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Eheschließung

Eheschließung: Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Die Eheschließung ist der rechtlich wirksame Akt, durch den zwei volljährige Personen eine auf Lebensgemeinschaft angelegte Verbindung begründen. Sie entsteht in Deutschland ausschließlich durch die Erklärung vor dem Standesamt und entfaltet vielfältige Wirkungen im Familien-, Vermögens-, Erb-, Steuer- und Sozialrecht. Religiöse oder weltanschauliche Zeremonien haben ohne standesamtliche Eheschließung keine eigenständige rechtliche Wirkung.

Voraussetzungen der Eheschließung

Ehefähigkeit und Volljährigkeit

Für die Eheschließung wird die Ehefähigkeit der Beteiligten vorausgesetzt. Dazu zählt in der Regel die Volljährigkeit sowie die Fähigkeit, die Bedeutung der Ehe zu verstehen und eine freie Entscheidung zu treffen.

Ehehindernisse

Bestimmte Umstände schließen eine Eheschließung aus. Hierzu zählen insbesondere eine bereits bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie enge Verwandtschaftsverhältnisse. Eine Eheschließung trotz solcher Hindernisse ist nicht wirksam oder kann aufgehoben werden.

Freiwilligkeit und Konsens

Eine Ehe entsteht nur durch übereinstimmende, freie Willenserklärungen beider Personen. Zwang, Drohung oder erhebliche Täuschungen widersprechen dem Grundsatz der Freiwilligkeit und können rechtliche Folgen für die Wirksamkeit der Ehe nach sich ziehen.

Verfahren der Eheschließung

Anmeldung und Prüfung durch das Standesamt

Vor der Trauung erfolgt beim zuständigen Standesamt eine Anmeldung. Die Behörde prüft Identität, Familienstand und das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Bei ausländischer Beteiligung werden häufig Nachweise zum Heimatrecht und zur Ehefähigkeit verlangt. Die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der Trauung trifft das Standesamt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Form der Trauung

Die Eheschließung erfolgt in einem Termin beim Standesamt durch mündliche Erklärungen beider Personen. Trauzeugen sind nicht verpflichtend. Nach der Erklärung und Beurkundung wird die Ehe im Eheregister eingetragen und eine Eheurkunde ausgestellt.

Religiöse und weltanschauliche Zeremonien

Religiöse oder weltanschauliche Feiern können zusätzlich stattfinden, begründen aber ohne vorherige oder gleichzeitige standesamtliche Trauung keine rechtliche Ehe. Die rechtlichen Wirkungen knüpfen ausschließlich an die standesamtliche Eheschließung an.

Internationale Besonderheiten

Bei binationalen Ehen oder Eheschließungen im Ausland wird geprüft, ob die Eheschließung nach dem Ortsrecht wirksam zustande gekommen ist und ob sie mit grundlegenden Rechtsprinzipien vereinbar ist. Für die Eintragung oder Anerkennung in Deutschland sind formelle Nachweise erforderlich, etwa beglaubigte Urkunden und Übersetzungen.

Rechtswirkungen der Eheschließung

Namensführung in der Ehe

Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen fortführen. In bestimmten Konstellationen ist auch eine geführte Kombination als Begleitname möglich. Die Entscheidung zur Namensführung wirkt sich zugleich auf die Namensführung gemeinsamer Kinder aus, soweit keine gesonderte Erklärung erfolgt.

Vermögensordnung (Güterrecht)

Ohne abweichende Vereinbarung besteht zwischen Ehegatten der gesetzliche Güterstand. Er trennt das Vermögen der Ehegatten und ordnet einen Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns bei Beendigung an. Alternativ sind andere Güterstände möglich, die eine abweichende Vermögenszuordnung vorsehen. Abweichungen werden notariell vereinbart.

Unterhalt, Beistand und Verantwortung

Ehegatten sind einander zu Beistand und Verantwortung verpflichtet. Daraus können Ansprüche auf Familienunterhalt während bestehender Ehe sowie Trennungs- und nachehelicher Unterhalt nach Auflösung der Ehe folgen. Die Ausgestaltung richtet sich nach Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen in der Ehe.

Elterliche Verantwortung und Kindschaftsrecht

Die Ehe kann Auswirkungen auf die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung haben, etwa durch gesetzliche Zuordnungs- und Vermutungsregeln zur Elternschaft. Für die Ausübung der elterlichen Sorge gelten die allgemeinen Grundsätze des Kindschaftsrechts, unabhängig vom Geschlecht der Ehegatten.

Erbrechtliche Auswirkungen

Der Ehegatte erlangt eine gesetzliche Stellung im Erbrecht, die sowohl Erbquoten als auch Pflichtteilsrechte umfasst. Umfang und Höhe hängen vom Güterstand und von weiteren erbrechtlichen Faktoren ab. Durch letztwillige Verfügungen können abweichende Regelungen getroffen werden, wobei zwingende Mindestbeteiligungen zu beachten sind.

Steuer- und sozialrechtliche Bezüge

Die Eheschließung wirkt sich auf die steuerliche Behandlung aus, insbesondere bei der gemeinsamen Veranlagung. Im Sozialrecht können sich Änderungen bei Familienversicherung, Hinterbliebenenversorgung und weiteren Leistungen ergeben. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen.

Aufenthaltsrechtliche Bezüge

Die Ehe kann aufenthaltsrechtliche Positionen beeinflussen, etwa bei Familiennachzug und Aufenthaltsrechten. Es sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts maßgeblich, einschließlich Nachweispflichten und Integrationsanforderungen.

Dokumentation und Register

Eheeintrag und Eheurkunde

Die Eheschließung wird im Eheregister dokumentiert. Aus dem Register können Eheurkunden ausgestellt werden, die als Nachweis gegenüber Behörden und Privaten dienen.

Namen und Personenstand

Änderungen der Namensführung sowie relevante Ereignisse (z. B. Auflösung der Ehe) werden in den Personenstandsregistern geführt. Dies gewährleistet die Nachvollziehbarkeit des Personenstandes und seiner Veränderungen.

Aufhebung, Scheidung und Nichtigkeit

Aufhebung und Nichtigkeit

Fehler bei Zustandekommen der Ehe oder das Vorliegen schwerwiegender Hindernisse können zur Aufhebung oder Nichtigkeit führen. Dazu zählen insbesondere Doppelehen, nahe Verwandtschaft oder fehlende freie Willensbildung. Die Folgen entsprechen in Teilen der Auflösung der Ehe, unterscheiden sich aber in einzelnen Punkten.

Scheidung

Die Ehe kann durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden. Maßgeblich sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Auflösung. Infolge der Scheidung werden Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Nutzung der Ehewohnung geregelt.

Trennung und Folgen

Die Trennung entfaltet Vorwirkungen auf Unterhalt, Vermögensausgleich und Nutzung des Hausrats. Mit der rechtskräftigen Scheidung enden die ehelichen Pflichten; die vermögensrechtlichen Ausgleichssysteme greifen nach den gesetzlichen Kriterien.

Besondere Konstellationen

Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts

Die Ehe steht in Deutschland Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts offen. Gleichgeschlechtliche Ehen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie verschiedengeschlechtliche Ehen.

Eheschließung im Ausland

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe kann in Deutschland anerkannt werden, wenn die maßgeblichen Formerfordernisse erfüllt sind und keine grundlegenden Rechtsprinzipien verletzt werden. Für die Verwendung in Deutschland sind häufig beglaubigte Urkunden und Übersetzungen erforderlich.

Stellvertretung und Ferntrauung

Die Eheschließung setzt die persönliche gleichzeitige Erklärung beider Personen vor dem Standesamt voraus. Stellvertretungen oder Ferntrauungen sind nach deutschem Recht grundsätzlich nicht vorgesehen.

Binationaler Name und kollisionsrechtliche Bezüge

Bei binationalen Ehen kann die Namensführung kollisionsrechtlich dem Recht eines bestimmten Staates unterfallen. Dadurch können sich Unterschiede bei Ehenamen und Doppelnamen ergeben. Maßgeblich sind die einschlägigen Anknüpfungsregeln und Erklärungen gegenüber den Registerbehörden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Eheschließung

Ist eine kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung rechtswirksam?

Nein. Die rechtswirksame Ehe entsteht in Deutschland ausschließlich durch die standesamtliche Trauung. Religiöse oder weltanschauliche Zeremonien allein entfalten keine zivilrechtlichen Wirkungen.

Müssen bei der Eheschließung Trauzeugen anwesend sein?

Nein. Trauzeugen sind bei der standesamtlichen Eheschließung nicht verpflichtend. Die Anwesenheit kann gestattet sein, ist aber rechtlich nicht erforderlich.

Können Minderjährige heiraten?

Die Eheschließung setzt Volljährigkeit voraus. Minderjährige können in Deutschland keine wirksame Ehe eingehen.

Wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt?

Ja, wenn sie nach dem Recht des Ortes wirksam geschlossen wurde und keine grundlegenden Rechtsprinzipien verletzt. Für die Verwendung in Deutschland sind regelmäßig urkundliche Nachweise und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen erforderlich.

Welche Namensführung ist nach der Eheschließung möglich?

Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen beibehalten. In bestimmten Fällen kann eine geführte Kombination als Begleitname geführt werden. Die Wahl wirkt sich auf die Namensführung gemeinsamer Kinder aus, sofern keine gesonderte Erklärung getroffen wird.

Welchen Einfluss hat die Eheschließung auf Vermögen und Schulden?

Der gesetzliche Güterstand trennt das Vermögen der Ehegatten. Schulden bleiben grundsätzlich individuell zugeordnet. Bei Beendigung der Ehe erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Kann jemand heiraten, der bereits verheiratet ist?

Nein. Eine bestehende Ehe schließt eine weitere Eheschließung aus. Doppelehen sind unzulässig und führen zur Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit einer späteren Eheschließung.