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Ehefrau, -mann


Definition und rechtliche Einordnung von Ehefrau und Ehemann

Die Begriffe Ehefrau und Ehemann bezeichnen die beiden Ehepartner in einer rechtsgültigen Ehe. Sie stehen synonym für die rechtlichen Subjekte, die durch die Eheschließung in ein besonderes, gesetzlich geregeltes Schuldverhältnis eintreten. Der Status als Ehefrau oder Ehemann ist mit umfangreichen Rechten und Pflichten verbunden, die unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und weiteren familienrechtlichen Vorschriften geregelt sind.


Voraussetzungen für die Ehe und Eheschließung

Allgemeine Voraussetzungen

Für die Begründung einer Ehe zwischen zwei Personen sind bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Die wichtigsten Regelungen finden sich in den §§ 1297 ff. BGB. Zu den wesentlichen Voraussetzungen zählen:

  • Ehemündigkeit (in der Regel Vollendung des 18. Lebensjahres, § 1303 BGB)
  • Geschäftsfähigkeit (§ 104 ff. BGB)
  • Keine bestehende Ehe, d.h. die Eheleute dürfen nicht bereits mit einer anderen Person verheiratet sein (§ 1306 BGB)
  • Kein Eheverbot aufgrund enger Verwandtschaft (§ 1307 BGB)
  • Freiwilligkeit und wirksame Eheschließungserklärung (§ 1310 BGB)

Form der Eheschließung

Die Ehe wird rechtswirksam durch die Erklärung der Ehewilligen vor dem Standesbeamten und deren Eintragung in das Eheregister begründet. Eine religiöse oder private Zeremonie allein erzeugt keine rechtlichen Wirkungen.


Rechtsstellung und Pflichten der Ehefrau und des Ehemanns

Grundsatz der Gleichberechtigung

Das deutsche Recht behandelt Ehefrau und Ehemann grundsätzlich gleich. Alle Rechte und Pflichten gelten spiegelbildlich für beide Ehegatten, unabhängig vom Geschlecht (§ 1353 Abs. 2 BGB). Diese Gleichstellung ist auch im Artikel 3 des Grundgesetzes verankert.

Pflichten aus der Ehe

Lebensgemeinschaft und Beistandspflicht

Nach § 1353 Abs. 1 BGB sind Ehefrau und Ehemann einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies umfasst insbesondere:

  • Gemeinsame Lebensführung
  • Gegenseitiger Beistand
  • Rücksichtnahme und Unterstützung

Ein Anspruch auf Zusammenleben besteht grundsätzlich, kann aber im Einzelfall eingeschränkt sein, etwa bei erheblichem Fehlverhalten.

Unterhaltspflichten

Beide Ehegatten sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet, d.h., sie müssen gemeinsam für die Kosten des Haushalts und des gemeinsamen Lebens aufkommen (§ 1360 BGB). Die Verpflichtung betrifft finanzielle Mittel ebenso wie persönliche Leistungen, z. B. Haushaltsführung oder Kinderbetreuung.

Vertretung in Alltagsangelegenheiten

Nach § 1357 BGB kann jeder Ehegatte Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für beide Partner abschließen („Schlüsselgewalt“).


Rechtliche Wirkungen der Ehe für Ehefrau und Ehemann

Namensrecht

Nach § 1355 BGB können Ehefrau und Ehemann bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Alternativ kann jeder seinen bisherigen Namen behalten oder einen sogenannten Doppelnamen führen.

Familienstand

Mit der Eheschließung ändern sich der Familienstand der Ehegatten. Diese Tatsache beeinflusst auch zahlreiche Lebensbereiche, beispielsweise das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht.

Steuerrechtliche Auswirkungen

Ehefrau und Ehemann können gemeinsam veranlagt werden und von steuerlichen Vorteilen, wie dem sog. Ehegattensplitting, profitieren. Maßgebliche Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG).

Erbrechtliche Stellung

Im Falle des Todes eines Ehegatten erwirbt die Ehefrau oder der Ehemann kraft Gesetzes eine Stellung als gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1931 BGB). Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach dem Güterstand und der familiären Situation.


Güterstände und Vermögensfragen zwischen Ehefrau und Ehemann

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Der Regelfall ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen („Zugewinn“) wird im Fall der Scheidung oder des Todes ausgeglichen.

Vertragliche Güterstände

Durch notariellen Ehevertrag können Ehefrau und Ehemann abweichende Regelungen treffen, beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (§§ 1414, 1415 BGB). Diese wirken sich auf Vermögensbildung, Schuldenhaftung und den Zugewinnausgleich aus.


Auflösung der Ehe: Scheidung und deren Rechtsfolgen

Scheidungsverfahren

Die Ehe kann ausschließlich durch richterlichen Beschluss geschieden werden (§ 1564 BGB). Voraussetzung ist in der Regel das Scheitern der Lebensgemeinschaft und das Ablauf des sogenannten Trennungsjahres (§ 1566 BGB).

Unterhaltsrechtliche Folgen

Nach der Scheidung bestehen unter bestimmten Umständen nacheheliche Unterhaltspflichten gegenüber dem früheren Ehepartner (§§ 1569 ff. BGB).

Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Scheidung erfolgt regelmäßig ein Versorgungsausgleich, d.h., der Ausgleich von Rentenanwartschaften, die Ehefrau und Ehemann während der Ehe erworben haben (§ 1587 BGB).

Sorgerecht und Umgangsrecht

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, regelt das Familiengericht im Falle der Trennung das Sorgerecht und das Umgangsrecht (§ 1671 BGB).


Sonderfälle und internationale Aspekte

Gleichgeschlechtliche Ehe

Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Ehe in Deutschland auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Rechtlich sind Ehefrau und Ehefrau beziehungsweise Ehemann und Ehemann den verschiedengeschlechtlichen Ehegatten vollständig gleichgestellt.

Internationale Ehen

Bei Ehen mit Auslandsbezug gelten weitere Regelungen, etwa das Internationale Privatrecht (IPR) und spezielle Übereinkommen zur Anerkennung und Wirksamkeit von Auslandsehen.


Zusammenfassung

Die Begriffe Ehefrau und Ehemann bezeichnen die beiden rechtlich verbundenen Ehepartner in einer Ehe. Sie genießen umfassende Rechte, sind jedoch gleichermaßen an zahlreiche Pflichten geknüpft. Neben der persönlichen Lebensgemeinschaft entstehen durch die Ehe Regelungen im Bereich des Unterhalts, des Güterstands, des Steuerrechts sowie im Erb- und Scheidungsrecht. Änderungen im Familienrecht sowie internationale Entwicklungen beeinflussen stetig die Rechtsstellung von Ehefrauen und Ehemännern. Eine fundierte Kenntnis der relevanten rechtlichen Normen ist für das Verständnis der Rechte und Pflichten aus dem Eheverhältnis unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten entstehen durch die Ehe für Ehefrauen und Ehemänner?

Durch die Eheschließung entstehen für Ehefrauen und Ehemänner umfangreiche Rechte und Pflichten, die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Zu den grundlegenden Pflichten zählen die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), welches beinhaltet, dass beide Ehegatten einander zur gemeinsamen Lebensführung verpflichtet sind. Hierzu gehört auch die Pflicht zu gegenseitigem Beistand und Rücksichtnahme. Bezüglich der Vermögensverhältnisse gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), sofern nichts anderes (z. B. Gütertrennung durch Ehevertrag) vereinbart wurde. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbst, jedoch werden im Fall der Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche geprüft. Auch das Unterhaltsrecht ist wesentlich: Ehegatten sind einander zu Familienunterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB), was bedeutet, dass sie gemeinsam für den angemessenen Lebensbedarf beider Ehepartner und der gemeinsamen Kinder sorgen müssen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt bestehen. Nicht zuletzt bestehen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Sorge für gemeinsame Kinder, wobei grundsätzlich beide Elternteile sorgeberechtigt bleiben.

Wie wirkt sich die Ehe auf das Erbrecht von Ehefrauen und Ehemännern aus?

Ehegatten sind im deutschen Erbrecht als gesetzliche Erben anerkannt (§ 1931 BGB). Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welche weiteren Verwandten (z. B. Kinder, Eltern) neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt sind. Neben Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, ist ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, erhöht sich der Anteil um ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Sind keine Kinder, aber Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. In einigen Fällen bleibt das gemeinsame Ehegattenwohnrecht bestehen (§ 1932 BGB). Das gesetzliche Erbrecht kann durch ein Testament oder Erbvertrag verändert werden, allerdings steht dem überlebenden Ehegatten stets ein Pflichtteilsrecht zu (§ 2303 BGB), das die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils umfasst.

Welche steuerlichen Vorteile bestehen für Ehefrauen und Ehemänner?

Ehemänner und Ehefrauen profitieren insbesondere vom Ehegattensplitting gemäß dem deutschen Einkommensteuergesetz (§ 26b EStG). Das Splitting-Verfahren ermöglicht eine gemeinsame Veranlagung, wodurch sich die Steuerlast – vor allem bei unterschiedlich hohem Einkommen der Partner – oft erheblich reduziert. Auch im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht bestehen Vorteile: Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG) sowie zusätzliche Freibeträge bei der Übertragung von Wohneigentum oder sonstigen Vermögenswerten. Zudem können Ehegatten untereinander steuerfrei Vermögen übertragen, solange sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben.

Wie ist die Krankenversicherung für Ehefrauen und Ehemänner geregelt?

Eine wichtige rechtliche Auswirkung der Ehe zeigt sich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht erwerbstätige Ehefrauen oder -männer können sich in der Regel über die Familienversicherung kostenfrei über den erwerbstätigen Ehepartner mitversichern (§ 10 SGB V), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere keine oder nur geringe eigene Einkünfte). Dies gilt auch für den Bezug von Elterngeld oder während der Erziehung von Kindern. Besteht hingegen eine eigene (Pflicht-)Mitgliedschaft, etwa wegen eigener Erwerbstätigkeit, greift die Familienversicherung nicht.

Was geschieht im Fall einer Scheidung mit Unterhaltsansprüchen?

Im Fall einer Scheidung regeln verschiedene gesetzliche Vorschriften die Ansprüche auf Unterhalt. Während der Trennungsphase besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), der sicherstellen soll, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte seinen bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt beansprucht werden (§ 1570 ff. BGB), sofern bestimmte gesetzliche Tatbestände vorliegen, beispielsweise wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich besteht nach der Scheidung jedoch das Prinzip der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), das bedeutet, jeder Ehegatte ist verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, und Unterhaltsansprüche müssen stets begründet werden.

Welche Rechte bestehen gegenüber dem anderen Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsame Wohnung?

Das Recht auf die gemeinsame Ehewohnung ist im BGB geregelt. Während der Ehe steht beiden Ehegatten das Recht zu, die Wohnung gemeinsam zu nutzen (§ 1361b BGB). Im Fall der Trennung oder Scheidung kann auf Antrag einem Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt werden, insbesondere wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, z. B. zum Schutz der Kinder oder vor Gewalt in der Ehe. Das Mietverhältnis kann auf einen Ehepartner übertragen werden (§ 1568a BGB). Eigentumsverhältnisse und im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben hiervon grundsätzlich unberührt.

Sind Ehefrauen und Ehemänner grundsätzlich zur Auskunft über ihr Vermögen oder Einkommen verpflichtet?

Ja, im Rahmen bestimmter rechtlicher Auseinandersetzungen – insbesondere bei Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich oder Unterhaltsberechnungen – sind Ehegatten gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten umfassend Auskunft zu erteilen (z. B. § 1361 Abs. 4 BGB für Trennungsunterhalt, § 1379 BGB für den Zugewinnausgleich). Die Auskunftspflicht dient der Feststellung etwaiger Zahlungsansprüche und der gerechten Verteilung des Vermögens oder Einkommens.

Welche Namensregelungen gibt es für Ehefrauen und Ehemänner im Ehegesetz?

Im Namensrecht nach deutschem Recht können Ehefrauen und Ehemänner bei der Eheschließung bestimmen, welchen Ehenamen sie führen möchten (§ 1355 BGB). Sie können entweder einen der beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Ehenamen wählen oder eigenständige Namen behalten. Es ist zudem möglich, den eigenen Namen mit dem Ehenamen zu einem Doppelnamen zu kombinieren, jedoch kann nur einer der Ehegatten einen Doppelnamen führen. Die Namenswahl muss spätestens bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden und ist verbindlich, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen später geändert werden.