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Ehegattensplitting

Grundlagen des Ehegattensplittings

Das Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Es dient dazu, die steuerliche Belastung von zusammen veranlagten Paaren zu ermitteln. Das Ziel besteht darin, eine gleichmäßige Besteuerung beider Partner zu gewährleisten und insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen steuerlich zu entlasten.

Funktionsweise des Ehegattensplittings

Beim Ehegattensplitting werden die Einkünfte beider Partner addiert und anschließend halbiert. Die Steuer wird auf das halbierte Einkommen berechnet und anschließend verdoppelt. Dieses Verfahren kann dazu führen, dass das gemeinsam zu versteuernde Einkommen niedriger besteuert wird als bei einer Einzelveranlagung.

Beispiel zur Verdeutlichung

Erzielt ein Partner ein hohes und der andere ein geringes oder gar kein Einkommen, führt das Splittingverfahren in der Regel zu einer niedrigeren Gesamtsteuerlast im Vergleich zur getrennten Veranlagung. Bei annähernd gleichen Einkünften beider Partner fällt der Vorteil geringer aus.

Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings

Das Splittingverfahren steht ausschließlich verheirateten Paaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften offen, sofern sie im betreffenden Jahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Eine Zusammenveranlagung ist Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs.

Ausschlussgründe vom Splittingverfahren

Paare können das Verfahren nicht nutzen, wenn sie dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind. Auch unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf diese Form der Steuerberechnung.

Bedeutung in verschiedenen Lebenssituationen

Ehegattensplitting bei Trennung oder Scheidung

Im Jahr der Trennung kann das Splitting noch angewendet werden, sofern keine dauerhafte Trennung vorliegt. Nach rechtskräftiger Scheidung entfällt die Möglichkeit zum gemeinsamen Veranlagen automatisch ab dem folgenden Kalenderjahr.

Ehegattensplitting bei Tod eines Partners (Gnadensplitting)

Verstirbt einer der beiden Partner während eines Jahres, bleibt das Recht auf gemeinsames Veranlagen für dieses Jahr bestehen (sogenanntes Gnadensplitting). Im Folgejahr kann unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal eine besondere Form des Splittings genutzt werden (Witwensplitting).

Kritikpunkte am Ehegattensplitting aus rechtlicher Sicht

Das Verfahren steht regelmäßig im Fokus gesellschaftlicher Diskussionen: Kritisiert wird unter anderem seine Wirkung auf Erwerbsentscheidungen innerhalb von Partnerschaften sowie mögliche Benachteiligungen bestimmter Familienformen wie Alleinerziehender oder unverheirateter Paare. Rechtlich gesehen stellt es jedoch eine anerkannte Methode dar, um den Grundsatz steuerlicher Gleichbehandlung umzusetzen – unabhängig von individuellen Erwerbskonstellationen innerhalb einer Partnerschaft.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Ehegattensplitting (FAQ)

Wer hat Anspruch auf das Ehegattensplitting?

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können vom Splittungsverfahren profitieren, wenn sie zusammen veranlagt werden möchten und während des gesamten Kalenderjahres nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.

Können auch unverheiratete Paare vom Ehegattensplitting Gebrauch machen?

Nicht verheiratete Paare sind grundsätzlich ausgeschlossen; nur Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften erfüllen die Voraussetzungen.

Muss man jedes Jahr neu entscheiden, ob man gemeinsam veranlagt wird?

Paaren steht es frei, jährlich zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen – vorausgesetzt alle Bedingungen sind erfüllt.

Besteht beim Wechsel ins Ausland weiterhin Anspruch auf das Splitten?

Sobald mindestens einer der beiden Partner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat beziehungsweise beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, gelten besondere Regelungen hinsichtlich Anwendbarkeit des Verfahrens.

Lässt sich nachträglich eine Einzelveranlagung beantragen?


Eine Änderung hin zur Einzelveranlagung ist möglich; dies muss jedoch fristgerecht beantragt werden.

Wie wirkt sich eine Adoption oder Geburt eines Kindes aus?

Die Geburt eines Kindes beeinflusst grundsätzlich nicht den Anspruch aufs Splitten selbst; Auswirkungen ergeben sich gegebenenfalls durch zusätzliche Freibeträge oder Kindergeldregelungen.

Was passiert mit dem Splittungsverfahren nach dem Tod eines Partners?

Im Todesfall bleibt für das betreffende Kalenderjahr weiterhin Zugang zum gemeinsamen Tarif erhalten; darüber hinaus gibt es Sonderregelungen wie Witwerns- bzw. Witwinnentarif im Folgejahr .

Kann man trotz bestehender Schulden gemeinsam veranlagen?

Schulden einzelner Partner stehen dem Antrag auf gemeinsame Veranlagungsform grundsätzlich nicht entgegen .