ermittlungsverfahren bei den zuständigen Behörden aus.

Was geschieht, wenn ein Eheunbedenklichkeitszeugnis nicht vorgelegt werden kann?

Wenn das erforderliche Eheunbedenklichkeitszeugnis nicht vorgelegt werden kann, verweigern die meisten ausländischen Standesämter die Eheschließung, da die rechtliche Grundlage für die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht fehlt. In einigen Ländern kann alternativ eine eidesstattliche Versicherung oder eine Negativbescheinigung des deutschen Standesamts ausreichend sein, dies ist aber von den jeweiligen Bestimmungen des Ziellandes abhängig. Innerhalb Deutschlands ist eine Eheschließung ohne dieses Dokument nur dann möglich, wenn ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet, andernfalls stellt das Fehlen ein formelles Ehehindernis dar.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Ablehnung des Antrags auf ein Eheunbedenklichkeitszeugnis?

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Eheunbedenklichkeitszeugnisses steht grundsätzlich der Rechtsweg offen. Die antragstellende Person kann Widerspruch gegen die Entscheidung beim Standesamt einlegen oder direkt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 49 Personenstandsgesetz (PStG) stellen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüft das Gericht, ob die Ablehnung rechtmäßig war und ob die Voraussetzungen des § 1309 BGB wirklich nicht vorlagen. Die Entscheidung des Gerichts ist für das Standesamt bindend.