Begriff und Bedeutung der Eheschließung
Die Eheschließung bezeichnet den formalen Akt der Begründung einer rechtlich anerkannten Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen. In Deutschland ist die Ehe ein besonderes Rechtsinstitut, das nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie ergänzenden gesetzlichen Regelungen ausgestaltet ist. Die Eheschließung begründet umfassende persönliche und vermögensrechtliche Folgen für die Beteiligten und erzeugt zugleich vielfältige rechtliche Pflichten und Rechte.
Voraussetzungen der Eheschließung
Geschäftsfähigkeit und Ehemündigkeit
Zur Eheschließung ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Das bedeutet grundsätzlich, dass beide Partner mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen (§ 1303 BGB). Eine Ausnahme für Minderjährige besteht seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen kaum noch, eine Heirat von unter 18-Jährigen ist faktisch ausgeschlossen.
Eheverbote
Das BGB regelt in §§ 1306 ff. Eheverbote, darunter insbesondere:
- Bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft einer Seite (Bigamie-Verbot)
- Verwandtschaft in gerader Linie oder unter vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern (Inzest-Verbot)
Willenserklärung und Ehewillen
Für die Wirksamkeit der Eheschließung ist eine übereinstimmende, ernsthafte Willenserklärung erforderlich. Das Eheversprechen allein begründet keine Verpflichtung zur Eheschließung, sondern nur der tatsächliche Akt vor der zuständigen Stelle ist entscheidend.
Formvorschriften der Eheschließung
Anmeldung und Prüfung der Ehefähigkeit
Vor der Eheschließung muss die gewünschte Eheschließung beim Standesamt angemeldet werden (§ 1353 BGB, §§ 12 ff. Personenstandsgesetz – PStG). Hierbei prüft das Standesamt die Ehefähigkeit sowie das Nichtvorliegen von Eheverboten.
Öffentliche Eheschließung vor dem Standesamt
Die Eheschließung ist in Deutschland ausschließlich vor einem Standesbeamten möglich (§ 1310 BGB). Beide Partner müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein, sich zur Eheschließung erklären und auf die Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe eingehen wollen, jeweils bejahend antworten. Trauzeugen sind seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr zwingend erforderlich, können auf Wunsch beigestellt werden.
Kirchliche Trauung
Eine kirchliche Trauung hat keine rechtliche Wirkung auf die staatliche Ehe. In Deutschland ist die vorherige standesamtliche Eheschließung Voraussetzung für eine rechtsverbindliche Ehe; die kirchliche Zeremonie ist rein religiös und privatrechtlich bedeutungslos.
Wirkungen der Eheschließung
Persönliche Rechtsfolgen
Durch die Eheschließung entsteht zwischen den Ehegatten eine durch das Gesetz ausgestaltete Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zu Beistand und Rücksichtnahme verpflichtet. Die Namensführung wird im Rahmen der Eheschließung geregelt; es kann ein gemeinsamer Ehenamen bestimmt oder die bisherigen Namen beibehalten werden (§ 1355 BGB).
Vermögensrechtliche Folgen
Die Ehe begründet – sofern keine anderweitige Regelung durch Ehevertrag getroffen wird – automatisch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Abweichungen hiervon sind durch notariellen Ehevertrag möglich (beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Darüber hinaus entstehen wechselseitige Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB), die sowohl während der Ehe als auch im Trennungsfall relevant werden.
Erbrechtliche Folgen
Mit Eheschließung erlangen die Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht voneinander (§ 1931 BGB). Im Fall des Todes eines Ehegatten wird der überlebende Partner zum gesetzlichen Erben neben den Verwandten.
Steuerliche Auswirkungen
Verheiratete haben Anspruch auf das Ehegattensplitting, das zu einer Minderung der Gesamteinkommensteuer führen kann. Zudem können Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer höhere Freibeträge beanspruchen.
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung
Internationale Zuständigkeit und Anerkennung
Wollen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland heiraten oder wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt, sind besondere Regeln zu beachten. Für Ausländer muss das Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, das bestätigt, dass im Herkunftsland kein Ehehindernis besteht. Werden Ehen im Ausland nach den dort gültigen Formvorschriften geschlossen, werden diese grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt, wenn sie nicht offensichtlich gegen den deutschen ordre public verstoßen.
Doppelstaatlichkeit und Mehrstaatigkeit
Bei mehreren Staatsbürgerschaften ist zu prüfen, nach welchem Recht die Ehefähigkeit beurteilt wird. Meist ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die Person hauptsächlich angehört oder in dem der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Die Anerkennung ausländischer Scheidungen unterliegt wiederum den Vorschriften des internationalen Privatrechts.
Auflösung der Ehe
Die Auflösung einer Ehe erfolgt regelmäßig durch Ehescheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Für die Scheidung gelten detaillierte Vorschriften zum Zerrüttungsprinzip, zum Trennungsjahr, zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalt sowie zu vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen.
Besonderheiten und Reformen
Gleichgeschlechtliche Ehe
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) im Oktober 2017, steht die Ehe in Deutschland auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Historische Entwicklung
Die rechtlichen Bestimmungen zur Eheschließung unterlagen in der Vergangenheit vielfältigen Veränderungen. Besonders prägend waren das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 und spätere Reformen – etwa die Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare und die Verschärfung des Mindestalters zur Verhinderung von Kinderehen.
Literatur und Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz)
- Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Eheschließung und deren rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland, einschließlich der Voraussetzungen, des Ablaufs, der Folgen und der internationalen Bezüge.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden für eine Eheschließung in Deutschland benötigt?
Für eine Eheschließung in Deutschland sind verschiedene Unterlagen erforderlich, die persönlich beim Standesamt vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich benötigen beide Partner einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich ist und in der Regel nicht älter als sechs Monate sein darf. Weiterhin ist eine erweiterte Meldebescheinigung vorzulegen, in der der Familienstand (ledig, geschieden, verwitwet) vermerkt ist. Sollten einer oder beide Partner bereits verheiratet gewesen sein, so ist zusätzlich eine Eheurkunde der letzten Ehe sowie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners vorzulegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen können weitere Dokumente wie ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich sein, wobei in manchen Fällen eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sowie eine Apostille oder Legalisation notwendig ist. Es empfiehlt sich, vorab beim zuständigen Standesamt eine Liste der konkret benötigten Unterlagen einzuholen, da diese je nach individueller Situation und Herkunft variieren können.
Wer ist nach deutschem Recht zur Eheschließung berechtigt?
Zur Eheschließung berechtigt sind nach deutschem Recht alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind. Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können nur in Ausnahmefällen heiraten, wenn das Familiengericht eine Befreiung von der Altersvoraussetzung erteilt hat und der zukünftige Ehepartner volljährig ist (§ 1303 BGB). Außerdem dürfen keine Ehehindernisse vorliegen, das bedeutet insbesondere, dass keine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft existieren darf, da in Deutschland die Mehrehe verboten ist (§ 1306 BGB). Weiterhin ist die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel) sowie zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern, auch nach einer Adoption, unzulässig (§ 1307 BGB). Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich nachweisen, dass sie nach dem Heimatrecht ehefähig sind, oftmals durch das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis.
Welche Wirkungen hat die Eheschließung auf den Familiennamen?
Die Eheschließung birgt die Möglichkeit, den Familiennamen der Eheleute zu bestimmen. Nach deutschem Recht können die Ehepartner entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen als Familiennamen führen oder jeweils ihren bisherigen Nachnamen beibehalten. Der gemeinsame Ehename kann der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines der Ehepartner sein (§ 1355 BGB). Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, behalten beide Partner ihren jeweiligen Namen. Auch eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist während der Ehe möglich. Darüber hinaus kann der Ehepartner, dessen Name nicht zum Ehenamen wird, seinen bisherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Doppelname), allerdings ist dies nicht für beide Ehepartner gleichzeitig möglich. Für im Ausland geschlossene Ehen gelten unter Umständen abweichende Regelungen nach internationalem Privatrecht.
Welche rechtlichen Folgen hat die Eheschließung bezüglich des Güterstandes?
Mit der Eheschließung treten die Ehegatten in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, sofern sie nichts anderes durch notariellen Ehevertrag vereinbaren. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt, jedoch werden Vermögenszuwächse während der Ehe für den Ausgleich im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners berücksichtigt. Alternativ können die Ehegatten auch einen anderen Güterstand, wie die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, wählen, was jedoch notariell beurkundet werden muss. Die Wahl des Güterstandes hat wesentliche Auswirkungen auf Vermögensrechte, Haftungsfragen und Erbansprüche. Eheverträge sind an bestimmte Formvorschriften gebunden und können beim Notar individuell ausgestaltet werden.
Welche Änderungen ergeben sich durch die Eheschließung im Steuerrecht?
Nach einer Eheschließung können Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagt werden und dadurch vom sogenannten Splittingtarif profitieren, der insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen eine Reduzierung der steuerlichen Belastung bedeuten kann. Ehepartner können die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV wählen und auf Antrag das Faktorverfahren nutzen. Voraussetzung für diese steuerlichen Vorteile ist, dass die Ehegatten dauerhaft nicht getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Wahl und der Wechsel der Steuerklassen sind beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Weiterhin beeinflusst die Ehe das Erbrecht und die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaftssteuern deutlich positiv.
Welche Verfahren gelten bei binationalen Eheschließungen, insbesondere bei ausländischen Partnern?
Bei Eheschließungen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Partner oder zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland heiraten möchten, können erweiterte formale Anforderungen bestehen. Neben den in Deutschland üblichen Unterlagen kann insbesondere ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes verlangt werden, das die Ehefähigkeit nachweist. In vielen Fällen ist eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher sowie die Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) der Dokumente notwendig. Problemlösungen gibt es für Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen; dann kann das Standesamt eine Befreiung vom OLG (Oberlandesgericht) erteilen lassen, wofür eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung notwendig ist. Überdies ist das internationale Privatrecht zu beachten, etwa hinsichtlich der Namensführung und des Güterstands. Die Eheschließung wirkt sich auch auf den Aufenthaltstitel des ausländischen Partners aus – nach der Eheschließung hat dieser in der Regel ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug.
Wann und wie ist eine Ehe in Deutschland rechtlich wirksam geschlossen?
Die Ehe wird in Deutschland ausschließlich vor dem Standesbeamten geschlossen, da nur die standesamtliche Trauung rechtswirksam ist. Eine religiöse Trauung kann zusätzlich, aber nie als Ersatz für die standesamtliche Eheschließung vorgenommen werden. Die Eheschließung ist grundsätzlich öffentlich und erfordert das persönliche Erscheinen beider Partner, jeweils im Beisein von zwei Zeugen (seit 1998 sind Trauzeugen jedoch nicht mehr zwingend erforderlich). Die Ehe wird mit der Erklärung beider Partner, einander heiraten zu wollen, geschlossen. Der Standesbeamte dokumentiert die Eheschließung in das Eheregister und stellt eine Eheurkunde aus, die als amtlicher Nachweis dient. Beim Verstoß gegen Formvorschriften oder bei Eheschließung unter Zwang kann die Ehe angefochten beziehungsweise aufgelöst werden.