Begriff und Einordnung: Ehefrau, -mann
Die Bezeichnungen Ehefrau und Ehemann beschreiben eine verheiratete Person im Verhältnis zur anderen verheirateten Person. Rechtlich handelt es sich um eine auf Dauer angelegte, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft. Die Ehe begründet eine besondere persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit mit Rechten und Pflichten, die unabhängig vom Geschlecht beider Personen gleichermaßen gelten.
Die Ehe entsteht durch eine formgültige Eheschließung vor einer staatlichen Stelle. Eine religiöse Zeremonie kann zusätzlich stattfinden, hat für sich allein jedoch keine zivilrechtliche Wirkung.
Zustandekommen der Ehe
Voraussetzungen
Für die Eheschließung sind unter anderem Volljährigkeit, ausreichende Einsichtsfähigkeit, das Fehlen einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie das Nichtbestehen enger Verwandtschaft erforderlich. Staatsangehörigkeit und Wohnsitz können zusätzliche Nachweise erfordern, insbesondere bei Auslandsbezug.
Form der Eheschließung
Die Eheschließung erfolgt vor einer staatlichen Stelle durch gleichzeitige persönliche Erklärung beider Personen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Die Trauung wird beurkundet. Eine vorherige Anmeldung und Vorlage bestimmter Unterlagen sind erforderlich. Religiöse Riten sind möglich, entfalten aber erst nach der zivilen Eheschließung Bedeutung im weltlichen Kontext.
Namensführung
Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen fortführen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass eine Person einen aus dem eigenen Namen und dem Namen der anderen Person zusammengesetzten Namen führt. Eine gleichzeitige doppelte Namensführung beider ist nicht vorgesehen. Die Namensführung der Kinder richtet sich nach dem gewählten Ehenamen oder, bei getrennten Namen der Eltern, nach einer gesonderten Bestimmung.
Rechte und Pflichten in der Ehe
Partnerschaftliche Verantwortung
Ehefrauen und Ehemänner sind einander zur Solidarität, Rücksichtnahme und Unterstützung verpflichtet. Beide tragen in angemessenem Umfang zum Familienunterhalt bei, sei es durch Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder andere Beiträge.
Haushalt und Erwerbstätigkeit
Die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit treffen die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen. Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung für das gemeinsame Leben sollen gemeinsam getroffen werden. Gegenstände des Haushalts dienen dem gemeinsamen Lebenszuschnitt und unterliegen besonderen Regeln der Nutzung und Zuweisung.
Gesetzliche Vertretung im Alltag
Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs kann jede verheiratete Person die andere vertreten, sodass beide gebunden sind. Größere oder außergewöhnliche Verpflichtungen erfordern regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmung. Vollmachten sind für weitergehende Vertretungen möglich, aber nicht automatisch gegeben.
Schutzrechte und Vertraulichkeit
Das Recht auf Achtung der Person und körperliche Unversehrtheit gilt auch in der Ehe. Bei Konflikten stehen Schutzmechanismen zur Verfügung, etwa Regelungen zur Überlassung der Wohnung. In gerichtlichen Verfahren besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich des Ehegattenverhältnisses.
Vermögens- und Güterrecht
Gesetzlicher Güterstand
Ohne besondere Vereinbarung leben Ehefrauen und Ehemänner im gesetzlichen Güterstand. Die Vermögen bleiben getrennt; bei Beendigung der Ehe oder im Erbfall findet ein wertbezogener Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse statt. Verfügungen über das gesamte Vermögen oder über besonders geschützte Haushaltsgegenstände unterliegen Einschränkungen.
Vertragliche Güterstände
Alternativ können die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbaren, etwa eine vollständige Vermögenstrennung oder eine umfassende Vermögensgemeinschaft. Solche Abreden bedürfen besonderer Form und ermöglichen eine an den Lebensumständen orientierte Ausgestaltung.
Schulden
Jede verheiratete Person haftet grundsätzlich für eigene Verpflichtungen. Eine Mitverpflichtung der anderen Person entsteht nur, wenn diese zustimmt, gemeinsame Verträge geschlossen werden oder Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegen. Eine automatische Haftung für sämtliche Schulden der anderen Person besteht nicht.
Haushaltsgegenstände
Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen, stehen unter besonderem Schutz. Die Nutzung und, bei Trennung, die Zuweisung orientieren sich an der Angemessenheit und den Bedürfnissen, insbesondere der Kinder.
Unterhalt und Vorsorge
Familienunterhalt
Während des Zusammenlebens leisten die Ehegatten gegenseitig Familienunterhalt. Dieser umfasst den laufenden Lebensbedarf, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Krankenfürsorge und Taschengeld in angemessenem Rahmen.
Unterhalt bei Trennung und nach Scheidung
Bei Getrenntleben kann Trennungsunterhalt in Betracht kommen. Nach der Scheidung kommt nachehelicher Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wegen Betreuung kleiner Kinder, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung. Dauer und Umfang sind begrenzt und richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Versorgungsausgleich
Für in der Ehezeit erworbene Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung erfolgt bei Scheidung grundsätzlich ein Ausgleich. Ziel ist eine faire Verteilung der in der Ehe aufgebauten Vorsorge.
Kranken- und Pflegeversicherung
Im System der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine beitragsfreie Familienversicherung möglich sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In der privaten Krankenversicherung gelten gesonderte Regelungen. Die Pflegeversicherung knüpft entsprechend an.
Elternschaft und Kindschaftsrecht
Abstammung
Geborene Kinder während einer Ehe werden einem Elternteil kraft Ehevermutung zugeordnet. Abweichungen sind durch Anerkennung oder gerichtliche Klärung möglich. Ehegatten können gemeinsam adoptieren, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sorge und Umgang
Verheiratete Eltern tragen grundsätzlich gemeinsam die elterliche Sorge. Im Fall der Trennung richten sich Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zur Betreuung und zum Umgang nach dem Kindeswohl.
Steuer- und sozialrechtliche Wirkungen
Einkommensteuer
Verheiratete können zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen. Die gemeinsame Veranlagung kann zu einer besonderen Tarifberechnung führen, die sich je nach Einkommensverhältnis auswirkt. Voraussetzungen sind unter anderem das Bestehen der Ehe und ein gemeinsamer Wohnsitz im betreffenden Zeitraum.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Verhältnis zwischen Ehegatten gelten günstige steuerliche Rahmenbedingungen, einschließlich hoher Freibeträge und einer günstigen Steuerklasse. Zuwendungen zu Lebzeiten und Todes wegen sind dadurch häufig begünstigt.
Aufenthalt und Staatsangehörigkeit
Die Ehe kann aufenthaltsrechtliche Erleichterungen beim Familiennachzug begründen. Bei der Einbürgerung können indirekte Begünstigungen bestehen. Die Ehe allein vermittelt jedoch keine automatische Staatsangehörigkeit.
Erbrechtliche Stellung
Gesetzliche Erbfolge
Ohne Verfügung von Todes wegen erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten des Verstorbenen. Der Anteil richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben und dem gewählten Güterstand. Zusätzlich wirken güterrechtliche Ausgleichsmechanismen.
Pflichtteilsrecht
Wird der Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen oder beschränkt, steht ihm grundsätzlich ein Mindestanspruch in Geld zu. Dessen Höhe ist vom gesetzlichen Erbteil abgeleitet.
Beendigung der Ehe
Trennung
Die Trennung markiert das Ende der häuslichen Gemeinschaft. Sie hat Folgen für Unterhalt, Hausrat, Wohnung und Vermögen. Eine Trennungszeit ist regelmäßig Voraussetzung für die spätere Scheidung.
Scheidung
Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Einvernehmliche Lösungen beschleunigen das Verfahren. Mit der Scheidung werden Folgesachen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Umgang, Zugewinnausgleich, Hausrat und Wohnung geregelt. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich durchgeführt.
Aufhebung
In seltenen Fällen kommt eine Aufhebung in Betracht, wenn schwerwiegende Mängel bei der Eheschließung vorlagen. Die Aufhebung wirkt nicht rückwirkend wie eine Nichtigkeitserklärung, hat aber vergleichbare Rechtsfolgen für die Zukunft.
Namensführung nach Scheidung
Nach der Scheidung kann der geführte Ehename beibehalten oder die frühere Namensführung wieder angenommen werden. Eine Umgestaltung erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle.
Internationale Bezüge
Eheschließung mit Auslandsbezug
Ehen, die im Ausland formwirksam geschlossen wurden, werden in der Regel anerkannt, sofern fundamentale Grundsätze der inländischen Rechtsordnung nicht verletzt sind. Der Nachweis erfolgt über geeignete Urkunden.
Güterrecht bei internationalem Bezug
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen kann das auf das Vermögen anwendbare Recht variieren. Ehegatten können in bestimmten Grenzen eine Rechtswahl treffen. Für die Wirksamkeit sind Formvorschriften zu beachten.
Internationale Scheidung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regeln internationale und europäische Instrumente die Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Entscheidungen über Vermögen, Unterhalt und elterliche Belange orientieren sich an diesen Vorgaben.
Besondere Konstellationen
Gleichgeschlechtliche Ehe und frühere Lebenspartnerschaften
Die Ehe steht Personen unabhängig vom Geschlecht offen. Frühere eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen fort oder konnten in eine Ehe überführt werden. Rechte und Pflichten sind vereinheitlicht.
Getrennte Wohnsitze
Die Ehe setzt das Bekenntnis zur Lebensgemeinschaft voraus; eine tatsächliche gemeinsame Wohnung ist rechtlich nicht zwingend. Längerfristige getrennte Wohnsitze können allerdings Auswirkungen auf unterhalts- und familienrechtliche Fragen haben.
Mitwirkung im Betrieb und Beschäftigung
Arbeits- oder mitarbeitende Familienverhältnisse zwischen Ehegatten sind möglich. Für deren Anerkennung gelten besondere Anforderungen an Ausgestaltung, Vergütung und Nachweis. Sozialversicherungsrechtlich bestehen spezifische Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und familienhafter Mithilfe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?
Die Vermögen beider Personen bleiben getrennt. Während der Ehe erwirtschaftete Zuwächse werden bei Beendigung der Ehe oder beim Tod wertmäßig ausgeglichen. Über alltägliche Vermögensgegenstände verfügen beide frei; für außergewöhnliche Verfügungen bestehen Schutzmechanismen.
Haftet eine Ehefrau oder ein Ehemann automatisch für die Schulden der anderen Person?
Nein. Eine Haftung entsteht nur bei gemeinsamer Verpflichtung, ausdrücklicher Zustimmung oder bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Ansonsten bleibt es bei der persönlichen Verantwortung für eigene Schulden.
Welche Rechte hat der überlebende Ehegatte im Erbfall?
Ohne Verfügung von Todes wegen erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten des Verstorbenen. Der Anteil hängt vom Verwandtenkreis und vom Güterstand ab. Wird der Ehegatte enterbt oder beschränkt, steht regelmäßig ein Mindestanspruch in Geld zu.
Wie wirkt sich die Ehe auf die Einkommensteuer aus?
Verheiratete können eine gemeinsame Veranlagung wählen. Dadurch kann eine besondere Tarifberechnung zur Anwendung kommen, die je nach Einkommensverhältnissen vorteilhaft sein kann. Alternativ ist eine getrennte Veranlagung möglich.
Welche Ansprüche bestehen bei Trennung und nach der Scheidung?
Bei Trennung kommt Trennungsunterhalt in Betracht. Nach der Scheidung sind Unterhaltsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Zudem werden während der Ehe erworbene Rentenanrechte grundsätzlich ausgeglichen und ein Vermögensausgleich kann stattfinden.
Welche Regeln gelten für den Ehenamen und den Familiennamen der Kinder?
Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder ihre bisherigen Namen behalten. Eine Person kann einen zusammengesetzten Namen führen. Für Kinder gilt grundsätzlich der Ehename; ohne Ehename wird der Name der Kinder gesondert bestimmt.
Können Ehegatten einander rechtlich vertreten?
Für Geschäfte des täglichen Lebens besteht eine gesetzliche Vertretungsmöglichkeit mit Bindungswirkung für beide. Für darüber hinausgehende oder außergewöhnliche Geschäfte ist eine ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht erforderlich. Medizinische und vorsorgerechtliche Vertretungen richten sich nach gesonderten Regeln.